Kantonale Tierschutzverordnung (728)
CH - LU

Kantonale Tierschutzverordnung

Nr. 728 Kantonale Tierschutzverordnung vom 18. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 33, 34, 41 und 42 Absatz 1 des eidgenössischen Tierschutzgeset
- zes vom 16. Dezember 2005
1 und § 12 Absatz 3 des Übertretungsstrafgesetzes vom
14. September 1976
2 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Organe und ihre Aufgaben

§ 1

Organe
1 Das eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
3 und die eidge
- nössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
4 werden durch folgende Organe vollzogen: a. das Gesundheits- und Sozialdepartement, b. das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, c. den Veterinärdienst
5 , d. die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, e. die Kommission für Tierversuche, f. die Gemeindebehörden.
1 SR
455
2 SRL Nr.
300
3 SR
455 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR
455.1 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in den §§ 1, 4, 6–11, 13–17 und 19 die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinär
- wesen» durch «Veterinärdienst» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 88
2 Nr. 728

§ 2

Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidge
- nössischen Tierschutzgesetzes aus, soweit nicht das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsde
- partement zuständig ist.

§ 3

Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen Tierschutzgesetzes bei der Ausbildung von Jagdhunden aus.

§ 4

* Veterinärdienst
1 Der Veterinärdienst führt die kantonale Fachstelle im Sinn von Artikel 33 TSchG. Er vollzieht das eidgenössische Tierschutzgesetz, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2 Der Veterinärdienst kann die Bewilligung für die Haltung von Wildtieren (Art. 7 Abs.
3 TSchG, Art. 92 TSchV) oder von gefährlichen Tieren mit Sicherheitsauflagen verbinden oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verbieten (Art. 23 Abs. 1 TSchG).
3 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung kann der Veteri
- närdienst nach Bedarf weitere kantonale Behörden beiziehen oder an kommunale Behör
- den gelangen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen.

§ 5

Dienststelle Landwirtschaft und Wald
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist kantonale Behörde für die Bewilligung der Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bodenhunden (Art. 75 TSchV).

§ 6

Kommission für Tierversuche
1 Die Kommission für Tierversuche besteht aus drei bis fünf vom Regierungsrat gewähl
- ten fachkundigen Mitgliedern. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der kantonalen Kommission für Tierversuche der Kommission eines anderen Kantons übertragen.
2 Die Kommission a. prüft die Bewilligungsgesuche und stellt Antrag an die Dienststelle Lebensmittel
- kontrolle und Veterinärwesen (Art. 34 Abs. 2 TSchG), b. wirkt mit bei der Kontrolle der Versuchstierhaltung und der Durchführung der Tierversuche (Art. 34 Abs. 2 TSchG), c. berät den Veterinärdienst in den mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen.
3 Die Mitglieder der Kommission sind gegenüber Dritten über Angelegenheiten, die sie bei der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben erfahren, zur Verschwiegenheit ver
- pflichtet.
Nr. 728
3

§ 7

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zur Mithilfe beim Vollzug des Tierschutzgeset zes verpflichtet. Sie sind gehalten, dem Veterinärdienst Sachverhalte zu melden, die den Tierschutz betreffen.
2 Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass Neu- und Umbauten von Tiergehegen und Ställen den Mindestanforderungen des Bundes entsprechen (Art.
10 Abs. 1 TSchV); vorbehalten bleiben die erforderlichen gesetzlichen Spezialbe
- willigungen. Sie können Pläne für Neu- und Umbauten zur Vorprüfung und Begutach
- tung dem Veterinärdienst zustellen.

§ 8

Zusammenarbeit
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, die landwirtschaftlichen Schulen und die landwirtschaftlichen Betriebsberaterinnen und -berater arbeiten in Belangen des Tier
- schutzes mit dem Veterinärdienst zusammen. Der Veterinärdienst meldet der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Bewilligungen für Wildtierhaltungen.
2 Meldungen und Tierbestandeskontrollen
2.1 Meldungen

§ 9

Pferdehaltungen
1 Wer mehr als fünf Pferde hält, hat dies der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden. Diese informiert den Veterinärdienst (Art. 62 TSchV).

§ 10

Beleuchtung für Hausgeflügel
1 Wer Hausgeflügel hält, hat dem Veterinärdienst zu melden, wenn bei Auftreten von Kannibalismus die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt oder auf Ta
- geslicht verzichtet wird (Art. 67 Abs. 3 TSchV).

§ 11

Wettkämpfe mit Tieren sowie Prüfen von Bodenhunden
1 Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat spätestens 14 Tage vor der Durchführung zu melden: a. dem Veterinärdienst sportliche Wettkämpfe mit Tieren (Art. 16 Abs. 3 TSchV), b. der Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Abrichten und Prüfen von Boden
- hunden an Kunstbauen (Art. 75 Abs. 3 TSchV).
4 Nr. 728

§ 12

Vorfälle mit Hunden
1 Die Meldung von Vorfällen mit Hunden (Art. 78 TSchV) richtet sich nach § 7a Absatz
3 der Verordnung über das Halten von Hunden vom 10. Dezember 1973
6 .

§ 13

Wildtierhaltungen
1 Wer Wildtiere hält, hat wesentliche Änderungen an Bauten zur Haltung von Wildtieren und im Tierbestand im Voraus dem Veterinärdienst zu melden (Art. 93 TSchV).

§ 14

Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe
1 Wer ein Tierheim betreibt, gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet, gewerbs
- mässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält oder gewerbsmässig Wildtiere züch
- tet, für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist, hat dies dem Veterinärdienst zu melden (Art. 101 TschV).

§ 15

Handel und Werbung mit Tieren
1 Wer eine Bewilligung zum Handel und zur Werbung mit Tieren hat, hat wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen für die Tiere oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege dem Veterinärdienst im Voraus zu melden (Art. 107 TSchV).

§ 16

Tierversuche und gentechnisch veränderte Tiere
1 Der Leiter oder die Leiterin einer Versuchstierhaltung hat Linien oder Stämme mit be
- lasteten Mutanten nach Artikel 126 TSchV und die Gesamtzahl der gezüchteten und er
- zeugten Tiere dem Veterinärdienst über das elektronische Informationssystem «E-Tier
- versuche» zu melden (Art. 145 Abs. 1 TSchV).
2 Der Bereichsleiter oder die Bereichsleiterin hat den Abschluss des Versuchs oder der Versuchsreihe sowie Zwischenberichte dem Veterinärdienst über «E-Tierversuche» zu melden beziehungsweise zu übermitteln (Art. 145 Abs. 2 TSchV).

§ 17

* Strafurteile
1 Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte melden dem Veterinärdienst Straf
- urteile und Einstellungsbeschlüsse betreffend Widerhandlungen gegen das eidgenössi
- sche Tierschutzrecht.
6 SRL Nr.
849
Nr. 728
5
2.2 Tierbestandeskontrollen

§ 18

Grundsatz
1 Eine Tierbestandeskontrolle gemäss der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung müs
- sen führen: a. gewerbsmässige Zuchten von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren (Art. 30 TSchV), b. bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen (Art. 93 TSchV), c. Tierhandlungen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 2 TSchV sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen (Art. 108 TSchV), d. Versuchstierhaltungen (Art. 143 TSchV).

§ 19

Aufbewahrung und Weisungen
1 Die Aufzeichnungen über die Kontrolle des Tierbestands sind drei Jahre über das Da
- tum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist jederzeit Einsicht zu gewähren.
2 Der Veterinärdienst kann ergänzende Weisungen für die Führung der Tierbestandeskon
- trolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle aufgeführt werden.
3 Mitwirkungspflicht und Gebühren

§ 20

Mitwirkungspflicht
1 Den Aufsichts- und Vollzugsorganen ist auf Verlangen a. Auskunft zu erteilen, b. Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren zu gewähren, c. Einsicht in die nach der Tierschutzgesetzgebung zu führenden Unterlagen zu gewähren, d. das Untersuchen von Tieren zu gestatten.
2 Wer die Mitwirkung gemäss Absatz 1 verweigert, wird mit Busse bestraft.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.

§ 21

Gebühren
1 Die Vollzugsorgane erheben für Bewilligungen und Verfügungen Gebühren von 100 bis 5000 Franken (Art. 219 Unterabs. a TSchV).
2 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, werden dem Aufwand entsprechende Gebühren von 50 bis 500 Franken und die Auslagen erhoben.
6 Nr. 728
3 Die Gebühren für besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursachen, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht, richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung
7 .
4 Schlussbestimmungen

§ 22

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Kantonale Tierschutzverordnung vom 9. Juli 1984
8 wird aufgehoben.

§ 23

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 SRL Nr.
681
8 G 1984 129 (SRL Nr. 728a)
Nr. 728
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.05.2010
01.06.2010 Erstfassung G 2010 88

§ 4

18.01.2011
01.02.2011 geändert G 2011 34

§ 17

14.12.2010
01.01.2011 geändert G 2010 358
8 Nr. 728 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.05.2010
01.06.2010 Erlass Erstfassung G 2010 88
14.12.2010
01.01.2011

§ 17

geändert G 2010 358
18.01.2011
01.02.2011

§ 4

geändert G 2011 34
Markierungen
Leseansicht