Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des So... (212.83)
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Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts

1 Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts
212.83 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Sozialversicherungsgerichts (vom 3. Januar 1994)
1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
5 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
3 , beschliesst: I.
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1 Die jährliche Besoldung der vo llamtlichen Mi tglieder des So zialversicherungsgerichts entspricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 27 gemä ss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Per sonalgesetz vom 19. Mai 1999
2 .
2 Die Besoldung der teilamtlichen Mitglieder entspricht dem Bruch teil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Be schäftigungsgrad.
3 Auf den 1. Januar wird jeweils de r Aufstieg in die nächste Lohn stufe gewährt, wenn der gesetzlich ge forderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF- Periode erreicht wird. II. Der Präsident des Sozialversich erungsgerichts erhält eine jähr liche Zulage von Fr.
17 900; die Vizepräsidenten erhalten eine solche von Fr. 8950. III. Die Ersatzrichter des Sozialver sicherungsgerichts erhalten ein Sitzungsgeld von Fr. 273 und für jede s unter ihrer Mitwirkung erledigte Geschäft Fr. 317 (Fr. 511 für Ersatzrichter, die eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausüben). Für jedes Refera t nebst Vorbereitung erhalten sie Fr. 300 bis Fr. 710. IV. Für die Bearbeitung eines besonders umfangreichen oder schwierigen Falles als Referent kann der Präsid ent des Sozialversiche rungsgerichts einem Ersatzrichter nach Massgabe der geleisteten Ar beit eine besondere zusätz liche Vergütung bewilligen.
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212.83 Besoldungen der Mitglieder de s Sozialversicherungsgerichts V.
1 Auf die voll- und teilamtliche n Mitglieder sind sinngemäss insbesondere die Bestim mungen über die Ausric htung von Teuerungs
- zulagen, von Kinderzul agen und von genere llen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über di e Besoldungsauszahlung, die Dienst
- altersgeschenke, die Be soldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Ab wesenheiten anwendbar.
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2 Auf die Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungs
- zulagen und generelle Re allohnerhöhungen Anwendung. VI. Die Mitglieder des Gerichts werden für ihre Tätigkeit bei der Einrichtung des Gerichts vor dess en Geschäftsaufnahme stundenweise entschädigt. VII. Dieser Beschluss tritt nach Zustimmung durch den Kantonsrat in Kraft. VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt und in de r Gesetzessammlung. IX. Mitteilung an den Regierungsrat.
1 OS 52, 600.
2 LS 177.111 .
3 LS 212.81 .
4 Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 ( OS 67, 634 ; ABl 2010, 2050
und
2883 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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