Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen (242.26)
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Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen

1 Rechnungswesenverordnung
242.26 Verordnung des Obergerichts über die Rechnungs- und Kassenführung im Notariatswesen (Rechnungswesenverordnung) (vom 25. Juni 2003)
1 Das Obergericht des Kantons Zürich, gestützt auf §
37 lit. d des Gesetzes über das Notariatswesen vom 9. Juni
1985
2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendbare
Vorschriften

§ 1.

5 Die Bestimmungen dieser Ve rordnung gehen abweichenden Bestimmungen der Ausf ührungserlasse zum Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
3 vor.
Rechnungs
-
stellen

§ 2.

Die Notariate und das Notariatsi nspektorat sind selbststän dige Rechnungsstellen.
Rechnungs
-
führung

§ 3.

1 Die Rechnungen der einzelnen Notariate und des Notaria tsinspektorates werden durch eine einheitliche Rechnungswesensoft ware geführt.
2 Die Rechnungsergebnisse der Nota riate und des Notariatsinspek torates werden durch das Notariat sinspektorat zuhanden des Kantons rates in einer Gesamtrechnung zusammengestellt.

§ 4.

6 II. Kontenrahmen
Kontenrahmen

§ 5.

Das Notariatsinspektorat erstellt für das Notariatswesen einen detaillierten Kontenplan im Rahm en der Vorgaben der Finanzdirek tion.
2
242.26 Rechnungswesenverordnung III. Zahlungsverkehr Bank- und Postkonten

§ 6.

5
1 Die Verfügung über Bank- und Postkonten des Amtes und Dritter in Verwaltung des Notariates erfolgt mit Kollektivunterschrift zu zweien.
2 Unterschriftsberechtigt sind: a. die Notarinnen und Notare, b. die Notar-Stellvertreterinne n und Notar-Stellvertreter, c. weitere von der Notarin oder vo m Notar bezeichnete Angestellte, zusammen mit einer Pers on nach lit. a oder b.
3 Veränderungen bei den Unterschrift sberechtigungen gemäss Abs. 2 lit. c sind dem Notariatsinspe ktorat umgehend zu melden. Barschaft

§ 7.

Der Kassenbestand ist mindest ens einmal pro Woche sowie Ende eines Monats zu protokollieren. Depositen anstalt

§ 8.

Die Zürcher Kantonalbank und ihre Filialen sind die Depo
- sitenanstalten der Notariate. Di e Verwaltungskommission des Ober
- gerichts kann andere Banken oder Banknieder lassungen als Deposi
- tenanstalt bezeichnen. IV. Guthaben Dritter Im Allgemeinen

§ 9.

Die in Konkurs- und Erbschafts sachen verwalteten Post- und Bankkonten sind in die Buchhaltung der Notariate aufzunehmen und fortzuführen. Besondere Fälle

§ 10.

5
1 Wird ein Geschäftsbetrieb fortgesetzt, werden Grund
- stücke durch Dritte verw altet oder liegen sonst besondere Verhältnisse vor und kann davon ausgegangen we rden, dass die Rechnungsführung von Dritten ordnungsgemäss geführt wird, entscheidet die Notarin oder der Notar, ob die Rechnungsf ührung ausserhalb der Rechnungs
- führung des Notariat es erfolgen soll.
2 Das Notariatsinspektorat oder die Finanzkontrolle können die durch Dritte ausgeführte Rechnungsf ührung jederzeit überprüfen und Auszüge über die Bank- und Postkonten anfordern. Bestehende verbindungen

§ 11.

1 In Erbschaftssachen sind im Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung der Vermögenswer te bestehende Bankverbindungen weiterzuführen, sofern nicht Gründe der Zweckmässigkeit oder eine Risikoabwägung zu einem anderen Ergebnis führen.
3 Rechnungswesenverordnung
242.26
2 In Konkursverfahren sind bestehende Bankverbindungen mit Guthaben nur so lange weiterzuf ühren, als mit Gutschriften auf die entsprechenden Konten zu rechnen is t. Die Kontosalden sind klein zu halten. Die Mittel sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.

§ 12.

6 V. R e v i s i o n
Prüfung durch
die Finanz
-
kontrolle

§ 13.

5 Die Rechnungsführung im Nota riatswesen wird durch die Finanzkontrolle geprüft.

§ 14.

6 VI. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten

§ 15.

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttret ens werden das Reglement über das Rechnungs- und Kassenwesen der Notariate, Grundbuch- und Kon kursämter vom 8. Dezember 1952 und das Regulativ für das Inspek torat für die Notariate und Konkursä mter vom 12. März 1907 aufgeho ben.
1 OS 58, 179 .
2 LS 242 .
3 LS 611 .
4 LS 612 ff.
5 Fassung gemäss B vom 2. März 2016 ( OS 71, 186 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
6 Aufgehoben durch B vom 2. März 2016 ( OS 71, 186 ; ABl 2016-03-18 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
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