Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (415.439.5)
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Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich

1 Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin
415.439.5 Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (vom 27. August 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

Die Gebührenverordnung gilt für sämtliche zahnärztlichen und ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen sowie zahntech nische Leistungen mit Au snahme von privatärztlicher Tätigkeit, die das Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich (ZZM) erbringt.
Tarife

§ 2.

1 Der Tarif der Untersuchungen un d Dienstleistungen in Fran ken berechnet sich durch die Multip likation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.
2 Treten Krankenkassen, Kranken- , Unfall-, Haftpflicht- oder Inva lidenversicherungen als direkte oder indirekte Kostenträger oder Teil kostenträger in Erscheinung, so mü ssen die diesbezüglich anerkannten Tarife angewendet werden. Für Fürsor geinstitutionen gilt der mit den Sozialversicherungen vereinbarte An satz. Auf diese Behandlungen fin den die Reduktionen gemäss §§
4 und 5 keine Anwendung.
Taxpunkte und
Taxpunktwerte

§ 3.

1 Das ZZM berechnet seine za hnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen nach den Taxpunkten und den Taxpunktwerten des jeweils gültigen Tarifs der Sc hweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO-Tarif) und seine zahntechnische n Leistungen nach den Taxpunk ten und Taxpunktwerten des jeweils gü ltigen Tarifs des Verbandes für Zahntechnische Laboratorien der Sc hweiz (VZLS-Tarif). Der Taxpunkt wert wird von der Universitätsle itung unter Beachtung der Vorgaben der SSO- und VZLS-Tarife festgelegt.
2 Für die am ZZM vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen werden die Gebü hren nach dem jeweils gültigen TARMED-Taxpunktwert erhoben.
3 Für Dentalhygieneleistungen ka nn die Zentrumsleitung Pauscha len festlegen.
Leistungen der
Studierenden
und Assistieren
-
den

§ 4.

1 Auf den von Studierenden im Rahmen ihres Studiums oder von Assistierenden im Rahmen der Studierendenausbildung sowie ihrer Forschungstätigkeit durchgeführt en zahnärztlichen Untersuchungen und Dienstleistungen, ohne Röntge nbilder, Labor- und Materialleis tungen, wird eine Reduktio n auf den Tarif gemäss §
2 Abs.
1 gewährt.
2
415.439.5 Gebührenverordnung für das Zentrum für Zahnmedizin
2 Die Reduktion beträgt 25% bei Ar beiten von Assistierenden und
75% bei Arbeiten von Studierenden. Leistungen im Rahmen des Postgraduate- Unterrichts

§ 5.

1 Bei kieferorthopädischen Be handlungen im Rahmen der Postgraduate-Ausbil dung kann auf den zahnä rztlichen Untersuchun
- gen und Dienstleistungen, ohne Röntgenbilder, Labor- und Material
- leistungen, abhängig vom steuerba ren Einkommen und Vermögen der Patientin oder des Patienten oder ihre r bzw. seiner Eltern, eine Reduk
- tion auf den Tarif gemäss §
2 Abs. 1 gewährt werden.
2 Die zuständige Klinikdirektorin oder der zuständige Klinikdirek
- tor legt die allfälli gen Reduktionen fest. Zusätzliche Reduktionen

§ 6.

Wenn besondere Härtefälle vorliegen oder wenn die Interes
- sen des ZZM, insbesondere des Unterrichts, dies rechtfertigen (z. B. Festlegung von Blockl eistungen für Studie rendenkurse und Assisten
- tenbetrieb zur Vereinfachung des Abrechnungswesens), können durch die zuständige Klinikdi rektorin oder den zust ändigen Klinikdirektor oder deren für diesen Zweck bestim mte Stellvertretungen zusätzliche Reduktionen gewährt werden. Kosten voranschlag

§ 7.

Jeder Behandlung von über Fr.
2000 muss ein Kostenvoran
- schlag zugrunde liegen. Dieser schl iesst nach Möglichkeit alle voraus
- sehbaren Kosten der Behandlung ei n. Übersteigen die effektiven Be
- handlungskosten den Kostenvoranschla g um mehr als 15%, ist neben der Patientin oder dem Patienten au ch die Klinikdirektorin oder der Klinikdirektor zu orientieren. Letz tere oder Letzterer entscheidet, un
- ter Berücksichtigung der Gründe de r Kostenüberschreitung, wer diese Mehrkosten trägt.
1 OS 73, 440 ; Begründung siehe ABl 2018-09-07 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2018.
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