Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffgesetz
Nr. 977 Vollzugsverordnung zum eidgenössischen Sprengstoffgesetz vom 16. Februar 1981 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und 3 des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes vom 25. März
1977
1 sowie auf § 1 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Gebührenbezug vom
15. Mai 1945
2 , auf Antrag des Polizeidepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeit
§ 1
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen Sprengstoff
- gesetzgebung aus.
§ 2
Justiz- und Sicherheitsdepartement
3
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für: a. Verkaufsbewilligungen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, ausge
- nommen Feuerwerk (Art. 10 Sprengstoffgesetz
4 , Art. 17 und 18 Sprengstoffver
- ordnung
5 );
1 SR
941.41
2 SRL Nr.
680
3 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G
2003 89), wurde in den §§ 2 und 3 die Bezeichnung «Polizeidepartement» durch «Justiz- und Si
- cherheitsdepartement» ersetzt.
4 SR
941.41 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR
941.411 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1981 41
2 Nr. 977 b. administrative Massnahmen gegen Verkäufer von Sprengmitteln und pyrotechni
- schen Gegenständen, ausgenommen Feuerwerk (Art. 35 Sprengstoffgesetz); c. Entzug von Sprengausweisen (Art. 30 Abs. 3 Sprengstoffverordnung).
§ 3
Luzerner Polizei
6
1 Die Luzerner Polizei besorgt unter Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes alle Vollzugsaufgaben, die nicht einer andern Behörde zugewiesen sind. Sie ist insbeson
- dere zuständig für: a. Verkaufsbewilligungen für Feuerwerk (Art. 7 lit. b und Art. 10 Sprengstoffgesetz); b. Verkaufsbewilligungen für loses Schiesspulver (Art. 13 Abs. 4 Sprengstoffverord
- nung); c. Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegen
- stände (Art. 12 Sprengstoffgesetz, Art. 20 und 21 Sprengstoffverordnung); d. Zuverlässigkeitsbescheinigungen zur Zulassung zu Sprengkursen und -prüfungen (Art. 29 Abs. 2 Sprengstoffverordnung); e. Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche (Art. 15 Abs. 5 Sprengstoffgesetz); f. Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 32 ff. Sprengstoffverordnung); g. administrative Massnahmen (Art. 35 Sprengstoffgesetz).
§ 4
Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit *
1 Dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums obliegt der Vollzug der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Arbeits
- gesetz unterstehen (Art. 23 und 34 Sprengstoffgesetz). *
2 Verfahren
§ 5
Verkaufsbewilligung
1 Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Ge
- genständen sind bei der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese holt vor Erteilung der Bewilligung bei der Gebäudeversicherung die feuerpolizeiliche Genehmigung ein.
2 Vor Erteilung der Verkaufsbewilligung für loses Schiesspulver holt die Bewilligungsin
- stanz die Zustimmung der Eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung ein.
6 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 3 und 6 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
Nr. 977
3
§ 6
Ausnahmebewilligungen
1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für histo
- rische Anlässe und Bräuche sind 14 Tage vor dem Anlass bei der Luzerner Polizei einzu
- reichen, welche die Gemeinde des Verwendungsortes um Stellungnahme ersucht.
*
2 Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgemässe Verwendung von Schiesspulver zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen.
3 Gebühren
§ 7
Gebühren
1 Gebühren für Bewilligungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen von Art. 35 Sprengstoffverordnung erhoben.
2 Für Ausnahmebewilligungen im Sinne von § 3 Unterabsatz e dieser Verordnung wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben. *
4 Schlussbestimmungen
§ 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a. Verordnung über das Schiessen bei Hochzeiten und andern Festlichkeiten vom
10. April 1970
7 ; b. Beschluss über den Verkauf und das Abbrennen von Knallfeuerwerk vom 30. Ja
- nuar 1947
8 .
§ 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.
9
7 V XVII 846
8 V XIV 18
9 Vom Bundesrat am 30. März 1981 genehmigt.
4 Nr. 977 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
16.02.1981
01.03.1981 Erstfassung G 1981 41
§ 4
20.11.2018
01.01.2019 Titel geändert G 2018-093
§ 4 Abs. 1
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-093
§ 6 Abs. 1
11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445
§ 7 Abs. 2
16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 463
Nr. 977
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
16.02.1981
01.03.1981 Erlass Erstfassung G 1981 41
16.12.2003
01.01.2004
§ 7 Abs. 2
geändert G 2003 463
11.12.2007
01.01.2008
§ 6 Abs. 1
geändert G 2007 445
20.11.2018
01.01.2019
§ 4
Titel geändert G 2018-093
20.11.2018
01.01.2019
§ 4 Abs. 1
geändert G 2018-093
Feedback