Verordnung zum Schulleistungsgesetz (412.321)
CH - ZH

Verordnung zum Schulleistungsgesetz

1 Schulleistungsverordnung
412.321
1. 1. 06 - 51 Verordnung zum Schulleistungsgesetz (Schulleistungsverordnung) (vom 10. September 1986)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines
Begriff der
Schulgemeinde

§ 1.

Als Schulgemeinden im Sinne di eser Verordnung gelten auch politische Gemeinden und Gemeindeverbindungen
5 , soweit sie Auf gaben der Schulgeme inden erfüllen.
Beiträge,
Bemessungs
-
zeitraum

§ 2.

Die Beiträge an die Schulgem einden werden mit Ausnahme der Beiträge an Schulhausanlagen aufgrund der Ausgab en im abgelau fenen Kalenderjahr ausgerichtet.
Beitragsgesuche

§ 3.

8 Die Schulpflege reic ht die Beitragsgesuche für das abgelau fene Kalenderjahr jeweils bis zum 31 . Mai der Bildungs direktion ein. Für Schulhausanlagen sind die Beitr agsgesuche innert eines Jahres nach Abnahme der Bauabrechnung durch das zuständige Gemeinde organ dem Hochbauamt einzureichen. Kann ein Gesuch nicht rechtzeitig eingereicht werden, sucht die Schulpflege vor Ablauf der Fris t mit begründeter Eingabe um Er streckung nach.
b) Anforderun
-
gen

§ 4.

Die Beitragsgesuche enthalten die Zusammenstellung der Ausgaben und der dazu gehörenden Einnahmen. Die Bildungsdirektion
8 kann die Verwendung vo n Formularen vor schreiben.
Mindestbeitrag

§ 5.

8 Betragen die Beiträge im Einzelfall weniger als Fr. 1000, für Schulhausanlagen weniger als Fr. 3000, werden sie nicht ausgerichtet.
a) Frist
2
412.321 Schulleistungsverordnung B. Allgemeine Volksschule
1. Allgemeiner Schulbetrieb Schüler pauschale

§ 6.

Der Kostenanteil
5 für den allgemeinen Schulbetrieb ist ins
- besondere bestimmt für: a) Lehrmittel, Schul- und Verbrauchsmaterialien; b) Klassenlager, Kla ssenaustausch, Kurs- und Projektwochen; c) Besoldungen für Freifächer und Kurse; d) Schulbibliotheken; e) bewegliche Einrichtungen; f) Schülertransporte und -verpflegung. b) Höhe

§ 7.

Massgebend für die Berech nung des Kostenanteils
5
ist eine jährliche Ausgabenpauschale von Fr. 150 je Primarschüler und Fr. 200 je Oberstufenschüler. Die Bildungsdirektion
8 passt diese Pauschalen im gleichen Aus
- mass wie die Grundbesoldungen der Vo lksschullehrer der jährlichen Te u e r u n g a n . Beitragsgesuch

§ 8.

Die Schulpflege meldet der Bildungsdirektion
8 mit dem Bei
- tragsgesuch: a) die Zahl der Schüler und Abte ilungen an der Primarschule, ge
- gliedert nach Unter- und Mittels tufe sowie Sonderklassen, und an der Oberstufe, gegliedert na ch Sekundar-, Real- und Oberschule sowie Sonderklassen, je mit Stichtag 1. November des abgelau
- fenen Jahres; b) die Dauer aller Freifächer un d Kurse an der Primarschule und Oberstufe, umgerechnet in Jahresstunden; c) die Dauer aller Klassenlager und Klassenaustausche in Wochen; d) die Anzahl der an Kurs- und Pr ojektwochen beteiligten Abtei
- lungen. Für die Angaben nach lit. b–d ist das abgelaufene Schuljahr mass
- gebend. Elternbeiträge

§ 9.

Die Schulpflege ist berechtigt , für die Verpflegung von Schü
- lern Beiträge von de n Eltern zu erheben. Der Höchstansatz richtet sich nach den von der Bildungsdirektion
8 für auswärtige Sonderschulung fest gesetzten Verpfl egungsbeiträgen. a) Gegenstand
3 Schulleistungsverordnung
412.321
1. 1. 06 - 51
2. Befristete Tätigkeiten
Beitrags
-
berechtigte
Ausgaben

§ 10.

Kostenanteile
5 an befristete Tätigkei ten, wie Schulversuche, der Gemeinden umfassen Kostenanteile
5 an zusätzliche Besoldungen und ausserordentliche Anschaffungen mit einer Benutzungsdauer von mindestens fünf Jahren.
3. Neu- und Erweiterungsbauten so wie Ausbauten, Erneuerungen und Gesamtsanierungen von Schulhausanlagen
8
Schulhaus
-
anlagen

§ 11.

8 Als Schulhausanlagen gelten Sc hulhäuser, Turnhallen, für den Schulbetrieb notwe ndige Nebengebäude und die für den Schul unterricht erforderlichen Aussen anlagen wie Spiel- und Turnplätze.
Beitrags
-
berechtigung

§ 12.

8 Beitragsberechtigt sind: a) Neu- und Erweiterungsbauten; b) Ausbauten und Erneuerungen; c) Gesamtsanierungen.
Rückerstattung
bei Zweck
-
änderung

§ 12

a.
7 Bei Zweckentfremdung, Verk auf oder bei Wegfall der Beitragsvoraussetzungen kann die Baudirektion die volle oder teil weise Rückerstattung der an La nderwerb, Bauten, Anlagen oder Anschaffungen ausgerichteten Beiträge verlangen.
Schulbau
-
richtlinien

§ 13.

Die Schulgemeinde baut Schulha usanlagen in einfacher und solider Bauart unter Berücksichtig ung neuer gefestig ter Erkenntnisse der Baukunde. Die Bildungsdirektion und die Ba udirektion erlass en gemeinsame Richtlinien über Mindestanforderun gen, Richtraumflächen und weitere Erfordernisse an Schulhausanla gen und die Bemess ung von Staats beiträgen.

§§

14 und 15.
9
Genehmigungs
-
verfahren

§ 16.

8 Vor der Ausarbeitung eines Pr ojektes für Neu- und Erwei terungsbauten sowie vor wesentlich en Änderungen der bestehenden Raumeinteilung oder Raumnutzung reicht die Schulpflege der Bil dungsdirektion ein Gesuch mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen zur Genehmigung ein. Der Raumbedarf und we sentliche Änderungen der bestehenden Nutzung unterliegen der Genehm igung der Bildungsdirektion. Sind an einem Bauvorhaben me hrere Gemeinden beteiligt und können sie sich über den Standort nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.
a) Gesuch
Raumbedarf
4
412.321 Schulleistungsverordnung b) Gesuch Projekt

§ 17.

8 Rechtzeitig vor Baubeginn reic ht die Schulpflege das Bau
- projekt mit Kostenvoranschlag und den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen dem Hochbauamt ein. c) Projekt genehmigung

§ 18.

8 Die Baudirektion genehmigt nach Anhörung der Bildungs
- direktion die Projekte für die Ne u- und Erweiterungsbauten, Ausbau
- ten, Erneuerungen und Gesamtsani erungen. Übersteigt die Beitrags
- summe die finanzie lle Zuständigkeit der Baudi rektion, entscheidet der Regierungsrat. Mit der Genehmigung des Projekte s wird der Kostenanteil zuge
- sichert: a) bei Neu- und Erweiterungsbaute n in der Regel pauschal, auf Grund der anerkannten Nutzflächen; b) bei kleineren Bauvorha ben, oder wenn eine Pauschalierung nicht möglich ist, auf Grund des Kostenvoranschlags. Meldeverfahren

§ 18

a.
7 Für Bauvorhaben von untergeo rdneter Bedeutung findet an Stelle des Genehmig ungsverfahrens das Meldeverfahren statt, sofern Bestimmungen des Bundes oder des Kantons dies nicht aus
- schliessen. Das Meldeverfahren findet namentlich Anwendung auf: a) Bauvorhaben mit Baukosten unter Fr. 1
000
000, die keinen zusätz
- lichen Raum schaffen oder kein e wesentliche Veränderung der Nutzung vorsehen und deren Kostenanteile den Betrag von Fr.
250
000 nicht überschreiten; b) Wesentliche Änderungen genehmigter Projekte; c) Überschreitungen des Kostenvora nschlags um mehr als 10%, min
- destens jedoch Fr. 50
000. Die Schulpflege kann die Durchf ührung des Gene hmigungsverfah
- rens verlangen. b) Gesuch, Eingangs bestätigung

§ 18

b.
7 Die zur Beurteilung des Vo rhabens notwendigen Unter
- lagen sind dem Hochbauamt einzurei chen. Dieses bestätigt den Ein
- gang des Gesuchs, sobald die Unterl agen vollständig sind und gibt das Datum bekannt, an welchem die Beha ndlungsfrist von 30 Tagen endet. c) Abschluss des Verfahrens

§ 18

c.
7 Die Baudirektion schliesst das Meldeverfahren mit a) der schriftlichen Mitteilung, dass dem Vorhaben nach kantonalem Subventionsrecht nichts entgegensteht; b) der Verfügung, dass die Vorausse tzungen für das Meldeverfahren nicht erfüllt sind und das Gesuch in das Genehmigungsverfahren verwiesen wird oder c) der Verfügung, dass die Gene hmigung verweigert wird. a) Anwendungs- bereich
5 Schulleistungsverordnung
412.321
1. 1. 06 - 51 Das Bauvorhaben gilt als genehmigt, wenn di e Baudirektion inner halb der Behandlungsfrist von 30 Tagen keine Verfügung erlässt oder keine andere Anordnung trifft. Die Genehmigung des Projektes sc hliesst die stil lschweigende Zusicherung eines Staatsbeitrags auf Grund der eingereichten Unter lagen ein; die Ermittlung des Beit rags erfolgt mit der Abrechnungs verfügung.
Beginn der
Bauarbeiten

§ 19.

Die Bauarbeiten dürfen nicht begonnen werden, bevor die Projekte und Projektänder ungen genehmigt sind.
Beitragsgesuch

§ 20.

8 Die Bauabrechnung wird dem Hochbauamt zur Prüfung eingereicht. Die Ausrichtung des Be itrags erfolgt dur ch die Bildungs direktion.
Nicht
anrechenbare
Aufwendungen

§ 21.

8 Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für: a)
10 Unterhalt bzw. Instandhaltung und Instandsetzung zur Wahrung oder Wiederherstellung der F unktions- und Gebrauchstauglich keit; ausgenommen ist die Instandsetzung von Bauten beitrags berechtigter privater Tages- Sonderschulen, Sonderschulheime, Kinder- und Jugendheime sowie privater oder kommunaler Be rufsschulen und anderer Einricht ungen der Berufsbildung bei besonderem Bedürfnis und auf Gesuch hin; b) Erneuerungen und Gesamtsanier ungen, die auf Vernachlässigung des Unterhalts oder auf nich t bewährte Ausführungen oder Materialien zurückzuführen sind sowie vorzeitige Erneuerungen und Gesamtsanierungen; c) provisorische Bauten und Anl agen, die als kurzfristige Über gangslösungen dem Schulbetrieb dienen; d) Räumlichkeiten, die nicht für de n eigentlichen Schul- oder Heim zweck benötigt werden, sowie Di enstwohnungen, wie Hauswart- oder Leiterwohnungen, ausser st andortgebundene und betrieb lich notwendige Räumlichkeiten für Betreuungspersonal in Hei men und Sonderschulen, nach den vom Hochbauamt ermittelten Schätzwerten; e) Erwerb von Land, das nicht für Schulzwecke benötigt wird, und Investitionen ausserhalb des Schulareals; f) Baunebenkosten gemäss Baukos ten-Hauptgruppe 5 des Baukos rung (CRB), ausser Wettbewerbsp reise und Ankäufe bei Projekten mit genehmigtem Raumbedarf so wie Vervielfältigungen und Plankopien;
6
412.321 Schulleistungsverordnung g) Mehrgrössen gegenüber dem Mitte lwert der Richtraumflächen, Einrichtungen, die keinem dringe nden Bedürfnis entsprechen, sowie künstlerischer Schmuck, dessen Kosten 1% der beitrags
- berechtigten Gebäude kosten überschreiten; h) Ausstattung und Mobiliar, wenn di e Abgeltung über die jährliche Schülerpauschale oder ande re Beiträge erfolgt. Abzüge bei der Beitrags festsetzung

§ 22.

Bei der Festsetzung der beitra gsberechtigten Kosten wer
- den abgezogen: a) der Wert der alten Anlagen, soweit sie nicht weiterhin Schul
- zwecken dienen; b) Mehrkosten einer au fwendigen Ausführung; c)
8 Geschenke, Legate und Beiträge Dritter; d) unentgeltliche Zuwendungen aus anderen öffentlichen Gütern; e)
8 Mehrkosten einer nicht genehm igten Projektänderung sowie nicht genehmigte Überschreitung en des Kostenvoranschlags ge
- mäss §
18 a Abs. 2 lit. b und c.
4. Unterricht an zusätzlichen Jahres- oder Halbjahreskursen Beitrags berechtigte Ausgaben

§ 23.

Führt eine Schulgemeinde Ja hres- oder Halbjahreskurse ge
- mäss §
56 bis des Volksschulgesetzes
2 , sind folgende Ausgaben beitrags
- berechtigt: a) der Personalaufwand für Lehrer mi t einem festen Pensum, soweit er die Grundbesol dung der Oberstufenlehr er nicht übersteigt; b)
7 die zusätzlichen Ausgaben für Fac hunterricht, soweit sie pro Jahres
- stunde
1 /
28 der Stufe 1 der Grundbesol dung der Oberstufenlehrer nicht übersteigen; c) die Ausgaben für Lehrmittel, Sc hul- und Verbrauchsmaterial sowie Einrichtungen mit einer jährlichen Pauschale von Fr. 300 je Schüler. Die Pauschale wird gemäss §
7 Abs. 2 der Teuerung angepasst.
5. Schulpsychologischer Dienst

§ 24.

13
7 Schulleistungsverordnung
412.321
1. 1. 06 - 51 C. Sonderschulung und -erziehung
1. Gemeinsame Bestimmungen fü r gemeindeeigene und private Sonderschulen
Beitrags
-
berechtigung
der Sonder
-
schulen

§ 25.

Sonderschulen sind Unterrichts anstalten im Sinne des Regle ments über die Sonderkla ssen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen. Der Regierungsrat entscheidet übe r die Beitragsberechtigung von Sonderschulen. Die Beitragsberechtigu ng privater Schulen wird für die Dauer von längstens acht Jahren erteilt.
5
Beitrags
-
berechtigte
Ausgaben

§ 26.

Für die Beitragsberechtigung von Ausgaben gelten die §§
6 bis 22 sinngemäss. Der Personalauf wand ist beitragsberechtigt , soweit die kantonalen Ansätze für die entsprechenden Le hr- und Fachkräfte nicht überschrit ten werden. Die Bildungsdirektion
8 setzt die beitragsberechtigten Stel len nach den Bedürfnissen der Schule fest. Weitere Ausgaben ge mäss Betriebsrechnung sind beitragsberech tigt, soweit sie für die Sonderschul ung notwendig sind. Die Bildungs direktion
8 kann Bestimmungen über die Anrechenbarkeit bestimmter Ausgaben und über die Be triebsrechnung erlassen. Die Bildungsdirektion
8 setzt die Kostenanteile im Einzelfall fest. Beiträge Dritter sind bei der Festse tzung der Kostenanteile zu berück sichtigen.
4
Mindesttaxen

§ 27.

Die Bildungsdirektion
8 kann Vorschriften über die von den Schulen zu erhebenden Mindesttaxen erlassen.
2. Besondere Bestimmungen für Massnahmen der Sonderschulung von Schulgemeinden
Beitrags
-
berechtigte
Massnahmen

§ 28.

Massnahmen der Sonderschulung sind beitragsberechtigt, soweit sie im Reglement über di e Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermass nahmen vorgesehen sind.
Anrechenbare
Kosten

§ 29.

12 Die anrechenbaren Kosten für die Stütz- und Fördermass nahmen und den Deutschunterricht fü r fremdsprachige Volksschüler berechnen sich auf Grund der Brutt obesoldungen des für solche Mass nahmen tätigen Personals, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen.
8
412.321 Schulleistungsverordnung Sie betragen a) für Stütz- und Fördermassnahmen pro Schulgemeinde und Jahr höchstens 12 Prozent der Anzahl Volksschüler di eser Gemeinde mal Fr.
2000, b) für den Deutschunterricht höchstens Fr.
2000 pro Jahr für jeden Schüler, der diesen Unterricht beansprucht. Die anrechenbaren Kosten eines Sc huljahres bestimmen sich nach den Verhältnissen am 1. November des Vorjahres. Auswärtige Sonderschulung

§ 30.

Die Ausgaben von Schulgemeinden gemäss §§
15 und 16 des Schulleistungsgesetzes
3 sind beitragsberechtigt. Massgebend für die Bere chnung der Kostenanteile
5 sind die tat
- sächlichen Ausgaben nach Ab zug der Leistungen Dritter. Zahlungspflicht

§ 31.

Zahlungspflichtig für die Sonde rschulung und -erziehung ist die Schulgemeinde, in der ein Kind die Volksschule besuchen würde, im Zweifelsfalle die Schulgemeinde des gesetzlichen Wohnsitzes des Kindes. Sind Primar- und Oberstufenschulge meinden getrennt, so ist die Primarschulgemeinde za hlungspflichtig, bis de r Schüler in die Ober
- stufe übertritt. Die Oberstufenschul gemeinde wird nach sieben Schul
- jahren zahlungspflichtig, wenn der Sc hüler eine Schule besucht, bei der nicht zwischen Primarschule und Oberstufe unterschieden wird. Die Bildungsdirektion
8 entscheidet, wenn sich die Schulgemeinden nicht einigen können. Elternbeiträge

§ 32.

Die Schulgemeinden sind bere chtigt, von den Eltern ange
- messene Verpflegungsbe iträge zu erheben. Die Bildungsdirektion
8 setzt deren Höchstansätze fest.
3. Besondere Bestimmungen für private Sonderschulen Festsetzung der Kostenanteile

§ 33.

5 Die Bildungsdirektion
8 setzt die Kostenanteile für die pri
- vaten Sonderschulen nach deren fina nziellen Verhältn issen fest. Der private Träger hat die nicht beitra gsberechtigten Ausgaben zu über
- nehmen und den Betrieb in de r Regel vorzufinanzieren. Die Kostenanteile werd en für jede private Sonderschule gesondert auf Grund der anrechenbaren Brutto tageskosten festgelegt. Bei der Berechnung der Kostenanteile werd en von den anrechenbaren Brutto
- tageskosten die Beiträge des Bundes und Leistungen Dritter in Abzug gebracht.
11
9 Schulleistungsverordnung
412.321
1. 1. 06 - 51 Die Bildungsdirektion erlässt Ri chtlinien zur Berechnung der anrechenbaren Bruttota geskosten und der Kostenanteile sowie zur Berichterstattung.
11
Staatsbeiträge
an Bauten

§ 34.

14 Bei besonderem Bedürfnis ka nn der Regierungsrat auf Gesuch hin an Investitionen zusä tzliche Subventionen bis zur vollen Höhe der durch Kostenan teile nicht gedeckten beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. D. Schlussbestimmungen
Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 35.

Die Verordnung vom 1. Dezemb er 1966 zum Gesetz über die Leistungen des Staates für da s Volksschulwesen vom 2. Februar
1919 wird aufgehoben.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 36.

Die Beitragsberechtigung fü r Umbauten und Hauptrepara turen von Schulhausanlagen richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht. Die Staatsbeitragsberechtigung gemäss Schulleistungsgesetz
3 von Ausgaben, für die das Gesuch bis 31. Mai 1986 eingereicht werden muss, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Inkraftsetzung

§ 37.

Diese Verordnung tritt rückwi rkend auf den 1. Januar 1986 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004 ( OS 59, 512 ) Die im Jahr 2005 auszurichtenden Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage.
1 OS 49, 695.
2
412.11.
3
412.32.
4 Eingefügt durch RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 377).
412.321 Schulleistungsverordnung
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 377).
6 Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 1993 (OS 52, 574).
7 Eingefügt durch RRB vo m 18. August 1999 ( OS 55, 413 ). In Kraft seit 1. Ok
- tober 1999.
8 Fassung gemäss RRB vom 18. August 1999 ( OS 55, 413 ). In Kraft seit 1. Ok
- tober 1999.
9 Aufgehoben durch RRB vo m 18. August 1999 ( OS 55, 413 ). In Kraft seit
1. Oktober 1999.
10 Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2002 ( OS 57, 313 ). In Kraft seit 1. Ok
- tober 2002.
11 Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2004 ( OS 59, 512 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
12 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2004 ( OS 59, 512 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
13 Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2004 ( OS 59, 512 ). In Kraft seit
1. Januar 2005.
14 Fassung gemäss RRB vom 16. November 2005 ( OS 60, 358 ; ABl 2005, 1460
).
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