Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (722.21)
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz

1 Verordnung zum Einführungsgeset z zum Nationalstrassengesetz
722.21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (vom 12. April 1965)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Planung und Projektier ung der Nationalstrassen
Anhörung
der Gemeinden

§ 1.

Der Regierungsrat und die Dire ktion der öffentlichen Bau ten behandeln, soweit die Verhältnisse es gesta tten, die ihnen bei der Planung und Projektierung der Nati onalstrassen zufallenden Aufgaben nach Anhörung der interessierten Gemeinden. Sie geben den Bundes behörden Kenntnis von allfällige n besonderen Anregungen der Ge meinden.
Stellungnahme
zu Projektie
-
rungszonen

§ 2.

Die Stellungnahme zu Projekti erungszonen, die vom Eidge nössischen Departement des Innern in Aussicht genommen werden, ist Sache des Regierungsrates.
Bekannt
-
machung der
Projektierungs
-
zonen,
Beschwerde
-
möglichkeit

§ 3.

1 Die Festlegung von Projekti erungszonen durch das Eidge nössische Departement des Innern ist durch die Direktion der öffent lichen Bauten den betreffend en Gemeinden mitzuteilen.
2 Die Gemeindebehörden haben die Massnahme unter Hinweis auf die Wirkungen der Zonenfestlegun g und auf die Beschwerdemöglich keit gemäss Art.
124 ff. des Bundesgesetzes üb er die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
3 öffentlich bekanntzu machen.
3 Die Zonenpläne sind während der Beschwerdefrist in den Gemein den öffentlich aufzulegen und auch später zur Einsichtnahme offen zuhalten.
Eigenmächtige
bauliche
Massnahmen in
Projektierungs
-
zonen

§ 4.

Die Gemeindebehörden haben ohne Bewilligung in Angriff genommene Neubauten oder wertve rmehrende Umbauten sowie all fällige weitere, vom Bundesrat der Bewilligungspflicht unterstellte Ver fügungen des Grundeig entümers über sein Grundeigentum innerhalb der Projektierungszonen unverzüglich einzustellen und der Direktion der öffentlichen Bauten Bericht zu erstatten. Die Baudirektion trifft die weiteren Anordnungen.
2
722.21 Verordnung zum Einführungsgeset z zum Nationalstrassengesetz Baugesuche innerhalb Projektierungs zonen

§ 5.

Gesuche für bewilligungspflichtige Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen sind bei der betreffenden Gemeinde einzureichen und von dieser mit ihrer Stellungna hme der Direktion der öffentlichen Bauten zum Entscheid zu überweisen. Eigentums- beschränkungen durch Projek tierungszonen, Entschädigungs verfahren

§ 6.

1 Grundeigentümer, die der Beschränkung ihres Grundeigen
- tums durch Projektierungszonen di e Wirkung einer Enteignung bei
- messen, haben ihre Ansprüche schr iftlich der Direktion der öffent
- lichen Bauten anzumelden.
2 Werden die Ansprüche ganz oder te ilweise bestritten, so ist das Schätzungsverfahr en gemäss Art.
57 ff. des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930
5 einzuleiten. Generelle Projekte, Ver nehmlassungen

§ 7.

1 Die generellen Projekte für Nationalstrassen werden durch die Direktion der öffentlichen Bauten dem zuständigen Bezirksrat, den betroffenen Gemeinden und, soweit dies als gerechtfertigt erscheint, den Grundeigentümern zur St ellungnahme unterbreitet.
2 Der Regierungsrat überweist diese Vernehmlassungen mit seiner eigenen Stellungnahme dem Bundesamt für Strassenbau. Ausführungs projekte, Bekannt machung und Auflage

§ 8.

1 Die aufgrund der genehmigten generellen Projekte ausge
- arbeiteten Ausführungsprojekte werd en von der Direktion der öffent
- lichen Bauten den betroffenen Ge meinden zur öffentlichen Auflegung zugestellt.
2 Die Projektauflage ist von den Gemeinden öffentlich bekanntzu
- machen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen, innerhalb welcher Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien der Gemeinde schriftlich und mit Begründung eingereicht werden können.
3 Die Direktion der öffentlichen Bauten macht die durch den Strassenbau bedingten Veränderungen auf den Zeitpunkt der Bekannt
- machung und während der Auflagefri st im Gelände durch Aussteckun
- gen kenntlich. Einsprache verfahren

§ 9.

1 Nach Ablauf der Einsprache frist überweist der Gemeinde
- vorstand
11 allfällige Einsprac hen mit seiner Stellungnahme der Direk
- tion der öffentlichen Bauten.
2 Lehnt die Direktion der öffentlichen Bauten die beantragten Än
- derungen des Ausführungsprojektes oder der Baulinien ab, so entschei
- det der Regierungsrat übe r die Einsprachen. Er reicht das bereinigte Ausführungsprojekt dem Eidgenö ssischen Departement des Innern zur Genehmigung ein.
3 Verordnung zum Einführungsgeset z zum Nationalstrassengesetz
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Wiederauflage
und neues
Einsprache
-
verfahren

§ 10.

1 Bewirkt der Entscheid des Eidgenössische n Departemen tes des Innern eine wesentliche Ergänzung oder Änderung des Aus führungsprojektes, so ist dieses zur Durchführung eines neuen Ein spracheverfahrens in den betr offenen Gemeinden aufzulegen.
2 Berührt die Planbereinigung eine verhältnismässig kleine Zahl von Einspracheberechtigten, ist sie de n Betroffenen durch den Gemeinde vorstand
11 schriftlich unter Einräumung einer Einsprachefrist von 30 Ta gen zur Kenntnis zu bringen.
Baulinien,
Publikation

§ 11.

1 Die mit den Ausführungsproje kten genehmigten Baulinien werden von der Direktion der öffent lichen Bauten den Gemeinden zur öffentlichen Bekanntmachung zugestellt.
2 Die Baulinienpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offen zuhalten.
3

§ 4 dieser Verordnung findet auf

das durch Baulinien begrenzte Gebiet sinngemäss Anwendung.
Baugesuche
innerhalb
Baulinien

§ 12.

Gesuche für bewilligungspflic htige Massnahmen innerhalb der Baulinien sind bei der betreffe nden Gemeinde einzureichen und von dieser mit ihrer Stellungnahm e der Direktion der öffentlichen Bauten zum Entscheid zu überweisen.
Eigentums-
beschränkungen
durch Baulinien,
Entschädigungs
-
verfahren

§ 13.

Grundeigentümer, die der Be schränkung ihres Grundeigen tums durch Baulinien die Wirkung einer Enteignung be imessen, haben ihre Ansprüche innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Eigentums beschränkung schriftlich der Direkt ion der öffentlichen Bauten anzu melden. II. Landerwerb
Freihändiger
Erwerb und
Enteignung,
Zuständigkeit

§ 14.

Der freihändige Landerwerb und der Landerw erb im Ent eignungsverfahren erfolg en auf Antrag der Direktion der öffentlichen Bauten durch den Regierungsrat ode r durch die Stadträte von Zürich und Winterthur, soweit der Regierungsrat diesen Städten den Bau von Nationalstrassen auf ih rem Gebiet überträgt.
Landumlegungs
-
verfahren,
grundsätzliche

§ 15.

Erfolgt der Landerwerb in einem Landumlegungsverfahren, so bestimmt der Regierungsrat nach Anhörung der Direktion der Volkswirtschaft und der Direktion der öffentlichen Bauten, welche Gebiete oder Grundstücke im Sinne von Art.
31 Abs.
1 des Bundes gesetzes über die Nationalstrassen
6 in das Verfah ren einzubeziehen sind, sowie über die Art des anzuwendenden Verfahrens.
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722.21 Verordnung zum Einführungsgeset z zum Nationalstrassengesetz Vorprojekt, Zuständigkeit zur Ausarbeitung

§ 16.

Die Vorprojekte für landwirts chaftliche Güterzusammen
- legungen und Waldzusa mmenlegungen werden von der Direktion der Volkswirtschaft im Einvernehmen mit der Direktion der öffentlichen Bauten ausgearbeitet. Zusammen legungen gemäss Art. 703 ZGB
4

§ 17.

Die Direktion der Volkswirtschaft setzt den betroffenen Grundeigentümern eine angemessene Frist an, innerhalb welcher sie über die Fortsetzung des Verfahrens zu beschliessen und allenfalls die erforderlichen Organe zu bestellen haben. Freiwillige Ausdehnung des Beizugsgebietes

§ 18.

1 Die interessierten Grunde igentümer können die Ausdeh
- nung der Zusammenlegung auf Gebiete beantragen, deren bestim
- mungsgemässe Verwendung und Bewi rtschaftung durch den Strassen
- bau nicht beeinträchtigt wird.
2 Der Regierungsrat entscheidet über die Begehren unter Berück
- sichtigung der Interessen des Strassenbaues.
3 Die Kosten zusätzlicher Zusammenlegungen gehen, abzüglich der ordentlichen Staatsbeiträge , zulasten der Grundeigentümer. Verfügte Land umlegungen

§ 19.

Lehnen die betroffenen Grunde igentümer die Fortsetzung des Verfahrens ab, so kann der Regi erungsrat diese anordnen, die Statu
- ten der Genossenschaft erlassen und die für die Durchführung der Unternehmung erforderli chen Organe bestellen. Genehmigung der Neuzuteilungs entwürfe

§ 20.

Die Neuzuteilungsent würfe landwirtschaft licher Güterzusam
- menlegungen oder von Waldzusammenl egungen sind von der Direktion der öffentlichen Bauten dem Bunde samt für Strassenbau zur Geneh
- migung einzureichen. Umlegung von Bauland, Zuständigkeit und Verfahren

§ 21.

1 Die Durchführung des Verfah rens für die Umlegung von Bauland ist Sache der Di rektion der öffentlichen Bauten. Sie kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen , den zuständigen Gemeindevorstand
11 damit beauftragen.
2 Führt die Baudirektion das Verfahren, so bezeichnet sie dessen Lei
- ter und bestellt die Kommission von Sachverständigen für die Schätzung der Liegenschaften. Die nach de r Quartierplanverordnung dem Ge- meindevorstand
11 zustehenden Befugnisse werden durch die Direk
- tion der öffentlichen Bauten ausgeübt.
3 Die Kosten des durch den Strasse nbau bedingten Verfahrens gehen zulasten des Strassenbaues.
5 Verordnung zum Einführungsgeset z zum Nationalstrassengesetz
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Vorzeitige
Besitz
-
einweisung,
Verfahren

§ 22.

1 Muss das für den Strassenbau erforderliche Land mit Rück sicht auf die Bauarbeiten vor Absc hluss eines Landumlegungsverfah rens im Sinne der §§
6 und 7 des Einführungsgesetzes zum Natio nalstrassengesetz
2 in Besitz genommen werden, so sind die Betroffenen vorgängig anzuhören. Die gestellte n Anträge sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.
2 Vor der Besitzergreifung sind, sofern die Bewertung des Landes noch nicht durchgeführt ist, alle für deren Sicherstellung erforderlichen Massnahmen (Photographien, Skizze n, Beschreibung des Zustandes usw.) zu treffen.
Kleine Land
-
umlegungen,
Zuständigkeit

§ 23.

1 Die Durchführung von Landumle gungen im Sinne des §
9 des Einführungsgesetzes zu m Nationalstrassengesetz
2 ist Sache der Direktion der öffentlichen Bauten. Diese kann, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, den zustän digen Gemeindevorstand
11 damit beauftragen.
2 Führt die Direktion de r öffentlichen Bauten das Verfahren, so stehen die Befugnisse des Gemeindevorstands
11 gemäss den Vorschrif ten der Quartierplanverordnung über Grenzbereinigungen sinngemäss ihr zu.
3 Die Kosten des Verfahrens gehe n zulasten des Strassenbaues.
Enteignungen

§ 24.

1 Die zum Bau der Nationalstras sen erforderlichen Enteig nungen erfolgen nach den Bestimm ungen des Bundesge setzes über die Enteignung
5 und Art.
39 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen
6 .
2 Tritt der Staat als Ente igner auf, so übermitte lt die Direktion der öffentlichen Bauten für die betreffenden Strecken die Pläne des ge nehmigten Ausführungsprojektes so wie nach Gemei nden getrennte Enteignungspläne und Grunderwer bstabellen dem Präsidenten der Schätzungskommission.
3 Nach Durchführung der Einigung sverhandlung über die angemel deten Forderungen kann die Direkt ion der öffentlichen Bauten beim Präsidenten der Schätzungskommission die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen. III. Bau der Nationalstrassen
Befugnisse der
Baudirektion

§ 25.

1 Die Direktion der öffentlichen Bauten überwacht die Bau arbeiten nach den vom Bundesrat be stimmten Grundsätzen; sie ist für die notwendigen Schutzvorkehren besorgt.
2 Die Direktion der öffentlichen Ba uten beaufsichtigt den Bau der auf dem Gebiet der Städte Zürich u nd Winterthur gelegenen Teilstrecken, soweit der Regierungsrat die Ausf ührung diesen Städten überträgt.
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722.21 Verordnung zum Einführungsgeset z zum Nationalstrassengesetz Übergabe der Strassen an den Verkehr

§ 26.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe der Nationalstrasse n an den Verkehr. IV. Unterhalt und Betrie b der Nationalstrassen

§§

27–29.
10 V. Schlussbestimmungen Verfahren bei Übertretungen

§ 30.

1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, Übertretungen der Vorschriften des Bundesgesetz es über die Nationalstrassen
6
und des Einführungsgesetze s zum Bundesgesetz
2 der Direktion der öffent
- lichen Bauten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Direktion der öffentlichen Ba uten trifft die erforderlichen Massnahmen.
3 Die Wiederherstellung des rech tmässigen Zustandes im Sinne von Art.
15 Abs.
2, Art.
23 Abs.
2 und Art.
44 Abs.
3 des Bundesgeset
- zes über die Na tionalstrassen
6 obliegt der Direktion der öffentlichen Bauten. Inkrafttreten

§ 31.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmig ung durch den Kantonsrat
7 und den Bundesrat
8 auf den vom Regierungsrat zu be
- stimmenden Zeitpunkt in Kraft
9 .
1 OS 42, 49 und GS V, 448.
2 LS 722.2 .
3 Heute: Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ( SR 173.32 ); vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Nationa lstrassen vom 8. März 1960 ( SR 725.11
).
4 SR 210 .
5 SR 711 .
6 SR 725.11 .
7 Vom Kantonsrat genehmigt am 12. April 1965.
8 Vom Bundesrat genehmig t am 16. Juni 1965.
9 In Kraft seit 1. August 1965.
10 Aufgehoben durch RRB vo m 19. Dezember 2007 ( OS 63, 193 ; ABl 2008, 15
). In Kraft seit 1. Juni 2008.
11 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15
). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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