Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (771)
CH - LU

Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung

Nr. 771 Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung (WNVV) vom 10. Juni 2003 (Stand 1. Juli 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 7 Absatz 4, 10 Absatz 2, 14 Absatz 4, 29 Absatz 1, 46 Absatz 4, 53 Absätze 1 und 2 sowie 57 Absatz 3 des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgeset zes vom 20. Januar 2003
1 , auf Antrag des Bau- und Verkehrsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zuständigkeit kantonaler Behörden

§ 1

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003 (WNVG)
2 aus.
2 Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm im Gesetz zugewiesen werden. Insbesondere entscheidet er über die Erteilung, Übertragung, Verlängerung, Erneuerung und den Wi
- derruf von Konzessionen für die Nutzung öffentlicher Wasservorkommen.

§ 2

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die Aufgaben wahr, die im Ge
- setz dem zuständigen Departement zugewiesen werden.
1 SRL Nr.
770
2 SRL Nr.
770 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 231
2 Nr. 771
2 Es ist überdies zuständig für a. die Bestimmung von Planungszonen gemäss § 12 Absatz 1 WNVG, b. den Entscheid über Gesuche gemäss § 58 Absatz 2 WNVG.

§ 3

Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
3
1 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vollzieht das Wassernutzungs- und Wasser
- versorgungsgesetz in den Belangen der Ausnützung der Wasserkraft, soweit nicht der Regierungsrat oder das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuständig ist.

§ 4

Dienststelle Umwelt und Energie
4
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht das Wassernutzungs- und Wasserversor
- gungsgesetz, soweit diese Verordnung nicht eine andere Behörde als zuständig erklärt.

§ 5

* Weitere Dienststellen
1 Die kantonalen Dienststellen arbeiten in allen Fragen, welche die Wassernutzung und die Wasserversorgung betreffen, zusammen. Insbesondere stellen sie den zuständigen Behörden die benötigten Daten zur Verfügung.
1.2 Vollzugsgrundlagen

§ 6

1 Die Dienststelle Umwelt und Energie und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur beschaffen die für den Vollzug des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes er
- forderlichen Daten und erarbeiten die nötigen Grundlagen.
2 Die Dienststelle Umwelt und Energie bezeichnet die Gewässer, aus denen Wasser über den Gemeingebrauch hinaus entnommen werden darf, und erlässt Richtlinien darüber.
3 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 3 und 6 die Bezeichnung «Verkehrs- und Tiefbauamt» durch «Dienststelle Verkehr und Infrastruktur» ersetzt.
4 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 4, 6 und 8 die Bezeichnung «Amt für Umweltschutz» durch «Dienststelle Umwelt und Energie» ersetzt.
Nr. 771
3
2 Nutzung des Wassers
2.1 Bewilligungs- und Konzessionspflicht

§ 7

Ausnahmen von der Konzessionspflicht
1 Von der Konzessionspflicht ausgenommen und im Bewilligungsverfahren zu beurteilen sind, sofern keine wesentlichen öffentlichen Interessen berührt werden, a. Wasserentnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs, der Wasserlebensräume oder der Gewässer dienen (Anreicherung von Grundwasser
- vorkommen, Speisung von Amphibienweihern und dergleichen), b. einmalige, zeitlich begrenzte oder saisonal bedingte Wasserentnahmen aus Gewässern ohne feste Entnahmevorrichtungen, c. sporadische Wasserentnahmen aus Grundwasservorkommen über 50 Minutenliter bis maximal 15
000 Kubikmeter im Jahr.
2.2 Bewilligungsverfahren

§ 8

Gesuchsunterlagen
1 Ein Bewilligungsgesuch um Wasserentnahme im Sinn von § 7 Unterabsatz b hat neben dem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular des Amtes für Umweltschutz einen Situa
- tionsplan zu enthalten.
2 In den übrigen Fällen sind mit dem Bewilligungsgesuch um Wasserentnahme mindes
- tens einzureichen: a. ein Situationsplan, b. ein Querprofil, c. ein technischer Bericht, d. ein Bedarfsnachweis.
3 Die Dienststelle Umwelt und Energie kann weitere für die Beurteilung des Gesuchs notwendige Unterlagen einverlangen.
2.3 Konzessionsverfahren

§ 9

Gesuchsunterlagen
1 Mit dem Konzessionsgesuch um Wasserentnahme sind mindestens einzureichen: a. ein Situationsplan, b. ein Querprofil, c. ein technischer Bericht,
4 Nr. 771 d. der Bedarfsnachweis im Sinn von § 14 Absatz 2c WNVG, e. ein hydrogeologisches Gutachten bei Entnahmen aus Grundwasservorkommen, f. der Entwurf eines Schutzzonenplans und -reglements bei Entnahmen aus Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung.
2 Mit dem Konzessionsgesuch um Ausnützung der Wasserkraft sind mindestens einzurei
- chen: a. ein Situationsplan, b. ein Längenprofil, c. ein Querprofil, d. Detailpläne, e. ein technischer Bericht mit Berechnungen über die Ausnützung der Wasserkraft.
3 Wird um das Enteignungsrecht ersucht, sind dem Gesuch auch ein Enteignungsplan und ein Enteignungsverzeichnis beizulegen.
4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und die von ihm bezeichnete Stelle können weitere für die Beurteilung des Gesuchs notwendige Unterlagen einverlangen.

§ 10

Instruktion und Koordination
1 Auf das Konzessionsverfahren sind § 192a des Planungs- und Baugesetzes vom
7. März 1989
5 und die §§ 64–66 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November
2001
6 sinngemäss anwendbar.
2.4 Gebühren

§ 11

Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen
1 Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen wird pro Minutenliter der Leistung der Ent nahmevorrichtung erhoben.
2 Wasserentnahmen bis 50 Minutenliter oder maximal 15
000 Kubikmeter im Jahr sind von der Nutzungsgebühr befreit.
3 Die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen beträgt bei Gewässern 4 Franken, bei Grundwasservorkommen 8 Franken. *
4 Abweichend von Absatz 3 beträgt die Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen aus * a. Gewässern:
1. zur Nutzung der Wärme mit Wärmepumpen: 2 Franken,
2. zur Klimatisierung von Gebäuden: 8 Franken. b. Grundwasservorkommen: zur Nutzung der Wärme mit Wärmepumpen: 4 Fran
- ken.
5 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SRL Nr.
736 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 771
5
5 ... *
6 Dient die Wasserentnahme verschiedenen Zwecken, wird die Gebühr anteilsmässig festgelegt.

§ 12

Wasserzins für die Ausnützung der Wasserkraft
1 Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zah
- lung eines Wasserzinses befreit.
2 Die übrigen Wasserkraftwerke entrichten einen Wasserzins von 50 bis 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes von 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung. In
- nerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Wasserzins nach dem Nutzungsumfang, der Nutzungsart und dem Verwendungszweck.

§ 13

* Verwaltungsgebühr
1 Die Gebühr für anerkannte Wasserkraftnutzungen gemäss § 55 Absatz 1b WNVG be
- trägt zehn Prozent des Ansatzes für entsprechende wasserzinspflichtige Wasserkraftwer
- ke, mindestens jedoch 100 und höchstens 8000 Franken pro Jahr.
3 Versorgung mit Wasser

§ 14

Planung der Wasserversorgung
1 Die Erschliessung mit Anlagen der Wasserversorgung erfolgt nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes und der Planungs- und Bauverordnung über die Erschliessung.

§ 15

Projektierung, Erstellung und Unterhalt von Wasserversorgungsanlagen
1 Der Wasserversorgung dienende Anlagen, Apparate und Einrichtungen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, eingerichtet, erweitert, abgeändert und betrieben werden.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch Fachpersonen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.
3 Im Übrigen richten sich Bau, Unterhalt und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen nach Artikel 276 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995
7 .
7 SR
817.02
6 Nr. 771
4 Vollzug

§ 16

Datenerhebung
1 Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen sowie Nutzungs- und Quellenberechtigte haben die für den Vollzug des Gesetzes benötigten Angaben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 17

Zuständigkeit bei der Sanierung bestehender Anlagen
1 Die Behörde, die für die Erteilung von Konzessionen oder Bewilligungen der entspre
- chenden Anlagen zuständig ist, ordnet die Sanierung bestehender Anlagen an und legt die Sanierungsfristen im Sinn von Artikel 81 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG)
8 fest.
2 Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet mit den betroffenen Departementen und Dienststellen den Bericht gemäss Artikel 82 Absatz 2 GSchG
9 über die sanierungs
- pflichtigen Wasserentnahmen. *
5 Schlussbestimmungen

§ 18

Änderung von Verordnungen
1 Folgende Verordnungen werden gemäss Anhang
10 geändert: a. Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 23. September 1997
11
, b. Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewäs
- serschutzes vom 6. Juli 1999
12 , c. Energieverordnung vom 11. Dezember 1990
13 .

§ 19

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
8 SR
814.20
9 SR
814.20
10 Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 10. Juni 2003 zusammen mit der Wassernutzungs- und Wasserversorgungsverordnung beschlossen hat, bilden gemäss § 18 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 21. Juni 2003 in der Gesetzes
- sammlung veröffentlicht wurde (G 2003 238). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiederga
- be dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
11 SRL Nr. 703
12 SRL Nr. 705
13 SRL Nr. 774
Nr. 771
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.06.2003
01.07.2003 Erstfassung G 2003 231

§ 5

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 231

§ 11 Abs. 3

21.05.2013
01.07.2013 geändert G 2013 264

§ 11 Abs. 4

21.05.2013
01.07.2013 geändert G 2013 264

§ 11 Abs. 5

21.05.2013
01.07.2013 aufgehoben G 2013 264

§ 13

21.05.2013
01.07.2013 geändert G 2013 264

§ 17 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 231
8 Nr. 771 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.06.2003
01.07.2003 Erlass Erstfassung G 2003 231
23.03.2004
01.04.2004

§ 5

geändert G 2004 231
23.03.2004
01.04.2004

§ 17 Abs. 2

geändert G 2004 231
21.05.2013
01.07.2013

§ 11 Abs. 3

geändert G 2013 264
21.05.2013
01.07.2013

§ 11 Abs. 4

geändert G 2013 264
21.05.2013
01.07.2013

§ 11 Abs. 5

aufgehoben G 2013 264
21.05.2013
01.07.2013

§ 13

geändert G 2013 264
Markierungen
Leseansicht