Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
(ISLV) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 164 a Absatz 2, 164 b Absatz 2, 165 c Absatz 3 Buchstabe d, 165 g , 177, 181 Absatz 1bis und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹ (LwG), auf Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992² sowie auf Artikel 45 c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966³,⁴
verordnet:
¹ SR 910.1 ² SR 431.01 ³ SR 916.40 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in folgenden Informationssystemen:
a. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (Art. 165 c LwG);
b. Informationssystem für Kontrolldaten (Art. 165 d LwG);
c. geografisches Informationssystem (Art. 165 e LwG);
d.⁵
zentrales Informationssystem zum Nährstoffmanagement (Art. 164 a und 165 f LwG);
dbis.⁶
zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 164 b und 165 f bis LwG);
e. Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem;
f. Internetportal Agate;
g. Entscheidunterstützungssystem.
² Sie regelt ausserdem, wie die Daten nach Absatz 1 beschafft und übermittelt werden.
³ Als Beschaffung gilt die Erhebung und Erfassung der Daten.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
2. Abschnitt: Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
Art. 2 Daten
Das Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) enthält folgende Daten:
a. Betriebsdaten nach Anhang 1 Ziffer 1;
b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2;
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen nach Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 3 Beschaffung der Daten
¹ Die Kantone beschaffen die Daten.
² Sie können die Beschaffung der Daten den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
³ Sie beschaffen die Daten in folgendem Rhythmus:
a. Betriebsdaten: laufend;
b. Strukturdaten: jährlich;
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen: jährlich.
Art. 4 Fristen für die Datenübermittlung
¹ Die Kantone übermitteln die Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) innerhalb folgender Fristen:
a. aktualisierte Betriebsdaten: wöchentlich;
b. Strukturdaten: 1. wöchentlich, mit Übermittlung aller Daten bis zum 31. Juli,
2. Übermittlung der bereinigten Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Oktober,
3. Übermittlung der definitiven Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Dezember;
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten für das Folgejahr: bis zum 31. Oktober;
d. Daten zu Direktzahlungen, mit Ausnahme der Daten zu den Sömmerungs- und Übergangsbeiträgen: 1. bis zum 31. Oktober,
2. Übermittlung der definitiven Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Dezember;
e. Daten zu den Sömmerungs- und Übergangsbeiträgen: bis zum 31. Dezember.
² Die Daten nach den Buchstaben b Ziffer 3, d Ziffer 2 und e sind gleichzeitig zu übermitteln.
Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen
Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165 c Abs. 3 Bst. d LwG):
a. Bundesamt für Statistik;
b. Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung;
c. Institut für Virologie und Immunologie;
d. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit⁷;
e.⁸
…
f. Schweizerisches Heilmittelinstitut;
g. Schweizerische Akkreditierungsstelle;
h.⁹
Bundesamt für Zivildienst.
⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
⁸ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 10 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5161 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
Art. 5 a ¹⁰ Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die folgenden Informationssysteme können Daten über Betriebe und Tiere aus AGIS beziehen:
a. das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018¹¹ über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;
b. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN), das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) und das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 2022¹² über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V).
¹⁰ Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 4 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin ( AS 2018 4353 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 272 ).
¹¹ SR 812.214.4
¹² SR 916.408
3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten
Art. 6 Daten
Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten:
a. Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin und Informationen zum Betrieb nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2;
b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2;
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten nach Anhang 1 Ziffer 3.1;
d. Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse nach Anhang 2 Ziffern 1 und 2;
e.¹³
Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren nach Anhang 2 Ziffer 3;
f.¹⁴
…
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
Art. 7 Beschaffung der Daten
¹ Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der durchgeführten Kontrollen.¹⁵
² Sie erfassen die Daten direkt oder durch Hochladen aus eigenen Informationssystemen in Acontrol.
³ Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2018¹⁶ über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt haben.¹⁷
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
¹⁶ SR 910.15
¹⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 9 der V vom 31. Okt. 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 4171 ).
Art. 8 Fristen für die Datenerfassung
¹ Die Kantone erfassen die Daten innerhalb der folgenden Fristen:
a. Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz: 1. bei wesentlichen oder schwerwiegenden Mängeln: innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Kontrolle,
2. ohne oder mit geringfügigen Mängeln: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;
b. Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Umwelt, Direktzahlungen und weiterer Beiträge: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;
c.¹⁸
Daten nach Artikel 6 Buchstabe e: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Angaben.
² Sie vervollständigen alle Daten eines Kalenderjahres nach Artikel 6 Buchstaben d und e bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
Art. 9 ²⁰ Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
¹ Acontrol kann die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c aus AGIS beziehen.
² Es kann Daten aus den Informationssystemen ASAN, ARES und Fleko nach der ISLK-V²¹ beziehen.
³ Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko können Daten aus Acontrol beziehen.
²⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 272 ).
²¹ SR 916.408
4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem
Art. 10 Daten
Das geografische Informationssystem (GIS) enthält die folgenden Geodaten:
a. Geodaten zu landwirtschaftlichen Zonengrenzen und zu Hanglagen gemäss den minimalen Geodatenmodellen nach Anhang 3 Ziffer 1;
b. Geodaten zu landwirtschaftlichen Kulturflächen und zum Rebbaukataster gemäss den minimalen Geodatenmodellen nach Anhang 3 Ziffer 2;
c. weitere Geodaten zur Unterstützung des Vollzugs des LwG nach Anhang 3 Ziffer 3.
Art. 11 Beschaffung der Daten
¹ Das BLW beschafft periodisch die Daten nach Artikel 10 Buchstaben a und c.
² Die Kantone beschaffen jährlich die Daten nach Artikel 10 Buchstabe b.
³ Die Kantone können die Beschaffung der Daten nach Artikel 10 Buchstabe b den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
Art. 12 Datenerfassung und -übermittlung
¹ Die Kantone erfassen und bearbeiten die Geodaten nach Artikel 10 Buchstabe b in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
² Sie übermitteln die definitiven Geodaten bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres an das BLW.
³ Die Datenübermittlung erfolgt gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen und den technischen Vorgaben des BLW.²²
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4581 ).
Art. 13 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
¹ Die Daten im GIS können mit Daten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verknüpft werden.
² Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko nach der ISLK-V²³ können Daten aus dem GIS beziehen.²⁴
²³ SR 916.408
²⁴ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 11 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 272 ).
5. Abschnitt: ²⁵ Zentrales Informationssystem zum Nährstoffmanagement
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
Art. 14 Daten
¹ Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten:
a. Daten zu Düngern, einschliesslich Hof- und Recyclingdüngern, zu Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Herkunft in Unternehmen mit Hof- und Recyclingdüngerabgabe und -übernahme und zu Futtermitteln, einschliesslich Grundfutter, und zu deren Anwendung sowie Daten zu den Unternehmen und Personen, die solche Produkte abgeben und übernehmen;
b. Daten zu den Unternehmen und Personen, die stickstoff- oder phosphorhaltige Dünger nach Artikel 24 b Absatz 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001²⁶ oder Kraftfutter nach Artikel 47 a Absätze 1 und 2 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011²⁷ ab- oder weitergeben, zurücknehmen oder mit der Ausbringung solcher Produkte beauftragt sind;
c. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter und zum Betrieb oder, sofern das Produkt nach Buchstabe b an eine andere Person abgegeben wird, zur Anwenderin oder zum Anwender;
d. Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen oder im Auftrag ausgebrachten Produkte nach Buchstabe b mit den jeweiligen Nährstoffmengen;
e. Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe b bei den Personen nach Buchstabe c am Ende des Kalenderjahres mit den jeweiligen Nährstoffmengen;
f. Daten zur Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter über die Anwendung von nährstoffreduziertem Futter nach Artikel 82 c der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013²⁸ (DZV).
² Die relevanten Datenkategorien sind in Anhang 3 a festgelegt.
²⁶ SR 916.171
²⁷ SR 916.307
²⁸ SR 910.13
Art. 15 Erfassung und Übermittlung der Daten
¹ Das BLW erfasst die Basisdaten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b. Die Unternehmen und Personen müssen sich hierzu vorgängig beim BLW melden.
² Die Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erfassen:
a. die Ab- und Weitergabe von Produkten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b an ein Unternehmen, an eine Anwenderin oder einen Anwender oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter sowie die Rücknahme solcher Produkte von einem Unternehmen oder von einer Bewirtschafterin oder einem Bewirtschafter;
b. die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d produktebezogen pro Abgabe, Weitergabe oder Rücknahme.
³ Die Unternehmen und Personen, die Hof- und Recyclingdünger abgeben, erfassen jede Übernahme von Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft; bei Zufuhrmaterialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist die jährliche Gesamtmenge ausreichend.
⁴ Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Anwenderinnen und Anwender nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erfassen die Daten zu den Vorräten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e.
⁵ Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Erfassung direkt im IS NSM;
b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS NSM; oder
c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kantons.
⁶ Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS NSM.
⁷ Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen 2–4 vorzunehmen.
⁸ Die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 und die Datenkorrekturen nach Absatz 7 zu einem Kalenderjahr müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein.
⁹ Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c, d und e zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder ergänzen.
Art. 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c und f können aus AGIS bezogen werden.
5 a . Abschnitt: ²⁹ Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
Art. 16 a Daten
¹ Das zentrale Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) enthält folgende Daten:
a. Daten zu den Unternehmen und Personen, die Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010³⁰ (PSMV) in Verkehr bringen;
b. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter und zum Betrieb oder, sofern das Pflanzenschutzmittel von einer anderen Person verwendet wird, zur Verwenderin oder zum Verwender;
c. Daten zu den Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel verwenden oder mit der Ausbringung beauftragt sind;
d. Daten zu den in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln oder dem mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 PSMV;
e. Daten zu jeder beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 62 Absatz 1bis PSMV, namentlich im Rahmen der Ausbringung im Einzelfall (Anwendung).
² Die relevanten Datenkategorien sind in Anhang 3 b festgelegt.
³⁰ SR 916.161
Art. 16 b Erfassung und Übermittlung der Daten
¹ Das BLW erfasst die Basisdaten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 16 a Absatz 1 Buchstabe a. Die Unternehmen und Personen müssen sich hierzu vorgängig beim BLW melden.
² Die Unternehmen und Personen nach Artikel 16 a Absatz 1 Buchstabe a erfassen:
a. die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut an ein Unternehmen oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter oder eine andere Verwenderin oder einen anderen Verwender;
b. die Daten zu den abgegebenen Pflanzenschutzmitteln oder zu mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut nach Artikel 16 a Absatz 1 Buchstabe d.
³ Unternehmen und Personen, die eine andere Person mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 16 a Absatz 1 Buchstabe c beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Verwenderin oder zum beauftragten Verwender im IS PSM.
⁴ Die Unternehmen, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die anderen Verwenderinnen und Verwender nach Artikel 16 a Absatz 1 Buchstaben b und c erfassen die Daten der von ihnen beruflich verwendeten Pflanzenschutzmittel nach Artikel 16 a Absatz 1 Buchstabe e.
⁵ Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a. Erfassung direkt im IS PSM;
b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS PSM; oder
c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kantons.
⁶ Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS PSM.
⁷ Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen 2–4 vorzunehmen.
⁸ Die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 und die Datenkorrekturen nach Absatz 7 zu einem Kalenderjahr müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein.
Art. 16 c Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten nach Artikel 16 a Absatz 1 Buchstabe b können aus AGIS bezogen werden.
6. Abschnitt: Weitere Informationssysteme
Art. 17 Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem
¹ Das BLW betreibt ein Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem (E-Mapis). Dieses System dient den für den Vollzug zuständigen Behörden zur Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der sozialen Begleitmassnahmen (4. Titel LwG) und der Strukturverbesserungen (5. Titel LwG).
² Das E-Mapis enthält:
a. Angaben zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin;
b. betriebliche und projektbezogene Daten;
c. finanzielle Daten, insbesondere die Berechnung der Unterstützung und ihre Höhe.
Art. 18 Beschaffung der Daten für E-Mapis
¹ Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 17 Absatz 2.
² Sie erfassen die Daten direkt in E-Mapis.
Art. 19 Verknüpfung von E-Mapis mit anderen Informationssystemen
Zur Überprüfung der Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b können Daten aus AGIS verwendet werden.
Art. 20 ³¹ Internetportal Agate
Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses stellt seinen Benutzerinnen und Benutzern einen zentralen Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationssystemen für die Agrardatenverwaltung, das Veterinärwesen sowie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit (Teilnehmersysteme) zur Verfügung.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
Art. 20 a ³² Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate
¹ Das Identitätsverwaltungssystem (IAM³³-System) des Internetportals Agate über-nimmt die Authentifizierung und Grobautorisierung von Personen, Maschinen und Systemen für das Internetportal Agate und dessen Teilnehmersysteme.
² Es bearbeitet Daten von folgenden Personen:
a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998³⁴;
b. Tierhalter und Tierhalterinnen nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995³⁵;
c. Equideneigentümer und -eigentümerinnen nach der Tierseuchenverordnung;
d. Personen, die neben den Personen nach den Buchstaben a–c in den Bereichen Agrardatenverwaltung und Lebensmittelsicherheit Meldepflichten erfüllen müssen;
e. Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln;
f. weitere Personen, namentlich Berater und Beraterinnen, die im Auftrag der Personen nach den Buchstaben a–c für den Zugriff auf bestimmte Bereiche berechtigt werden.
³ Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 2016³⁶ über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes und beschränkt sich auf die Benutzerattribute nach Anhang 4.
⁴ Das BLW kann dem Betreiber eines externen Informationssystems auf Gesuch hin bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssystem über das IAM-System des Internetportals Agate erfolgt. Das externe Informationssystem muss:
a. sich an Personen nach Absatz 2 richten; und
b. die Benutzer und Benutzerinnen in der Bewirtschaftung oder Administration ihres Landwirtschaftsbetriebs oder Tierhaltung massgeblich unterstützen.
⁵ Für externe Informationssysteme werden im IAM neue Benutzer und Benutzerinnen erfasst, wenn sie für dessen technischen Betrieb notwendig sind.
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
³³ IAM = Identity and Access Management
³⁴ SR 910.91
³⁵ SR 916.401
³⁶ SR 172.010.59
Art. 21 ³⁷ Beschaffung der Daten für das IAM-System des Internetportals Agate
¹ Daten von Personen nach Artikel 20 a Absatz 2 Buchstaben a und b bezieht das IAM-System aus AGIS.
² Daten von anderen Personen erhebt das BLW. Sie können von diesen Personen selbstständig erfasst oder von den Verantwortlichen eines Teilnehmersystems an das BLW geliefert werden.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
Art. 22 ³⁸ Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Internetportals Agate
¹ Das BLW kann Personendaten aus dem IAM-System des Internetportals Agate an die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben, falls dadurch der Vollzug unterstützt wird.
² Es kann für Teilnehmersysteme vorsehen, dass durch sie Personendaten aus dem IAM bezogen werden.
³ Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem nach Artikel 20 a Absatz 4 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
Art. 22 a ³⁹
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6157 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
Art. 23 Entscheidunterstützungssystem
¹ Das BLW betreibt ein Entscheidunterstützungssystem (Astat). Dieses dient der Verknüpfung von Daten der Informationssysteme nach dieser Verordnung sowie der Modellierung und Bereitstellung von Informationen.
² Das BLW nutzt Astat zur Ausübung seiner Aufgaben, insbesondere um:
a. den Vollzug des LwG sicherzustellen und die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen;
b. Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen;
c. die Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu unterstützen;
d. die Erstellung von Statistiken und Publikationen zu unterstützen.
7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Weisungen zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung
¹ Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Weisungen über:
a. den Zeitraum der Beschaffung;
b. den Umfang und die Inhalte der Datenbeschaffung;
c. die Datenformate für die Datenübermittlung.
² In den Bereichen, für die das BLW nicht zuständig ist, stellen die zuständigen Bundesämter ihre Weisungen online zur Verfügung.
³ Benutzen die Kantone oder die übrigen Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen.
Art. 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten
¹ Die Bundesstellen überprüfen regelmässig die Qualität der Daten. Kantons- und Bundesstellen können die Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, bei ungenügender Qualität zur Datenberichtigung verpflichten.
² Die Stellen und Personen, welche die Daten in die Informationssysteme eingeben, sorgen für die frühzeitige Berichtigung mangelhafter Daten in der jeweils laufenden Bearbeitungsperiode.
Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten
¹ Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssysteme nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung.
² Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation sowie das Bundesamt für Landestopografie unterstützen das BLW und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei der Systementwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und des Beitragsberechnungsservices (BBS) nach Artikel 114 DZV⁴⁰ verantwortlich.⁴¹
⁴⁰ SR 910.13
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
Art. 27 Bekanntgabe von Daten
¹ Das BLW kann anonymisierte Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen oder weitergegeben.
² Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für das Monitoring und die Evaluation nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG Daten nach den Artikeln 2, 6 Buchstaben a–d, 10, 14 und 16 a dieser Verordnung an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des Bundes oder mehrerer Kantone handeln.⁴²
³ …⁴³
⁴ …⁴⁴
⁵ Das BLW und das BLV können mit dem Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Betriebs- und Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2, Kontrolldaten nach Anhang 2 Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 und Geodaten nach Anhang 3 für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.
⁶ Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informationssystemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.⁴⁵
⁷ Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zuständig ist, gelten die Bestimmungen nach dem 3. Abschnitt der ISLK-V⁴⁶.⁴⁷
⁸ Das BLW kann die Adresse des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, die Identifikationsnummern und die Gebietszugehörigkeit in geeigneter Weise den mit dem Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011⁴⁸ beauftragten Stellen, insbesondere den Zertifizierungsstellen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996⁴⁹, zugänglich machen.⁵⁰
⁹ Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln 2, 6, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 6 Buchstabe e, sowie 14 und 16 a für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt:⁵¹
a. Personen, Organisationen oder Unternehmen, die den Bewirtschafter, die Bewirtschafterin, den Tierhalter oder die Tierhalterin bei der Schaffung eines Mehrwerts für ihre Produkte unterstützen;
b. Betreiber von anderen, nicht über das Internetportal Agate erreichbaren Informationssystemen, die dem Bewirtschafter, der Bewirtschafterin, dem Tierhalter oder der Tierhalterin einen elektronischen Zugang zu ihren eigenen Daten ermöglichen und sie dadurch bei der Bewirtschaftung ihres Betriebs oder ihrer Tierhaltung unterstützen.⁵²
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5759 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4581 ).
⁴⁶ SR 916.408
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 272 ).
⁴⁸ SR 910.19
⁴⁹ SR 946.512
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
Art. 28 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
¹ Die Daten der Informationssysteme nach Artikel 1 sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
² Sie dürfen höchstens während folgender Dauer aufbewahrt werden:
a. besonders schützenswerte Daten: während 16 Jahren;
b. die anderen Daten: während 30 Jahren.
³ Die Daten nach Artikel 17 Absatz 2 sind von der für die Beschaffung verantwortlichen Stelle während 20 Jahren nach erfolgter Schlusszahlung aufzubewahren.
⁴ Anonymisierte Daten dürfen über die Fristen nach Absatz 2 hinaus aufbewahrt werden.
⁵ Die Daten müssen vor der Vernichtung dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn das BLW nicht selber für die Archivierung zuständig ist.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 1998⁵³ wird aufgehoben.
⁵³ [ AS 1999 540 ; 2000 1492 ; 2001 3554 ; 2003 3687 Anhang Ziff. II 5, 4963 ; 2006 897 ; 2007 141 Art. 12, 6443 ; 2008 3857 ; 2010 2551 , 5885 ; 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 9, 5453 Anhang 2 Ziff. II 5; 2012 6859 Anhang Ziff. 3]
Art. 30 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁵⁴
⁵⁴ Die Änderungen können unter AS 2013 4009 konsultiert werden.
Art. 31 Übergangsbestimmungen
¹ Für das Jahr 2014 gilt als Liefertermin der Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 der 30. September 2014.
² Die Daten nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 sind ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle durch den jeweiligen Kanton nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008⁵⁵ (GeoIV), spätestens jedoch bis zum 1. Juni 2017 zu beschaffen.
⁵⁵ SR 510.620
Art. 32 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
² Die Artikel 17–19 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
Anhang 1 ⁵⁶
⁵⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4581 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
(Art. 2, 6 Bst. a–c, 13, 14 Abs. 1 Bst. c, 16 a Abs. 1 Bst. b und 27 Abs. 5)
1. Betriebsdaten
1.1 Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin
1.1.1 kantonale Personennummer
1.1.2 Name, Zustelladresse und Wohnsitzgemeinde der Person oder Sitzgemeinde der Personengesellschaft
1.1.3 Telefonnummer, E-Mail-Adresse
1.1.4 Jahrgang des Bewirtschafters / der Bewirtschafterin oder Gründungsjahr der juristischen Person
1.1.5 berufliche Haupttätigkeit
1.1.6 Rechtsform
1.1.7 Sprache
1.2 Informationen zum Betrieb
1.2.1 Identifikationsnummern der jeweiligen Betriebsform: Kantonale Betriebsnummer, Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer), Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Nummer für die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Nummer)
1.2.2 Betriebs- und Gemeinschaftsformen (inkl. Anzahl Mitgliedsbetriebe)
1.2.3 Betriebsadresse der Betriebsform
1.2.4 Koordinaten der Betriebsform
1.2.5 Höhe der Betriebsform in m ü. M.
1.2.6 Gebiets- und Zonenzugehörigkeit
1.2.7 Tiergattungsinformationen
2. Strukturdaten
2.1 Informationen zur Nutzung der Betriebsfläche
2.1.1 Ackerfläche (offene Ackerfläche und Kunstwiesen)
2.1.2 Dauergrünfläche
2.1.3 Flächen mit Dauerkulturen
2.1.4 Flächen mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau
2.1.5 weitere Flächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
2.1.6 Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
2.1.7 Angaben zur Parzelle, namentlich zu Hangneigung und Bewirtschaftungsart, wie biologische Produktion, extensive Produktion und Förderung der Biodiversität
2.2 Informationen zu Tieren
2.2.1 gehaltene Tiere pro Tierkategorie (nach Alters- oder Gewichtsklasse) einschliesslich Bienen und Wassertiere (Durchschnittsbestand und Stichtagsbestände nach Artikel 108 DZV⁵⁷)
2.2.2 Art der Haltung/Produktionsform
2.2.3 Anzahl und Kategorien gesömmerter Tiere, Dauer der Sömmerung
⁵⁷ SR 910.13
2.3 Allgemeine Angaben
2.3.1 Anzahl beschäftigte Personen aufgeteilt nach Geschlecht, Beschäftigungskategorie und Beschäftigungsgrad
2.3.2 vertragliche und abgelieferte Zuckermengen
2.4 Direktvermarktung
2.4.1 Angaben zur Direktvermarktung
3. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen
3.1 Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten
3.1.1 Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) nach Artikel 97 DZV
3.1.2 Daten zu Kontrollstellen nach Artikel 97 DZV
3.2 Daten zu Direktzahlungen
3.2.1 Art der Beiträge pro Bewirtschafter/in und Betrieb
3.2.2 Höhe der Beiträge pro Bewirtschafter/in und Betrieb
3.2.3 Grunddaten zur Beitragsberechnung einschliesslich Zwischenergebnisse
3.2.4 Kürzungen von Beiträgen in Franken und unter Angabe der gesetzlichen Grundlage der Kürzung gemäss DZV
3.2.5 Rückforderungen und Nachzahlungen von Beiträgen von Vorjahren in Franken
Anhang 2 ⁵⁸
⁵⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
(Art. 6 Bst. d–f, 27 Abs. 5)
Kontrolldaten
1 Kontrollgrunddaten im Geltungsbereich der VKKL ⁵⁹ und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 ⁶⁰ über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV)
⁵⁹ SR 910.15
⁶⁰ SR 817.032
1.1 Identifikation der kontrollierten Betriebseinheit
1.2 Kontrollinhalt (eine oder mehrere Kontrollrubriken)
1.3 Kontrolldatum
1.4 Kontrollstelle
1.5 Kontrollgrund
1.6 Kontrollart (angemeldet oder nicht angemeldet)
1.7 Kontrollstatus (Status der Erfassung der Ergebnisse und der Massnahmen)
2 Kontrollergebnisse im Geltungsbereich der VKKL und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 4 NKPV
2.1 Festgestellte Mängel mit Beschreibung und ergänzenden Informationen (Ausmass / Umfang, Wiederholung und Schweregrad)
2.2 nicht kontrollierte und nicht zutreffende Elemente einer Kontrollrubrik
3 Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren im Geltungsbereich der VKKL und zur pflanzlichen Primärproduktion nach der Verordnung vom 23. November 2005 ⁶¹ über die Primärproduktion
⁶¹ SR 916.020
3.1 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
3.2 Kürzungen von Beiträgen in Franken oder in Punkten sowie Rückforderungen von Beiträgen in Franken
3.3 eingeleitete Strafverfahren
Anhang 3 ⁶²
⁶² Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4581 ).
(Art. 10, 27 Abs. 5)
Geodaten
1 Geodaten zu landwirtschaftlichen Zonengrenzen und zu Hanglagen nach Anhang 1 der GeoIV ⁶³ sowie den minimalen Geodatenmodellen
⁶³ SR 510.620
1.1 landwirtschaftliche Zonengrenzen nach der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998⁶⁴ (149.1)
1.2 Hanglagen (152.1)
1.3 Rebflächen in Hanglagen (152.2)
⁶⁴ SR 912.1
2 Geodaten zu landwirtschaftlichen Kulturflächen und zum Rebbaukataster nach Anhang 1 GeoIV sowie den minimalen Geodatenmodellen
2.1 Rebbaukataster (151.1)
2.2 Nutzungsflächen (153.1)
2.3 Perimeter Terrassenreben (153.2)
2.4 Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II (153.3)
2.5 Biodiversitätsförderflächen Vernetzung (153.4)
2.6 Perimeter LN- und Sömmerungsflächen (153.5)
2.7 Bewirtschaftungseinheit (153.6)
2.8 …
2.9 Elemente mit Landschaftsqualität (153.8)
3 Weitere Geodaten zur Unterstützung des Vollzugs des LwG
3.1 Klimaeignungskarte für die Landwirtschaft nach Anhang 1 GeoIV sowie den minimalen Geodatenmodellen (77.1)
3.2 digitale Bodeneignungskarte der Schweiz nach Anhang 1 GeoIV sowie den minimalen Geodatenmodellen (77.2)
3.3 Register Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografische Angaben nach Anhang 1 GeoIV sowie den minimalen Geodatenmodellen (150)
3.4 amtliche Vermessungsdaten sowie Luftbilder des Bundesamts für Landestopografie
3.5 Erosionsrisikokarte
Anhang 3a ⁶⁵
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
(Art. 14 Abs. 2)
Daten zum IS NSM
1 Identifikationsnummern zu Unternehmen
1.1 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens, das Nährstoffe abgibt, weitergibt, zurücknimmt oder übernimmt (rechtliche Einheit)
1.2 BUR-Nummer der lokalen Einheit (Standort)
2 Adressdaten zur rechtlichen und lokalen Einheit
2.1 Name des Unternehmens
2.2 Zustelladresse
2.3 Strasse
2.4 PLZ
2.5 Ort
2.6 Korrespondenzsprache
3 Kontaktdaten
3.1 Telefonnummer
3.2 E-Mail-Adresse
4 Daten zu nährstoffhaltigen Produkten
4.1 Dünger, einschliesslich Hof- und Recyclingdünger
4.2 Futtermittel, einschliesslich Grundfutter
4.3 Zufuhrmaterialien aus landwirtschaftlicher Herkunft
4.4 Zufuhrmaterialien aus nicht landwirtschaftlicher Herkunft
5 Daten zur Ab- und Weitergabe, Rück- und Übernahme und Anwendung von nährstoffhaltigen Produkten sowie deren Vorräte
5.1 Abgeber/in und Anwender/in
5.2 Bezeichnung des Produktes
5.3 Zeitpunkt der Abgabe, Weitergabe, Rücknahme, Übernahme, Anwendung
5.4 Abgegebene, weitergegebene, zurückgenommene oder übernommene Menge
5.5 Daten zu Nährstoffmengen
5.6 Vorräte am Ende des Kalenderjahres
Anhang 3b ⁶⁶
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ).
(Art. 16 a Abs. 2)
Daten zum IS PSM
1 Identifikationsnummern
1.1 Identifikationsnummern zu Unternehmen
1.1.1 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens, welches Pflanzenschutzmittel und behandeltes Saatgut abgibt (rechtliche Einheit)
1.1.2 BUR-Nummer der lokalen Einheit (Standort)
1.2 Identifikationsnummer zur Verwenderin oder zum Verwender
1.2.1 Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens, sofern die Verwenderin oder der Verwender über eine UID verfügt
1.2.2 Personennummer der Verwenderin oder des Verwenders
2 Adressdaten
2.1 Adressdaten zur rechtlichen und lokalen Einheit
2.1.1 Name des Unternehmens
2.1.2 Zustelladresse
2.1.3 Strasse
2.1.4 PLZ
2.1.5 Ort
2.1.6 Korrespondenzsprache
2.2 Adressdaten zur Verwenderin oder zum Verwender (Geschäftsadresse)
2.2.1 Name der Verwenderin oder des Verwenders
2.2.2 Vorname der Verwenderin oder des Verwenders
2.2.3 Strasse
2.2.4 PLZ
2.2.5 Ort
2.2.6 Korrespondenzsprache
3 Kontaktdaten zum Unternehmen und zur Verwenderin oder zum Verwender
3.1 Telefonnummer
3.2 E-Mail-Adresse
4 Daten zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut
4.1 Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels
4.2 Angaben zum behandelten Saatgut (Kultur und Wirkstoffe)
4.3 Zeitpunkt des Inverkehrbringens
4.4 In Verkehr gebrachte Menge
4.5 Verwenderin oder Verwender (Unternehmen oder Person)
5 Daten zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
5.1 Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels
5.2 Zeitpunkt der Verwendung
5.3 Verwendete Menge
5.4 Behandelte Fläche
5.5 Nutzpflanze oder behandeltes Objekt
Anhang 4 ⁶⁷
⁶⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4581 ).
(Art. 20 Abs. 2)
Benutzerdaten in Agate
1 Identifikationsnummern
1.1 Agate-Nummer
1.2 kantonale Personennummer
2 Adressdaten
2.1 Name
2.2 Vorname
2.3 Strasse
2.4 PLZ
2.5 Ort
2.6 Korrespondenzsprache
3 Kontaktdaten
3.1 Telefon (Festnetz oder Mobile)
3.2 E-Mail-Adresse
4 Geburtsdatum
5 Organisation oder Amt
6 Zugriffsrechte generell oder spezifisch nach Informationssystem
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