Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (811.61)
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Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten

1 Psychologische Psychotherapeu tinnen/-therapeuten (PPsyV)
811.61 Verordnung über die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (PPsyV) (vom 5. Februar 2014)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
6 Abs.
2 und 3, 34 sowie 35 Abs.
3 des Gesundheits gesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
3 , beschliesst: A. Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung gilt für di e privatwirtschaftliche Aus übung der psychologischen Psychothe rapie (Psychotherapie) in eige ner fachlicher Verantwortung gemäss Art. 22 des B undesgesetzes vom
18. März 2011 über die Psychologiebe rufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)
4 und für die psychotherapeutisc he Tätigkeit unter fachlicher Au fsi cht.
2 Die Ausübung der Psychotherapie im öffentlichen Dienst richtet sich nach den für die privatwirtsc haftliche Tätigkeit geltenden Bestim mungen. B. Fachlich eigenverantw ortliche Berufsausübung
Berufs
-
ausübungs
-
bewilligung

§ 2.

1 Der Kantonsärztliche Dienst er teilt die Bewilligung zur Aus übung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verant wortung jeweils für zehn Jahre, längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Da nach erteilt er die Bewillig ung jeweils für drei Jahre.
2 Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller, die das 70. Altersjahr voll endet haben, reichen dem Kantonsär ztlichen Dienst mit dem Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Be willigung ein ärzt liches Zeugnis ein, wonach ihr Gesundheitszustand eine einwandfreie Berufsausübung erlaubt.
3 Bestehen Zweifel über genügende Sprachkenntnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. c PsyG, weis t die Gesuchstellerin oder der Gesuch steller diese mit einem Diplom au f dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.
2
811.61 Psychologische Psychotherapeut innen/-therapeuten (PPsyV) Tätigkeits bereich

§ 3.

1 Die Bewilligung berechtigt, in eigener fachlicher Verant
- wortung psychische und psychosom atische Krankheiten und Störun
- gen festzustellen und diese mit psyc hotherapeutischen Methoden zu behandeln.
2 Die Verordnung und die Abgabe von Medikamenten sind nicht gestattet. Beizug einer Ärztin oder eines Arztes

§ 4.

1 Psychotherapeutinnen und -ther apeuten weisen Patientin
- nen und Patienten bei en tsprechenden Anzeiche n auf die Notwendig
- keit einer ärztlich en Behandlung hin.
2 Sie ziehen bei akuter Selbst- ode r Fremdgefährdung eine Ärztin oder einen Arzt bei. Betreuung in Notfällen

§ 5.

Psychotherapeutinnen und -therapeuten sorgen für die Be
- treuung ihrer Patienti nnen und Patienten in Notfällen. Sie können dazu mit anderen Psychotherape utinnen und -therapeuten oder Ärz
- tinnen und Ärzten zu sammenarbeiten. Meldepflicht

§ 6.

Psychotherapeutinnen und -ther apeuten melden dem Kan
- tonsärztlichen Dienst schriftlich: a. die Aufnahme und Verlegung de r Berufsausübung unter Angabe des Standortes, b. die Berufsausübung an mehr als einem Standort, c. eine Änderung der Personalien, d. die Aufgabe der Berufsausübung. Vertretung

§ 7.

1 Die Erteilung eine r Bewilligung zur Ausübung der Berufs
- tätigkeit durch eine Vertretung nach §
8 GesG setzt voraus, dass die vertretende Person die Vo raussetzungen nach Art.
24 Abs.
1 PsyG erfüllt.
2 Die Bewilligung wird für längstens sechs Monate erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. C. Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht Voraussetzungen

§ 8.

Die Bewilligung zur Beschäfti gung von Psychotherapeutin
- nen und -therapeuten nach §
6 Abs. 1 GesG wird erteilt an a. Psychotherapeutinnen und -th erapeuten mit Berufsausübungs
- bewilligung, a. Bewilligungs- inhaberinnen und -inhaber
3 Psychologische Psychotherapeu tinnen/-therapeuten (PPsyV)
811.61 b. Ärztinnen und Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, die über einen der folgenden Titel oder Ausweise verfügen:
1. eidgenössischer oder eidgenössisch anerka nnter ausländischer Weiterbildungstitel in Psyc hiatrie und Psychotherapie,
2. eidgenössischer oder eidgenössisch anerka nnter ausländischer Weiterbildungstitel in Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psy chotherapie,
3. Fähigkeitsausweis Dele gierte Psychotherapie, c. ambulante ärztliche Institutione n, wenn eine Pers on, welche die fachlichen Voraussetzungen nach li t. a oder b erfüllt, die Aufsicht ausübt.
b. Zu beschäfti
-
gende Personen

§ 9.

1 Die zu beschäftigenden Pers onen müssen über einen eid genössischen oder einen anerkann ten ausländischen Weiterbildungs titel in Psychotherapie verfügen.
2 Haben sie die Weiterbildung noch nicht abgeschlossen, müssen sie a. über einen anerkannten Ausb ildungsabschluss nach Art.
2 oder 3 PsyG verfügen, b. während der Ausbildung eine genügende Studienleistung in klini scher Psychologie und Psyc hopathologie nach Art.
7 Abs.
2 PsyG erbracht haben und c. nach Abschluss der Ausbildung 15
0 Lektionen Theo rie und 70 Sit zungen Selbsterfahrung im Rahm en eines Weiterbildungsganges besucht haben, der zu einem eidgenössischen oder einem aner kannten ausländischen Weiterbildun gstitel in Psychotherapie führt.
Beschränkung
der Anzahl
beschäftigter
Personen

§ 10.

1 Eine Person mit Berufsausü bungsbewilligung darf höchs tens sechs Psychotherapeutinnen ode r -therapeuten beschäftigen. Von diesen dürfen höchstens vier noch in einem Weiterbildungsgang in Psychotherapie stehen.
2 Ambulante ärztliche Institutione n stellen sicher, dass die Fach person nach §
8 lit. c höchstens vier Personen in Weiterbildung und sechs Personen insges amt beaufsichtigt.
Aufsichtspflicht

§ 11.

1 Die Bewilligungsinha berinnen und -inhaber beaufsichtigen die Tätigkeit der beschäftigten Psychotherapeutinnen und -therapeu ten.
2 Die beschäftigten Psychotherape utinnen und -therapeuten üben ihre Tätigkeit in den Praxisräumlichke iten der Bewill igungsinhaberin nen und -inhaber aus. Die aufsichtspfl ichtige Person ist in der Regel in den Praxisräumlic hkeiten anwesend. Bei kur zfristiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.
4
811.61 Psychologische Psychotherapeut innen/-therapeuten (PPsyV) Ausnahme von der Bewilli gungspflicht

§ 12.

1 Folgende Institutionen mit Betriebsbewilligung des Kan
- tonsärztlichen Dienstes können ohn e Bewilligung Ps ychotherapeutin
- nen und -therapeuten beschäftigen: a. Spitäler, b. Pflegeheime, c. teilstationäre Institutionen, d. Polikliniken.
2 Keine Bewilligung ist ferner erforderlich, wenn diese Personen in einem psychotherapeutis chen Ambulatorium eine r Organisation arbei
- ten, die einen nach Art. 11 ff. oder Art. 49 Abs. 1 PsyG akkreditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie anbietet.
3 Die beschäftigten Personen müsse n die Voraussetzungen nach §
9 erfüllen. §§
10 Abs. 2 und 11 sind sinngemäss anwendbar. D. Schlussbestimmungen Vo l l z u g

§ 13.

Der Kantonsärztliche Dienst vo llzieht das Psychologieberufe
- gesetz und die kantonale Gesundheit sgesetzgebung gegenüber Psycho
- therapeutinnen und -therapeuten. Gebühren

§ 14.

Der Kantonsärztliche Dienst erhebt folgende Gebühren: a. für die erstmalige Erteilung der Berufs- ausübungsbewil ligung Fr.
1000 b. für die Erneuerung der Berufsausübungs- bewilligung Fr.
250 c. für die Bewilligung v on Vertretungen und die Verlängerung solcher Bewilligungen Fr.
80 d. für die unbefristete Bewilligung zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten Fr.
400 e. für die befristete Bewi lligung zur Beschäftigung einer Psychotherapeutin oder eines Psycho- therapeuten Fr.
200 f. für die Bestätigung der Berechtigung zur 90-Tage-Dienstleist ungserbringung gemäss Art. 23 Abs. 2 PsyG Fr.
200 g. für Bescheinigungen Fr.
100 bis 300 h. für die Anerkennung ausländischer Weiter- bildungen in Psychoth erapie bei Gesuchen nach §
6 Abs. 1 GesG, pro Stunde Aufwand Fr.
180
5 Psychologische Psychotherapeu tinnen/-therapeuten (PPsyV)
811.61
Übergangs
-
bestimmung

§ 15.

1 Vor Inkrafttreten dieser Ve rordnung erteilte Bewilligun gen zur Beschäftigung von Psyc hotherapeutinnen und -therapeuten bleiben gültig.
2 Die Beschäftigung ei ner Person nach Abs.
1, welche die Voraus setzungen nach §
9 nicht erfüllt, wird erneut bewilligt, wenn das neue Gesuch innerhalb von fünf Jahren seit Beendigung des vorangehenden Beschäftigungsver hältnisses eingereicht wird.
3 Erfüllt eine Person die fachli chen Voraussetzungen nach §
9 Abs. 2 lit. a und b nicht, darf sie bis zum 31. März 2018 nach §
6 Abs. 1 GesG als Psychotherapeutin oder -therapeut beschäftigt werden, sofern sie am 1. April 2013 zu einem nach Art.
49 Abs. 1 PsyG provisorisch akkre ditierten Weiterbildungsgang in Psychotherapie zugelassen war.
1 OS 69, 180 ; Begründung siehe ABl 2014-02-14 .
2 Inkrafttreten: 1. Mai 2014.
3 LS 810.1 .
4 SR 935.81 .
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