Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV)
(FiFV) vom 21. April 2016 (Stand am 1. Januar 2025)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 11 Absatz 1, 12 Absatz 3 und 26 Absatz 2 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 2001¹ (FiG) und auf Artikel 18 a der Filmverordnung vom 3. Juli 2002²,
verordnet:
¹ SR 443.1 ² SR 443.11
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen:
a. Förderung des Schweizer Filmschaffens;
b.³
Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots;
c.⁴
Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.
² Sie regelt zudem die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Schweizer Filme und die Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für die Filmförderung in der Schweiz.
² Für die Vergabe des Schweizer Filmpreises gilt sie, soweit die Verordnung des EDI vom 30. September 2004⁵ über den Schweizer Filmpreis nichts anderes vorsieht.
³ Für Förderungsinstrumente im Bereich der internationalen Zusammenarbeit gilt sie, soweit die Verordnung des EDI vom 21. April 2016⁶ über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatzmassnahmen (IPFiV) nichts anderes vorsieht.
⁵ SR 443.116
⁶ SR 443.122
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeutet:
a. Kinofilm : ein Film, der für die Erstauswertung in Kinos oder an Festivals konzipiert ist und für diese Erstauswertung eine angemessene Schutzfrist hat;
b. Schweizer Film : ein Film: 1. der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
2. der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt;
c. Koproduktion : ein Film: 1. der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und
2. an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben;
d. langer Film : ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert;
e. Kurzfilm : ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert;
f.⁷
Nachwuchs : eine Person, die bei höchstens drei kurzen Filmen oder zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat;
g. Projektbeitrag : eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens;
h. Strukturbeitrag : eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens;
i.⁸
Vielfaltsprämie : eine Finanzhilfe für Beiträge an die Angebotsvielfalt in der Schweiz.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen
1. Kapitel: Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Art. 4 Bezug zur Schweiz
¹ Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.
² Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.
³ Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und mehrheitlich im Besitz beziehungsweise unter der Leitung von Personen stehen, die Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 5 Unabhängigkeit
¹ Wer einen Projektbeitrag nach dem 2. Titel 2. Kapitel beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.⁹
² Sie dürfen nicht ganz oder teilweise im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss stehen von:
a. Fernsehveranstaltern;
b. Medienunternehmen, die in vergleichbarer Weise Medieninhalte produzieren und über Massenkommunikationsmittel verbreiten;
c. Aus- und Weiterbildungsinstitutionen.
³ Die Filmprojekte müssen in eigener Verantwortung entwickelt und produziert und die Filme in eigener Verantwortung verwertet werden.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 6 Professionalität
¹ Wer eine Finanzhilfe beantragt, muss Gewähr dafür bieten, dass die zu fördernde Aufgabe professionell ausgeführt wird.
² Er oder sie muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten Personen über eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen.
2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens
Art. 7 Förderungsinstrumente
¹ Der Bund fördert das Schweizer Filmschaffen durch selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Finanzhilfen an die Entwicklung und Herstellung von Filmprojekten sowie an die Auswertung von Filmen.
² Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
a. Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens;
b. Förderung der Projektentwicklung und Drehvorbereitung;
c. Herstellungsförderung;
d. Förderung der Postproduktion;
e.¹⁰
Verleih- und Vertriebsförderung;
f.¹¹
...
³ Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 2 Ziffer 1 festgehalten.¹²
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 8 Förderbare Filme: Ursprung
¹ Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.
² Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.
Art. 9 Förderbare Filme: Arten
¹ Folgende Arten von Filmen können gefördert werden:
a. Kinofilme;
b. andere Filme, wenn sie von einem unabhängigen Produktionsunternehmen und unter dessen Verantwortung produziert werden.
² Filme, die mit Unternehmen koproduziert werden, die Filme auswerten, namentlich Fernsehanstalten, Online-Plattformen, Medienunternehmen und Kino- und Verleihunternehmen, oder Filme, die mit Aus- und Weiterbildungsinstitutionen koproduziert werden, werden nur gefördert, wenn nachgewiesen ist, dass:¹³
a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann; und
b. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Unternehmen oder Institutionen ermöglichen.
³ Es können sowohl lange Filme als auch Kurzfilme gefördert werden.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 10 Förderbare Personen und Unternehmen
¹ Finanzhilfen für das Treatment- und Drehbuchschreiben können von Drehbuchautorinnen und ‑autoren und von Produktionsunternehmen beantragt werden.
² Finanzhilfen für die Projektentwicklung, die Drehvorbereitung, die Herstellung, die Postproduktion, den Verleih und den Vertrieb können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.
³ Verleihunternehmen müssen zudem nach Artikel 23 FiG registriert sein.
Art. 11 Vorzeitiger Drehbeginn
¹ Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.
² Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.
³ Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde. Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.
⁴ Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.
Art. 12 ¹⁴ Selektive Filmförderung
Finanzhilfen der selektiven Filmförderung werden nach den in Anhang 2 Ziffer 2.1 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 13 Erfolgsabhängige Filmförderung
¹ Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nach dem Publikumserfolg berechnet, den ein Film (Referenzfilm) in den Kinos und bei Teilnahmen an internationalen Festivals erzielt.
² Die Finanzhilfen werden den am Referenzfilm beteiligten Personen gutgeschrieben; sie können von diesen innert einer bestimmten Verfallsfrist in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden.
³ Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 2 Ziffer 2.2 festgehalten.¹⁵
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 14 ¹⁶ Standortbezogene Filmförderung
¹ Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.
² Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Spielfilme, die:
a. als Schweizer Film hergestellt werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 2 000 000 Franken aufweisen;
b. unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 1 200 000 Franken aufweisen;
c. unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz sowie anrechenbare Kosten von mindestens 300 000 Franken aufweisen.
³ Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten Dokumentarfilme, die:
a. als Schweizer Film hergestellt werden und anrechenbare Kosten von mindestens 350 000 Franken aufweisen;
b. unter der Verantwortung eines Schweizer Produktionsunternehmens international koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 250 000 Franken aufweisen;
c. unter der Verantwortung eines ausländischen Produktionsunternehmens mit einem Schweizer Produktionsunternehmen koproduziert werden und anrechenbare Kosten von mindestens 150 000 Franken aufweisen.
⁴ Schweizer Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Bei Spielfilmen müssen mindestens 80 Prozent des Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgegeben werden.
b. Bei Dokumentarfilmen müssen mindestens 60 Prozent des Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgegeben werden.
⁵ Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
2 a . Kapitel: ¹⁷ Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 14 a Förderungsinstrumente
¹ Der Bund fördert die Vielfalt und die Qualität des Filmangebots in der ganzen Schweiz durch Finanzhilfen an den Verleih und die Kinovorführung von Filmen, die das Filmangebot bereichern. Vielfaltsprämien erhalten:
a, Verleihunternehmen, die Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen mit Schweizer Regie verleihen, namentlich auch sprachraumübergreifend und in ländlichen Regionen;
b. Verleihunternehmen, die wesentlich dazu beitragen, dass Filme unterschiedlicher geografischer und kultureller Herkunft in der ganzen Schweiz im Kino vorgeführt werden;
c. Vorführunternehmen, die ein vielfältiges Filmangebot programmieren, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren;
d. Vorführunternehmen, die einen Beitrag zur Bedeutung des Kinos als kulturellen Begegnungsort leisten, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren.
² Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 3 Ziffer 1 festgehalten.
Art. 14 b Förderbare Tätigkeiten
¹ Gefördert werden:
a. der Verleih von Schweizer Filmen und anerkannten Koproduktionen mit Schweizer Regie, die 2000−60 000 Kinoeintritte erzielen;
b. der Verleih von Filmen ohne Schweizer Regie: 1. deren Herstellungskosten unter 10 Millionen Franken liegen,
2. die nicht nach den Artikeln 45 oder 53 IPFiV¹⁸ oder durch das Förderprogramm des Europarats förderbar sind, und
3. die 2000−60 000 Kinoeintritte erzielen;
c. vielfältige Kinoprogramme in ländlichen Regionen und in mittleren und grösseren Städten;
d. Massnahmen und Initiativen, die das Kino als Ort der Begegnung und der kulturellen Teilhabe stärken, namentlich auch ausserhalb der städtischen Zentren.
² Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 3 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien bemessen.
¹⁸ SR 443.122
Art. 14 c Förderbare Unternehmen sowie nicht förderbare Filme und Säle
¹ Finanzhilfen zur Förderung der Angebotsvielfalt können nur von privaten Unternehmen beantragt werden, die:
a. im Verleih- oder im Kinoregister eingetragen sind;
b. ihre Tätigkeit professionell ausüben, namentlich als Verleihunternehmen regelmässig Filme mit einer gewissen Reichweite verleihen oder als Vorführunternehmen Säle programmieren, in denen pro Jahr mindestens 50 Vorstellungen stattfinden;
c. ihren Pflichten nach den Artikeln 19 und 24 des Filmgesetzes nachkommen.
² Von der Förderung nach Artikel 14 b Absatz 1 Buchstabe a ausgeschlossen sind Filme, deren Verleih oder Vertrieb bereits nach Artikel 7 gefördert wird.
³ Von der Förderung nach Artikel 14 b Absatz 1 Buchstabe c ausgeschlossen sind:
a. Vorführunternehmen mit mehr als 25 Sälen; wirtschaftlich miteinander verbundene Unternehmen oder Säle gelten als ein Unternehmen;
b. Säle, die zum Förderungsprogramm «Europas Cinemas» des Europarats zugelassen sind.
3. Kapitel: Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung ¹⁹
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 15 Förderungsinstrumente
¹ ...²⁰
² Der Bund fördert die Filmkultur in der Schweiz durch selektive Finanzhilfen an filmkulturelle Organisationen sowie an besonders innovative Projekte im Bereich der Filmkultur. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:
a. Förderung von Tätigkeiten, die zur Information über das Schweizer Filmschaffen und zu seiner Promotion beitragen;
b. Förderung der Vorführung und Promotion von Filmen an Festivals;
c. Förderung von Tätigkeiten zur Vermittlung von Filmen.
³ Der Bund fördert die Weiterbildung der in der Schweizer Filmbranche Beschäftigten über Strukturbeiträge an die Weiterbildungsstiftung «FOCAL».
⁴ Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in den Anhängen 1 und 4 Ziffer 1 festgehalten.²¹
²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 16 Förderbare Projekte und Tätigkeiten
¹ Gefördert werden können Projekte und Tätigkeiten, die dazu beitragen, dass die gesetzlichen Ziele in der Schweiz verwirklicht werden. Darunter fallen insbesondere Projekte und Tätigkeiten zur:
a.²²
Vermittlung ausgewählter Filme des aktuellen Filmschaffens und des Filmerbes sowie zur Förderung des Austauschs zwischen Filmschaffenden und dem Publikum an Filmfestivals;
b. kritischen Auseinandersetzung mit dem Medium Film;
c. Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen;
d. Erleichterung des Zugangs zu Schweizer Filmen sowie zu Informationen über das aktuelle Schweizer Filmschaffen und das Schweizer Filmerbe;
e. Stärkung der Innovation und Entwicklungsfähigkeit im Bereich des Schweizer Filmschaffens;
f. professionellen Weiterbildung im Bereich der audiovisuellen Berufe.
² Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 4 Ziffer 2 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.²³
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 17 Förderbare Institutionen und Unternehmen
¹ Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur oder der Weiterbildung können nur von privaten Institutionen und Unternehmen beantragt werden.²⁴
² Strukturbeiträge können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen. Sie müssen gewährleisten, dass allfällige Gewinne zweckgebunden in die subventionierte Tätigkeit reinvestiert werden.²⁵
³ Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die:
a. bei ihrer Tätigkeit programminhaltlich und redaktionell unabhängig sind von Unternehmen, die Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren, bewerben oder auswerten; und
b. selber keine zur Auswertung bestimmten Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren oder bewerben.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 18 ²⁶ Erhaltung des Schweizer Filmerbes
¹ Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinémathèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse:
a. Sammeln, Erhalten und Zugänglichmachen des audiovisuellen Erbes der Schweiz;
b. Restaurierung von Schweizer Filmen;
c. Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen im In- und Ausland, die zur Erhaltung des audiovisuellen Erbes beitragen.
² Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Cinémathèque Suisse» und dem BAK geregelt. Das BAK achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf, dass die in Anhang 5 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien eingehalten werden.
³ Die Ziele und die Indikatoren für die Evaluation dieses Förderungsinstruments sind in den Anhängen 1 und 4 Ziffer 1 festgehalten.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
4. Kapitel: Koordination der Förderungsinstrumente
Art. 19 Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes
¹ Wer beim BAK eine Finanzhilfe beantragt, muss nachweisen, dass diese für das Projekt oder Vorhaben erforderlich ist und dass alle weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
² Die gesuchstellende Person muss sich angemessen an der Finanzierung der Projekte und Tätigkeiten beteiligen, für die sie um eine Finanzhilfe ersucht.
³ Die vorausgesetzten Eigenleistungen bemessen sich nach:
a. der Zumutbarkeit für die gesuchstellende Person, insbesondere nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen; und
b. dem Nutzen, der für die gesuchstellende Person aus der Verwertung des Vorhabens entsteht.
Art. 20 ²⁷ Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen
Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Finanzhilfen nach dieser Verordnung stellen.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 21 Koordination verschiedener Förderungsinstrumente
¹ Eine bestimmte Aufwendung kann nur einmal als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden. Artikel 27 Absatz 4 ist vorbehalten.
² Die Instrumente zur Förderung des Schweizer Filmschaffens können für dasselbe Filmprojekt im Rahmen der jeweils anwendbaren Höchstbeiträge kumuliert werden.
³ Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV²⁸ kumuliert werden:
a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung und Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen der selektiven Projektentwicklungsförderung nach der IPFiV;
b.²⁹
Struktur- oder Projektbeiträge zur Förderung der Filmkultur und der Weiterbildung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen nach der IPFiV.
²⁸ SR 443.122
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 22 Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung
¹ Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.
² Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.
3. Titel: Bemessungsgrundsätze
1. Kapitel: Bemessung der Finanzhilfen
Art. 23 Verteilplan
¹ Das BAK weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und ‑instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.
² Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten bewilligt werden können.
³ ...³⁰
³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 24 Anteil der Bundesfinanzierung
¹ Der Anteil der Finanzhilfen des Bundes darf insgesamt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
² Für die Bestimmung des Bundesanteils werden auch Finanzierungsbeiträge oder geldwerte Leistungen hinzugerechnet, die von anderen Bundesstellen oder von Personen, Institutionen oder Unternehmen stammen, die vom BAK mit Strukturbeiträgen unterstützt werden.
³ Die Bestimmung über den Bundesanteil nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Finanzhilfen, die vom BAK im Rahmen von Leistungsvereinbarungen an Institutionen und Organisationen bezahlt werden, die Vollzugsaufgaben nach Artikel 34 Absatz 2 FiG erfüllen;
b.³¹
Vielfaltsprämien nach den Artikeln 14 a −14 c .
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art . 25 Finanzhilfen der selektiven Filmförderung
¹ Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
² Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Prozent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Finanzhilfen an die Herstellung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.
Art. 26 Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung
¹ Eine Finanzhilfe der Standortförderung beträgt:
a. bei Filmen ohne verantwortliche Schweizer Produktion und ohne Schweizer Regie: 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, ausgenommen der Kosten nach Artikel 29 Absatz 3;
b. bei den übrigen Filmen: 20 Prozent der anrechenbaren Kosten sowie der Kosten nach Artikel 29 Absatz 3.³²
² Bei den folgenden Aufwendungen für Technik und Postproduktion beträgt die Finanzhilfe 40 Prozent der anrechenbaren Kosten:
a. Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial;
b. Bild- und Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 26 a ³³ Finanzhilfen der Vielfaltsförderung
¹ Die Finanzhilfen der Vielfaltsförderung werden nach pauschalisierten Ansätzen bemessen. Die Ansätze sind so zu bemessen, dass die Finanzhilfe 50 Prozent der durchschnittlichen Kosten nicht überschreitet, die mit der geförderten Tätigkeit notwendigerweise verbunden sind.
² Für den Verleih wird die Finanzhilfe pro Film berechnet. Die Ansätze werden jährlich festgelegt und publiziert.
³ Bei den Vorführunternehmen werden die Finanzhilfen jährlich aufgrund der Zusammensetzung des Kinoprogramms und der durchgeführten Spezialprogramme bemessen.
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
2. Kapitel: Anrechenbare Kosten
Art. 27 Grundsätze
¹ Anrechenbar sind die im Budget aufgeführten Kosten, soweit sie für eine professionelle und mit den anvisierten Zielen kohärente Durchführung des Projekts beziehungsweise der Aufgabe erforderlich sind.
² Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind anrechenbar, soweit sie den zwischen den Sozialpartnern oder den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen oder branchenüblich sind.
³ Budgetposten, deren Höhe von der gesuchstellenden Person für sich selber und ihre Angestellten bestimmt oder gemeinsam mit Regie und Drehbuchautorinnen und ‑autoren vereinbart werden kann, sind anrechenbar, soweit sie das übliche Mass nicht überschreiten. Dazu gehören insbesondere Rechteabgeltungen, Honorare und Löhne für Drehbuch, Regie und Produktion sowie für die Verwaltungskosten der Produktion.
⁴ Wurde ein Filmprojekt oder eine Aufgabe bereits in einer früheren Projektphase gefördert, so sind die angefallenen Kosten und deren Finanzierung gesondert auszuweisen.
⁵ Vor der Gesuchstellung angefallene Kosten (Vorkosten) können angerechnet werden, soweit sie notwendig und zweckmässig waren. Der beantragte Bundesbeitrag darf jedoch die von der Gesuchseinreichung bis zur Fertigstellung des Projekts noch zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
Art. 28 Förderung des Schweizer Filmschaffens
Bei der selektiven und erfolgsabhängigen Förderung des Schweizer Filmschaffens sind die für die jeweilige Projektphase notwendigen Kosten der Entwicklung und der Herstellung des Filmprojekts sowie der Verwertung des Films anrechenbar, insbesondere:³⁴
a. für das Treatment- und Drehbuchschreiben: die Abgeltung vorbestehender Rechte, die Honorare und Löhne der Autorin oder des Autors sowie die damit zusammenhängenden Auslagen;
b. für die Projektentwicklung: die Vorkosten, die Honorare und Löhne für die künstlerische und produktionelle Entwicklung des Filmprojekts auf Basis eines Drehbuchs oder einer Drehvorlage bis zur Herstellungsreife sowie die damit zusammenhängenden Auslagen;
c. für die Drehvorbereitung: die Honorare und Löhne der künstlerischen und produktionellen Mitarbeitenden unmittelbar vor Drehbeginn;
d. für die Herstellung: die Vorkosten, die Honorare, Löhne und Auslagen, die für Vorbereitung und Durchführung der Dreharbeiten notwendig sind, die Kosten für den Rohschnitt sowie die künstlerische und technische Nachbearbeitung und Fertigstellung bis und mit der Kopie der Endfassung in den vorgesehenen Originalsprachen sowie der Kopie für die Hinterlegung bei der Stiftung «Cinémathèque Suisse»;
e. für die Postproduktion: die Kosten ab Rohschnitt, die für die technische Fertigstellung durch Dritte noch notwendig sind;
f.³⁵
für den Verleih und den Vertrieb: die Auslagen für Promotions- und zielgruppenspezifische Vermittlungsmassnahmen, namentlich für Werbung, für sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Auswertung wie Untertitelung und Audiodeskription oder für Rahmenanlässe wie begleitete Vorführungen;
g.³⁶
...
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 29 Standortförderung
¹ Bei der standortbezogenen Förderung sind nur Kosten anrechenbar, die bei der Herstellung in der Schweiz für künstlerische, technische und logistische Leistungen von Dritten anfallen und von der gesuchstellenden Person bezahlt werden.
² Es sind nur Kosten für Leistungen anrechenbar, die:
a. nach der Gesuchseinreichung erbracht werden;
b. ausschliesslich für das betreffende Filmprojekt bestimmt sind; und
c. von Personen oder Unternehmen erbracht werden, die: 1. zur Zeit der Leistungserbringung Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, und
2. in persönlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind von der gesuchstellenden Person sowie den beteiligten Produktionsunternehmen.
³ Wird der Film ohne selektive Finanzhilfen für die Herstellung produziert und sind die Bedingungen in den Absätzen 1 und 2 Buchstaben b und c erfüllt, so sind zudem anrechenbar:
a. Drehbuchhonorare von bis zu 3 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken;
b. angefallene Vorbereitungskosten von bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten, höchstens aber 50 000 Franken.³⁷
⁴ Nicht anrechenbar sind Kosten für:
a. Stoffrechte und Rechte an vorbestehenden Werken, einschliesslich Musikrechte;
b. Rechtsberatung, Versicherung und Finanzierung;
c. Reise und Transport der Schauspielerinnen und Schauspieler von der Schweiz ins Ausland oder aus dem Ausland in die Schweiz;
d. Gagen für Schauspielerinnen, Schauspieler und Regie, soweit sie zusammen 15 Prozent der Herstellungskosten übersteigen;
e. allgemeine Infrastruktur und Verwaltung (Handlungsunkosten), Reserven für Unvorhergesehenes und sonstige Pauschalen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
3. Kapitel: Priorisierung
Art. 30 Selektive Filmförderung
Reichen die bewilligten Kredite für die beantragten Finanzhilfen der selektiven Filmförderung nicht aus, so bestimmt das Ausmass der Erfüllung der Qualitätskriterien und die Notwendigkeit eines Bundesbeitrags die Reihenfolge der Förderung.
Art. 31 Erfolgsabhängige Filmförderung
¹ Übersteigen die in einem Kalenderjahr gutzuschreibenden Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung die bewilligten Kredite, so werden sie anteilmässig gekürzt.
² Dabei werden die Gutschriften für die Festivalteilnahmen vor den Gutschriften für die Kinoauswertung gekürzt.
³ Der Anteil der Gutschriften für Festivalteilnahmen darf jedoch nicht weniger als 20 Prozent der gesamten für das Kalenderjahr ausgerichteten Gutschriften ausmachen.
Art . 32 Standortbezogene Filmförderung
¹ Finanzhilfen der Standortförderung werden in der Reihenfolge der Gesuchsreinreichung zugesichert.
² Das BAK informiert laufend über die zugesicherten Finanzhilfen.
³ Die Finanzhilfen sind nur zu 80 Prozent ihres Betrags garantiert. Die restlichen 20 Prozent werden am Ende des Kalenderjahrs, in dem die Abrechnung eingereicht wird, zugesprochen, falls der Kredit für das betreffende Kalenderjahr nicht ausgeschöpft ist.
⁴ Übersteigen die auszurichtenden Restbeträge den vorhandenen Kredit, so werden sie anteilmässig gekürzt.
Art . 32 a ³⁸ Vielfaltsförderung
¹ Die Vielfaltsprämien für Verleihunternehmen werden in der Reihenfolge der Gesuchseinreichung zugesichert und im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt.
² Die Vielfaltsprämien für Vorführunternehmen werden jährlich nach Massgabe der bewilligten Kredite berechnet.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
4. Titel: Verfahren
1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Ausschreibung
Art. 33
¹ Das BAK schreibt die Förderungen in den einzelnen Förderungsbereichen auf seiner Homepage aus.
² Die Ausschreibung nennt:
a. die verfügbare Kreditsumme;
b. die Förderkriterien;
c. die Frist für die Gesuchseinreichung;
d. weitere Angaben zum Verfahren und zum Zeitplan.
³ Finanzhilfen zur Förderung von Filmkultur und Weiterbildung werden vom BAK nur dann öffentlich ausgeschrieben, wenn mehrere Institutionen oder Unternehmen für eine Förderung in Frage kommen.³⁹
⁴ Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nicht ausgeschrieben.⁴⁰
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
2. Abschnitt: Gesuch
Art. 34 Grundsatz
Für die Gewährung von Finanzhilfen ist beim BAK ein Gesuch einzureichen.
Art. 35 Einzureichende Unterlagen
Die Gesuche müssen alle zur Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere Budget und Finanzierungsplan, sowie Belege enthalten.
Art. 36 Sprache
¹ Die Gesuche und die Gesuchsbeilagen sind in Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen.
² Gesuche in Rätoromanisch sind so frühzeitig einzureichen, dass die Übersetzung vor der entsprechenden Begutachtungssitzung erfolgen kann.
³ Das BAK kann in der Ausschreibung vorsehen, dass Gesuchsbeilagen in Englisch eingereicht werden können.
Art. 37 Einreichung
¹ Die Gesuche sind rechtzeitig vor Beginn der zur Förderung beantragten Handlung einzureichen.
² Die Frist für die Gesuchseinreichung ist gewahrt, wenn das Gesuch mit Beilagen am Eingabetermin beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.
³ Wird ein Gesuchsformular elektronisch eingereicht, so muss es persönlich unterschrieben werden.⁴¹
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 38 Kommunikationsmittel bei elektronischer Einreichung
¹ Wird ein Gesuch elektronisch eingereicht, so kommuniziert das BAK mit den gesuchstellenden Personen via angegebener E-Mail-Adresse.
² Verfügungen werden den gesuchstellenden Personen immer schriftlich zugestellt.
Art. 39 Vorprüfung
¹ Das BAK prüft die eingereichten Gesuche und die Gesuchsbeilagen auf ihre Vollständigkeit.
² Das BAK prüft ferner, ob:
a. die rechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuches erfüllt sind;
b. die gesuchstellende Person die formellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt;
c. die gesuchstellende Person ihren Verpflichtungen in anderen Verfahren der Filmförderung nachgekommen ist.
³ Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.
Art. 40 Ergänzung, Berichtigung und Rückweisung
¹ Stellt das BAK bei der Vorprüfung kleinere Mängel fest, so gibt es der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.
² Sind die formellen Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt, so kann es das Gesuch ohne Eintreten auf die Sache an die gesuchstellende Person zurückweisen.
³ Die gesuchstellende Person kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
3. Abschnitt: Begutachtung
Art. 41 Zuständigkeit
¹ Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch das BAK.⁴²
² Wo ein Ausschuss der Fachkommission Filmförderung zuständig ist, lässt es die Gesuche von diesem begutachten.
³ Gesuche um selektive Finanzhilfen lässt es von Expertinnen und Experten begutachten, wenn es ihm an der nötigen Sachkenntnis fehlt.
⁴ Das BAK informiert die gesuchstellende Person bei der Ausschreibung oder im Einzelfall über das vorgesehene Begutachtungsverfahren und über die Personen, die an der Begutachtung mitwirken. Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit, Ausstandsgründe geltend zu machen.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 42 Ausstand und Ausschluss von der Mitwirkung an der Expertise
¹ Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch insbesondere als befangen im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁴³ (VwVG), wenn sie:
a. von einem zu treffenden Entscheid unmittelbar persönlich betroffen sind;
b. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über das Projekt oder die zu fördernde Aufgabe zu entscheiden; oder
c. bei dem Projekt oder der zu fördernden Aufgabe in einer künstlerischen, technischen oder organisatorischen Funktion mitwirken, mitwirken sollen oder mitgewirkt haben.
² Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf sämtliche Gesuche einer Ausschreibung als befangen im Sinne von Artikel 10 VwVG, wenn sie:
a. selber ein Gesuch für die entsprechende Ausschreibung eingereicht haben;
b. von einem zu treffenden Entscheid sonst wie unmittelbar persönlich betroffen sind;
c. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über eines der Projekte oder eine der Aufgaben zu entscheiden, für die ein Gesuch eingereicht wurde;
d. wegen eines Angestelltenverhältnisses oder aufgrund einer Organ- oder Leitungsfunktion in einem der gesuchstellenden Unternehmen in einen Interessenkonflikt geraten könnten; oder
e. in einer besonders nahen Beziehung zu einer Person stehen, die eine der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c erfüllt.
³ Expertinnen und Experten, die in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch als befangen gelten, treten für die Dauer der Beratung über dieses Gesuch in den Ausstand.
⁴ Expertinnen und Experten, die in Bezug auf sämtliche Gesuche einer Ausschreibung als befangen gelten, sind für diese Ausschreibung von der Begutachtung von Gesuchen ausgeschlossen.
⁴³ SR 172.021
Art. 43 Fachkommission Filmförderung: Organisation und Aufgaben
Für die Begutachtung von Gesuchen um selektive Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens besteht eine Fachkommission mit folgenden Ausschüssen und den nachstehenden Aufgaben:
a. «Spielfilm»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Spielfilms;
b. «Dokumentarfilm»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Dokumentarfilms;
c. «Animationsfilm»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Animationsfilms;
d.⁴⁴
«Auswertung und Vielfalt»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an die Auswertung von Filmen.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 44 Fachkommission Filmförderung: Zusammensetzung der Ausschüsse und Anforderungen
¹ Die Ausschüsse «Spielfilm» und «Dokumentarfilm» werden zweimal aus jeweils fünf Personen zusammengesetzt und der Ausschuss «Animationsfilm» wird zweimal aus drei Personen zusammengesetzt. Alle zwei Jahre werden die Ausschüsse neu besetzt.
² Die Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» tagen jedes zweite Mal in gleicher Besetzung, soweit dies unter Einhaltung der Ausstandsvorschriften und aufgrund von Verhinderungen möglich ist.⁴⁵
³ Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind:
a. Produktion: Kompetenzen und Erfahrung in der Produktion von Filmen des jeweiligen Genres auf nationaler und internationaler Ebene;
b.⁴⁶
Regie und Drehbuch: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweiligen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvorlagen;
c. Technik: Kompetenzen und Erfahrung in der filmtechnischen Umsetzung und Organisation;
d. Auswertung: Kompetenzen und Erfahrung in Verleih, Vertrieb oder Programmation von Filmen und in Festivals.
⁴ Der Ausschuss «Auswertung und Vielfalt» setzt sich aus drei Personen zusammen. Diese müssen Fachkompetenzen und Erfahrung im Bereich Auswertung auf nationaler und internationaler Ebene aufweisen.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 45 Fachkommission Filmförderung: Arbeitsweise in den Ausschüssen
¹ Das BAK legt den Sitzungskalender fest, führt das Sekretariat der Ausschüsse und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
² Es stellt den Ausschüssen die Gesuchsunterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen zu.
³ Das BAK kann die gesuchstellende Person zur Auskunftserteilung einladen und zusätzliche Gutachten einholen.
⁴ Die Ausschüsse geben nach Beratung und Abstimmung dem BAK eine Empfehlung ab. Neben der Zustimmung oder Ablehnung können die Ausschüsse vorschlagen, dass ein Gesuch zurückgestellt wird, damit es überarbeitet werden kann. Die Ausschüsse können für die Überarbeitung Finanzhilfen empfehlen.
⁵ Das Abstimmungsergebnis wird schriftlich festgehalten und die Begründungen kurz zusammengefasst.
⁶ Die Ausschussmitglieder bewahren über den Gang der Beratungen Stillschweigen.
Art. 46 Einzelexpertisen
¹ Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Entwicklung transmedialer Projekte, für die Herstellung von Koproduktionen ohne verantwortliches Schweizer Produktionsunternehmen sowie für die Postproduktion von Filmen werden von Einzelexpertinnen oder -experten begutachtet.⁴⁷
² Einzelexpertinnen und ‑experten müssen über Fachkompetenzen und Erfahrung in den Bereichen der Regie, Produktion, Technik und Auswertung des jeweiligen Filmgenres und über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen.
³ Das BAK holt bei der beauftragen Expertin oder dem beauftragten Experten einen schriftlichen Bericht mit den Empfehlungen ein.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4323 ).
Art. 46 a ⁴⁸ Umschreibung des Begutachtungsauftrags
Das BAK kann für einzelne Förderungsbereiche oder Projektarten ein Vorgehensraster oder ein Punktesystem vorgeben, um die Bewertung der Projekte, die Gewichtung der massgeblichen Kriterien und die Vorgehensweise bei der Begutachtung zu standardisieren. Bestehen solche Vorgaben, so sind sie in der Ausschreibung zu nennen.
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4323 ).
4. Abschnitt: Entscheid
Art. 47 Entscheid auf Grund der Begutachtung
¹ Das BAK folgt in der Regel der Empfehlung der begutachtenden Ausschüsse oder der als Experte oder Expertin beauftragten Person. Eine abweichende Entscheidung hat es zu begründen.
² Das BAK teilt der gesuchstellenden Person zusammen mit seinem Entscheid das Resultat der Begutachtung mit.
Art. 48 Absichtserklärung
¹ Sind vor der Gewährung und Auszahlung der Finanzhilfe Bedingungen zu erfüllen, so gibt das BAK eine Absichtserklärung ab, in der es die Finanzhilfe in Aussicht stellt und die Bedingungen nennt.
² Die Gültigkeit der Absichtserklärung ist befristet. Werden die in der Absichtserklärung genannten Bedingungen nicht innert der Frist erfüllt, so verfällt der Anspruch auf Förderung.
³ Die berechtigte Person kann vor Fristablauf schriftlich und begründet um Verlängerung der Frist ersuchen. Das Gesuch hat den Stand des Vorhabens zu beschreiben und nachzuweisen, dass das Projekt oder die Aufgabe innert der erstreckten Frist realisiert werden können.
⁴ Ist die Realisierung unwahrscheinlich oder können die Förderungsmittel nicht länger gebunden bleiben, so verweigert das BAK die Fristerstreckung.
⁵ Wird für dasselbe Vorhaben erneut um eine Finanzhilfe ersucht, so kann das BAK die Zusage von einer neuen Begutachtung abhängig machen.
Art. 49 Auszahlungsgesuch
¹ Das BAK gewährt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe, wenn die gesuchstellende Person innert der Gültigkeitsdauer der Absichtserklärung ein Auszahlungsgesuch mit den definitiven Angaben einreicht und darin nachweist, dass:
a. die in der Absichtserklärung genannten Bedingungen erfüllt sind;
b. die Realisierung des Vorhabens gesichert ist und unmittelbar bevorsteht;
c. die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind.
² Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Ausstellen der Absichtserklärung verändert, so ist im Auszahlungsgesuch auf die Veränderungen hinzuweisen. Das BAK entscheidet ohne nochmalige Begutachtung über die Gewährung, Anpassung oder Verweigerung der in Aussicht gestellten Finanzhilfe, es sei denn, dass ihm die nötige Sachkenntnis fehlt.
Art. 50 Verwendung der Finanzhilfen
¹ Finanzhilfen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gewährt wurden.
² Massgeblich sind die Angaben im Gesuch, mit dem um Förderung ersucht wurde, oder die für die Auszahlung eingereichten und als definitiv bezeichneten Angaben und Unterlagen.
Art. 51 Form des Entscheids
¹ Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer Verfügung. Ist die Gutheissung des Gesuchs an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird gemäss Artikel 35 Absatz 3 VwVG⁴⁹ auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet.
² Heisst das BAK das Gesuch nur teilweise gut oder lehnt es dieses ab, so kann die gesuchstellende Person innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung den Erlass einer Verfügung verlangen.
⁴⁹ SR 172.021
Art. 52 Leistungsvereinbarungen
¹ Um die längerfristige Planung und Zielerreichung von kontinuierlich arbeitenden Institutionen und Unternehmen sicherzustellen, können Strukturbeiträge im Rahmen von mehrjährigen Leistungsvereinbarungen nach Artikel 10 FiG gewährt werden.
² Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erreichenden Ziele, die für die Beurteilung der Zielerreichung massgeblichen Indikatoren und deren Evaluation. Sie umschreiben wo nötig den Umfang der subventionierten Aufgaben, legen die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage sowie die Höhe und Modalitäten der vom Bund zu entrichtenden Strukturbeiträge fest. Sie können Bestimmungen über die Zusammenarbeit der geförderten Institutionen und Unternehmen mit anderen Institutionen enthalten.
³ Die Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte bleibt vorbehalten.
Art. 53 Erneute Einreichung eines abgelehnten Gesuchs
¹ Abgelehnte Gesuche um eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Filmprojektes können ein zweites Mal eingereicht werden, wenn sie namentlich in den beanstandeten Punkten grundlegend überarbeitet worden sind.
² Überarbeitete Gesuche sind innerhalb von 18 Monaten nach Mitteilung der Ablehnung einzureichen. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAK die Frist zur Einreichung um bis zu sechs Monate verlängern.
Art. 54 Information der Öffentlichkeit
¹ Das BAK informiert die Öffentlichkeit periodisch darüber, welchen Personen für welche Projekte, Tätigkeiten und Aufgaben Finanzhilfen des Bundes in Aussicht gestellt oder ausgezahlt wurden.
² Ist die dem Entscheid des BAK zugrundeliegende Begutachtung anhand eines Punktesystems (Art. 46 a ) erfolgt, so sind die von den geförderten Projekten, Tätigkeiten und Aufgaben erzielten Punkte zu veröffentlichen.⁵⁰
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 1. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4323 ).
5. Abschnitt: Nachträgliche Änderungen
Art. 55 Genehmigungs- und Meldepflicht
¹ Werden nach Erhalt der Absichtserklärung oder nach Auszahlung der Finanzhilfe Änderungen vorgenommen, die sich negativ auf die Qualität auswirken, die Realisierung oder Durchführung gefährden oder Mehrkosten nach sich ziehen können, so müssen die Änderungen dem BAK vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden.
² Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich oder nicht zumutbar, so sind die Änderungen dem BAK nach ihrer Durchführung unverzüglich zur Genehmigung zu melden.
³ Fehlt eine Genehmigung der Änderungen durch das BAK, so gelten die nach der Änderung vorgenommenen Arbeiten oder Investitionen als auf eigenes Risiko vorgenommen. Das BAK entscheidet, inwiefern die in der Abrechnung aufgeführten Kosten anrechenbar sind.
⁴ Änderungen, auf die bereits im Auszahlungsgesuch hingewiesen wurde, bedürfen keiner Genehmigung.
Art. 56 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen
¹ In Aussicht gestellte Finanzhilfen können von den berechtigten Personen nur mit schriftlicher Zustimmung des BAK abgetreten oder übertragen werden. Das BAK stellt bei Zustimmung eine neue Verfügung aus.
² Das BAK verweigert die Zustimmung, wenn die beteiligten Personen oder Unternehmen nicht mindestens gleich gut geeignet sind, die professionelle Realisierung des Projekts oder die Durchführung der Aufgabe zu gewährleisten, oder wenn rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
³ Dem Gesuch um Bewilligung der Abtretung oder Übertragung sind die Verträge zwischen den beteiligten Personen oder Unternehmen sowie allfällige Zwischenabrechnungen beizulegen.
6. Abschnitt: Auszahlung
Art. 57 Kreditvorbehalt
Die Auszahlung einer in Aussicht gestellten Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.
Art. 58 Auszahlungsmodalitäten
¹ Das BAK zahlt die Finanzhilfe in Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts oder der geförderten Tätigkeit aus.
² Bei Projektbeiträgen werden mindestens 10 Prozent der zugesicherten Finanzhilfe zurückbehalten, bis die Abrechnung vorliegt.
³ Die Raten und die Bedingungen für ihre Auszahlung werden in der Verfügung oder Leistungsvereinbarung festgelegt.
Art. 59 Darlehen
Wird die Finanzhilfe in Form eines Darlehens gewährt, so werden die Darlehensbedingungen, insbesondere die Voraussetzungen für die Rückzahlbarkeit, in der Verfügung oder Leistungsvereinbarung festgelegt.
7. Abschnitt: Auflagen
Art. 60 Festlegung von Auflagen
¹ Das BAK kann in der Verfügung oder in der Leistungsvereinbarung Auflagen festlegen.
² Wenn die Finanzhilfe nachträglich festgesetzt und ausbezahlt wird, legt das BAK die Auflagen in der Absichtserklärung fest.
³ Die zur Erfüllung von Auflagen notwendigen Kosten, namentlich für die Auflagen nach den Artikeln 63–65, sind anrechenbar.
⁴ Das BAK kann die Empfänger einer Finanzhilfe von Auflagen entbinden, wenn die zu ihrer Erfüllung anfallenden Kosten in offensichtlichem Missverhältnis zur Höhe der zugesicherten Finanzhilfe stehen.
Art. 61 Nichterfüllung von Auflagen
¹ Werden Auflagen nicht erfüllt, so verweigert das BAK die Auszahlung der Finanzhilfe.
² Es kann eine bereits ausbezahlte Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern.
Art. 62 Hinweis auf die Bundesförderung
¹ Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, muss deutlich auf die Förderung hinweisen.
² Auf Werkexemplaren, auf Programmheften und bei Auftritten in der Öffentlichkeit ist zudem das Logo des BAK gut sichtbar anzubringen.
Art. 62 a ⁵¹ Statistische Angaben
Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, ist verpflichtet, folgende Angaben zu machen:
a. Angaben zum Alter, zum Geschlecht und zum beruflichen Hintergrund der Personen, die am Projekt oder an der subventionierten Tätigkeit beteiligt sind, sowie;
b. Angaben zu den Löhnen und den Honoraren, die auf die jeweiligen Funktionen entfallen.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 63 Archivierungspflicht
¹ Wer eine Finanzhilfe des Bundes an die Herstellung eines Films erhalten hat, muss der Stiftung «Cinémathèque Suisse» die vorhandenen Ausgangsdateien der Endfassung (Masterfile) des Films überlassen.
² Wer für eine andere Aufgabe oder ein anderes Vorhaben eine Finanzhilfe des Bundes erhalten hat, muss dem BAK ein Werkexemplar auf einem physischen oder elektronischen Datenträger überlassen, wenn ein solches zum Zweck der Dokumentierung erstellt wurde.
Art. 64 Ausbildungsplätze
¹ Wird die Herstellung eines langen Spielfilms gefördert, so ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten.
² Bei Filmen, die mit mehr als 500 000 Franken gefördert werden, sind mindestens zwei Ausbildungsplätze, davon mindestens einer für eine Stagiaire, anzubieten.⁵²
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 64 a ⁵³ Bezug von Filmtechnik aus der Schweiz
¹ Wird die Herstellung eines langen Schweizer Spiel- oder Animationsfilms mit einer selektiven Finanzhilfe gefördert, so sind mindestens 60 Prozent der Ausgaben, die auf filmtechnische Leistungen entfallen, bei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz zu beziehen.
² Es sind nur Leistungen von Unternehmen anrechenbar, die von den beteiligten Produktionsunternehmen in persönlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind.
³ Als filmtechnische Leistungen gelten namentlich:
a. der Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial;
b. die Bild- und die Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 65 Verfügbarkeit und Zugang
¹ Vom Bund mit Finanzhilfen geförderte Filme und Tätigkeiten müssen der Bevölkerung soweit als möglich zugänglich sein. Dabei müssen die Grundsätze der Barrierefreiheit für einen behindertengerechten Zugang eingehalten werden.
² Filme, deren Herstellung mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen:
a. Synchronisationen oder Untertitelungen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen; und
b. möglichst sprachraumübergreifend ausgewertet werden.
³ Die in einer Landessprache gesprochenen oder synchronisierten Filme müssen zudem Audiodeskriptionen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen:⁵⁴
a. lange Dokumentarfilme, die vom Bund mit mehr als 125 000 Franken gefördert wurden;
b. lange Spielfilme, die vom Bund mit mehr als 300 000 Franken gefördert wurden.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 65 a ⁵⁵ Zugänglichkeit des Filmerbes
Filme, deren Herstellung mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen nach ihrer kommerziellen Auswertung der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Das BAK kann zu diesem Zweck nichtexklusive Lizenzen abschliessen.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
8. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung
Art. 66 Einreichung der Abrechnung
¹ Drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts oder der geförderten Veranstaltung ist dem BAK eine vollständige Abrechnung einzureichen.
² Das BAK kann die Frist auf begründetes Gesuch hin um bis zu sechs Monate verlängern.
³ Wird die Abrechnung trotz Mahnung nicht oder nur unvollständig geliefert, so kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
Art. 67 Inhalt der Abrechnung
¹ Die Abrechnung muss eine Übersicht enthalten über die tatsächlichen projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den für die Auszahlung eingereichten Unterlagen, namentlich zum Finanzierungsplan und Budget.
² Arbeitgeber haben der Abrechnung den Nachweis beizulegen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der am Projekt beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgerechnet wurden.
Art. 68 Prüfung der Abrechnung
¹ Das BAK prüft die Abrechnungen stichprobenweise.
² Stellt es Unstimmigkeiten fest, so kann es eine vollständige Revision der Abrechnung veranlassen.
³ Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen und als Revisorin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005⁵⁶ zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.
⁵⁶ SR 221.302
Art. 68 a ⁵⁷ Kosten der Revision
Stellt sich heraus, dass die Abrechnung unrichtig oder unvollständig ist, so sind die Kosten der vom BAK veranlassten Revision durch die Finanzhilfeempfängerin oder den Finanzhilfeempfänger zu tragen.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 69 Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung
¹ Liegen die tatsächlichen Kosten unter den Angaben im Gesuch oder haben sich andere für die Bemessung der Finanzhilfe massgebliche Faktoren gegenüber den Angaben im Gesuch verändert, so kann:
a. die letzte Rate entsprechend angepasst oder verweigert werden; oder
b. der bereits ausbezahlte Teil der Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
² Eine nachträgliche Erhöhung der Finanzhilfe ist ausgeschlossen.
Art. 70 Berichterstattung
¹ Wer einen Projektbeitrag erhalten hat, übergibt dem BAK zusammen mit der Abrechnung ein Belegexemplar auf einem gängigen Datenträger oder weist in anderer Weise nach, dass das Projekt planmässig realisiert wurde.⁵⁸
² Wer einen Strukturbeitrag erhalten hat, reicht dem BAK zusammen mit der Jahresrechnung einen Geschäftsbericht sowie einen Tätigkeitsbericht ein, der Auskunft gibt über die Aufgabenerfüllung im Berichtsjahr und eine Selbstevaluation enthält, ob und in welchem Ausmass die in der Leistungsvereinbarung aufgeführten Ziele und Massnahmen umgesetzt wurden. Eigene Publikationen und Presseberichte über die Tätigkeiten der geförderten Institution oder des geförderten Unternehmens sind beizulegen.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 70 a ⁵⁹ Offenlegung von Zahlungen und Rechtsgeschäften bei Interessenbindungen
¹ Wer eine Finanzhilfe in Form eines Projekt- oder eines Strukturbeitrages erhält, muss Zahlungen und Rechtsgeschäfte gegenüber Personen und Unternehmen, mit denen eine Interessenbindung besteht, offenlegen.
² Die Zahlungen sind in den Abrechnungen zu geförderten Projekten oder in der Jahresrechnung separat aufzuführen. Die den Zahlungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte sind näher zu bezeichnen und auf Verlangen des BAK zu dokumentieren.
³ Eine Interessenbindung liegt namentlich bei Personen oder Unternehmen vor, die:
a. zur Leitung des subventionierten Unternehmens gehören oder die auf andere Weise, namentlich aufgrund der Besitzverhältnisse, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ausüben können;
b. gleichzeitig für andere Personen und Unternehmen tätig sind, die personell, finanziell oder strukturell mit der Finanzhilfeempfängerin oder dem Finanzhilfeempfänger verbunden sind;
c. auf andere Weise einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ausüben können; oder
d. in einer nahen Beziehung zu Personen nach Buchstabe a stehen oder mit diesen verwandt sind.
⁴ Das BAK kann gemeinnützige Vereine und Stiftungen auf Gesuch hin von der Verpflichtung zur Offenlegung befreien, wenn diese nachweisen, dass sie, namentlich durch organisatorische Vorkehrungen oder interne Kontrollmechanismen, sicherstellen, dass allfällige Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und geeignete Massnahmen gegen eine Gefährdung der Interessen der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers ergriffen werden.
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung
1. Abschnitt: Gutschriften aus der Kinoauswertung
Art. 71 Referenzfilme
¹ Als Referenzfilme für Gutschriften aus der Kinoauswertung sind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen zugelassen.
² Nicht zugelassen sind:
a. Kurzfilme;
b. Koproduktionen, die keine dem finanziellen Beitrag des Schweizer Produktionsunternehmens entsprechenden künstlerischen oder technischen Beiträge aus der Schweiz aufweisen.
Art. 72 Berechtigte Personen
¹ Gutschriften aus der Kinoauswertung erhalten die folgenden Personen:
a. für das Drehbuch: der Autor oder die Autorin des Drehbuchs oder der Drehvorlage;
b. für die Regie: der Regisseur oder die Regisseurin;
c. für die Produktion: das Produktionsunternehmen;
d. für den Verleih: das registrierte Verleihunternehmen;
e. für die Vorführung: das registrierte Vorführunternehmen.
² Vorführunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden oder solchen gehören, sowie Veranstalter von Festivals und Freiluftkinos erhalten keine Gutschriften.
Art. 73 Referenzeintritte
¹ Die Gutschriften aus der Kinoauswertung berechnen sich aufgrund der in der Schweiz für einen Referenzfilm erfassten Referenzeintritte.
² Als Referenzeintritte gelten die von den Vorführunternehmen gegenüber dem Verleih brutto abgerechneten Eintritte pro Woche und pro Leinwand. Werden pro Eintritt durchschnittlich weniger als 10 Franken abgerechnet, so werden zur Berechnung der Referenzeintritte die für die Eintritte abgerechneten Einnahmen durch zehn geteilt.
³ Eintritte, die anlässlich von Filmfestivals in der Schweiz erzielt werden, sind anrechenbar, wenn sie nach einem vom BAK anerkannten System erfasst werden und dem BAK Einsicht in alle für die Eintritte relevanten Buchhaltungsunterlagen gewährt wird.⁶⁰
⁴ Eintritte, die von Vorführunternehmen der öffentlichen Hand und von Freiluftkinos gegenüber dem Verleih abgerechnet werden, sind anrechenbar.
⁵ Bietet ein Vorführunternehmen die von ihm vorgeführten Filme auch im Internet zum Kauf an, so gilt jeder Filmkauf als ein Referenzeintritt. Im Übrigen gilt Artikel 73 Absatz 2.⁶¹
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 74 Auswertungsdauer
¹ Für die Berechnung der Referenzeintritte werden nur Eintritte berücksichtigt, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Kinostart erzielt werden. Als Kinostart gilt die erste öffentliche Vorführung in einem Kino.
² Referenzeintritte eines Kalenderjahres, die bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht gemeldet worden sind, werden nicht mehr berücksichtigt.
³ Eintritte nach Artikel 73 Absatz 3 sind anrechenbar, auch wenn sie vor dem Kinostart erfolgt sind.⁶²
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 75 Sprachregionale Gewichtung
¹ Die Referenzeintritte in den französisch- und italienischsprachigen Kinoregionen werden doppelt gezählt.
² Für Spielfilme werden höchstens 120 000 Referenzeintritte und für Dokumentarfilme höchstens 40 000 Referenzeintritte pro Sprachregion angerechnet.
³ Festivaleintritte werden nicht sprachregional gewichtet.⁶³
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 76 ⁶⁴ Mindestanzahl an Referenzeintritten
¹ Um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung zu erhalten, muss ein Film mindestens die folgende Anzahl gewichtete Referenzeintritte erzielen:
a. Spielfilme: 10 000 Eintritte;
b. Dokumentarfilme: 5 000 Eintritte.
² Für das Erreichen der Mindestanzahl werden die Festivalpunkte nach Artikel 83 zu den Referenzeintritten hinzugezählt, sofern der Film in der Schweiz mindestens 50 öffentliche Kinovorstellungen erreicht hat.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 77 Dokumentar- und Spielfilme
Für die Einteilung eines Films als Dokumentarfilm oder als Spielfilm sind im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung folgende Angaben massgeblich:
a. bei Filmprojekten, die mit einem Herstellungsbeitrag des Bundes gefördert wurden: die Angaben des Produktionsunternehmens im Gesuch um den Herstellungsbeitrag;
b. bei Filmen, die vor dem Kinostart an wichtigen Festivals gezeigt wurden: die Art des Festivals und die für die Festivalvorführung gewählte Genrebezeichnung;
c. bei allen anderen Filmen: die Angaben des Produktionsunternehmens in der Filmanmeldung.
Art. 78 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion
Bei der Berechnung der Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion werden die folgenden Referenzeintritte doppelt gezählt, sofern die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht ist:
a. bei Spielfilmen: die ersten 10 000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte;
b. bei Dokumentarfilmen: die ersten 5000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte.
Art. 79 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für den Verleih
¹ Bei der Berechnung der Gutschriften für den Verleih entfällt die sprachregionale Gewichtung, sobald die Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht wird.
² Filme ohne Schweizer Regie, die zur Berechnung von Gutschriften nach Artikel 52 IPFiV⁶⁵ zugelassen sind, werden bei der Berechnung von Gutschriften für den Verleih nach der vorliegenden Verordnung nicht als Referenzfilme zugelassen.⁶⁶
⁶⁵ SR 443.122
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 80 Besondere Bestimmungen: Gutschriften für die Vorführung
Bei der Berechnung der Gutschriften für die Vorführung wird:
a. keine sprachregionale Gewichtung der Referenzeintritte vorgenommen; und
b. keine Mindestanzahl an Referenzeintritten vorausgesetzt.
2. Abschnitt: Gutschriften aus der Teilnahme an internationalen Festivals
Art. 81 Referenzfilme
¹ Als Referenzfilme für Gutschriften aus der Teilnahme an einem internationalen Festival oder an einem Wettbewerb um einen internationalen Preis sind folgende Filmezugelassen:
a. Schweizer Filme;
b. anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie, die von einem Schweizer Produktionsunternehmen verantwortet werden.
² Es sind sowohl lange Filme als auch Kurzfilme zugelassen.
Art. 82 Berechtigte Personen
¹ Gutschriften erhalten die folgenden Personen:
a. für das Drehbuch: der Autor oder die Autorin des Drehbuchs oder der Drehvorlage;
b. für die Regie: der Regisseur oder die Regisseurin;
c. für die Produktion: das Produktionsunternehmen.
² Für den Verleih werden die Festivalpunkte, die vor dem Kinostart erzielt wurden, bis zum Erreichen der Mindestschwelle nach Artikel 76 Absatz 1 gutgeschrieben.
Art. 83 Festivalpunkte
¹ Für den mit der Teilnahme an einem internationalen Festival oder an einem Wettbewerb um einen internationalen Preis verbundenen künstlerischen Erfolg eines Films werden Festivalpunkte gutgeschrieben.
² Die Festivalpunkte sind wie folgt abgestuft:
a. 20 000 Punkte für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in vergleichbaren Wettbewerben um die wichtigsten internationalen Preise;
b. 10 000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in den wichtigsten Sektionen herausragender internationaler Festivals;
c. 5000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen herausragender internationaler Festivals oder in den wichtigsten Sektionen wichtiger internationaler Festivals;
³ Die Punktzahl für den Gewinn eines Preises beträgt das Doppelte der Punktezahl für die Teilnahme.
⁴ Das BAK veröffentlicht jährlich eine Liste, die für die Festivals, die Sektionen, die Wettbewerbe und die Preise nach Massgabe ihrer internationalen Bedeutung angibt, welcher Kategorie nach Absatz 2 sie zugeordnet sind.⁶⁷
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
3. Abschnitt: ⁶⁸ Grundlagen für die Berechnung von Gutschriften
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 84 Anmeldung der berechtigten Personen
¹ Um Gutschriften zu generieren, müssen die berechtigten Personen sich einmalig mit Name, Korrespondenzadresse und gegebenenfalls E-Mail-Adresse beim BAK anmelden. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen eine Zustelladresse in der Schweiz angeben. Änderungen sind meldepflichtig (Art. 88 a Abs. 1).
² Das BAK bestätigt den Eingang der Anmeldung.
Art. 85–87
Aufgehoben
Art. 88 Automatische Berechnung aufgrund der gemeldeten Eintritte und Festivalpunkte
¹ Die Eintritte für Filme, die Procinema von Verleih- und Vorführunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht nach Artikel 24 FiG gemeldet werden, und die Eintritte, die Procinema von Filmfestivals nach Artikel 73 Absatz 3 gemeldet werden, sind massgeblich für die Berechnung der Referenzeintritte nach dem 1. Abschnitt dieses Kapitels, sofern sie vom Bundesamt für Statistik verifiziert sind.
² Für die Berechnung der Festivalpunkte nach dem 2. Abschnitt dieses Kapitels sind die von der Stiftung Swiss Films erfassten und veröffentlichten Festivaleinladungen und gewonnenen Preise massgeblich.
Art. 88 a Datenbereinigung
¹ Sind die Personen, die an einem Film in einer Funktion nach Artikel 72 Gutschriften erhalten könnten, unbekannt oder können Mitteilungen nicht zugestellt werden, veröffentlicht das BAK den Filmtitel auf seiner Homepage und ruft die berechtigten Personen auf, sich innert 10 Tagen anzumelden.
² Für Funktionen, für die sich keine berechtigten Personen anmelden, und für berechtigte Personen, denen Mitteilungen nicht zugestellt werden können, werden keine Gutschriften berechnet.
³ Wird eine Funktion von mehreren Personen beansprucht und liegt kein unterschriebener Verteilschlüssel vor, so setzt das BAK eine Frist an zur Einigung.
⁴ Geht innert gesetzter Frist kein schriftlicher Verteilschlüssel ein, so werden für die betreffende Funktion keine Gutschriften berechnet.
⁵ Wer für einen Film Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung geltend macht, kann sich beim BAK bis Ende Januar des Folgejahrs nach dem Stand der Eintritte und der Festivalpunkte des Vorjahres und nach den Funktionen, für die er oder sie als berechtigte Person gemeldet ist, erkundigen.
⁶ Geht innert 30 Tagen seit Erhalt der Auskunft kein schriftlicher und begründeter Widerspruch beim BAK ein, so gilt die Auskunft als genehmigt.
4. Abschnitt: Berechnung der Gutschriften
Art. 89 Gutgeschriebene Beträge
¹ Ist die Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht, so werden den berechtigten Personen für jeden Referenzeintritt und für jeden Festivalpunkt folgende Beträge gutgeschrieben:
a. 70 Rappen für das Drehbuch, maximal 100 000 Franken pro Film;
b. 70 Rappen für die Regie, maximal 100 000 Franken pro Film;
c.⁶⁹
4.40 Franken für die Produktion, maximal 660 000 Franken pro Film;
d. 2.00 Franken für den Verleih, maximal 200 000 Franken pro Kalenderjahr;
e. 3.50 Franken für die Vorführung, maximal 6000 Franken pro Vorführunternehmen, Film und Kinoregion, insgesamt maximal 125 000 Franken pro Jahr und Vorführunternehmen.
² Bei Kurzfilmen werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt 15 Prozent der Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben.⁷⁰
³ Die Gutschriften für Produktion, Verleih und Vorführung werden um 50 Prozent gekürzt, wenn der Film keine Schweizer Regie oder keine verantwortliche Schweizer Produktion aufweist.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 90 Höchstbeiträge
¹ Für die Berechnung der Gutschriften werden pro Film höchstens angerechnet:
a. bei Spielfilmen: 150 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte;
b. bei Dokumentarfilmen: 50 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte.
² Ist eine Person sowohl für das Drehbuch als auch für die Regie zu Gutschriften berechtigt, so beträgt der Höchstbeitrag pro Film für diese Person 150 000 Franken.
Art. 91 Aufteilung der Gutschriften
¹ Sind innerhalb einer Kategorie mehrere Personen berechtigt, so wird die Gutschrift aufgrund eines von ihnen vereinbarten Schlüssels aufgeteilt.
² Vorführunternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, werden bezüglich der Höchstbeiträge nach Artikel 89 als ein Unternehmen behandelt.
³ Übersteigen die Referenzeintritte eines Films die Höchstzahlen pro Sprachregion nach Artikel 75 Absatz 2, so werden die Gutschriften für die Vorführung anteilsmässig auf alle Vorführunternehmen verteilt, die den Film gezeigt haben.
Art. 92 Gutschriftenkonto
¹ Das BAK eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles Gutschriftenkonto und schreibt darauf die Gutschriften aus der Kino- oder Festivalauswertung zugelassener Referenzfilme gut, an denen diese Person beteiligt war.
² Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr und wird den Berechtigten mitgeteilt.
Art. 93 ⁷¹ Verfall
¹ Die Gültigkeitsdauer der Gutschriften beträgt 2 Jahre.
² Gutschriften, für die bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kein Reinvestitionsgesuch eingereicht ist, verfallen.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 94 Mindestbeträge
¹ Beträge von unter 2500 Franken pro berechtigte Person werden nicht gutgeschrieben.
² Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt; Gutschriften unter 500 Franken pro Vorführunternehmen werden nicht ausbezahlt.
Art. 95 ⁷² Verwendung der Gutschriften
¹ Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung müssen von den berechtigten Personen in ein neues Projekt reinvestiert werden, namentlich:
a. in die Entwicklung eines neuen Filmprojekts;
b. in die Herstellung, den Verleih, den Vertrieb oder den Rechteankauf eines neuen Schweizer Films oder einer neuen anerkannten Koproduktion.
² Beträge unter 2500 Franken können nicht reinvestiert werden.
³ Artikel 94 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
5. Abschnitt: Reinvestition der Gutschriften
Art. 96 ⁷³ Reinvestitionsgesuch
¹ Wer sich Gutschriften auszahlen lassen will, muss beim BAK ein Reinvestitionsgesuch stellen.
² Kann eine Gutschrift nicht ausbezahlt werden, weil das Projekt, in das zu reinvestieren geplant ist, die Voraussetzungen nach Artikel 49 Absatz 1 noch nicht erfüllt, so stellt das BAK eine befristete Absichtserklärung aus (Art. 48).
³ Eine Befristung der Absichtserklärung über die zweijährige Verfallsfrist hinaus ist zulässig; nach Ablauf der Verfallsfrist können das Projekt und die Zweckbestimmung der Gutschrift nicht mehr verändert werden.
⁴ Eine Verlängerung der Absichtserklärung ist jeweils innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren seit Mitteilung der Gutschrift möglich. Im Übrigen gilt Artikel 48 Absätze 2−4.
⁵ Gutschriften, die in einer Absichtserklärung für ein Projekt reserviert wurden, verfallen mit Ablauf von 5 Jahren seit Mitteilung der Gutschrift.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 97 Vorschüsse
¹ Eine berechtigte Person kann schon vor der Mitteilung nach Artikel 92 Absatz 2 für eine Reinvestition um einen Vorschuss ersuchen.
² Der Vorschuss darf höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Gutschriften für bereits abgerechnete, ungewichtete Kinoeintritte oder bereits erzielte Festivalpunkte betragen.
³ Die Auszahlung des Vorschusses wird bewilligt, wenn:
a. die berechtigte Person nachweist, dass die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht ist;
b. der Film als Referenzfilm angemeldet ist;
c. keine Zweifel an der Berechtigung der gesuchstellenden Person bestehen;
d. die übrigen Reinvestitionsvorschriften erfüllt sind.
3. Kapitel: Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung
Art. 98 Anmeldung
¹ Wer eine Finanzhilfe der Standortförderung beantragen will, muss sein Vorhaben beim BAK vor der Gesuchsreinreichung anmelden.
² Die Anmeldung umfasst Angaben über die Produktions- beziehungsweise Koproduktionsstruktur, die Höhe des voraussichtlich beantragten Beitrags und die voraussichtliche Zusammensetzung der anrechenbaren Kosten.
Art. 99 Gesuch
Im Gesuch um eine Finanzhilfe der Standortförderung muss die die gesuchstellende Person glaubhaft machen und soweit möglich belegen, dass:
a. das zu fördernde Projekt die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt;
b. anrechenbare Kosten im erforderlichen Mass in der Schweiz ausgegeben werden;
c. 75 Prozent der Gesamtfinanzierung des Films zugesichert ist.
Art. 100 Absichtserklärung
¹ Sind die Voraussetzungen nach Artikel 99 erfüllt, so werden in der Absichtserklärung des BAK der Betrag der Standortförderung festgehalten und 80 Prozent davon zugesichert.
² Der Betrag der Standortförderung ist nominal begrenzt und kann nachträglich nicht erhöht werden.
Art. 101 Auszahlung
¹ Es werden bis zu 70 Prozent des zugesicherten Betrags bei Drehbeginn ausbezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass:⁷⁴
a. eine vorläufige Prüfung den Film als Schweizer Film qualifiziert oder eine vorläufige Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion der zuständigen Behörden vorliegt;
b. die anrechenbaren Kosten zu mindestens 70 Prozent durch Verträge oder gleichwertige Dokumente belegt sind;
c. die Realisierung des Projekts finanziell vollständig gesichert ist, wobei der nicht garantierte Anteil der Finanzhilfe vorläufig durch zurückgestellte Eigenleistungen der Produktion zu substituieren ist.
² Für die Auszahlung nach Absatz 1 müssen die Belege (Verträge, bestätigte Offerten usw.) für die anrechenbaren Kosten in Kopie eingereicht werden. Das BAK kann jederzeit Einsichtnahme in die Originale verlangen.
³ Die Auszahlung der Standortförderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass anrechenbare Kosten im geltend gemachten Umfang beglichen und nachgewiesen werden.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 102 Abrechnung
¹ In der Abrechnung müssen die Gesamtherstellungskosten und ihre Finanzierung sowie der Anteil der angefallenen Kosten, die nach Artikel 29 anrechenbar sind, aufgeführt sein.
² Der Anteil der anrechenbaren Kosten, für die der höhere Beitragssatz nach Artikel 26 Absatz 2 gilt, ist gesondert auszuweisen.
³ ... ⁷⁵
⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 103 Korrektur und Widerruf aufgrund der Abrechnung
¹ Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den im Gesuch geltend gemachten, so korrigiert das BAK gestützt auf die geprüfte Abrechnung den Beitrag der Standortförderung, passt die letzte Rate entsprechend an und fordert den zu viel ausbezahlten Teil gegebenenfalls zurück.
² Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den Mindestbeträgen nach Artikel 14 Absätze 3 und 4 oder erfüllt der fertiggestellte Film die Voraussetzungen der Standortförderung nicht, so ist die Finanzhilfe zu widerrufen.
Art. 104 Auszahlung des nicht garantierten Anteils
Die nicht garantierte letzte Rate der Standortförderung wird im Rahmen der verfügbaren Kredite anteilsmässig an die berechtigten Personen ausbezahlt, deren geprüfte Abrechnung im entsprechenden Kalenderjahr eingegangen sind (Art. 32 Abs. 3 und 4).
Art. 105 Auftrag an Dritte
¹ Das BAK beauftragt eine geeignete Stelle mit der Prüfung der Abrechnungen und der Belege. Im Übrigen gilt Artikel 68 a .⁷⁶
² Der Umfang des Auftrags, die Vergütung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einem Vertrag zwischen dem BAK und der beauftragten Stelle geregelt.
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
4. Kapitel: ⁷⁷ Besondere Verfahrensbestimmungen der Vielfaltsförderung
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 105 a Verfahren für Verleihunternehmen
¹ Verleihunternehmen, die eine Vielfaltsprämie nach Artikel 14 a Absatz 1 Buchstaben a und b beantragen, müssen den Film, für den die Förderung beantragt wird, spätestens am Tag des Kinostarts beim BAK anmelden.
² Das BAK prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine befristete Absichtserklärung aus. Im Übrigen gilt Artikel 48.
³ Die Berechnung der Finanzhilfe erfolgt nach Einreichen der Abrechnung über die effektiven Vorführungen und Eintritte pro Auswertungsort. Diese Abrechnung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Absichtserklärung, spätestens aber 15 Monate nach dem Kinostart beim BAK eintreffen. Das BAK kann zusätzliche Angaben einholen.
⁴ Trifft die Abrechnung nach Ablauf der massgeblichen Frist (Abs. 3) beim BAK ein, so verfällt die Finanzhilfe.
Art. 105 b Verfahren für Vorführunternehmen
¹ Vorführunternehmen, die eine Kino-Vielfaltsprämie nach Artikel 14 a Absatz 1 Buchstaben c und d beantragen, müssen sich nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Förderung beantragt wird, beim BAK anmelden. Das BAK publiziert die Anmeldefrist auf seiner Homepage.
³ Die Berechnung der Vielfaltsprämien erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres. Das BAK kann zusätzliche Angaben einholen.
5. Titel: Ursprungszeugnisse und Anerkennungen
1. Kapitel: Ursprungszeugnisse für Schweizer Filme
Art. 106 Schweizer Autorin oder Autor
¹ Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG als zu einem wesentlichen Teil von einer Schweizer Autorin oder einem Schweizer Autor realisiert, wenn mindestens die Regisseurin oder der Regisseur des Films das Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
² Als Autorinnen und Autoren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG gelten auch Drehbuchautorinnen und ‑autoren sowie Musikkomponistinnen und ‑komponisten.
Art. 107 Schweizer Produzentin oder Produzent
Ein koproduzierter Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG als von der Schweizer Produzentin oder dem Schweizer Produzenten produziert, wenn ihr oder sein Finanzierungsanteil mindestens 50 Prozent der Herstellungskosten beträgt und sie oder er für die Herstellung des Films verantwortlich ist.
Art. 108 Künstlerische und technische Mitarbeitende und filmtechnische Betriebe aus der Schweiz
¹ Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FiG als soweit als möglich von künstlerischen und technischen Mitarbeitenden schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnischen Betriebe in der Schweiz hergestellt, wenn deren jeweiliger Anteil mindestens 50 Prozent der mitwirkenden Personen beziehungsweise Betriebe beträgt.
² Das BAK kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn:
a. ein Dokumentarfilm aufgrund seiner Thematik zu einem überwiegenden Teil im Ausland hergestellt werden muss; oder
b. in der Schweiz keine geeigneten Personen oder Betriebe gefunden werden konnten.
³ Für die Bestimmung des Schweizer Anteils sind insbesondere massgeblich:
a. bei den künstlerischen und technischen Mitarbeitenden: die Besetzung der verantwortlichen Posten;
b. bei den filmtechnischen Betrieben: die Vergabe der wesentlichen Produktions- und Postproduktionsarbeiten.
⁴ Das BAK kann für die Bestimmung des Schweizer Anteils ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet.
⁵ Autorinnen und Autoren, die nach Artikel 106 berücksichtigt wurden, sowie Produzenten und Produzentinnen werden bei der Bestimmung des Anteils nicht mitgezählt.
Art. 109 Gesuch
¹ Das BAK stellt auf Gesuch hin ein Ursprungszeugnis aus, wenn ein Film die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt.
² Das Gesuch ist vom Schweizer Produktionsunternehmen zu stellen.
³ Es muss die für die Prüfung notwendigen Unterlagen enthalten, namentlich:
a. eine Liste der Mitarbeitenden mit Angabe von Nationalität, Wohnsitz und Funktion;
b. eine Abrechnung über die Herstellungskosten;
c. eine Aufstellung der Finanzierungstruktur;
d. allfällige Koproduktionsverträge mit ausländischen Produktionspartnern.
Art. 110 Verweigerung des Ursprungszeugnisses
¹ Kommt das BAK zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nicht erfüllt sind, so teilt es dies der gesuchstellenden Person mit.
² Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.
2. Kapitel: Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen
Art. 111 Schweizerisch-ausländische Koproduktionen
¹ Das für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erforderliche Verhältnis der Koproduktionsanteile oder der Finanzierungsanteile sowie der erforderliche Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden und an schweizerischen filmtechnischen Betrieben bestimmt sich nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen.
² Das BAK kann für die Bestimmung des Anteils an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet. Für die Bestimmung des Anteils werden die Besetzung der verantwortlichen Posten und die Vergabe der wesentlichen Arbeiten berücksichtigt.
³ Die Anerkennungsbestimmungen des anwendbaren Koproduktionsabkommens bleiben vorbehalten.
Art. 112 Gesuch
¹ Das BAK stellt die Anerkennungen auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden aus. Eine Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erfolgt, wenn ein Film die Voraussetzungen eines internationalen Koproduktionsabkommens erfüllt.
² Im Gesuch ist das Koproduktionsabkommen zu nennen, nach dem sich die Anerkennung richten soll. Die übrigen Angaben und Unterlagen richten sich nach dem Koproduktionsabkommen.
³ Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs notwendig ist.
Art. 113 Provisorische und definitive Anerkennung
¹ Wird das Gesuch vor Beginn der Dreharbeiten gestellt und ist im anwendbaren Abkommen nichts anderes bestimmt, so kann das BAK nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden eine provisorische Anerkennung ausstellen.
² Die definitive Anerkennung erfolgt nach Fertigstellung des Films aufgrund der Abrechnung über die Herstellungskosten sowie aufgrund der übrigen Produktionsunterlagen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Abkommens.
Art. 114 Verweigerung der Anerkennung
¹ Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion nicht erfüllt oder wird der Koproduktion der Zugang zu nationalen Förderungsmassnahmen aufgrund des anwendbaren Abkommens eingeschränkt oder verweigert, so teilt das BAK dies der gesuchstellenden Person und den zuständigen ausländischen Behörden mit.
² Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.
6. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 115 Vollzug
Das BAK vollzieht diese Verordnung.
Art. 116 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002⁷⁸ über die Filmförderung wird aufgehoben.
⁷⁸ [ AS 2003 305 , 2006 2643 , 2008 5071 , 2011 6431 , 2013 3543 4357 , 2015 2939 ]
Art. 117 Übergangsbestimmung
¹ Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für Eintritte vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 werden gemäss dem bis 30. Juni 2016 geltenden Recht berechnet.
² Zur Standortförderung nach Artikel 14 sind nur Filme zugelassen, deren Dreharbeiten nach dem 1. Juli 2016 beginnen.
Art. 117 a ⁷⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. November 2020
¹ Für die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung werden Referenzeintritte nach Artikel 73 Absatz 5 rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 berücksichtigt.
² Für die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung aufgrund der Eintritte und der Festivalpunkte zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2021 werden die Mindestanzahl Referenzeintritte und die Mindestanzahl Vorstellungen nach Artikel 76 halbiert; der Betrag, der pro Referenzeintritt gutzuschreiben ist, wird wie folgt erhöht:
a. für Verleihunternehmen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d von 2 Franken auf 2.50 Franken;
b. für Vorführunternehmen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe e von 3.50 Franken auf 5 Franken.
³ Für die Verleihförderung von Filmen mit Kinostart zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 werden die Mindestanzahl Zuschauerinnen und Zuschauer pro Vorstellung nach den Anhängen 1 Ziffer 2.1.5.2 und 2 Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 21. April 2016 von durchschnittlich zehn auf durchschnittlich fünf Zuschauerinnen und Zuschauer gesenkt und die Mindestanzahl Vorstellungen wie folgt reduziert:
a. für die Verleihförderung nach Anhang 2 Ziffer 2.1.5.3 in der Fassung vom 21. April 2016: 1. von 50 auf 40 Vorstellungen an drei Orten in der deutschen Schweiz,
2. von 25 auf 20 Vorstellungen an zwei Orten in der französischen Schweiz,
3. von 14 auf 7 Vorstellungen in der italienischen Schweiz;
b. für die Verleihförderung nach Anhang 2 Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 21. April 2016 von 50 auf 40 Vorstellungen.
⁴ Auf Gesuche um Verleihförderung von Filmen mit Kinostart ab 1. Januar 2021 findet das am 1. Januar 2021 geltende Recht Anwendung. Für Vorstellungen im Kalenderjahr 2021 werden die Mindestanzahl Zuschauerinnen und Zuschauer pro Vorstellung nach Anhang 3 Ziffer 2.1.1.2 und Ziffer 2.1.2.2 in der Fassung vom 18. November 2020 von durchschnittlich zehn auf effektiv fünf Zuschauerinnen gesenkt und Zuschauer und die Mindestanzahl Vorstellungen nach Anhang 3 Ziffer 2.1.1.2 und 2.1.2.2 in der Fassung vom 18- November 2020 wie folgt reduziert:
a. von 50 auf 40 Vorstellungen an drei Orten in der deutschen Schweiz;
b. von 25 auf 20 Vorstellungen an zwei Orten in der französischen Schweiz;
c. von 14 auf 7 Vorstellungen in der italienischen Schweiz.
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Art. 118 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
² ...⁸⁰
³ Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2024.⁸¹
⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5949 ).
Anhänge 1–3 ⁸²
⁸² In Kraft bis 31. Dez. 2024 (siehe Art. 118 Abs. 3).
Anhänge 4 und 5 ⁸³
⁸³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft vom 1. Jan. 2021 bis 31. Dez. 2024 ( AS 2020 5949 ).
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