Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (919.117.71)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

(ISLV) vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 165 c Absatz 3 Buchstabe d, 165 g , 177 Absatz 1, 181 Absatz 1bis und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998¹ (LwG), Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992² sowie Artikel 54 a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966³,
verordnet:
¹ SR 910.1 ² SR 431.01 ³ SR 916.40

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in folgenden Informationssystemen:
a. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (Art. 165 c LwG);
b. Informationssystem für Kontrolldaten (Art. 165 d LwG);
c. geografisches Informationssystem (Art. 165 e LwG);
d. zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (Art. 165 f LwG);
e. Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem;
f. Internetportal Agate;
g. Entscheidunterstützungssystem.
² Sie regelt ausserdem, wie die Daten nach Absatz 1 beschafft und übermittelt werden.
³ Als Beschaffung gilt die Erhebung und Erfassung der Daten.

2. Abschnitt: Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten

Art. 2 Daten
Das Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) enthält folgende Daten:
a. Betriebsdaten nach Anhang 1 Ziffer 1;
b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2;
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen nach Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 3 Beschaffung der Daten
¹ Die Kantone beschaffen die Daten.
² Sie können die Beschaffung der Daten den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
³ Sie beschaffen die Daten in folgendem Rhythmus:
a. Betriebsdaten: laufend;
b. Strukturdaten: jährlich;
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen: jährlich.
Art. 4 Fristen für die Datenübermittlung
¹ Die Kantone übermitteln die Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) innerhalb folgender Fristen:
a. aktualisierte Betriebsdaten: wöchentlich;
b. Strukturdaten: 1. wöchentlich, mit Übermittlung aller Daten bis zum 31. Juli,
2. Übermittlung der bereinigten Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Oktober,
3. Übermittlung der definitiven Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Dezember;
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten für das Folgejahr: bis zum 31. Oktober;
d. Daten zu Direktzahlungen, mit Ausnahme der Daten zu den Sömmerungs- und Übergangsbeiträgen: 1. bis zum 31. Oktober,
2. Übermittlung der definitiven Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Dezember;
e. Daten zu den Sömmerungs- und Übergangsbeiträgen: bis zum 31. Dezem­ber.
² Die Daten nach den Buchstaben b Ziffer 3, d Ziffer 2 und e sind gleichzeitig zu übermitteln.
Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen
Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165 c Abs. 3 Bst. d LwG):
a. Bundesamt für Statistik;
b. Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung;
c. Institut für Virologie und Immunologie;
d. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit⁴;
e.⁵
f. Schweizerisches Heilmittelinstitut;
g. Schweizerische Akkreditierungsstelle.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
⁵ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 10 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5161 ).
Art. 5 a ⁶ Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018⁷ über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin kann Daten über Betriebe und Tiere aus AGIS beziehen.
⁶ Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 4 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4353 ).
⁷ SR 812.214.4

3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten

Art. 6 Daten
Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten:
a. Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin und Informationen zum Betrieb nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2;
b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2;
c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten nach Anhang 1 Ziffer 3.1;
d. Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse nach Anhang 2 Ziffern 1 und 2;
e.⁸
Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren nach Anhang 2 Ziffer 3;
f.⁹
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
Art. 7 Beschaffung der Daten
¹ Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der durchgeführten Kontrollen.¹⁰
² Sie erfassen die Daten direkt oder durch Hochladen aus eigenen Informationssystemen in Acontrol.
³ Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2018¹¹ über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt haben.¹²
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
¹¹ SR 910.15
¹² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 9 der V vom 31. Okt. 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 4171 ).
Art. 8 Fristen für die Datenerfassung
¹ Die Kantone erfassen die Daten innerhalb der folgenden Fristen:
a. Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz: 1. bei wesentlichen oder schwerwiegenden Mängeln: innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Kontrolle,
2. ohne oder mit geringfügigen Mängeln: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;
b. Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Umwelt, Direktzahlungen und weiterer Beiträge: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;
c.¹³
Daten nach Artikel 6 Buchstabe e: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Angaben.
² Sie vervollständigen alle Daten eines Kalenderjahres nach Artikel 6 Buchstaben d und e bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.¹⁴
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
Art. 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c können aus AGIS bezogen werden.

4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem

Art. 10 Daten
Das geografische Informationssystem (GIS) enthält die folgenden Geodaten:
a. Geodaten zu landwirtschaftlichen Zonengrenzen und zu Hanglagen gemäss den minimalen Geodatenmodellen nach Anhang 3 Ziffer 1;
b. Geodaten zu landwirtschaftlichen Kulturflächen und zum Rebbaukataster gemäss den minimalen Geodatenmodellen nach Anhang 3 Ziffer 2;
c. weitere Geodaten zur Unterstützung des Vollzugs des LwG nach Anhang 3 Ziffer 3.
Art. 11 Beschaffung der Daten
¹ Das BLW beschafft periodisch die Daten nach Artikel 10 Buchstaben a und c.
² Die Kantone beschaffen jährlich die Daten nach Artikel 10 Buchstabe b.
³ Die Kantone können die Beschaffung der Daten nach Artikel 10 Buchstabe b den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
Art. 12 Datenerfassung und -übermittlung
¹ Die Kantone erfassen und bearbeiten die Geodaten nach Artikel 10 Buchstabe b in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
² Sie übermitteln die definitiven Geodaten bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres an das BLW.
³ Die Datenübermittlung erfolgt gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen und den technischen Vorgaben des BLW.¹⁵
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4581 ).
Art. 13 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten im GIS können mit Daten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verknüpft werden.

5. Abschnitt: Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen

Art. 14 Daten
Das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (HODUFLU) enthält folgende Daten:
a. Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin und Informationen zum Betrieb nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2;
b. Verträge zu Nährstoffverschiebungen zwischen Betrieben;
c. Daten zu den verschobenen Produkten und Mengen an Nährstoffen;
d.¹⁶
Angabe, ob eine Vereinbarung zwischen einem Kanton und einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin über die Verwendung von stickstoff- und phosphorreduziertem Futter besteht.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
Art. 15 Bearbeitung der Daten
¹ Die Daten nach Artikel 14 Buchstaben b und c werden vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin direkt in HODUFLU erfasst und aktualisiert.
² Die zuständige kantonale Behörde beschafft, berichtigt oder ergänzt die Daten nach Artikel 14 Buchstaben a und c im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz.
Art. 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Die Daten nach Artikel 14 Buchstabe a können aus AGIS bezogen werden.

6. Abschnitt: Weitere Informationssysteme

Art. 17 Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem
¹ Das BLW betreibt ein Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem (E-Mapis). Dieses System dient den für den Vollzug zuständigen Behörden zur Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der sozialen Begleitmassnahmen (4. Titel LwG) und der Strukturverbesserungen (5. Titel LwG).
² Das E-Mapis enthält:
a. Angaben zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin;
b. betriebliche und projektbezogene Daten;
c. finanzielle Daten, insbesondere die Berechnung der Unterstützung und ihre Höhe.
Art. 18 Beschaffung der Daten für E-Mapis
¹ Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 17 Absatz 2.
² Sie erfassen die Daten direkt in E-Mapis.
Art. 19 Verknüpfung von E-Mapis mit anderen Informationssystemen
Zur Überprüfung der Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b können Daten aus AGIS verwendet werden.
Art. 20 ¹⁷ Internetportal Agate
Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses stellt seinen Benutzerinnen und Benutzern einen zentralen Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationssystemen für die Agrardatenverwaltung, das Veterinärwesen sowie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit (Teilnehmersysteme) zur Verfügung.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
Art. 20 a ¹⁸ Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate
¹ Das Identitätsverwaltungssystem (IAM¹⁹-System) des Internetportals Agate über-nimmt die Authentifizierung und Grobautorisierung von Personen, Maschinen und Systemen für das Internetportal Agate und dessen Teilnehmersysteme.
² Es bearbeitet Daten von folgenden Personen:
a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998²⁰;
b. Tierhalter und Tierhalterinnen nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995²¹;
c. Equideneigentümer und -eigentümerinnen nach der Tierseuchenverordnung;
d. Personen, die neben den Personen nach den Buchstaben a–c in den Bereichen Agrardatenverwaltung und Lebensmittelsicherheit Meldepflichten erfüllen müssen;
e. Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln;
f. weitere Personen, namentlich Berater und Beraterinnen, die im Auftrag der Personen nach den Buchstaben a–c für den Zugriff auf bestimmte Bereiche berechtigt werden.
³ Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 2016²² über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes und beschränkt sich auf die Benutzerattribute nach Anhang 4.
⁴ Das BLW kann dem Betreiber eines externen Informationssystems auf Gesuch hin bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssystem über das IAM-System des Internetportals Agate erfolgt. Das externe Informationssystem muss:
a. sich an Personen nach Absatz 2 richten; und
b. die Benutzer und Benutzerinnen in der Bewirtschaftung oder Administration ihres Landwirtschaftsbetriebs oder Tierhaltung massgeblich unterstützen.
⁵ Für externe Informationssysteme werden im IAM neue Benutzer und Benutzerinnen erfasst, wenn sie für dessen technischen Betrieb notwendig sind.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
¹⁹ IAM = Identity and Access Management
²⁰ SR 910.91
²¹ SR 916.401
²² SR 172.010.59
Art. 21 ²³ Beschaffung der Daten für das IAM-System des Internetportals Agate
¹ Daten von Personen nach Artikel 20 a Absatz 2 Buchstaben a und b bezieht das IAM-System aus AGIS.
² Daten von anderen Personen erhebt das BLW. Sie können von diesen Personen selbstständig erfasst oder von den Verantwortlichen eines Teilnehmersystems an das BLW geliefert werden.
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
Art. 22 ²⁴ Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Internetportals Agate
¹ Das BLW kann Personendaten aus dem IAM-System des Internetportals Agate an die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben, falls dadurch der Vollzug unterstützt wird.
² Es kann für Teilnehmersysteme vorsehen, dass durch sie Personendaten aus dem IAM bezogen werden.
³ Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem nach Artikel 20 a Absatz 4 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
Art. 22 a ²⁵
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6157 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
Art. 23 Entscheidunterstützungssystem
¹ Das BLW betreibt ein Entscheidunterstützungssystem (Astat). Dieses dient der Verknüpfung von Daten der Informationssysteme nach dieser Verordnung sowie der Modellierung und Bereitstellung von Informationen.
² Das BLW nutzt Astat zur Ausübung seiner Aufgaben, insbesondere um:
a. den Vollzug des LwG sicherzustellen und die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen;
b. Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen;
c. die Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu unterstützen;
d. die Erstellung von Statistiken und Publikationen zu unterstützen.

7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Weisungen zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung
¹ Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Weisungen über:
a. den Zeitraum der Beschaffung;
b. den Umfang und die Inhalte der Datenbeschaffung;
c. die Datenformate für die Datenübermittlung.
² In den Bereichen, für die das BLW nicht zuständig ist, stellen die zuständigen Bundesämter ihre Weisungen online zur Verfügung.
³ Benutzen die Kantone oder die übrigen Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen.
Art. 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten
¹ Die Bundesstellen überprüfen regelmässig die Qualität der Daten. Kantons- und Bundesstellen können die Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, bei ungenügender Qualität zur Datenberichtigung verpflichten.
² Die Stellen und Personen, welche die Daten in die Informationssysteme eingeben, sorgen für die frühzeitige Berichtigung mangelhafter Daten in der jeweils laufenden Bearbeitungsperiode.
Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten
¹ Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssysteme nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung.
² Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommuni­kation sowie das Bundesamt für Landestopografie unterstützen das BLW und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei der Systementwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und des Beitragsberechnungsservices (BBS) nach Artikel 114 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Ok­tober 2013²⁶ (DZV) verantwortlich.
²⁶ SR 910.13
Art. 27 Bekanntgabe von Daten
¹ Das BLW kann anonymisierte Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen oder weitergegeben.
² Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für das Monitoring und die Evaluation nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG Daten gemäss den Artikeln 2, 6 Buchstaben a–d, 10 und 14 dieser Verordnung an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.²⁷
³ …²⁸
⁴ …²⁹
⁵ Das BLW und das BLV können mit dem Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Betriebs- und Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2, Kontrolldaten nach Anhang 2 Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 und Geodaten nach Anhang 3 für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.
⁶ Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Infor­mationssystemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.³⁰
⁷ Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zuständig ist, gelten die Artikel 22–24 der Verordnung vom 6. Juni 2014³¹ über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.³²
⁸ Das BLW kann die Adresse des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, die Identifikationsnummern und die Gebietszugehörigkeit in geeigneter Weise den mit dem Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011³³ beauftragten Stellen, insbesondere den Zertifizierungsstellen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996³⁴, zugänglich machen.³⁵
⁹ Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln 2, 6, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 6 Buchstabe e, sowie 14 für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt:
a. Personen, Organisationen oder Unternehmen, die den Bewirtschafter, die Bewirtschafterin, den Tierhalter oder die Tierhalterin bei der Schaffung eines Mehrwerts für ihre Produkte unterstützen;
b. Betreiber von anderen, nicht über das Internetportal Agate erreichbaren Informationssystemen, die dem Bewirtschafter, der Bewirtschafterin, dem Tierhalter oder der Tierhalterin einen elektronischen Zugang zu ihren eigenen Daten ermöglichen und sie dadurch bei der Bewirtschaftung ihres Betriebs oder ihrer Tierhaltung unterstützen.³⁶
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5759 ).
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5759 ).
²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4581 ).
³¹ SR 916.408
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
³³ SR 910.19
³⁴ SR 946.512
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
Art. 28 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
¹ Die Daten der Informationssysteme nach Artikel 1 sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.
² Sie dürfen höchstens während folgender Dauer aufbewahrt werden:
a. besonders schützenswerte Daten: während 16 Jahren;
b. die anderen Daten: während 30 Jahren.
³ Die Daten nach Artikel 17 Absatz 2 sind von der für die Beschaffung verantwortlichen Stelle während 20 Jahren nach erfolgter Schlusszahlung aufzubewahren.
⁴ Anonymisierte Daten dürfen über die Fristen nach Absatz 2 hinaus aufbewahrt werden.
⁵ Die Daten müssen vor der Vernichtung dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn das BLW nicht selber für die Archivierung zuständig ist.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 1998³⁷ wird auf­ge­hoben.
³⁷ [ AS 1999 540 ; 2000 1492 ; 2001 3554 ; 2003 3687 Anhang Ziff. II 5, 4963 ; 2006 897 ; 2007 141 Art. 12, 6443 ; 2 0 08 3857 ; 2010 2551 , 5885 ; 20 1 1 5297 Anhang 2 Ziff. 9, 5453 Anhang 2 Ziff. II 5; 2012 6859 Anhang Ziff. 3]
Art. 30 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…³⁸
³⁸ Die Änderungen können unter AS 2013 4009 konsultiert werden.
Art. 31 Übergangsbestimmungen
¹ Für das Jahr 2014 gilt als Liefertermin der Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buch­stabe b Ziffer 1 der 30. September 2014.
² Die Daten nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 sind ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle durch den jeweiligen Kanton nach der Geoinformations­verordnung vom 21. Mai 2008³⁹ (GeoIV), spätestens jedoch bis zum 1. Juni 2017 zu beschaffen.
³⁹ SR 510.620
Art. 32 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
² Die Artikel 17–19 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.

Anhang 1 ⁴⁰

⁴⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4581 ).
(Art. 2, 6 Bst. a–c, 13, 14 Bst. a, 27 Abs. 5)

1. Betriebsdaten

1.1 Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin

1.1.1 kantonale Personennummer
1.1.2 Name, Zustelladresse und Wohnsitzgemeinde der Person oder Sitzgemeinde der Personengesellschaft
1.1.3 Telefonnummer, E-Mail-Adresse
1.1.4 Jahrgang des Bewirtschafters / der Bewirtschafterin oder Gründungsjahr der juristischen Person
1.1.5 berufliche Haupttätigkeit
1.1.6 Rechtsform
1.1.7 Sprache

1.2 Informationen zum Betrieb

1.2.1 Identifikationsnummern der jeweiligen Betriebsform: Kantonale Betriebsnummer, Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer), Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Nummer für die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Nummer)
1.2.2 Betriebs- und Gemeinschaftsformen (inkl. Anzahl Mitgliedsbetriebe)
1.2.3 Betriebsadresse der Betriebsform
1.2.4 Koordinaten der Betriebsform
1.2.5 Höhe der Betriebsform in m ü. M.
1.2.6 Gebiets- und Zonenzugehörigkeit
1.2.7 Tiergattungsinformationen

2. Strukturdaten

2.1 Informationen zur Nutzung der Betriebsfläche

2.1.1 Ackerfläche (offene Ackerfläche und Kunstwiesen)
2.1.2 Dauergrünfläche
2.1.3 Flächen mit Dauerkulturen
2.1.4 Flächen mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau
2.1.5 weitere Flächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
2.1.6 Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
2.1.7 Angaben zur Parzelle, namentlich zu Hangneigung und Bewirtschaftungsart, wie biologische Produktion, extensive Produktion und Förderung der Biodiversität

2.2 Informationen zu Tieren

2.2.1 gehaltene Tiere pro Tierkategorie (nach Alters- oder Gewichtsklasse) einschliesslich Bienen und Wassertiere (Durchschnittsbestand und Stichtags­bestände nach Artikel 108 DZV⁴¹)
2.2.2 Art der Haltung/Produktionsform
2.2.3 Anzahl und Kategorien gesömmerter Tiere, Dauer der Sömmerung
⁴¹ SR 910.13

2.3 Allgemeine Angaben

2.3.1 Anzahl beschäftigte Personen aufgeteilt nach Geschlecht, Beschäftigungs­kategorie und Beschäftigungsgrad
2.3.2 vertragliche und abgelieferte Zuckermengen

2.4 Direktvermarktung

2.4.1 Angaben zur Direktvermarktung

3. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen

3.1 Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten

3.1.1 Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und für den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) nach Artikel 97 DZV
3.1.2 Daten zu Kontrollstellen nach Artikel 97 DZV

3.2 Daten zu Direktzahlungen

3.2.1 Art der Beiträge pro Bewirtschafter/in und Betrieb
3.2.2 Höhe der Beiträge pro Bewirtschafter/in und Betrieb
3.2.3 Grunddaten zur Beitragsberechnung einschliesslich Zwischenergebnisse
3.2.4 Kürzungen von Beiträgen in Franken und unter Angabe der gesetzlichen Grundlage der Kürzung gemäss DZV
3.2.5 Rückforderungen und Nachzahlungen von Beiträgen von Vorjahren in Franken

Anhang 2 ⁴²

⁴² Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
(Art. 6 Bst. d–f, 27 Abs. 5)

Kontrolldaten

1 Kontrollgrunddaten im Geltungsbereich der VKKL ⁴³ und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 ⁴⁴ über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (NKPV)

⁴³ SR 910.15
⁴⁴ SR 817.032
1.1 Identifikation der kontrollierten Betriebseinheit
1.2 Kontrollinhalt (eine oder mehrere Kontrollrubriken)
1.3 Kontrolldatum
1.4 Kontrollstelle
1.5 Kontrollgrund
1.6 Kontrollart (angemeldet oder nicht angemeldet)
1.7 Kontrollstatus (Status der Erfassung der Ergebnisse und der Massnahmen)

2 Kontrollergebnisse im Geltungsbereich der VKKL und der Verordnungen nach Art. 2 Abs. 4 NKPV

2.1 Festgestellte Mängel mit Beschreibung und ergänzenden Informationen (Ausmass / Umfang, Wiederholung und Schweregrad)
2.2 nicht kontrollierte und nicht zutreffende Elemente einer Kontrollrubrik

3 Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren im Geltungsbereich der VKKL und zur pflanzlichen Primärproduktion nach der Verordnung vom 23. November 2005 ⁴⁵ über die Primärproduktion

⁴⁵ SR 916.020
3.1 Allgemeine Verwaltungsmassnahmen
3.2 Kürzungen von Beiträgen in Franken oder in Punkten sowie Rückforderungen von Beiträgen in Franken
3.3 eingeleitete Strafverfahren

Anhang 3 ⁴⁶

⁴⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4581 ).
(Art. 10, 27 Abs. 5)

Geodaten

1 Geodaten zu landwirtschaftlichen Zonengrenzen und zu Hanglagen nach Anhang 1 der GeoIV ⁴⁷ sowie den minimalen Geodatenmodellen

⁴⁷ SR 510.620
1.1 landwirtschaftliche Zonengrenzen nach der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998⁴⁸ (149.1)
1.2 Hanglagen (152.1)
1.3 Rebflächen in Hanglagen (152.2)
⁴⁸ SR 912.1

2 Geodaten zu landwirtschaftlichen Kulturflächen und zum Rebbau­kataster nach Anhang 1 GeoIV sowie den minimalen Geodaten­modellen

2.1 Rebbaukataster (151.1)
2.2 Nutzungsflächen (153.1)
2.3 Perimeter Terrassenreben (153.2)
2.4 Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II (153.3)
2.5 Biodiversitätsförderflächen Vernetzung (153.4)
2.6 Perimeter LN- und Sömmerungsflächen (153.5)
2.7 Bewirtschaftungseinheit (153.6)
2.8 …
2.9 Elemente mit Landschaftsqualität (153.8)

3 Weitere Geodaten zur Unterstützung des Vollzugs des LwG

3.1 Klimaeignungskarte für die Landwirtschaft nach Anhang 1 GeoIV sowie den minimalen Geodatenmodellen (77.1)
3.2 digitale Bodeneignungskarte der Schweiz nach Anhang 1 GeoIV sowie den minimalen Geodatenmodellen (77.2)
3.3 Register Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografische Angaben nach Anhang 1 GeoIV sowie den minimalen Geodatenmodellen (150)
3.4 amtliche Vermessungsdaten sowie Luftbilder des Bundesamts für Landes­topografie
3.5 Erosionsrisikokarte

Anhang 4 ⁴⁹

⁴⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4581 ).
(Art. 20 Abs. 2)

Benutzerdaten in Agate

1 Identifikationsnummern

1.1 Agate-Nummer
1.2 kantonale Personennummer

2 Adressdaten

2.1 Name
2.2 Vorname
2.3 Strasse
2.4 PLZ
2.5 Ort
2.6 Korrespondenzsprache

3 Kontaktdaten

3.1 Telefon (Festnetz oder Mobile)
3.2 E-Mail-Adresse

4 Geburtsdatum

5 Organisation oder Amt

6 Zugriffsrechte generell oder spezifisch nach Informationssystem

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