Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit ei... (412.101.221.76)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gärtnerin/Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 31. Oktober 2011 (Stand am 1. August 2018)
17000
Gärtnerin EFZ/Gärtner EFZ
Horticultrice CFC/Horticulteur CFC
Giardiniera AFC/Giardiniere AFC
17012
17013
17014
17015
Garten- und Landschaftsbau
Baumschule
Stauden
Zierpflanzen
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 126 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
¹ Gärtnerinnen und Gärtner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit Pflanzen und deren natürlichen und gestalteten Lebensräumen.
b. Sie produzieren Pflanzen oder gestalten Lebensräume im Innen- und Aussenbereich im Auftrag von Kunden. Die Begeisterung für ihren Beruf äussert sich im Wissen um Pflanzen und deren Bedürfnisse, sowie im Wunsch, Lebensräume aktiv zu gestalten und zu pflegen.
c. Sie setzen Pflanzen und unterschiedliche Materialien ein und nehmen dabei Rücksicht auf die Umwelt und ihre eigene Gesundheit und leisten einen Beitrag zur Biodiversität und zur nachhaltigen Ressourcennutzung.
d. Sie arbeiten in kleineren oder grösseren Teams, nehmen Aufträge entgegen oder leiten selbst Mitarbeitende an. In allen vier Fachrichtungen trägt der selbständig ausgeführte Beitrag aller Mitarbeitenden zum Gelingen des Endergebnisses bei.
² Innerhalb des Berufs der Gärtnerin oder des Gärtners auf Stufe EFZ gibt es fol­gende Fachrichtungen:
a. Garten- und Landschaftsbau;
b. Baumschule;
c. Stauden;
d. Zierpflanzen.
³ Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattest Gärtnerin/Gärtner auf Stufe EBA kann das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet werden.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln  4 bis 6 beschrieben.
² Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
¹ Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Beratung und Verkauf;
b. Lieferung und Service;
c. betriebliche Unterhaltsarbeiten;
d. Pflanz- und Saatarbeiten;
e. Pflanzenernährung und -schutz;
f. Pflanzenkenntnisse und -verwendung;
g. Garten- und Grünflächenpflege;
h. Garten- und Landschaftsbau;
i. Pflanzenproduktion;
j. Pflanzenvermehrung.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. Arbeitstechniken und Problemlösen;
b. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz;
c. ökologisches Verhalten;
d. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
e. betriebswirtschaftliches Denken und Handeln;
f. kundenorientiertes Beratungs- und Verkaufsverhalten.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
a. eigenverantwortliches Handeln;
b. Kommunikationsfähigkeit und Umgangsformen;
c. sorgfältiges Handeln;
d. lebenslanges Lernen;
e. Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 126 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1170 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 15 und höchstens 28 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.⁶
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2759 ).
Art. 9 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 ⁷ Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁸ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits-sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2759 ).
⁸ Der Bildungsplan vom 31. Okt. 2011 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁹ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁹ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ¹⁰
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:¹¹
a. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
b. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2759 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2759 ).
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
¹ In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
² Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
³ Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
⁴ Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
³ Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
² Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Gärtnerin EFZ/des Gärtners EFZ erworben hat,
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Artikel 19) gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4 bis 6 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 10 bis 18 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Allgemeine Berufskenntnisse, im Umfang von 2 bis 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 30 Minuten.
c. Erweiterte Berufskenntnisse, im Umfang von 3 bis 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 30 Minuten.
d. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹² über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
¹² SR 412.101.241
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird;
b. der Qualifikationsbereich «erweiterte Berufskenntnisse» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
c. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 30 %;
b. allgemeine Berufskenntnisse: 15 %;
c. erweiterte Berufskenntnisse: 15 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %
e. Erfahrungsnote: 20 %
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den berufskundlichen Unterricht (zählt dreifach);
b. die überbetrieblichen Kurse (zählt einfach).
⁴ Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskund­lichen Unterrichts.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 21 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. allgemeine Berufskenntnisse: 15 %;
c. erweiterte Berufskenntnisse: 15 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Gärtnerin EFZ» oder «Gärtner EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 24
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:
a. 5–10 Vertreterinnen oder Vertretern des JardinSuisse, darunter Vertreter­innen oder Vertreter der vier Fachrichtungen;
b. 1–4 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
b. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln  4 bis 6, betreffen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 7. März 2000¹³ über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung des Gärtners/der Gärtnerin;
b. der Lehrplan vom 7. März 2000¹⁴ für den beruflichen Unterricht des Gärtners/der Gärtnerin.
² Die Genehmigung des Reglements vom 9. März 2000 über die Einführungskurse im Gartenbau wird widerrufen.
¹³ BBl 2000 3510
¹⁴ BBl 2000 3510
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Gärtnerin oder Gärtner vor dem 1. Januar 2012 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung als Gärtnerin oder Gärtner bis zum 31. Dezember 2016 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 a ¹⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2018
Lernende, die ihre Bildung als Gärtnerin oder Gärtner EFZ vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, schliessen sie bezüglich der überbetrieblichen Kurse (Art. 8 Abs. 3) nach bisherigem Recht ab.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 26. Juni 2018, in Kraft seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2759 ).
Art. 27 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–23) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
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