Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer
Nr. 788b Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 10. März 1998 (Stand 1. Juli 2003) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Schiffssteuer vom 1. Dezember 1997
1
, auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für den Vollzug des Gesetzes über die Schiffs
- steuer, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
§ 2
Automatisierte Verfügungen
1 Automatisierte Schiffssteuer- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.
2 Steuerveranlagung
§ 3
Berechnung
1 Massgebend für die Steuerberechnung sind die im Schiffsausweis eingetragenen Anga
- ben über die Antriebsleistung der Verbrennungsmotoren in Kilowatt (kW), die Schiffs
- länge, die maximale Nutzlast und die Zahl der Sitzplätze.
1 SRL Nr.
788a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1998 83
2 Nr. 788b
2 Die Steuerbeträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rappen abgerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.
§ 4
Steueranpassung
1 Werden am Schiff meldepflichtige Veränderungen vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, wird die Steuer ab Monatsbeginn der Veränderung angepasst.
§ 5
Verrechnung
1 Beim Wechsel des Schiffs werden die für den Rest der Steuerperiode bereits bezahlten Steuern angerechnet.
2 Beim Halterwechsel werden bereits bezahlte Steuern nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen den neuen Halterinnen und Haltern gutgeschrieben.
§ 6
Standortverlegung in einen andern Kanton
1 Wird der Standort eines Schiffs während der Steuerperiode in einen andern Kanton ver
- legt, wird die Schiffssteuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in die
- sem Fall am letzten Tag des Monat vor dem Monat, in dem das Schiff verlegt wird.
§ 7
Anspruch auf Steuerbefreiung
1 Halterinnen und Halter von Schiffen, die vorwiegend zur Ausübung der Berufsfischerei verwendet werden, und von Segeljollen, die von Clubs zur Jugendsportförderung einge
- setzt werden, haben ihren Anspruch auf Steuerbefreiung beim Strassenverkehrsamt gel
- tend zu machen.
3 Steuerbezug
§ 8
Rechnungsstellung
1 Das Strassenverkehrsamt stellt Rechnung.
2 Steuerpflichtige, die mit der Steuerrechnung nicht einverstanden sind, können innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung verlangen, dass die Steuer in einem beschwerdefähigen Entscheid veranlagt wird.
§ 9
Zahlungsfrist
1 Die Zahlungsfrist für Steuerrechnungen beträgt 30 Tage.
Nr. 788b
3
§ 10
Zahlungsverzug
1 Steuerpflichtigen, welche die Steuerrechnung nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit be gleichen, werden nach erfolgloser Mahnung der Schiffsausweis und die Kontrollschilder entzogen oder verweigert.
§ 11
Verjährung
1 Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig wurden.
2 Irrtümlich bezahlte Schiffssteuern können innert fünf Jahren zurückgefordert werden.
§ 12
Kleinbeträge
1 Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Steuergut
- haben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zurück
- erstattet.
4 Verwendung der zweckgebundenen Einnahmen
§ 13
Grundsatz
1 Der Kanton leistet aus dem Fonds der zweckgebundenen Steuereinnahmen Beiträge an die Erstellung, die Sanierung und den Unterhalt von Anlagen und Einrichtungen, welche von allen Schiffsführerinnen und -führern unentgeltlich oder höchstens zu den Selbst
- kosten benützt werden dürfen.
§ 14
Beitragshöhe
1 Für die Höhe der Beiträge sind Lage, Bedeutung, Benützbarkeit, Grösse und Nutzen der Anlagen und Einrichtungen massgebend.
§ 15
Verfahren
1 Beitragsgesuche sind zusammen mit den erforderlichen Bewilligungen und dem Kostenvoranschlag vor Ausführung des Projekts an das Justiz- und Sicherheitsdeparte
- ment
2 zu richten. Dieses bestimmt die anrechenbaren Kosten.
2 Departementsbezeichnung in den §§ 15 und 16 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom
17. Februar
2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
4 Nr. 788b
§ 16
Zuständigkeit
1 Für die Zusicherung von Staatsbeiträgen bis zu 50
000 Franken ist das Justiz- und Si
- cherheitsdepartement zuständig. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat.
5 Schlussbestimmungen
§ 17
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung zum Gesetz über die Schiffssteuer vom 31. März 1987
3 wird aufgeho
- ben.
§ 18
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 G 1987 116 (SRL Nr. 788b)
Nr. 788b
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.03.1998
01.04.1998 Erstfassung G 1998 83
6 Nr. 788b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.03.1998
01.04.1998 Erlass Erstfassung G 1998 83
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