Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Abschnitt: Fahrlehrerbewilligung
Art. 3 Erfordernis der Fahrlehrerbewilligung
Art. 4 Bewilligungskategorien
Art. 5 Voraussetzungen
Art. 6 Erteilung der Fahrlehrerbewilligung
Art. 7 ⁹ Eidgenössische Fachausweise
3. Abschnitt: Berufsausübung
Art. 8 Voraussetzung zur Berufsausübung
Art. 9 Meldepflicht bei Aufnahme und Aufgabe der beruflichen Tätigkeit
Art. 10 Fahrschulfahrzeuge
Art. 11 Unterrichtsmittel und -lokalitäten
Art. 12 Fahrsimulatoren
Art. 13 Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin
Art. 14 Maximal zulässige Arbeitszeit und praktische Unterrichtszeit
Art. 15 Kontrollmittel
Art. 16 Pflichten der Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen
4. Abschnitt: …
Art. 17–21 ¹²
5. Abschnitt: Weiterbildung
Art. 22 Weiterbildungspflicht
Art. 23 ¹³ Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen
6. Abschnitt: Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen
Art. 24 Aufsicht
Art. 25 Kontrollprüfung
Art. 26 Verwarnung und befristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung
Art. 27 Unbefristeter Entzug der Fahrlehrerbewilligung
Art. 28 ²¹ Wirkung des Führerausweisentzugs
Art. 29 Strafbestimmungen
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug
Art. 31 Übergangsbestimmungen
Art. 32 Inkrafttreten
Anhang 1 ²⁵
1. Fachausweis «Fahrlehrer/Fahrlehrerin»: erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss B
Modul B1 | Lernprozesse | Die Lernenden kennen die Einflussfaktoren auf Lernprozesse und können diese wirksam und nachhaltig initiieren, begleiten und evaluieren. |
Modul B2 | Kommunikation und | Die Lernenden kennen geeignete Gesprächs- und Kommunikationsformen und können diese anwenden. Sie sind fähig, eine positive Lernatmosphäre zu schaffen und eine |
Modul B3 | Rechtliche Grundlagen; | Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht planen, durchführen und evaluieren. |
Modul B4 | Automobiltechnik und | Die Lernenden sind fähig, auf der Basis der vermittelten theoretischen Grundlagen der Automobiltechnik und der Fahrphysik Lernsequenzen zu planen und durchzuführen sowie diese erworbenen Fähigkeiten auf die gesamte Ausbildungsplanung zu übertragen. |
Modul B5 | Verkehrssinnbildung | Die Lernenden können die Elemente der Verkehrssinnbildung überzeugend vermitteln und diesbezügliche Einstellungen und Haltungen bei Fahrschülern und Fahrschülerinnen entwickeln und festigen. |
Modul B6 | Verhalten im Verkehr; Ausbildungsplanung | Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen. |
Modul B7 | Ausbildungspraktikum | Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter fünf Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. |
Modul B8 | Prüfung: Zusammen- | Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen. |
2. Fachausweis «Motorradfahrlehrer/Motorradfahrlehrerin»: erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss A
Modul A4 | Motorradtechnik und Physik; | Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer Grundlagen aus der Motorradtechnik und der Physik Ausbildungsabläufe zu planen. |
Modul A6 | Verkehrssinnbildung | Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde in der heutigen Mobilität vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie können Ausbildungssequenzen unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Motorräder im Strassenverkehr entsprechend planen. |
Modul A7 | Ausbildungspraktikum | Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. |
Modul A8 | Prüfung: Zusammen- | Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese mit Motorrädern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen. |
3. Fachausweis «Lastwagenfahrlehrer/Lastwagenfahrlehrerin»: erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss C
Modul C3 | Rechtliche Grundlagen; Lernveranstaltungen | Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht, bezogen auf schwere Motorfahrzeuge und deren Anhänger, planen, durchführen und evaluieren. |
Modul C4 | Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik und | Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer und praktischer Grundlagen der Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik, Ladung und Ladungssicherung Ausbildungsabläufe zu planen und durchzuführen. |
Modul C6 | Verkehrssinnbildung | Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der |
Modul C7 | Ausbildungspraktikum | Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der anerkannten Modulanbieter drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden. |
Modul C8 | Prüfung: Zusammen- | Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese mit schweren Motorwagen und deren Anhängern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im |