Verordnung zum Schutze des Bachsertales (702.625)
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Verordnung zum Schutze des Bachsertales

1 Verordnung zum Schutze des Bachsertales
702.625 Verordnung zum Schutze des Bachsertales (vom 3. Juli 1969)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri schen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

1 Das im Gebiet der Gemeinden Bachs, Neerach, Stadel und Steinmaur gelegene Bachsertal wi rd zur Erhaltung der Landschaft in ihrer Gesamtwirkung und zur Wahr ung der ländlichen Eigenart des Ortsbildes des Dorfes Bachs als geschützt erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in vi er Zonen eingeteilt, nämlich: I. Zone: Naturschutzgebiet, II. Zone: Landwir tschaftsgebiet, III. Zone: Baugebiet (Bauten mi t Bewilligung de r Baudirektion), IV. Zone: Wald.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen plan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone

§ 3.

1 Alle Vorkehrungen und Einr ichtungen, die im Landschafts bild in Erscheinung treten, Pflanz en oder Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenh eit des Bodens verändern können, sind verboten.
2 Insbesondere ist untersagt: – das Errichten von Ba uten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser Weidhägen), Reklamevorri chtungen, Antennen, Freileitun gen und dergleichen,
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702.625 Verordnung zum Schutze des Bachsertales – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen , Zelten und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – die Vornahme von Entwässerungen, – die Düngung, – das Anfachen von Feuer.

§ 4.

Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen: – das Entfernen, Versetzen und Neupflanzen von Bäumen und Sträu
- chern, – das Anlegen von Wegen und Strassen, – alle Vorkehrungen an Gewässern. III. Vorschriften für die II. Zone

§ 5.

Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der herkömmlichen Land- und Waldwirt schaft notwendig sind und sich zudem gut in das Lands chaftsbild einfügen.

§ 6.

1 Für alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land
- schaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewillig ung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
2 Insbesondere sind bewi lligungspflichtig: – das Erstellen und Verände rn von Bauten aller Art, – das Errichten von Mauern und Ei nfriedigungen (aus ser Weidhägen), – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen , Zelten und dergleichen, – das Aufstellen von Reklameeinric htungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – das Entfernen von wildwachse nden Bäumen und Gebüschgruppen, – Aufforstungen, – Bachverbauungen, – die Anlage von Strassen und Wegen.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden , wenn die beabsichtigten Massnahmen weder das Landschaftsbi ld beeinträchtigen noch in ande
- rer Weise den Wert des Sc hutzgebietes vermindern.
3 Verordnung zum Schutze des Bachsertales
702.625

§ 7.

Nicht bewilligungspflichtig si nd die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen.

§ 8.

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
2 Vom Waldrand haben die Bauten einen Abstand von 30 m ein zuhalten.
3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

§ 9.

1 Bewilligungsgesuc he sind mit den nötig en Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situati onsplanes, der Grun driss- und Fas sadenpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Fa rben, dem Gemeinde vorstand
5 einzureichen.
2 Dieser leitet sie mit seiner St ellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.
3 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zust immung der Direktion der öffent lichen Bauten und nötigenfalls di e Rodungsbewilligung des Regierungs rates vorliegt. IV. Vorschriften für die III. Zone

§ 10.

1 In der III. Zone sind Bauten zulässig mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten.
2 Im Übrigen gelten di e Vorschriften der §§
7–10. V. Vorschriften für die IV. Zone

§ 11.

In diese Zone fallen die Wal dparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

§ 12.

1 Rodungsbewilligungen dürfen von der zuständigen Behörde nur erteilt oder zur Bewilligung bean tragt werden, wenn wichtige öffent liche Interessen dies verlangen und weder durch die Rodung noch durch die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbil des zu befürchten ist.
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702.625 Verordnung zum Schutze des Bachsertales
2 Kahlschläge sind grundsätzlich un tersagt. Im Interesse des Wald
- baues notwendige kleinflächige Ka hlschläge dürfen durch das zustän
- dige Kreisforstamt bew illigt werden, wenn keine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes eint ritt und keine schädlichen Rückwir
- kungen auf die angrenzenden Waldungen zu befürchten sind. VI. Schlussbestimmungen

§ 13.

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingun
- gen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen, wenn besondere Verhältn isse, insbesondere öffe ntliche Interessen, es rechtfertigen.

§ 14.

Gegen die gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver
- fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

§ 15.

1 Bei Übertretung der Vorschri ften dieser Verordnung kann die Direktion der öffent lichen Bauten Wiederhe rstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solc hen Befehl keine Folge geleistet, so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten des Fehl baren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver
- ordnung mit Busse
4 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
3 zur Anwendung gelangen.

§ 16.

Gesetze und Verordnungen de s Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die übe r die Bestimmungen di eser Verordnung hin
- ausgehen, bleiben vorbehalten.

§ 17.

Diese Verordnung tritt mit ih rer Veröffentlichung im Amts
- blatt in Kraft. Sie findet auf alle in diesem Zeitpunkt noch nicht be
- gonnenen Bauten und Ma ssnahmen Anwendung.
1 OS 43, 312 und GS V, 261.
2 LS 230 .
3 SR 311.0 .
4 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 814 ; ABl 2010, 2429
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
5 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
5 Verordnung zum Schutze des Bachsertales
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