Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzie... (182.34)
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Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge

1 Verordnung über die Finanzier ung der Migrantenseelsorge
182.34 Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzieru ng der Migrantenseelsorge (vom 23. Juni 2005)
1 Die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralkommission
3 vom
11. April 2005, beschliesst:

§ 1.

Missionen der Migran tenseelsorge, deren Tätigkeit sich über das ganze Kantonsgebiet erstreckt, sowie Missionen für die Spanisch sprechenden im Kanton Zürich werd en aus der Zentralkasse finan ziert. Vorbehalten bl eiben vertragliche Abma chungen über Standort beiträge.

§ 2.

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§ 3.

Die Körperschaft leistet über die Kommission der Schweizer Bischofskonferenz für Migration (mig ratio) Beiträge an überkanto nale Missionen und Se elsorgeaufgaben gemäss einem unter den Kan tonalkirchen vereinbarten Verteilschlüssel.

§ 4.

Es können Beiträge an andere Werke und Institutionen gewährt werden, die der Seelsorge an anderssprachigen Katholiken dienen, insbesondere für soziale Aufgaben, für Aus- und Weiterbil dung, für Koordination und Integration.

§ 5.

Die Körperschaft kann die fina nziellen Leistungen veränder ten seelsorgerlichen Be dürfnissen anpassen.

§ 6.

Die Abklärung der seelsorgerli chen Bedürfnisse, die Aus wahl der Seelsorger und die Abgren zung der Seelsorg egebiete erfol gen durch die zuständigen innerkir chlichen Verantwortlichen im Ein vernehmen mit den staatski rchenrechtlichen Organen.

§ 7.

Die Zentralkommission
3 kann zur Organisation der kantona len Missionen besondere Bestimmungen erlassen.

§ 8.

Die Kirchgemeinden stellen di e für die Migrantenseelsorge notwendigen Räume nach gleichen Kriterien wie für die übrigen kirch lichen Bedürfnisse bereit.
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182.34 Verordnung über die Finanzie rung der Migrantenseelsorge

§ 9.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Synode auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Sie erse tzt die Verordnung der römisch- katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Fremdsprachigenseelsorge vom 14. Dezember 1989 inklusive der Änderung aufgrund des Beschlusses der Synode für die Mitfinanzie
- rung der Italienermission en vom 4. Juli 2002.
1 OS 60, 499 .
2 Aufgehoben durch B vom 28. Juni 2012 ( OS 68, 269 ; ABl 2012-07-20 ). In Kraft seit 31. Dezember 2012.
3 Heute: Synodalrat.
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