Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz (211.21)
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Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz

1 Vollzugsverordnung der Rechts pflege zum Personalgesetz
211.21 Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz
7 (vom 26. Oktober 1999)
1 Der Plenarausschuss der Gerichte, gestützt auf §
73 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichts- und Be hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai
2010
5 und §
56 Abs. 3 des Personalgeset zes vom 27. September 1998
2 ,
9 beschliesst:
Zweck und
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt für das Personal der Rechtspflege ergänzende und abweichende Best immungen über den Vollzug des Personalgesetzes im Sinne von §
56 Abs. 3 Personalgesetz
2 .
Befristete
Arbeits
-
verhältnisse

§ 2.

1 Die Befristung für länger al s ein Jahr und die mehrfache Verlängerung eines Arbeit sverhältnisses über ein Jahr hinaus ist zuläs sig für die voll- oder teilamtlichen Ersatzrichterinnen und -richter, die Notarstellvertreterinnen und -stell vertreter ohne Wahlfähigkeitszeug nis sowie für Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber für zeitlich befristete Aufgaben oder wenn sie nur vertretungswei se eingesetzt sind.
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2 Für die Anstellung der Auditorinnen und Auditoren gilt die Ver ordnung über die Ge richtsauditoren
6 .
Stellenpläne

§ 3.

1 Die obersten kantonalen Gerichte sind je in ihrem Bereich zuständig zur Festsetzung, Änderung und Bearbeitung der Stellen pläne.
2 Das Obergericht kann di e Bezirksgerichte, das Notariatsinspek torat und die Notariate, das Verwalt ungsgericht das Ba urekursgericht und das Steuerrekursgericht ermächti gen, den Stellenplan im Rahmen einer vorgegebenen Gesamtpunktzah l ganz oder teilweise selbststän dig festzusetzen oder innerhalb dess elben Stellen zu verschieben, um zuwandeln oder die organi satorische Gliederung zu ändern. Es kann weitere Vorgaben und Auflagen für den Stellenplan festsetzen. Von dieser Ermächtigung ausgenommen bleiben Stellen mi t richterlichen Funktionen sowie di e Notarstellen.
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Einreihungsplan

§ 4.

1 Ergänzungen und Abweichungen zum Einreihungsplan des Regierungsrates werden für das Personal der Rechtspflege in einem Anhang zu dieser Ve rordnung festgelegt.
2
211.21 Vollzugsverordnung der Rechts pflege zum Personalgesetz
2 Die Richtpositionen werden im Rahmen des Einreihungsplanes von der Verwaltungskommission der Gerichte für die obersten kanto
- nalen Gerichte geme insam umschrieben. Zuständigkeit zur Einreihung

§ 5.

Die Stellen werden von der zur Festsetzung des Stellenplanes zuständigen Instanz eingereiht. Aufsicht über die Stellenpläne

§ 6.

Die einzelnen obersten kantonalen Gerichte regeln die interne Aufsicht über die Stellenpläne. Anstellungs behörde

§ 7.

1 Die sich aus den Gesetzen und den Verordnungen der ein
- zelnen obersten kant onalen Gerichte über de ren Organisation sich ergebenden Anstellungsbe hörden sind zuständig für: a. die Anstellung und die Festsetzung des Lohnes, b. die Änderung des Beschäftigungsgrades, c. die Versetzung innerhalb de s Gerichtes oder Notariates, d. die Gewährung von Zulagen gemäss §§
25, 26 Abs. 1 und 3 und 27 Personalverordnung
3 , e. den Stufenaufstieg, die Befö rderung sowie die Rückstufung, f. die Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis.
2 Für vom Volk gewählte Angestel lte sowie für vom Obergericht bestellte Ersatzmitglieder der Bezi rksgerichte kommen die Befugnisse gemäss Abs. 1 dem Obergericht zu. Arbeitszeit

§ 8.

Die Arbeitszeit für das Personal der Rechtspflege wird durch besondere Beschl üsse der einzelnen obers ten kantonalen Gerichte geregelt. Neben beschäftigungen

§ 9.

Die Einsitznahme in Geschä ftsleitungen und Verwaltungs
- räten von Unternehmungen sowie di e Übernahme von Schiedsgerichts-, Willensvollstreckungs- und Erbteil ungsmandaten ist auch ausserhalb von §
53 des Personalgesetzes
2 bewilligungspflicht ig. Die Bewilligung wird vom zuständigen obersten kantonalen Gericht erteilt. Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

§ 10.

1 Diese Verordnung tr itt am 1. November 1999 in Kraft.
2 Die nachstehenden Verordnungen und Erlasse werden auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben: a. die Vollziehungsbestimmungen des Verwaltungs gerichts zur Be
- amtenverordnung vom
26. Juni 1991, b. die Vollziehungsbestimmungen de s Obergerichts zur Beamten
- verordnung vom 26 . Juni 1991, c. die Verordnung über das Dienstve rhältnis der Angestellten der Rechtspflege (Angestellten verordnung) vom 26. Juni 1991.
3 Vollzugsverordnung der Rechts pflege zum Personalgesetz
211.21
3 Frühere Weisungen, Richtlinien und Beschlüsse der einzelnen obersten Gerichte gelten bis zum Erlass sie ersetzender Bestimmungen weiter, sofern sie dem Personalgesetz
2 , der Personalverordnung
3 und den Vollzugsverordnungen nicht widersprechen.
1 OS 55, 497 .
2 LS 177.10 .
3 LS 177.11 .
4 LS 177.111 .
5 LS 211.1 .
6 LS 211.23 .
7 Fassung gemäss B vom 11. Juni 2002 ( OS 58, 143 ). In Kraft seit 1. August 2003.
8 Eingefügt durch B vom 8. Dezember 2004 ( OS 61, 353 ). In Kraft seit 1. Januar
2005.
9 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 ( OS 65, 714 ; ABl 2010, 2135 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
4
211.21 Vollzugsverordnung der Rechts pflege zum Personalgesetz Anhang
8 In Anwendung von §
4 werden für das Personal der Rechtspflege folgende Ergänzungen und Abweic hungen zum Einreihungsplan des Regierungsrates (Anhang 1 der Vollzugsverordnung zum Personal
- gesetz
4 ) festgelegt: Klasse 24 Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht Klasse 23 Kammersekretär/in am Sozialversicherungsgericht Laienrichter/in an einem Bezirksgericht Klasse 16 Sachbearbeiter/in Pe rsonal und Organisation, Logistik, Rechnungs
- wesen und Zentrale Dien ste am Obergericht Informatiker/in Klasse 15 Notariatssekretär/in mbA Klasse 6 Verwaltungsangestell te/r im Notariat
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