Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten (211.112)
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Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten

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211.112 Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten (vom 6. Februar 2007 / 14. März 2007)
1 Der Plenarausschuss der obersten ka ntonalen Gerichte und der Regie rungsrat, gestützt auf §
201 Abs. 5 und 6 GOG
2 ,
3 beschliessen:

§ 1.

1 Die obersten kantonalen Gerich te oder einzelne von ihnen können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten und Parteientschädigungen der Geri chtskasse des Ob ergerichts über tragen.
2 Die kantonalen Verwaltungsstell en oder einzelne von ihnen können das Inkasso von Gebühren und Kosten, die in Verwaltungs verfahren auferlegt worden sind, der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen.

§ 2.

Das betreffende oberste kantona le Gericht oder die betref fende kantonale Verwal tungsstelle und das Ob ergericht regeln ge gebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
1 OS 62, 94 ; Begründung siehe ABl 2007, 487 .
2 LS 211.1 .
3 Fassung gemäss Änderung vom 3./11. November 2010 ( OS 65, 873 ; ABl 2010,
2512 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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