Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in... (0.748.132.63)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Island

Abgeschlossen in Genf am 25. September 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1958¹ In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1958 (Stand am 7. Oktober 2020) ¹ AS 1958 527
Die Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Islands, Israels, Italiens, Kanadas, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, alle Mitglieder der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, mit dem Wunsche, gemäss den Bestimmungen des Kapitels XV des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ² ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung, welche durch die Regierung von Island versehen werden, abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:
² SR 0.748.0
Art. I
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet
a. «Organisation» die Internationale Zivilluftfahrtorganisation;
b. «Rat» den Rat der Organisation;
c. «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation;
d.
«Dienste» die im Anhang I dieses Abkommens genannten Dienste und alle zusätzlichen Dienste, welche in Übereinstimmung mit diesem Abkommen nachträglich errichtet werden.
Art. II
Die Regierung Islands errichtet, betreibt und unterhält die Dienste und nimmt mit Rücksicht auf die besonderen Vorteile, welche ihr daraus erwachsen, fünf Prozent der tatsächlichen, für diese Dienste genehmigten Kosten auf sich.
Art. III
1.  Die Regierung Islands betreibt und unterhält die Dienste ohne Unterbruch und zu den wirtschaftlichsten Bedingungen, welche mit der Wirksamkeit der Dienste vereinbar sind und, soweit als möglich, in Übereinstimmung mit den Normen, Empfehlungen, Verfahren und besonderen Bestimmungen, die von der Organisation in Kraft gesetzt worden sind.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhanges I dieses Abkommens muss die Durchführung der Wetterbeobachtungen, das Abfassen und Verbreiten der Meldungen über die Wetterbeobachtungen mit den durch die Meteorologische Weltorganisation vorgeschriebenen und anzuwendenden Verfahren und besonderen Bestimmungen übereinstimmen.
3.  Die Regierung Islands zeigt dem Generalsekretär unverzüglich alle Dringlichkeitsfälle an, welche eine Änderung oder vorübergehende Einschränkung der Dienste erforderlich machen; die genannte Regierung und der Generalsekretär beraten sich daraufhin über die zu ergreifenden Massnahmen, um die mit dieser Änderung oder Einschränkung verbundenen Unzukömmlichkeiten zu vermindern.
Art. IV
1.  Der Generalsekretär überwacht die Gesamtheit des Betriebes der Dienste und kann jederzeit die Besichtigung der Dienste sowie der gesamten von ihnen verwendeten Ausrüstung vornehmen.
2.  Die Regierung Islands liefert auf Verlangen des Generalsekretärs und im Rahmen des Möglichen die vom Generalsekretär über den Betrieb der Dienste als dienlich erachteten Berichte.
3.  Auf Verlangen erteilt der Generalsekretär im Rahmen des Möglichen der Regierung Islands die Ratschläge, deren sie normalerweise bedarf, um die aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Wenn die Regierung Islands den Betrieb und den Unterhalt irgendeines Dienstes nicht wirksam besorgt, so findet zwischen ihr und dem Generalsekretär eine Beratung statt, um die Abhilfe schaffenden Massnahmen festzulegen.
Art. V ³
Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet nach den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen im Jahr 4 321 166 US-Dollar nicht übersteigen. Der Rat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen.
³ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. VI
1.  Die nach Artikel V festgelegte Grenze darf nur für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt solcher Dienste um einen bestimmten Betrag überschritten werden, welche nach diesem Abkommen nicht einer anderen Regelung unterworfen sind. Diese Überschreitung ist mit Zustimmung einer Gruppe vertragsschliessender Regierungen möglich, deren Beiträge zusammen mindestens neunzig Prozent des Gesamtbetrages der in Artikel VII Absätze 3, 4, 5 und 6⁴ festgesetzten Beiträge für das letzte Kalenderjahr erreichen.
2.  Unter Vorbehalt des Artikels II wird jeder Aufwand für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste oder jede in Anwendung des Artikels XIII Absatz 2 Buchstabe a als Folge des Einbezuges der genannten Dienste in dieses Abkommen genehmigte Ausgabe, nur durch die zustimmenden vertragsschliessenden Regierungen getragen. Der Beitrag dieser Regierungen berechnet sich im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtaufwand für das betreffende Jahr. Der in Artikel X erwähnte Reservefonds, welcher diesen Diensten nicht anrechenbar ist, darf nicht für Zwecke verwendet werden, denen diese Regierungen allein zugestimmt haben.
⁴ Verweis gemäss Art. 2 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. VII ⁵
1.  Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 verpflichten sich die vertragsschliessenden Regierungen, 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten der Dienste, welche nach Artikel VIII festgesetzt sind, im Verhältnis der für die Luftfahrt erwachsenden Vorteile, die jede vertragsschliessende Regierung aus den Diensten zieht, aufzuteilen. Dieses Verhältnis wird für jede vertragsschliessende Regierung und für jedes Kalenderjahr nach der ’Anzahl der vollständigen Überquerungen bestimmt, welche im Laufe des betreffenden Jahres durch ihre Zivilluft­fahrzeuge auf den Flugwegen ausgeführt werden, die Europa und Nordamerika verbinden und die zum Teil nördlich des 45. nördlichen Breitengrades zwischen dem 15. und dem 50. westlichen Längengrad verlaufen. Hinzu kommt:
a) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Kanada, Grönland und den Vereinigten Staaten von Amerika, Grönland und Island oder Island und Europa entspricht einer Drittelsüberquerung;
b) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Europa, Island und Kanada oder Island und den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht zwei Drittelsüberquerungen;
c) Ein Flug, der in Europa und Island beginnt oder endet, welcher die Küste Nordamerikas nicht überfliegt, jedoch den 30. westlichen Längengrad nördlich des 45. nördlichen Breitengrades überfliegt, entspricht einer Drittel­s­überquerung.
2.  Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels:
a) entspricht ein Überflug auch dann einer Überquerung, wenn der Start oder die Landung an einem ändern Ort als in den in diesem Absatz erwähnten Gebieten erfolgt ist;
b) gehören Island und die Azoren nicht zu Europa.
3.  Spätestens bis zum 20. November jedes Jahres legt der Rat die Beitragsleistungen der vertragsschliessenden Regierungen fest, damit die Regierungen Vorschüsse für das folgende Jahr leisten. Für das Jahr 1983 werden die Beitragsleistungen ent­sprechend der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen sowie 95 Prozent der geschätzten Kosten für das Jahr 1983 bestimmt. Die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird im Ausmass des Unterschiedes zwischen den von ihr als Vorschüsse für das Jahr 1981 an die Organisation geleisteten Beträgen und ihrem entsprechend der Anzahl der 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten des Jahres 1981 berichtigt. Die berichtigte Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird um ihren aufgrund der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren vermindert, die nach Artikel XIV des Abkommens im Jahre 1983 an Island geleistet werden müssen.
4.  Die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode wird für die Beitragsleistungen des Jahres 1984 angewandt, wobei die Jahreszahlen entsprechend geändert werden.
5.  Für das Jahr 1985 wird die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode mit der erforderlichen Änderung des Datums angewendet; überdies wird die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung erneut berichtigt, entsprechend dem Unterschied zwischen ihrem Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren im Jahre 1983 und ihrem Anteil an den tatsächlichen und berichtigten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren, der gemäss der Anzahl der tatsächlich im Jahre 1983 durchgeführten Überquerungen festgesetzt und im Jahre 1983 an Island überwiesen wurde.
6.  Die Methode für 1985 kommt für jedes nachfolgende Jahr mit der entsprechenden Änderung der Daten zur Anwendung. 7.
7.  Am 1. Januar und 1. Juli jedes Kalenderjahres, beginnend am 1. Januar 1983, zahlt jede vertragsschliessende Regierung durch halbjährliche Überweisung der Organisation den Beitrag, welcher über das laufende Kalenderjahr als Vorschuss angerechnet wurde, berichtigt und vermindert entsprechend den Bestimmungen der Absätze 3–6 dieses Artikels.
8.  Bei Aufhebung dieses Abkommens nimmt der Rat Berichtigungen vor, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen und zwar für jede Zeitspanne, für welche bei der Aufhebung des genannten Abkommens die Zahlungen nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 3–6 berichtigt worden sind.
9.  Spätestens am 1. Mai jedes Jahres übergibt jede vertragsschliessende Regierung dem Generalsekretär in der von ihm vorgeschriebenen Form vollständige Angaben über die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführten Überquerungen, auf welche dieser Artikel angewendet wird.
10.  Die vertragsschliessenden Regierungen können vereinbaren, dass die im Absatz 9 dieses Artikels erwähnten Angaben dem Generalsekretär in ihrem Namen durch eine andere Regierung übergeben werden.
⁵ Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. VIII
1.  Die Regierung Islands unterbreitet dem Generalsekretär spätestens bis zum 15. September jedes Jahres Schätzungen der Kosten für die Dienste im folgenden Kalenderjahr, ausgedrückt in US-Dollars. Die Schätzungen erfolgen nach Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens.⁶
2.  Die Regierung Islands übergibt dem Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, welche dem Ende jedes Kalenderjahres folgen, eine Aufstellung der tatsäch­lichen Kosten der Dienste für das in Frage stehende Jahr. Der Generalsekretär unterwirft diese Aufstellung einer Rechnungsprüfung oder anderen Nachprüfung, welche er als notwendig erachtet und erstattet der Regierung Islands über diese Nachprüfung Bericht.
3.  Die Regierung Islands liefert dem Generalsekretär alle ergänzenden Auskünfte, deren der Generalsekretär über die Schätzung der Kosten oder über die Aufstellung der tatsächlichen Kosten bedarf, sowie alle Auskünfte, welche sie über die Benützung der Dienste durch die Luftfahrzeuge jedwelcher Staatszugehörigkeit geben kann.
4.  Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten für jedes Jahr wird dem Rat zur Genehmigung unterbreitet.⁷
5.  Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels genehmigt worden ist, wird den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt.
⁶ Fassung gemäss Art. 4 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
⁷ Fassung gemäss Art. 4 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. IX
1.  Fünfundneunzig Prozent der durch den Rat genehmigten tatsächlichen Kosten für die Ingangsetzung, den Betrieb und den Unterhalt der Dienste werden der Regierung Islands zurückerstattet.
2.  Nachdem sich der Rat vergewissert hat, dass die durch die Regierung Islands nach Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzungen m Übereinstimmung mit Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens erfolgt sind, ermächtigt er den Generalsekretär, der genannten Regierung für jedes Vierteljahr, spätestens am ersten Tag des zweiten Monats eines Vierteljahres Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen beruhen auf den obgenannten Schätzungen und sind Vorschüsse, die unter dem Vorbehalt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen geleistet werden. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf in keinem Jahr die nach Artikel V festgesetzte Grenze überschreiten. Vom 1. Januar 1983 an betrachtet die Regierung Islands alle Reineinnahmen aus den von den Haltern ziviler Luftfahr­zeuge im Rahmen des durch den Artikel XIV eingeführten Systems erhobenen Benutzungsgebühren, welche dieser in jedem Kalenderjahr überwiesen werden, als Teil der Vorschüsse für das betreffende Jahr.⁸
3.  Nachdem der Rat die Aufstellung der tatsächlichen Kosten ...⁹ genehmigt hat, berichtigt der Generalsekretär die nun folgenden vierteljährlichen Zahlungen an die Regierung Islands in der Weise, dass er den Unterschied zwischen den gemäss dem Wortlaut des Absatzes 2 dieses Artikels für ein Jahr getätigten Zahlungen und den für dieses Jahr genehmigten tatsächlichen Kosten verrechnet.
4.  Die im Rate nicht vertretenen vertragsschliessenden Regierungen werden eingeladen, an der durch den Rat oder durch irgendeines seiner Organe vorgenommenen Prüfung der durch die Regierung Islands in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1, unterbreiteten Schätzung teilzunehmen.
5.  Die Schätzungen der Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels genehmigt worden sind, werden den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt.
⁸ Fassung gemäss Art. 5 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
⁹ Worte aufgehoben durch Art. 5 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und mit Wirkung für die Schweiz seit 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. X
1.  Die durch die vertragsschliessenden Regierungen in Übereinstimmung mit Artikel VII an die Organisation bezahlten Beträge bilden in dem Umfange, als sie nach dem Wortlaut dieses Abkommens nicht periodisch für die Zahlungen an die Regierung Islands Verwendung finden, einen Reservefonds, welchen die Organisation für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.
2.  Der Generalsekretär kann Beträge, welche aus dem Reservefonds stammen, kurzfristig anlegen lassen. Die Zinsen, welche aus solchen Anlagen fliessen, werden zur Deckung der ausserordentlichen Auslagen der Organisation, welche aus diesem Abkommen herrühren, verwendet. Genügen diese Zinsen zur Deckung der genannten ausserordentlichen Auslagen nicht, dann wird der Unterschied als ein weiterer Teil der tatsächlichen Kosten für die Dienste betrachtet und mit den Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen an die Organisation zurückvergütet.
Art. XI
1.  Die jährlichen Beiträge der vertragsschliessenden Regierungen werden in US‑Dollars ausgedrückt.¹⁰
2.  Jede vertragsschliessende Regierung leistet nach Artikel VII Zahlungen in US‑Dollars oder in Pfund Sterling oder mit Zustimmung der isländischen Regierung in isländischen Kronen an die Organisation. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungen das Verfahren, nach dem der Wechselkurs für die Zahlungen in Pfund Sterling oder in isländischen Kronen festgelegt wird.¹¹
3.  Unter der Bedingung, dass der Organisation ihre ausserordentlichen Auslagen in US‑Dollars zurückvergütet werden, entrichtet der Generalsekretär die der Regierung Islands nach Artikel IX und XII geschuldeten Beträge in den gleichen Währungen, in denen die vertragsschliessenden Regierungen ihre Zahlungen an die Organisation geleistet haben, soweit solche Währungen verfügbar sind.
4.  ...¹²
¹⁰ Fassung gemäss Art. 6 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
¹¹ Fassung gemäss Art. 6 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
¹² Aufgehoben durch Art. 6 Bst. c des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und mit Wirkung für die Schweiz seit 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. XII
1.  Die Verpflichtung des Generalsekretärs, der Regierung Islands auf Grund dieses Abkommens Zahlungen zu entrichten, beschränkt sich auf die Beträge, welche die Organisation tatsächlich erhalten hat und welche nach dem Wortlaut dieses Abkommens verfügbar sind.
2.  Der Generalsekretär kann aber schon vor dem Empfang von Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen und in Übereinstimmung mit dem Finanzreglement der Organisation, die der Regierung Islands geschuldeten Beträge vorstrecken, wenn er solche Vorauszahlungen für die Ingangsetzung eines Dienstes oder die Aufrechterhaltung des Betriebes desselben als notwendig erachtet.
3.  Zahlt eine andere Regierung nicht, so hat keine vertragsschliessende Regierung gestützt auf dieses Abkommen ein Beschwerderecht gegen die Organisation.
Art. XIII
1.  Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2, kann der Rat, im Einvernehmen mit der Regierung Islands, für den reibungslosen Betrieb der Dienste im Rahmen dieses Abkommens neue Kapitalaufwendungen vorsehen.
2.  Unter Vorbehalt der Artikel V und VI kann der Rat im Einvernehmen mit der Regierung Islands im Rahmen dieses Abkommens den im nachfolgenden Anhang I aufgeführten Diensten neue hinzufügen sowie neue Kapitalaufwendungen für diese Dienste vorsehen, wenn eine der folgenden Bestimmungen erfüllt ist:
a) Der Gesamtbetrag dieser Ausgaben ist jährlich auf 3,5 Prozent der im Artikel V genehmigten Kosten beschränkt, oder
b) Alle vertragsschliessenden Regierungen haben diesen Diensten zugestimmt, oder
c) Die Zustimmung zu diesen Diensten wurde durch eine Gruppe vertragsschliessender Regierungen erteilt, deren Beiträge insgesamt mindestens 90 Prozent des in Übereinstimmung mit Artikel VII Absätzen 3–6 festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge erreichen und auf welche Artikel VI anwendbar ist.¹³
3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels wird die Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung durch Entnahme aus den für die Tilgung einbezahlten Beiträgen nicht als neue Kapitalaufwendung betrachtet.
4.  Wenn durch die Regierung Islands oder durch den Rat neue Kapitalaufwendungen oder zusätzliche Dienste vorgeschlagen werden, so übergibt sie dem Generalsekretär eine Schätzung der durch sie verursachten Kosten sowie alle Einzelheiten, Pläne und andern Auskünfte, welche hierzu benötigt werden könnten, und berät sich mit dem Generalsekretär über die Art der zu wählenden Ausrüstung, Gestaltung und Bauweise.
5.  Der Rat kann im Einvernehmen mit der Regierung Islands irgendeinen Teil der Dienste vom Abkommen ausnehmen.
6.  Nachdem in Anwendung der Absätze 1, 2 oder 5 dieses Artikels Massnahmen getroffen worden sind, ergänzt der Rat demgemäss die Anhänge dieses Abkommens.
¹³ Fassung gemäss Art. 7 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. XIV ¹⁴
Die Regierung Islands wendet bei Zivilluftfahrzeugen, die Überquerungen nach Artikel VII durchführen, für die geleisteten Dienste ein Gebührensystem an. Diese Benutzungsgebühren werden gemäss Anhang III dieses Abkommens berechnet. Die reinen Einnahmen aus diesen Gebühren werden von den gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung Islands geschuldeten Zahlungen abgezogen. Ohne Zustimmung des Rates erhebt die Regierung Islands keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung eines Dienstes durch nichtisländische Staatsangehörige.
¹⁴ Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. XV
Die Regierung Islands kann ohne Genehmigung des Rates keinen internationalen Vertrag für die Errichtung, den Betrieb, den Unterhalt, die Entwicklung oder die Finanzierung eines dieser Dienste abschliessen.
Art. XVI
Die Regierung Islands arbeitet in Verfolgung der Ziele dieses Abkommens so eng als möglich mit den Vertretern der Organisation zusammen und gewährt diesen Vertretern die Privilegien und Immunitäten, welche Ihnen nach dem Wortlaut des allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der besonderen Organisationen, namentlich gemäss den Bestimmungen des Anhanges 111 (2) des genannten Abkommens, zustehen.

Artikel XVII

Der Rat ruft eine allgemeine Versammlung der beteiligten Regierungen ein:
a. entweder auf Verlangen von zwei oder mehreren vertragsschliessenden Regierungen, oder auf das Verlangen der Regierung von Island, oder auf Verlangen irgendeiner der vertragsschliessenden Regierungen, wenn im Verlaufe der vorausgegangenen fünf Jahre keine Versammlung stattgefunden hat;
b. wenn die Nichtzahlung von Beiträgen aus diesem Abkommen durch gewisse vertragsschliessende Regierungen eine Überprüfung der Beiträge erforderlich macht, welche nicht in befriedigender Weise durch ein anderes Mittel vorgenommen werden kann;
c. wenn der Rat dafür hält, dass eine solche Versammlung aus irgendeinem andern Grund notwendig ist.
Art. XVIII
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anhänge, welche nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der vertragsschliessenden, an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Regierungen, zur Ausarbeitung von Empfehlungen dem Rate unterbreitet.
Art. XIX
1.  Dieses Abkommen bleibt für die in seiner Präambel genannten Regierungen bis zum 1. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
2.  Dieses Abkommen unterliegt der Annahme durch die unterzeichneten Regierungen. Die Annahmeurkunden müssen sobald als möglich beim Generalsekretär hinterlegt werden, welcher alle unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen über den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder dieser Urkunden unterrichtet.
Art. XX
1.  Dieses Abkommen steht den Regierungen aller Staaten, welche Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder einer besonderen mit dieser verbundenen Organisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitritte erfolgen durch Hinterlegung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär.
2.  Der Rat kann mit jeder Regierung, welche an diesem Abkommen nicht teilnimmt und deren zivile Luftfahrzeuge aus den Diensten Vorteile ziehen, Beratungen aufnehmen, um sie zu veranlassen, dem Abkommen beizutreten.
3.  Ohne Rücksicht auf Absatz 2 dieses Artikels kann der Rat mit jeder Regierung, welche nicht an diesem Abkommen teilnehmen will, Vereinbarungen zur Leistung von Beiträgen treffen. Jeder auf diese Weise erhaltene Beitrag wird unter den vom Rat festgelegten Bedingungen für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.
Art. XXI
1.  Dieses Abkommen tritt frühestens auf den 1. Januar 1957 in Kraft und nur, wenn die Gesamtheit der anfänglichen Beiträge der Regierungen, welche ihre Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wenigstens neunzig Prozent des im Artikel V genannten höchsten Kostenbetrages erreicht. Die Hinterlegung einer Annahme‑ oder Beitrittsurkunde durch diese Regierungen wird als Zustimmung zu der durch dieses Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorgesehenen Regelung der Bei­träge, der Zahlungen und Berichtigungen betrachtet.
2.  Für jede Regierung, deren Annahme‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt worden ist, tritt das Abkommen mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft. In diesem Falle anerkennt die betreffende Regierung die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen vom Anfang des Kalenderjahres an, in dem die Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist. Diese Regierung kann sich damit einverstanden erklären, dass ihr ein Beitrag, entsprechend ihrem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten für die Dienste auferlegt wird, auf welche sich Artikel VI bezieht und wofür die Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen im Zeitpunkt des Beitritts der genannten Regierung noch nicht vorliegt.
Art. XXII
1. a. Die Regierung Islands kann dieses Abkommen auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen, wobei die schriftliche Anzeige bis spätestens zum 1. Januar dieses Jahres dem Generalsekretär zuzustellen ist.
b. Wenn die Regierung Islands zu irgendeinem Zeitpunkt die Dienste innerhalb der in Artikel V genannten Gesamtkosten nicht versehen kann, so zeigt sie dies dem Generalsekretär unverzüglich schriftlich an und übergibt ihm über die zusätzlich notwendigen Beträge eine ausführliche Schätzung. Der Generalsekretär prüft diese Schätzung, sobald sie ihm vorliegt, und setzt den über die genannte Grenze hinausgehenden Betrag fest, nachdem er sich, wenn nötig, mit der Regierung Islands beraten hat. Hierauf ersucht der General­­sekretär die vertragsschliessenden Regierungen gemäss Artikel V um ihre Zustimmung. Hat der Generalsekretär die Regierung Islands drei Monate nach der Festsetzung des zusätzlich notwendigen Betrages nicht davon benachrichtigt, dass die vertragsschliessenden Regierungen ihre Zustimmung erteilt haben, so kann die genannte Regierung das Abkommen mit einer drei Monate im voraus erfolgenden schriftlichen Anzeige an den Generalsekretär kündigen.
c. Andere vertragsschliessende Regierungen als diejenige Islands können dieses Abkommen auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen, vorausgesetzt, dass die schriftliche Anzeige spätestens am 1. Januar des betreffenden Jahres dem Generalsekretär zugestellt wird, wenn die Gesamtheit ihrer Beiträge für das laufende Jahr mindestens zehn Prozent der in Artikel V festgelegten Grenze beträgt.
2.  Nach Erhalt einer oder mehrerer Anzeigen über die Absicht, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels zu kündigen, benachrichtigt der Generalsekretär die vertragsschliessenden Regierungen.
Art. XXIII
1.  Ohne Rücksicht auf Artikel XXII kann ausser der Regierung Islands jede vertragsschliessende Regierung, deren Beiträge für das laufende Jahr weniger als zehn Prozent des durch Artikel V begrenzten Betrages ausmachen, ihre Mitgliedschaft auf den 31. Dezember jedes Jahres auflösen, indem sie dem Generalsekretär schriftlich spätestens auf den 1. Januar des gleichen Jahres die Absicht anzeigt, ihre Mitgliedschaft am Abkommen aufzulösen. Eine solche im Sinne von Artikel XXII. Absatz 1 Buchstabe c erfolgte Anzeige gilt gleicherweise als Ausdruck des Wunsches, dieses Abkommen zu kündigen.
2.  Nach Erhalt der Anzeige über das Aufhören der Mitgliedschaft einer vertragsschliessenden Regierung benachrichtigt der Generalsekretär die andern vertragsschliessenden Regierungen hierüber.
Art. XXIV
1.  Kündigt die Regierung Islands dieses Abkommen gestützt auf Artikel XXII Absatz 1, so überweist sie der Organisation einen Betrag, oder die Organisation kann auf den dieser Regierung nach dem Wortlaut dieses Abkommens geschuldeten Zahlungen einen Betrag zurückbehalten, welcher den angemessenen Ausgleich für die durch diese Regierung für ihre eigenen Zwecke erzielten Vorteile aus dem Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Gütern darstellt, die auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens dieser Regierung teilweise oder ganz ver­­gütet worden sind.
2.  Kündigen andere vertragsschliessende Regierungen als die Regierung Islands dieses Abkommen, so wird der Regierung Islands ein angemessener Beitrag entrichtet, entweder durch Entnahme aus dem Reservefonds oder, wenn dieser Fonds nicht ausreicht, auf Antrag der Organisation durch alle vertragsschliessenden Regierungen, als Ausgleich für die Kapitalaufwendungen der Regierung Islands, welche in Ausführung dieses Abkommens gemacht und nicht vollständig vergütet worden sind. Die von den vertragsschliessenden Regierungen für diesen Zweck verlangten Beiträge werden auf Grund des Prozentsatzes der letzten Beiträge festgesetzt, wobei die Zahlungen auf den Zeitpunkt der Kündigung des Abkommens fällig werden. Die Organisation ist berechtigt, alles bewegliche Eigentum, für welches in Ausführung dieses Absatzes ein Ausgleich entrichtet worden ist, zu übernehmen. Der Verzicht auf dieses Recht ist bei der Festsetzung des Ausgleiches in Rechnung zu stellen.
3.  Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels finden gleicherweise Anwendung auf jeden Teil der Dienste, welcher gemäss Artikel XIII Absatz 5 vom Abkommen ausgenommen ist.
4.  Der Betrag der auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorzunehmenden Zahlungen wird im Einvernehmen zwischen dem Rat und der Regierung Islands festgesetzt.
Art. XXV
1.  Unter Vorbehalt des Artikels X Absatz 2, werden der Rest des Reservefonds und die aus diesem Fonds herrührenden Zinserträgnisse, welche bei Beendigung dieses Abkommens von der Organisation verwaltet werden, den Regierungen, welche an diesem Abkommen unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt noch beteiligt sind, auf Grund des Prozentsatzes ihres letzten Jahresbeitrages zurückerstattet.
2. a. Jede Regierung, welche ihre Mitgliedschaft an diesem Abkommen in Anwendung von Artikel XXIII aufgelöst hat, zahlt der Organisation oder erhält von dieser jede Differenz zwischen dem Betrag, welchen sie der Organisa­­tion in Ausführung von Artikel VII bezahlt hat und dem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten, welcher ihr während der Beteiligung angerechnet wurde.
b. Jede Regierung, welche ihre Mitgliedschaft aufgelöst hat, bezahlt der Organisation ihren Anteil an den Kapitalaufwendungen der Regierung Islands, soweit sie in Ausführung dieses Abkommens nicht vollständig zurückbezahlt worden sind. Der zu bezahlende Betrag wird auf Grund des Prozentsatzes des letzten Beitrages festgesetzt, welcher der Regierung, die ihre Beteiligung zurückgezogen hat, angerechnet wurde. Die Zahlung wird mit dem Zeitpunkt fällig, an welchem die Mitgliedschaft aufhört.
Art. XXVI ¹⁵
1.  Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen können durch eine vertragsschliessende Regierung oder durch den Rat gemacht werden. Der Vorschlag ist dem Generalsekretär schriftlich mitzuteilen, der diesen an alle vertragsschliessenden Regierungen weiterleitet mit der Bitte um formelle Mitteilung, ob sie ihn akzeptieren oder nicht.
2.  Die Annahme einer Änderung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller vertragsschliessenden Regierungen, deren gesamte Beitragsleistungen im laufenden Jahr mindestens 90 Prozent erreichen.
3.  Die auf diese Weise angenommene Änderung tritt für alle vertragsschliessenden Regierungen auf den 1. Januar des Jahres in Kraft, welches dem Jahr folgt, in welchem dem Generalsekretär die offizielle Annahme von vertragsschliessenden Regierungen schriftlich mitgeteilt wurde, die im laufenden Jahr für mindestens 98 Prozent der Beitragsleistungen verantwortlich sind.
4.  Der Generalsekretär übermittelt allen vertragsschliessenden Regierungen beglaubigte Abschriften jeder angenommenen Änderung und eröffnet ihnen alle Annahmen und das Datum des Inkrafttretens jeder Änderung.
5.  In andern als den in Artikel XIII Absatz 6 aufgeführten Fällen kann der Rat die Anhänge dieses Abkommens berichtigen, wobei jedoch der Wortlaut und die Bedingungen des genannten Abkommens und die Zustimmung der Regierung Islands vorbehalten bleiben.
¹⁵ Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).

Anhang I

Die Dienste

1. Teil Luftverkehrskontrolldienste

Ein regionales Kontrollzentrum in Reykjavik (6408 N. 2156 W) wird in durch­gehendem Betrieb geführt zur Gewährleistung der Sicherheit des internationalen nordatlantischen Luftverkehrs in der isländischen Kontrollzone.

2. Teil Meteorologische Dienste

A.  Synoptische Boden- und Höhenwettermeldungen und stündliche Wettermeldun­gen sind täglich auszuführen auf Grund der von den nachstehenden Wetterstationen durch­­­­geführten Beobachtungen gemäss folgender Tabelle:

Stationen und Koordinaten*

Dreistündliche
synoptische Boden
wetter-Beobachtungen
(00, 03, 06, 09, 12, 15, 18, 21 GMT)

Stündliche
Beobachtungen und besondere
Beobachtungen

Höhenwetter-Beobachtungen

Radio­sonde

Radio­wind

(03 und 15 GMT)

1. Akureyri
6541N. 1805W


8

2. Dalatangi
6516N. 1335W


8

3. Galtarviti
6610N. 2334W


8

4. Holar
6418N. 1512W


8

5. Keflavik
6359N. 2237W


8


24


2


2

6. Raufarhöfn
6628N. 1557W


8

7. Reykjavik
6408N. 2156W


8

8. Stykkisholmur
6505N. 2244W


8

9. Vestemannaeyjar
6324N. 2017W


8

*

Die isländische Verwaltung kann die Stationen in einem Umkreis von 25 km von den angegebenen Standorten verlegen, sofern durch diese Verlegung weder die Kapital­aufwendungen noch die Betriebskosten, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen sind, vermehrt werden. Für den Fall einer Vermehrung dieser Kosten unterliegt jedes
Ver­legungsvorhaben der Genehmigung des Rates.

B.  Eine Hauptwetterstelle in Keflavik (6359 N. 2237 W).

3. Teil Flugsicherungs- und meteorologischer Fernmeldedienst

Die Fernmeldedienste sind wie folgt durchzuführen:
A.  Reykjavik
1. Sammlung der isländischen Wettermeldungen.
2. Empfang von radiotelegraphischen Wetterausstrahlungen und Übermittlung an die MET Keflavik.
3. Übermittlung der isländischen Wettermeldungen nach Gufunes.
4. Kurzwellen- und Ultrakurzwellen-Flugzeug/Boden-Verbindungen für die Zwecke der Luftverkehrskontrolle.
5. Draht-Fernschreiberdienste a. Betrieb Keflavik–ATC Reykjavik
b. MET Keflavik–MET Empfangszentrale in Reykjavik
6. Telefondienste a. ATC Reykjavik–Anflugkontrollturm Keflavik
b. ATC Reykjavik–MET Reykjavik
c. MET Reykjavik–MET Keflavik
d. MET Reykjavik–Fernamt Reykjavik
B.  Gufunes
1.¹⁶
Duplex-Fernschreiberverbindung nach Prins Christians Sund (die Duplex-Fernschreiberverbindung nach Gander wird bis zur Inbetriebnahme der Fern­schreiberverbindung Gufunes–Prins Christians Sund–Gander weiterbetrieben).
2.¹⁷
Duplex-Fernschreiberverbindung nach London.
3. Manuelle radiotelegrafische Verbindung nach Stavanger.
4. Fernschreiberempfang von WSY-Wetterausstrahlungen.
5. Kurzwellenverbindungen und Flugzeug/Boden-Verbindungen durch Ultrakurz­wellen und Kurzwellen mit Bodenwellenausstrahlung.
6. Draht-Fernschreiberdienste a. Gufunes–ATC Reykjavik (Flugzeug/Boden-Dienst)
b. Gufunes–ATC Reykjavik (fester Streckendienst)
c. Gufunes Duplex-Betrieb und MET Keflavik
d. Gufunes–MET Keflavik, MET Reykjavik, ATC Reykjavik, Telegrafen­zentrale (Sammelschiene)
e. Gufunes–COM Keflavik (bis zur Inbetriebnahme der Fernschreiber­verbin­dung nach Prins Christians Sund).
7. Telefonlinien a. Gufunes–ATC Reykjavik
b. Gufunes–Rjupnahaed
c. Gufunes–MET Empfangszentrale Reykjavik
8. Telegrafenlinien a. Gufunes–Rjupnahaed: 16 Lininen
b. Gufunes–Vatnsendi: 5 Linien
c. Gufunes–Grindavik: 2 Linien
9. Ultrakurzwellenverbindungen zwischen Gufunes, der Luftverkehrskontrollstelle Reykjavik und dem Flugplatz Keflavik zur Ergänzung der erwähnten Verbin­dungsdienste für den Fall einer Unterbrechung der Drahtverbin­­dungen.
C.  Rjupnahaed
Sendestation (einschliesslich die Ultrakurzwellen- und Kurzwellensender mit Boden­­­wellenausstrahlung in Grindavik).
¹⁶ Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.
¹⁷ Die Ausführung gewisser Verbesserungen ist vom Entscheid des Rates abhängig.

4. Teil Radionavigationshilfen

Wie folgt zu betreibende Radionavigationshilfen:
Eine Loran-Station in Vik, bestehend aus:
i) einem standardisierten Loran-Hilfssender mit Kontrollanlagen in Vik. In Zusammenarbeit mit einem Leitsender in Doppelausführung in Skuvanes (Färöer Inseln) und einem Hilfssender in Mangerstar (Hebriden) versieht diese Station unter Verwendung des Wertes IL5 einen durchgehenden Radio­­naviga­tions­dienst im nordöstlichen Teil des Atlantiks. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch einen Ausfall eines seiner Elemente, durch­geführt werden kann;
ii) allen Einrichtungen und für den Betrieb der Station notwendigen Verbin­dun­gen, namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit dem Leitsender in Skuvanes.

Anhang II

Inventar

Luftverkehrskontrolldienst in Reykjavik (in isländischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert

Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für
Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des Beginns
der Tilgung

Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1. Gebäude und Zugehör

2. Antennenmaste und
Gegengewichte

  14 653.06

  14 653.06

3. Maschinen und Werkzeuge

  17 874.67

  17 874.67

4. Reservoirs

5. Nachrichtenübermittlung

327 060.83

  69 060.83

258 000.00

1. Jan. 1957

6. Gepanzerte Kabel
Gewöhnliche Kabel

7. Meteorologische
Ausrüstung

8. Fahrzeuge

9. Büro- und Wohnmaterial

18 341.79

  18 341.79

Total    

377 930.35

119 930.35

258 000.00

Meteorologische Dienste in Keflavik (in isländischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert

Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für
Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des Beginns
der Tilgung

Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1. Gebäude und Zugehör

2. Antennenmaste und
Gegengewichte

3. Maschinen und Werkzeuge

4. Reservoirs

5. Nachrichtenübermittlung

6. Gepanzerte Kabel
Gewöhnliche Kabel

7. Meteorologische
Ausrüstung

8. Fahrzeuge

25 000.00

25 000.00

1. Jan. 1957

9. Büro- und Wohnmaterial

Total    

25 000.00

25 000.00

Meteorologische Dienste in Reykjavik (in isländischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert

Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für
Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des Beginns
der Tilgung

Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1. Gebäude und Zugehör

2. Antennenmaste und
Gegengewichte

30 000.00

30 000.00

1. Jan. 1957

3. Maschinen und Werkzeuge

4. Reservoirs

5. Nachrichtenübermittlung

6. Gepanzerte Kabel
Gewöhnliche Kabel

7. Meteorologische
Ausrüstung

8. Fahrzeuge

9. Büro- und Wohnmaterial

Total    

30 000.00

30 000.00

Fernmeldedienste – Empfangszentrale in Gufunes (in isländischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert

Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für
Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des Beginns
der Tilgung

Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1. Gebäude und Zugehör

400 000.00

  72 000.00

   328 000.00

1. Jan. 1957

2. Antennenmaste und
Gegengewichte

   330 000.00

   330 000.00

3. Maschinen und Werkzeuge

4. Reservoirs

5. Nachrichtenübermittlung

   749 500.00

296 470.00

   453 030.00

6. Gepanzerte Kabel
Gewöhnliche Kabel

7. Meteorologische
Ausrüstung

8. Fahrzeuge

9. Büro- und Wohnmaterial

Total    

400 000.00

1 079 500.00

368 470.00

1 111 030.00

Fernmeldedienste – Zentrale in Rjupnahead (einschliesslich Grindavik) (in isländischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert

Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für
Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des Beginns
der Tilgung

Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1. Gebäude und Zugehör (a)

4 392 341.00

   896 059.00

3 496 282.00

1. Jan. 1957

2. Antennenmaste und
Gegengewichte


   570 000.00


   570 000.00

1. Jan. 1957

3. Maschinen und Werkzeuge

4. Reservoirs

5. Nachrichten-übermittlung

3 933 600.00

1 640 340.00

2 293 260.00

1. Jan. 1957

6. Gepanzerte Kabel
Gewöhnliche Kabel

7. Meteorologische
Ausrüstung

8. Fahrzeuge

9. Büro- und Wohnmaterial

Total    

4 392 341.00

4 503 600.00

2 536 399.00

6 359 542.00

Anmerkung

(a)

Besondere Tilgungs- und Verzinsungssätze, Anhang III, Abschnitt II, Teile C 2.1 und C 3.

Radionavigationshilfen – Lorandienste in Vik (in isländischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung vereinbarter Anfangswert

Bis zum 31. Dez. 1956 empfangene Tilgung und
Versicherung abzüglich
Wiederanlagen für
Erneuerungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des Beginns
der Tilgung

Gebäude und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1. Gebäude und Zugehör

475 000.00

475 000.00

2. Antennenmaste und
Gegengewichte

3. Maschinen und Werkzeuge

  72 000.00

  72 000.00

4. Reservoirs

5. Nachrichtenübermittlung

  16 000.00

  16 000.00

6. Gepanzerte Kabel
Gewöhnliche Kabel

7. Meteorologische
Ausrüstung

8. Fahrzeuge

100 000.00

100 000.00

9. Büro- und Wohnmaterial

Total    

475 000.00

188 000.00

663 000.00

Anhang III ¹⁸

¹⁸ Bereinigt durch Art. 10 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2075 2063 ; BBl 1984 III 939 ).

Finanzen

Abschnitt I

1.  Die durch die Regierung von Island vorgelegten Rechnungsaufstellungen über die Betriebs- und Unterhaltskosten der im Anhang I aufgeführten Dienste beruhen auf den in den Teilen A, B und C des Abschnittes II dieses Anhangs aufgezählten Elementen. Die Art und Weise der Unterbreitung der Schätzungen und Rechnungen wird durch Übereinkunft zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Islands bestimmt werden. Die Regierung von Island wird gleicherweise in der durch Übereinkunft mit dem Generalsekretär angenommenen Form eine Jahresrechnung über die von ihr gemachten Kapitalaufwendungen für die Dienste, einschliesslich des Ersatzes von Gebäuden oder der Ausrüstung, welcher mit Hilfe von für die Tilgung vorgesehenen Mitteln vorgenommen wurde, unterbreiten.
2.  Die Regierung von Island wird die Zölle oder andern Gebühren auf der Ausrüstung und anderen in Island eingeführten Materialien, welche direkt und ausschliesslich für die Zwecke des Abkommens verwendet werden, den Kosten der Dienste nicht zuzählen.
3.  Wenn im Laufe des Jahres 1957 oder irgendeines nachfolgenden Jahres die Verwendung der Dienste durch die Regierung von Island für kommerzielle Zwecke eine Veränderung erfährt, hat diese Veränderung in den Rechnungen zu erscheinen.
4.  Das in der Rechnung der Dienste aufgeführte reguläre Personal wird die nach­­stehenden Bestände nicht übertreffen:

Techniker

Andere

Total

I.

Luftverkehrskontrolldienste

Reykjavik

15

0

15

II.

Meteorologische Dienste

Keflavik

23

0

23

Reykjavik9

16¹⁹

0

16

III.

Flugsicherungs- und meteo­rologische Übermittlungsdienste

Reykjavik

Personal inbegriffen unter I-I und II

Gufunes

48

0

48

Rjupnahaed

13

0

13

IV.

Radionavigationshilfen

Vik

10

0

10

5.  Die Regierung Islands kann für gewisse, nachstehend angeführte Betreff­­nisse, welche nicht direkt von den Kosten der eigenen Dienste der Regierung Islands getrennt werden können, nur die nachfolgenden Prozentsätze der Gesamtkosten anrechnen:
5.1. Luftverkehrsdienste in Reykjavik 100 Prozent der ATC-Gehälter, 70 Prozent der direkten Kosten sowie Abschreibungen auf 70 Prozent der Kapitalaufwendungen für die Luft­ver­kehrs­dienste.
5.2. Meteorologische Dienste in Rykjavik 100 Prozent eines MET-Gehaltes, 88 Prozent der durch die islän­dischen synoptischen Wettermeldungen verursachten direkten Kosten und 60 Pro­zent der durch den Empfang der MET-Meldungen ver­ursach­ten direkten Kosten (d.h. Gehälter bis 15 Funkbedienungs­leute sowie Tilgung von 60 Prozent der für den MET-Empfang aufge­wen­deten Mittel).
5.3. Fernmeldedienste in Gufunes 60 Prozent der für den Empfang der MET-Meldungen aufgewendeten di­rek­­ten Kosten.
¹⁹ Zuzüglich die zeitweise notwendigen Beobachter auf anderen synoptischen Beobach­tungs­­­­stationen als Reykjavik und Keflavik.

Abschnitt II

Die direkten Betriebs- und Unterhaltskosten, welche Island der gemeinsamen Finanzierung anrechnen kann, werden in den nachstehenden Teilen A und B klassiert aufgezählt. Die entsprechenden indirekten Kosten werden in Teil C aufgezählt.
Teil A Betriebskosten
1.  Gehälter des regulären Betriebspersonals
Durch die Regierung Islands von Zeit zu Zeit festgesetzte Basisgehälter, zuzüglich Entschädigungen oder andere anwendbare Zahlungen, wie zum Beispiel: Entschädigungen für den Teuerungsausgleich, für die Verpflegung und für Nachtarbeit, für Überstunden, Versicherungen, Krankheiten, Ferien usw.
1 a .
Entschädigungen an zeitweilige Beobachter auf synoptischen Beobachtungsstationen.
2.  Verbrauchsmaterial
Eintretendenfalls umfassend: Brennmaterial, Lebensmittel, Radiosonden, Ballone, Wasserstoff usw.
3.  Verschiedene allgemeine Kosten
Eintretendenfalls umfassend: Elektrische Energie, Gebühren für den Geschäfts­verkehr, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Schreibmaterialien u­­nd verschie­­dene Materialien, Miete usw.
4.  Transporte
Eintretendenfalls umfassend: Personal- und Warentransport, Betriebskosten der für diesen Transport verwendeten Beförderungsmittel usw.
5.  Verschiedene andere notwendige Betriebsausgaben
Teil B Unterhaltskosten
1.  Gehälter des regulären Unterhaltspersonals
Die Gehälter sind im Teil A-1 enthalten.
2.  Spezielles Personal für den Unterhalt
Eintretendenfalls umfassend: Spezialisten und vorübergehend angestellte lokale Handwerker für besondere Unterhaltsarbeiten .
3.  Unterhaltsmaterial
Eintretendenfalls umfassend: Reserveteile und Materialien für den Unterhalt der Gebäude und des Zugehörs, der Antennenmaste und Gegengewichte, der Maschinen und Werkzeuge, der Reservoirs, der Übermittlungsausrüstung, der Kabel, der meteorologischen Ausrüstung, der Fahrzeuge, der Boote, des Büro- und Wohnmaterials usw.
4.  Verschiedene andere notwendige Unterhaltsausgaben
Umfassend jede neue oder erneuerte Ausrüstung, deren Preis weniger als 500 amerikanische Dollars erreicht und welche nicht wohl abgeschrieben werden könnte, die ausserhalb einer Station vorgenommenen vertragsmässigen Ausbesserungen und die davon herrührenden Transportkosten usw.
Teil C Indirekte Kosten
1.  Verschiedene allgemeine Kosten, inbegriffen die Verwaltungskosten
Für die Verwaltung der im Anhang I aufgezählten Dienste zehn Prozent der gesamten direkten Kosten der in den Teilen A und B des Abschnittes II dieses Anhanges aufgezählten Posten.
2.  Tilgung
Die der gemeinsamen Finanzierung zuzurechnende Tilgung wird unter der Vor­aussetzung, dass sie völlig abgeschriebene Gebäude und Ausrüstungen nicht betrifft, ausser wenn der Ersatz dieser Gebäude und Ausrüstungen aus Mitteln der für Abschreibungen vorgesehenen Fonds durchgeführt wurde – in diesem Fall wäre die Tilgung anzurechnen, bis die ersetzten Gebäude oder Ausrüstungen gleicherweise amortisiert wären – nach folgenden Tilgungsquoten be­rechnet:

2.1

Gebäude und Zugehör
in Rjupnahaed


£6943 für das Jahr 1957,

£7714 (1958, 1959 und 1960),

£8486 (1961),

£8871 (1962),

£9257 (1963),

£10029 (1964 und 1965).

2.2

Gebäude und Zugehör in

Tilgungsquote

Gufunes

2 %

Vik

2 %

im Jahr von dem im Anhang II als Tilgungsgrundlage angegebenen Wert.

2.3

Die Ausrüstung zur jährlichen Tilgungsquote von 10 Prozent vom Wert, wie er im Anhang II als Tilgungsgrundlage bezeichnet wird, mit Aus­­­­nahme der nachstehenden Ausrüstung, für welche die folgenden Quoten anwendbar sind:

Tilgungsquote

Büro- und Wohnmaterial

  5 %

Panzerkabel

  5 %

Fahrzeuge

20 %

3.  Der Zins auf dem in den Gebäuden und deren Zugehör in Rjupnahaed investierten Kapital beläuft sich auf £3564 im Jahre 1957, £3225 (1958), £2858 (1959), £2492 (1960), £2116 (1961), £1713 (1962), £1282 (1963), £834 (1964) und £357 (1965). In allen anderen Fällen darf die Ver­zinsung des in den Gebäuden und in der Ausrüstung investierten Kapitals jährlich 6 Prozent auf dem im Anhang II angeführten Tilgungswert nicht übersteigen; dies nach Abzug der jährlichen Tilgung und nach Berücksichti­gung von Erneuerungen der Gebäude und der Ausrüstung, welche aus Mit­teln der für die Abschreibung vorgesehenen Fonds durchgeführt wurden.
4.  Versicherung
Die Regierung Islands wird die Gebäude und die Ausrüstung zu dem im Anhang II bezeichneten Buchwert versichern. Der Betrag der der gemeinsamen Finanzierung angerechneten Prämien darf die zur Deckung vergleichbarer Risiken in Kraft befindlichen handelsüblichen Sätze nicht übersteigen.

Abschnitt III Benutzungsgebühren

1.  Nach Artikel XIV dieses Abkommens setzt der Rat bezüglich der gemeinsam finanzierten Dienste bis spätestens am 20. November 1982 für jede Überquerung, die während des Kalenderjahres 1983 durch Zivilluftfahrzeuge durchgeführt wird, eine einzige Benutzungsgebühr fest. Diese Gebühr wird berechnet, indem 95 Prozent der geschätzten, genehmigten, auf US-Dollars lautenden Kosten, die der Zivilluftfahrt im Jahr 1983 anzulasten sind (definiert im Abs. 6 hiernach), vermehrt um die Deckungsdefizite oder vermindert um die Deckungsüberschüsse des Jahres 1981 (berechnet nach den Abs. 3–5 hiernach) durch die Gesamtzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen geteilt werden; dieser Betrag wird auf den nächsten US-Dollar gerundet,
2.  Die Regeln des oben erwähnten Absatzes 1 bestimmen nach entsprechender Anpassung der darin erwähnten Daten die Berechnung der für jede Überquerung durch ein Zivilluftfahrzeug im Kalenderjahr 1984 und den folgenden Jahren erhobenen Benutzungsgebühr.
3.  Der im Absatz 1 erwähnte Deckungsüberschuss oder -defizit entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag, welcher für ein beliebiges Jahr erhoben werden kann (Abs. 4 hiernach) und dem gesamten, den Benutzern in Rechnung gestellten Betrag für dasselbe Jahr (Abs. 5 hiernach).
4.  Der Betrag, der im Jahr 1981 erhoben werden kann (für die Berechnung der Benutzungsgebühr des Jahres 1983), entspricht 80 Prozent von 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1981 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1979. Im Jahr 1982 entspricht er 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1982 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1980. Für 1983 und die nachfolgenden Jahre entspricht der zu erhebende Betrag 95 Prozent der genehmigten und der Zivilluftfahrt angelasteten Ausgaben für das betreffende Jahr, vermindert um den Deckungsüberschuss oder vermehrt um das Deckungsdefizit, die zwei Jahre früher entstanden sind.
5.  Für die Berechnung der Benutzungsgebühr für das Jahr 1983 sind die den Benutzern 1981 in Rechnung gestellten Beträge (notwendig zur Feststellung, ob 1981 ein Deckungsüberschuss oder ein Deckungsdefizit entstanden ist) durch die Multiplikation des Teils der 1981 aufgrund dieses Abkommens erhobenen und auf Pfund Sterling lautenden Benutzungsgebühr mit der Zahl der 1981 durchgeführten Überquerungen unter nachheriger Umrechnung des Ergebnisses in US-Dollars zu dem für 1981 vereinbarten Wechselkurs zu berechnen. Für die folgenden Jahre werden die den Benutzern in Rechnung gestellten Beträge auf dieselbe Weise berechnet, wobei die Jahreszahlen entsprechend zu ändern sind.
6.  Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren sind die nachstehenden Prozent­sätze der gemeinsam finanzierten Kosten (d.h. 95 % der Gesamtkosten) der Internationalen Zivilluftfahrt anzulasten:
a) 100 Prozent der Kosten der Luftverkehrsdienste;
b) 30 Prozent der Kosten der Wetterdienste (synoptische Boden- und Höhen­beobachtungen) und der entsprechenden Kosten der Wetterfernmeldedienste;
c) 100 Prozent der Tätigkeit des Wetteramtes von Reykjavik für die internationale Luftfahrt;
d) 100 Prozent der Kosten der Flugfernmeldedienste und des Kabels (ausgenommen MET/COM).

Abschnitt IV Berichte über die tatsächlichen Kosten

Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten der Dienste, welche im Absatz 2 des Artikels VIII dieses Abkommens erwähnt werden, erfolgt in US-Dollars. Hiezu werden die tatsächlichen Kosten in Kronen jedes Kalendermonats in US-Dollars umgerechnet zum mittleren Marktkurs, mitgeteilt durch die isländische Zentralbank am ersten Tag des betreffenden Monats. Diese Umrechnungen erscheinen in der im Absatz 2 des Artikels VIII erwähnten Rechnungsprüfung.»

Geltungsbereich am 7. Oktober 2020 ²⁰

²⁰ AS 2005 2084 , 2010 61 , 2020 4341 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

  6. April

1994 B

  1. Januar

1995

Belgien a

15. April

1970

15. April

1970

Dänemark a

18. Dezember

1957

  6. Juni

1958

Deutschland a

15. Oktober

1957

  6. Juni

1958

Finnland a

28. Dezember

1972 B

28. Dezember

1972

Frankreich a

20. November

1962

20. November

1962

Griechenland a

26. Mai

1972 B

26. Mai

1972

Irland a

  3. Juni

1960 B

  3. Juni

1960

Island a

18. Februar

1957

  6. Juni

1958

Italien a

  7. Februar

1958

  6. Juni

1958

Japan a

28. März

1963 B

28. März

1963

Kanada a

18. Januar

1957

  6. Juni

1958

Katar

  9. Februar

2016 B

  9. Februar

2016

Kuba a

  1. Oktober

1970 B

  1. Oktober

1970

Kuwait

  7. April

1987 B

17. November

1989

Niederlande a

  6. Juni

1958

  6. Juni

1958

Norwegen a

10. Mai

1957

  6. Juni

1958

Pakistan

  2. August

2005 B

  2. August

2005

Russland

31. August

1988 B

17. November

1989

Schweden a

10. Mai

1957

  6. Juni

1958

Schweiz a

16. Mai

1958

  6. Juni

1958

Singapur

27. Mai

2004 B

  1. Januar

2005

Spanien

14. März

1985 B

17. November

1989

Vereinigte Staaten a

  8. Februar

1957

  6. Juni

1958

Vereinigtes Königreich a

18. Oktober

1957

  6. Juni

1958

a

Das durch das Prot. geänderte Abk. ist am 17. Nov. 1989 für diesen Vertragsstaat in Kraft getreten.

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