Verordnung zum Schutz der Pilze (715c)
CH - LU

Verordnung zum Schutz der Pilze

Nr. 715c Verordnung zum Schutz der Pilze vom 15. Juli 1977 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeiner Schutz

§ 1

Zweck
1 Zur Erhaltung der Pilzflora und zur Sicherung der natürlichen Lebensgemeinschaften in Feld und Wald sind die Pilze im Sinn der folgenden Bestimmungen geschützt.

§ 2

Geltungsbereich
1 Geschützte Pilze im Sinn dieser Verordnung sind die Schlauchpilze (Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes), soweit es sich nicht um parasitäre oder sonst schädli
- che Arten handelt.
2 Vom Schutz ausgenommen sind die in Kulturen gezüchteten Pilze.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1977 88
2 Nr. 715c
2 Besonderer Schutz

§ 3

* Pilzschutzgebiete
1 Der Regierungsrat kann einzelne Regionen oder genau bezeichnete kleinere Räume, namentlich Pflanzenschutzgebiete, zu Pilzschutzgebieten erklären. In diesen Gebieten dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 kann in diesen Pilzschutzgebieten das Pflücken von einzelnen Exemplaren für wissenschaftliche Untersuchungen bewilligen.

§ 4

Gefährdete Pilzarten
1 Der Regierungsrat kann für einzelne gefährdete Pilzarten, insbesondere für Speisepilze, im ganzen Kantonsgebiet oder für bestimmte Regionen ein befristetes absolutes Sam
- melverbot verfügen.
2 Für wissenschaftliche und schulische Zwecke ist den Pilzvereinen und den Lehrperso
- nen das Pflücken einzelner Exemplare gestattet. Andere Organisationen oder Einzelper
- sonen bedürfen dazu einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. *
3 Beschränkungen des Pilzsammelns

§ 5

Allgemeines
1 Es dürfen nur ausgewachsene Pilze gepflückt werden.
2 Das wahllose Pflücken und das mutwillige Zerstören von Pilzen sind verboten.

§ 6

Gewerbsmässiges Sammeln
1 Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen ist verboten.

§ 7

Organisiertes Sammeln
1 Das Pilzsammeln durch organisierte Veranstaltungen ist verboten.
2 Exkursionen von Pilzvereinen und Schulklassen gelten nicht als organisierte Veranstal
- tungen, sofern die gesammelten Pilze nur der Ausbildung oder der Forschung dienen.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 3, 4 und 9a die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 715c
3

§ 8

Zulässige Menge
1 Eine Person darf pro Tag nicht mehr als 2 kg Pilze sammeln.
2 Das Sammeln von Morcheln und Eierschwämmen ist auf 1/2 kg beschränkt.

§ 8a

* Schonzeiten
1 Die ersten sieben Tage jedes Monats dürfen Pilze weder gepflückt noch gesammelt werden.
2 Vorbehalten bleiben die weitergehenden Beschränkungen in den Pilzschutzgebieten ge
- mäss § 3.
4 Aufsicht und Information *

§ 9

* Aufsicht
1 Polizeiorgane, Revierförsterinnen und -förster, Jagdaufseherinnen und -aufseher und die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhal
- tung der Verordnung und zeigen Übertretungen an. Bei geringfügigen Übertretungen kann anstelle der Strafanzeige eine Ermahnung ausgesprochen werden. *
2 Die Aufsichtsorgane ziehen zudem die widerrechtlich gesammelten Pilze an Ort und Stelle ein und übergeben sie dem zuständigen Polizeiposten.

§ 9a

* Information
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für eine angemessene Bekanntma
- chung des Inhalts dieser Verordnung, namentlich beim Eingang zu Schutzgebieten sowie in Gebieten mit grossen Pilzvorkommen. Es fördert zudem mit geeigneten Massnahmen die privaten Bestrebungen, die eine Verbesserung des Wissensstandes über die Pilze zum Ziel haben.
5 Strafbestimmungen

§ 10

1 Wer widerrechtlich Pilze sammelt oder solche mutwillig zerstört, wird mit Busse bis zu
2000 Franken bestraft. *
2 In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.
4 Nr. 715c
6 Schlussbestimmungen

§ 11

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 25. Juli 1977 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 715c
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.07.1977
25.07.1977 Erstfassung G 1977 88 Ingress
23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 176

§ 3

17.11.1996
01.01.1997 geändert G 1996 295

§ 4 Abs. 2

17.11.1996
01.01.1997 geändert G 1996 295

§ 8a

17.11.1996
01.01.1997 eingefügt G 1996 295 Titel 4
17.11.1996
01.01.1997 geändert G 1996 295

§ 9

17.11.1996
01.01.1997 geändert G 1996 295

§ 9 Abs. 1

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 176

§ 9a

17.11.1996
01.01.1997 eingefügt G 1996 295

§ 10 Abs. 1

12.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 451
6 Nr. 715c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.07.1977
25.07.1977 Erlass Erstfassung G 1977 88
17.11.1996
01.01.1997

§ 3

geändert G 1996 295
17.11.1996
01.01.1997

§ 4 Abs. 2

geändert G 1996 295
17.11.1996
01.01.1997

§ 8a

eingefügt G 1996 295
17.11.1996
01.01.1997 Titel 4 geändert G 1996 295
17.11.1996
01.01.1997

§ 9

geändert G 1996 295
17.11.1996
01.01.1997

§ 9a

eingefügt G 1996 295
23.03.2004
01.04.2004 Ingress geändert G 2004 176
23.03.2004
01.04.2004

§ 9 Abs. 1

geändert G 2004 176
12.12.2006
01.01.2007

§ 10 Abs. 1

geändert G 2006 451
Markierungen
Leseansicht