Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
Nr. 897m Dekret über Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. November 1983 (Stand 2. Februar 1984) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf das Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 28. Juni 1983
1
, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. September 1983
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, beschliesst:
§ 1
1 Der Kanton trifft Massnahmen im Sinne von § 1 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung, um a. den Bau von preisgünstigen Wohnungen zu fördern, b. die Erneuerung bestehender Wohnungen zu unterstützen, c. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum zu fördern, d. den Erwerb und die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu fördern.
§ 2
1 Für die Verpflichtungen des Kantons aus diesen Massnahmen wird für eine erste Akti
- on ein Sonderkredit von 20 Millionen Franken bewilligt.
§ 3
1 Diese Aufwendungen sind dem Konto 62.00.905 zu belasten.
§ 4
1 Das Dekret ist zu veröffentlichen. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
3
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1 SRL Nr.
897
2 GR 1983 680 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1983 1420
2 Nr. 897m Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
28.11.1983
02.02.1984 Erstfassung K 1983 1420
3 Dieses Dekret wurde am 3. Dezember 1983 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1983 1420). Die Refe
- rendumsfrist lief am 1. Februar 1984 unbenützt ab.
Nr. 897m
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.11.1983
02.02.1984 Erlass Erstfassung K 1983 1420
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