Notariatsgesetz (242)
CH - ZH

Notariatsgesetz

1 Notariatsgesetz (NotG)
242 Notariatsgesetz (NotG)
14 (vom 9. Juni 1985)
1 I. Amt, Aufgaben und Zuständigkeit
Amt, Aufgaben

§ 1.

1 Dem Notariat obliegen: a. die notariellen Aufgaben, wie
1. die Errichtung öffentlicher Urkunden über Willenserklärun gen, für welche diese Form nach Gesetz erforderlich ist oder von den Parteien gewünscht wi rd, über Tatbestände und Vor gänge sowie über rechtliche Verhältnisse, soweit diese Aufgabe nicht in die ausschliessliche Zuständigkeit einer andern Amts stelle fällt;
2. die Beglaubigungen;
3. die Aufbewahrung der zu diesem Zweck übergebenen Ver fügungen von Todes wegen;
4. die Mitwirkung in erbrechtlich en Sachen im Auftrag des Rich ters; b. die Aufgaben des Grundbuchamtes , insbesondere die Anlegung und die Führung des Grundbuchs, der kantonalen übergangsrecht lichen Grundbucheinrichtungen und des Verzeichnisses über die Korporationsteilrechte sowie di e Durchführung des Sühneverfah rens in Streitigkeiten, die sich bei der Anlegung des Grundbuchs über dingliche Rechte ergeben; c. die Aufgaben des Konkursamtes; d. weitere Aufgaben, die das Gese tz oder eine vom Gesetz ermäch tigte Behörde den Notariaten überträgt.
2 Aufgaben, welche die Gese tzgebung dem Notar, Grundbuch verwalter oder Konkursbeamten zu weist, obliegen dem Notariat.
Notariatskreise

§ 2.

1 Der Kanton wird in Notariatskreise eingeteilt.
2 Ein Notariatskreis umfasst in de r Regel mehrere, nach Möglich keit im gleichen Bezi rk liegende Gemeinden.
3 Für die Städte Zürich und Winter thur können mehrere Notariats kreise gebildet werden. Die Einteil ung erfolgt nach Stadtquartieren. Diesen Kreisen können auch andere Gemeinden zuge wiesen werden.
Stellvertretung

§ 3.

1 Das Obergericht bezeichnet fü r jedes Notariat ein benach bartes Notariat als stellvertretendes Amt.
2
242 Notariatsgesetz (NotG)
2 Das Obergericht kann di e Stellvertretung anders ordnen, insbe
- sondere bei länger dauernder Verhinderung od er bei Tod eines Notars sowie bei vorüberg ehender Überlastung eines Notariats. Örtliche Zuständigkeit

§ 4.

1 Die örtliche Zuständigkeit de r Notariate richtet sich nach den für die Erfüllung der betre ffenden Aufgabe massgebenden Be
- stimmungen.
2 Der Kantonsrat regelt die Zust ändigkeit, wenn sie nicht nach Abs.
1 bestimmt ist. Besondere Zuständigkeit

§ 5.

Durch eidgenössisches oder ka ntonales Recht können beson
- dere Aufgaben bestimmten Notariaten zugewiesen werden. II. Der Notar und se ine Mitarbeiter
1. Ausbildung und Wahlfähigkeit Ausbildung

§ 6.

1 Die Ausbildung zum Notar er folgt über eine Lehre oder Mittelschule oder über ein Studium.
2 Die Ausbildung über Lehre oder Mittelschule umfasst: a. eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder Mittel
- schule; b. eine mehrjährige prak tische Tätigkeit nach Lehr- oder Mittelschul
- abschluss auf einem zürcherischen Notariat; c. ein auf die Prüfungsfächer bezoge nes Teilstudium an einer schwei
- zerischen Hochschule.
3 Die Ausbildung über ein Studium umfasst: a. ein erfolgreich abge schlossenes Studium der Rechtswissenschaft an einer schweizerischen Hochschule; b. eine praktische Tätigkeit auf ei nem zürcherischen Notariat, deren Dauer jener gemäss Abs.
2 lit. b entspricht. Fähigkeits prüfung; Aus weis für Notar-

§ 7.

1 Nach der Ausbildung werden handlungsfähige, vertrauens
- würdige Schweizer Bürger auf Gesu ch zur Fähigkeitsprüfung zugelas
- sen.
2 Die Fähigkeitsprüfung wird unte r Aufsicht des Obergerichtes durch eine von ihm gewählte Pr üfungskommission abgenommen. Sie erstreckt sich auf die zur Erfüllung der Aufgaben des Notars erforder
- lichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
3 Nach bestandener Prüf ung erhält der Bewerber einen Fähigkeits
- ausweis, der ihn berechtigt, für ei ne bestimmte Zeit auf einem zürche
- rischen Notariat als Notar-Stellvertreter tätig zu sein.
3 Notariatsgesetz (NotG)
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Wahlfähigkeits
-
zeugnis

§ 8.

Dem Bewerber, der sich während zwei Jahren als Notar- Stellvertreter auf einem zürcherische n Notariat bewähr t hat, wird vom Obergericht das Wahlfähigkei tszeugnis als Notar erteilt.
Entzug

§ 9.

Das Obergericht entzieht de m Inhaber den Fähigkeitsaus weis oder das Wahlfähi gkeitszeugnis vorüberg ehend oder dauernd, wenn er die Handlungsfähigkeit ode r die Vertrauenswürdigkeit ver liert.
2. Notar
Wahl

§ 10.

Der Notar wird von den Stim mberechtigten des Notariats kreises aus den Bewerb ern gewählt, di e das Wahlfähi gkeitszeugnis besitzen.
Aufgaben

§ 11.

1 Der Notar leitet das Notariat.
2 Er nimmt die Amtshandlungen vor, soweit er sie nicht einem Mit arbeiter überträgt.
3 Der Notar ist für eine zweckmässi ge Arbeitsorganisation besorgt, beaufsichtigt seine Mitarbeiter und er teilt ihnen die fü r eine geordnete Amtsführung erforderlichen Anwe isungen. Er vertritt das Notariat gegenüber den vorgesetzten Behörden und nach aussen.
3. Mitarbeiter
Notar-
Stellvertreter

§ 12.

1 Das Obergericht bewilligt de n Notariaten die erforder lichen Notar-Stellvertreter.
2 Als Notar-Stellvertreter kann an gestellt werden, wer das Wahl fähigkeitszeugnis besitzt oder einen Fähigkei tsausweis, der zur Aus übung dieser Funktion berechtigt.
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3 Der Notar-Stellvertreter ist befu gt, alle einem Notar obliegenden Amtshandlungen vorzunehmen. Seine Verfügungen sind solchen des Notars gleichgestellt.
Beamte und
Angestellte mit
erweiterten
Befugnissen

§ 13.

Das Obergericht kann Angestellte
13 ermächtigen a. zur Aufnahme von Wechselprotesten; b. zur Beurkundung von Rechtsge schäften über dingliche und vor merkbare Rechte an Grundstücken; c. zu Beglaubigungen.
a. Im Beurkun-
dungswesen
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242 Notariatsgesetz (NotG) b. Im Grund buchwesen

§ 14.

1 Das Obergericht kann Angestellte
13 zur Anlegung und Führung des Grundbuchs so wie der kantonalen übergangsrechtlichen Grundbucheinrichtungen und des Ve rzeichnisses über die Korpora
- tionsteilrechte ermächtigen.
2 Die Abweisung von Grundbuch anmeldungen und die Unter
- zeichnung von Schuldbriefen sind den Notaren und den Notar-Stell
- vertretern vorbehalten. c. Im Konkurs wesen

§ 15.

1 Das Obergericht kann Angestellte
13 ermächtigen, Kon
- kursinventare aufzunehmen und Zw angsversteigerungen durchzufüh
- ren.
2 Die Zwangsversteigerung von Gr undstücken bleibt den Notaren und Notar-Stellvertretern vorbehalten. d. Anforde rungen

§ 16.

Die Erteilung erweiterter Befugnisse setzt ausreichende Ausbildung und Erfahrung voraus. Si e kann vom erfolgreichen Besuch von Fachkursen oder vom Bestehen einer Fachprüfung abhängig gemacht werden. Lehrlinge

§ 17.

Die Notariate bilden Lehrlinge zu kaufmännischen Ange
- stellten mit entsprechender Fachausbildung aus.
4. Personalrecht Anwendbares Recht

§ 18.

Die Notare und ihre Mitarbei ter unterstehen dem kanto
- nalen Personalrecht. Anstellungs behörde

§ 19.

13 Die Anstellung der Notar-St ellvertreter und der übrigen Mitarbeiter erfolgt auf Antrag de s Notars durch das Obergericht. Ausstand

§ 20.

1 Der Notar darf keine Amtshandlung vornehmen, wenn von der Sache betroffen sind: a. er selbst; b.
14 Ehegatte; Verlobte; eingetragener Partner; eine Person, mit der er in faktischer Lebensgemein schaft lebt; bis zum dritten Grad Verwandte und Verschwägerte; c. mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Personen; d. eine von ihm vertretene Person; e. eine Personenverbindung ohne Re chtspersönlichkeit , an welcher er beteiligt ist; f. eine juristische Person, sofern er einem ihrer Organe angehört oder an ihr finanziell ma ssgeblich beteiligt ist.
2 Die gleichen Ausstandsgründe ge lten für seine Mitarbeiter.
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3 In allen Fällen, in denen der No tar im Ausstand ist, dürfen auch seine Mitarbeiter nicht tätig sein.
Unerlaubte
Tätigkeiten

§ 21.

Dem Notar und seinen Mitarb eitern sind der Handel mit Grundstücken und Schuldbriefen so wie die Vermittlung von Grund stücken verboten.
Ordnungs
-
strafen

§ 22.

13 Ordnungsstrafen gemäss Ar t. 14 Abs. 2 SchKG
8 und Art.
957 Abs. 2 ZGB
7 , die über Rüge, Verweis und Busse hinausgehen, können nur durch das Obergericht angeordnet werden. III. Haftung

§ 23.

12 IV. Gebühren
Grundsatz

§ 24.

1 Die Notariate erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren.
2 Die Gebühren fallen in die Staatskasse.
Handänderun
-
gen und Pfand
-
rechte

§ 25.

15
1 Die Gebühr für die öffent liche Beurkundung beträgt a. bei Eigentumsände rungen 1‰ des Verkehrswertes, b. bei der Errichtung oder Erhöhung von Grundpfandrechten 1‰ der Pfandsumme.
2 Die Gebühr für den Gr undbucheintrag beträgt
18 a. bei Eigentumsände rungen 1‰ des Verkehrswertes, b. bei der Errichtung oder Erh öhung von Grundpfandrechten 1‰ der Pfandsumme.
3 Der Kantonsrat setzt Mindestansätze fest.
4 Für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten wird, soweit gleichzeitig solche Rechte zulasten desselben Pfandes gelöscht werden, nur eine Kanzleigebühr er hoben. Im übersteigenden Betrag wird die Promillegebühr ge mäss Abs. 1 und 2 erhoben.
5 Für die Eintragung der Erbfolge wird eine Kanzleigebühr erhoben.
Gründung
und Kapital
-
erhöhung im
Gesellschafts
-
recht

§ 26.

1 Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung der Gründung einer Handelsgesellschaft oder de r Erhöhung ihres Kapitals durch Beschluss der General- oder Gese llschafterversamm lung beträgt 1‰ des Gründungs- oder Erhöhungsbetrages.
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2 Der Kantonsrat setzt Mindes t- und Höchstansätze fest.
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242 Notariatsgesetz (NotG) Übrige Amts handlungen

§ 27.

Für die übrigen Amtshandlungen setzt der Kantonsrat die Gebühren durch Verordnung
5 fest. Sie sollen dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes an gepasst sein. Für Beurkundungen und Grundbucheinträge können sie, vorbehältlich höherer Mindest
- ansätze, bis zu 1‰ des betroffene n Kapitals oder de s Werts des betref
- fenden Rechts betragen. Verfahren, Gebühren freiheit und Erlass

§ 28.

Der Kantonsrat regelt durch Verordnung
5 das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebühr enfreiheit und den Gebühren
- erlass. Gebühren schuldner

§ 29.

1 Die Gebühren werden von de r Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt hat. Be i Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu gleichen Teilen geschuldet.
2 Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solida
- risch. Bei Eigentumsänderungen an Grundstücken und Errichtung oder Erhöhung von Grundpfandrechten gilt die Solidarhaftung auch für Grundstückerwerber und Pfandrechtsgläubiger.
3 Unter den Parteien bleiben Rück griffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten. Überwachung der Gebühren erhebung

§ 30.

1 Die Finanzdirektion lässt die Gebührenerhebung durch das Notariatsinspekt orat überwachen.
2 Bei unrichtiger Festsetzung de r Gebühren durch das Notariat kann das Notariatsinspektorat di e Rückerstattung oder den Nach
- bezug anordnen. Das Nachforderungsr echt erlischt zwei Jahre nach der unrichtigen Rechnungstellung. Rechtsmittel

§ 31.

1 Gegen Verfügungen, die sich auf die Notariats- und Grund
- buchgebühren beziehen, kann gemäss Verwaltungsrec htspflegegesetz
2 bei der Finanzdirekti on Rekurs erhoben werden.
2 Gegen Rekursentscheide der Fina nzdirektion kann beim Verwal
- tungsgericht Beschwerde erhoben werden. V. Notariatsverwaltung und Aufsicht Notariats verwaltung

§ 32.

Die Notariatsverwaltung obliegt dem Obergericht. Aufsicht

§ 33.

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1 Untere Aufsichtsbehörde is t das Bezirksgericht. Vorbe
- halten bleibt §
139 GOG
3 . a. Bezirks- gericht
7 Notariatsgesetz (NotG)
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2 Gegen Verfügungen der Notariate, die sich nicht auf die Notariats- und Grundbuchgebüh ren beziehen, sowie wegen Verweigerung oder Verzögerung einer Amtshandlung oder wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann beim Bezirksgericht Aufsichtsbeschwerde er hoben werden. §§
82 und 83 GOG
3 sind sinngemäss anwendbar.
b. Obergericht

§ 34.

1 Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.
2 Gegen Beschwerdeentscheide gemäss §
33 Abs.
2 kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. §
84 GOG
3 ist anwendbar.
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Notariats
-
inspektorat

§ 35.

1 Dem Obergericht ist das Notari atsinspektorat angegliedert.
2 Das Notariatsinspektorat übt di e unmittelbare Aufsicht über die Amtsführung der Notariate aus, in sbesondere durch regelmässige Be suche.
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3 Das Obergericht kann dem Notari atsinspektorat weitere Auf gaben übertragen.
4 Das Obergericht stellt die Notariatsinspektoren und ihre Adjunkte an.
13

§ 21 ist auch auf sie anwendbar.

VI. Schlussbestimmungen
Erlasse des
Kantonsrates

§ 36.

1 Der Kantonsrat erlässt eine Verordnung über die Nota riats- und Grundbuchgebühren
5 .
2 Er beschliesst über die Einteilung des Kantons in Notariatskreise, deren Benennung und den Sitz der Notariate
4 .
Verordnungen
des
Obergerichtes

§ 37.

Das Obergericht regelt durch Verordnung: a. die Ausbildung und Wahlfähi gkeit der Notare gemäss §§
6–9 dieses Gesetzes; b. die Voraussetzungen der Erteilung der erweiterten Befugnisse an Angestellte
13 sowie die Durchführung der Fachprüfung; c. die Amtsführung der Notariate; d. die Notariatsverwaltung.
Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 38.

Die nachstehenden Gese tze werden aufgehoben: a. das Gesetz betreffend die Eintei lung des Kantons in Notariats kreise, die Amtsstellung der Notare und die Notariatsgebühren vom 14. Dezember 1873; b. das Gesetz betreffe nd die Organisation de r Notariatskanzleien vom 28. Juli 1907.
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242 Notariatsgesetz (NotG) Änderung bisherigen Rechts

§ 39.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976: . . .
9 b. das Einführungsgesetz zum Schwei zerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 1911: . . .
9 c. das Einführungsgesetz zum B undesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913: . . .
10 Inkrafttreten

§ 40.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
11
.
1 OS 49, 423.
2 LS 175.2 .
3 LS 211.1 .
4 LS 242.5 .
5 LS 243 .
6 LS 312 .
7 SR 210 .
8 SR 281.1 .
9 Text siehe OS 49, 430.
10 Text siehe OS 49, 431.
11 In Kraft seit 1. Januar 1989 (OS 50, 530).
12 Aufgehoben durch Haftungsgesetz (Änder ung vom 2. Dezemb er 1990; OS 51,
355). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 358).
13 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 ( OS 55, 62 ).
14 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
- schaftsgesetz des B undes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703
).
In Kraft seit 1. Januar 2008.
15 Fassung gemäss G vom 9. März 2009 ( OS 64, 278 ; ABl 2008, 1188 ).
In Kraft seit 1. Juli 2009.
16 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 576 ; ABl 2009, 1489
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
17 Fassung gemäss G vom 2. Februar 2015 ( OS 70, 247 ; ABl 2014-07-25 ). In Kraft seit 1. September 2015.
18 Fassung gemäss G vom 6. Juli 2015 ( OS 71, 397 ; ABl 2015-03-06 ). In Kraft seit
1. Januar 2017.
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