Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (955.23)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

(MGwV) vom 25. August 2004 (Stand am 1. April 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 a Absatz 5 und 41 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997¹ (GwG) sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994² über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),³
verordnet:
¹ SR 955.0 ² SR 360 ³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).

1. Kapitel: Aufgaben

Art. 1 ⁴
¹ Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:
a. Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität⁵ und der Terrorismusfinanzierung.
b. Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle.
c. Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre für die Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
d. Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.
² Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a.⁶
nimmt sie Meldungen der folgenden Akteure entgegen und wertet sie aus: 1. der Finanzintermediäre,
2. der Selbstregulierungsorganisationen,
3. der Aufsichtsorganisationen,
4. der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA),
5. der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK),
6. der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017⁷ (interkantonale Behörde),
7. der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8 a GwG,
8. der Revisionsstellen der Händlerinnen und Händler nach Artikel 15 GwG;
b. führt sie Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch;
c.⁸
entscheidet sie, ob und welche der gemeldeten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone übermittelt werden;
d. tauscht sie auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus;
e.⁹
betreibt sie ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung;
f.¹⁰
wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organi­sierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu anonymisierte Statistiken, die es ihr erlauben, operationelle und strategische Analysen durchzuführen;
g.¹¹
nimmt sie Informationen von Personen und Institutionen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2015¹² über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) entgegen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).
⁵ Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
⁷ SR 935.51
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai. 2016, in Kraft seit 1. Juli. 2016 ( AS 2016 1943 ).
¹² SR 196.1

2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Informationen ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).

1. Abschnitt: Registrierung

Art. 2 ¹⁴ Herkunft der Daten
Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:¹⁵
a.¹⁶
den Artikeln 9 Absatz 1 und 11 a GwG sowie 305ter Absatz 2 des Straf­gesetzbuches¹⁷ (StGB) von Finanzintermediären;
b. Artikel 27 Absatz 4 GwG von Selbstregulierungsorganisationen;
c.¹⁸
Artikel 16 Absatz 1 GwG, wenn sie erstattet werden von: 1. der FINMA,
2. den Aufsichtsorganisationen,
3. der ESBK,
4. der interkantonalen Behörde;
d.¹⁹
den Artikeln 9 Absatz 1bis und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und Händlern sowie von deren Revisionsstellen;
e.²⁰
Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG²¹.
¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).
¹⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
¹⁷ SR 311.0
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai. 2016 ( AS 2016 1943 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
²¹ SR 196.1
Art. 3 ²² Analyse der Meldungen
¹ Meldungen nach Artikel 2 Buchstaben a–c müssen enthalten:
a. den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde oder der Organisation, von dem oder der die Meldung stammt, jeweils unter Angabe einer Telefonnummer, unter der die zuständige Person direkt erreicht werden kann;
b. die Behörde oder die Organisation gemäss Artikel 12 GwG oder Artikel 43 a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007²³ welche den Finanz­intermediär beaufsichtigt;
c. die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforder­lichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;
d. die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG;
e. Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;
f. involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung, einschliesslich des aktuellen Kontostands;
g. eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung, einschliesslich der Darlegung von deren Art und Zweck sowie der Nummer und des Datums der Eröffnung der betroffenen Geschäftsbeziehung;
h. eine möglichst genaue Darlegung und Dokumentierung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktionen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehungen gemäss Artikel 9 GwG respektive Artikel 305ter Absatz 2 StGB²⁴, sowie das Ergebnis der getroffenen Abklärungen nach Artikel 6 GwG.
² Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe d müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h sinngemäss enthalten.
³ Sind Personen und Institutionen, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG²⁵ Meldung erstatten, nicht Finanzintermediäre nach GwG, so muss ihre Meldung mindestens die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f, soweit sie ihnen bekannt sind, enthalten.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
²³ SR 956.1
²⁴ SR 311.0
²⁵ SR 196.1
Art. 3 a ²⁶ Verkehr mit der Meldestelle
¹   Für den Verkehr mit der Meldestelle stellt die Meldestelle ein Informationssystem zur Verfügung.
² Wer mit der Meldestelle über das Informationssystem verkehrt, muss sich vorgängig darin registrieren.
³ Wer die Meldungen nicht über das Informationssystem übermittelt, hat das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden und die Meldung gesichert zu übermitteln.
⁴ Die Unterlagen gemäss Artikel 3 müssen der Meldestelle übermittelt werden.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Art. 4 ²⁷ Erfassung
¹ Meldungen und andere der Meldestelle übermittelte Informationen werden bei der Meldestelle im Informationssystem erfasst. Die Meldestelle bestätigt den Eingang nach Erhalt aller Angaben nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 3 a Absätze 3 und 4. Die Frist gemäss Artikel 23 Absatz 5 GwG beginnt am Tag des Datums der Empfangsbestätigung zu laufen.²⁸
² Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung, so kann die Melde­stelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.
³ Übermittelt die Meldestelle einer Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23 Absatz 5 GwG gemeldete Informationen oder erhält sie eine Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG, so gibt sie die Frist an, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.²⁹
⁴ ...³⁰
²⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).

2. Abschnitt: Überprüfung und Abklärungen

Art. 5 ³¹
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
Art. 6 Informationsbeschaffung nach dem ZentG ³²
Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle sich die in Artikel 3 Buchstaben a–e ZentG aufgelisteten Informationen beschaffen.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).
Art. 7 Zusammenarbeit mit Behörden und Ämtern
¹ Die Meldestelle kann von den Behörden und Ämtern nach Artikel 4 Absatz 1 ZentG und Artikel 29 Absätze 1 und 2 GwG jegliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:³³
a. die betreffende Person oder Gesellschaft gerichtlich oder verwaltungsrechtlich verfolgt wird oder wurde;
b. die Person oder Gesellschaft polizeilich aktenkundig ist;
c.³⁴
die gemeldete Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht hat, sich in der Schweiz aufzuhalten und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen;
d.³⁵
der Meldung erstattende Finanzintermediär der Aufsicht der FINMA, der ESBK oder der interkantonalen Behörde untersteht.
² Informationen können mündlich, elektronisch oder auf Papier ausgetauscht werden.
³³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
³⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).

3. Abschnitt: Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde ³⁶

³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Art. 8 ³⁷ Anzeige an eine Strafverfolgungsbehörde
¹ Aufgrund der Auswertung der gesammelten Informationen trifft die Meldestelle die Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 GwG. Die Informationen, die sie einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, dürfen keine Angaben darüber enthalten, wer die Meldung erstattet oder Auskünfte erteilt hat.
² Schöpft die Meldestelle aufgrund neuer Erkenntnisse begründeten Verdacht, so kann sie der Strafverfolgungsbehörde die gemeldeten Informationen übermitteln, die sie bisher nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG übermittelt hat.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Art. 9 Benachrichtigung des Finanzintermediärs
¹ Die Meldestelle unterrichtet den Finanzintermediär über die eingeleiteten Schritte.³⁸
² Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär ohne deren vorausgehende Einwilligung keine Informationen weitergegeben werden.³⁹
³⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).
Art. 10 ⁴⁰ Benachrichtigung
¹ Die Meldestelle kann unterrichten:
a. die Finanzintermediäre: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe a eingeleitet hat;
b. die Selbstregulierungsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe b eingeleitet hat;
c.⁴¹
die FINMA: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 eingeleitet hat;
cbis.⁴²
die Aufsichtsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 2 eingeleitet hat;
d.⁴³
die ESBK: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 3 eingeleitet hat;
e.⁴⁴
die interkantonale Behörde: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 4 eingeleitet hat.⁴⁵
² Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär seine Sorgfaltspflicht oder seine Pflichten bei Geldwäschereiverdacht verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:
a. Name des Finanzintermediärs, der die Meldung gemacht hat;
b. Datum der Meldung;
c. Höhe der betroffenen Vermögenswerte;
d. Art und Weise der Pflichtverletzung;
e. befasste Strafverfolgungsbehörde.
³ Die Meldestelle kann die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde orientieren.
⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5363 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
Art. 11 ⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).

3. Kapitel: Zusammenarbeit

Art. 12 Schweizer Behörden
¹ ...⁴⁷
² Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchende Behörde für weitere Informationen in der Regel an diese Strafverfolgungsbehörde.⁴⁸
⁴⁷ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Art. 13 ⁴⁹ Ausländische Behörden
¹ Die Meldestelle kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Personendaten und Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung mit folgenden ausländischen Behörden austauschen oder unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:
a. Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen, sofern die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 ZentG erfüllt sind;
b. Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, sofern die Bestimmungen von Artikel 30 GwG erfüllt sind.
² Die Personendaten und Informationen nach Absatz 1 dürfen nur ausgetauscht oder weitergegeben werden:
soweit es für die Erlangung der von der Meldestelle benötigten Auskünfte erforderlich ist;
soweit es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt;
wenn das Amtshilfeersuchen begründet ist.
³ Die Artikel 6, 7 und 12 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.
⁴⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).

4. Kapitel: Informationssystem ⁵⁰

⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Art. 14 Zweck
Das Informationssystem dient der Meldestelle:⁵¹
a. für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben;
b.⁵²
bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
c. in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
d. in der Zusammenarbeit mit entsprechenden ausländischen Behörden und mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden;
e.⁵³
in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK und der interkantonalen Behörde;
f.⁵⁴
für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
⁵² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
Art. 15 Herkunft der Informationen
Die im Informationssystem⁵⁵ gespeicherten Daten stammen aus:
a.⁵⁶
Meldungen und Informationen nach Artikel 2;
b. Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13;
c.⁵⁷
Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden;
d.⁵⁸
Mitteilungen von Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29 a GwG;
e. Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen;
f.⁵⁹
Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind;
g.⁶⁰
Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;
h. Abklärungen der Meldestelle selbst.
⁵⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
Art. 16 ⁶¹ Bearbeitete Daten
¹ Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:⁶²
a.⁶³
Finanztransaktionen in dem für den Verdacht relevanten Zeitraum;
b. Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Geld waschen oder dies versuchen, dass sie einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB angehören oder dass sie die Finanzierung des Terrorismus im Sinne von Artikel 260quinquies StGB unterstützen;
c. Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie Straftaten vorbereiten, begehen oder unterstützten, von denen vermutet wird, sie seien Vortaten zur Geldwäscherei, oder bei denen die Mitwirkung einer Organisation nach Buchstabe b vermutet wird.
² Über Drittpersonen, auf die die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im Informationssystem Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.
⁶¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Art. 17 ⁶⁴ Verschlüsselung
Die Übertragung von Daten des Informationssystems muss während des gesamten Übertragungsvorganges in verschlüsselter Form erfolgen.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Art. 18 ⁶⁵ Funktionen
¹ Das Informationssystem dient der:
a. Erfassung, Bearbeitung und Analyse: 1. von Meldungen,
2. von Informationen ausländischer Meldestellen,
3. des Informationsaustauschs unter Behörden,
4. von Transaktionen,
5. von Daten zu natürlichen und juristischen Personen,
6. thematischer Gruppierungen,
7. von Urteilen, Einstellungsverfügungen sowie weiteren Verfügungen der Strafbehörden nach Artikel 29 a Absätze 1 und 2 GwG;
b. Auswertung und Erstellung anonymisierter Statistiken;
c. Erstellung von Diagrammen;
d. Verwaltung des Nachrichtenaustauschs;
e. Protokollierung der Verwendung des Informationssystems vonseiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle.
² Die Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können, sind in Anhang 1 aufgeführt.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Art. 19 Datensicherheit und Protokollierung
¹ Für die Datensicherheit gelten:
a. die Verordnung vom 14. Juni 1993⁶⁶ zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
b. die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020⁶⁷.⁶⁸
² Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicher­stellen.⁶⁹
⁶⁶ SR 235.11
⁶⁷ SR 120.73
⁶⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 38 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).
Art. 20 ⁷⁰ Zugriff auf das Informationssystem
Zugriff auf das Informationssystem haben mittels eines Online-Abrufverfahrens:
a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle;
b. die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
Art. 21 und 22 ⁷¹
⁷¹ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).

5. Kapitel: ⁷² Statistische Daten, Jahresbericht und Analysen

⁷² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
Art. 23
¹ Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymi­sierte Statistik über:
a. Meldungen nach Artikel 2;
b. Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden;
c. die auf die Meldungen folgenden Verfahren.
² Die Statistik enthält:
a. bei Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a: Angaben über Anzahl, Inhalt, Art, Herkunft, Verdachtsfälle, Häufigkeit, Deliktarten und über die Form der Bearbeitung durch die Meldestelle;
b. bei Auskunftsbegehren nach Absatz 1 Buchstabe b: Angaben über Anzahl Begehren, Eingangsdatum, Herkunftsland und Zahl der Personen, die Gegenstand des Ersuchens sind;
c.⁷³
bei Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c: Angaben über die Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden übermittelten Anzeigen und den Verfahrensausgang.
³ Die Meldestelle veröffentlicht einen Jahresbericht und Analyseberichte in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).

6. Kapitel: Schutz und Archivierung der Daten

Art. 24 Kontrolle
Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten⁷⁴ auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.
⁷⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 25 Weitergabe von Daten
¹ Bei jeder Weitergabe von Daten sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Verlässlichkeit und die Aktualität der Daten aus dem Informationssystem in Kenntnis zu setzen. Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungs­beschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Meldestelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
² Werden Daten an zuständige nationale oder ausländische Behörden weitergegeben, so weist die Meldestelle mit einer stets gleichlautenden Formulierung darauf hin, dass die weitergegebenen Daten lediglich Informationscharakter haben und dass sie ohne schriftliches Einverständnis der Meldestelle weder verwendet noch an andere Behörden weitergegeben werden dürfen.
Art. 26 ⁷⁵ Einschränkung der Weitergabe von Daten
¹ Bei Weitergabe von Daten aus dem Informationssystem sind Verwendungsverbote zu beachten. Beabsichtigt die Meldestelle, Daten über sich in der Schweiz befindende Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weiterzugeben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999⁷⁶. Die Meldestelle darf Daten von vorläufig aufgenommenen Personen nur nach Massgabe von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992⁷⁷ über den Datenschutz und erst nach Rücksprache mit dem Staatssekretariat für Migration an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weitergeben.
² Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem Informationssystem, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
⁷⁶ SR 142.314
⁷⁷ SR 235.1
Art. 27 ⁷⁸
⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).
Art. 28 Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten
¹ Die im Informationssystem gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung durch die Meldestelle während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.⁷⁹
² Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht die Meldestelle lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 ( AS 2013 3497 ).
Art. 29 Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv
Die Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998⁸⁰ und nach seinen Ausführungsvorschriften⁸¹.
⁸⁰ SR 152.1
⁸¹ SR 152.11 /152.12/152.13/152.21

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. März 1998⁸² über die Meldestelle für Geldwäscherei wird aufgehoben.
⁸² [ AS 1998 905 , 2000 1369 Art. 30 Ziff. 2, 2002 96 Art. 30 111 Art. 19 Ziff. 2 4362, 2003 3687 Anhang Ziff. II 6]
Art. 30 a ⁸³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2019
Nach bisherigem Recht an die Meldestelle gemeldete, im Informationssystem GEWA vorhandene Informationen werden ins neue Informationssystem überführt und mit diesem bearbeitet.
⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
Art. 31 ⁸⁴ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 ( AS 2008 4943 ).

Anhang 1 ⁸⁵

⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4701 ).
(Art. 18 Abs. 2)

Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können

1 Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Meldungen (Fallverwaltung)

1.1 Basisdaten
a. Nummer der Meldung (fortlaufende Nummerierung)
b. Fallnummer (fortlaufende Nummerierung)
c. Referenznummer des Finanzintermediärs sowie der Händlerin oder des Händlers
d. Datum der Meldung
e. Art der Meldung
f. Kanton
g. Kategorie
h. Verdachtsgrund
i. Sachverhalt
j. Begründung
k. Vortat
1.2 Entscheid der Strafbehörden
a. Referenznummer
b. Fallart
c. Fallstatus
d. Name der beschuldigten Person
e. Name der Anwältin oder des Anwalts
f. Anklagedatum
g. Name der Strafbehörde
h. Zuweisungsdatum
i. Datum der Rechtskraft
j. Datum der Anhörung
k. Entscheidart
l. Entscheiddatum
m. Entscheidtext
n. Massnahmeart
o. Massnahmedatum
p. Massnahmebeschreibung

2 Daten im Zusammenhang mit der Personenverwaltung

2.1 Natürliche Personen
2.1.1 Angaben zur Person
a. Rolle
b. Titel
c. Vorname
d. Mittelname
e. Nachname
f. Alias
g. Geschlecht
h. Geburtsdatum
i. Geburtsort/Heimatort
j. Nationalität
k. Beruf
l. E-Mail-Adresse
m. Sterbedatum
n. Telefonnummerart
o. Telefonanschlussart
p. Vorwahl
q. Telefonnummer
r. Adressart
s. Adresse
t. PLZ
u. Ort
v. Kanton
w. Land
2.1.2 Vermögensherkunft
2.1.3 Angaben zum Ausweis
a. Ausweisart
b. Ausweisnummer
c. Ausstellungsdatum
d. Ablaufdatum
e. Ausstellende Behörde
f. Ausstellendes Land
2.1.4 Zusätzliche Angaben zu politisch exponierten Personen (PEP)
a. PEP-Dauer
b. PEP-Land
2.1.5 Angaben zum Arbeitgeber
a. Adresse
b. PLZ
c. Ort
d. Kanton
e. Land
f. Telefonnummer
g. Telefonnummerart
h. Telefonanschlussart
i. Vorwahl
2.2 Juristische Personen
a. Name
b. Name im Handelsregister
c. Rechtsform
d. Branche
e. Firmennummer
f. Gründungsdatum
g. Gründungsort
h. Gründungskanton
i. Sitzgesellschaft
j. Homepage
k. Liquidationsdatum
l. Kommentar
m. Adressart
n. Adresse
o. PLZ
p. Ort
q. Kanton
r. Land

3 Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Strafbehörde

3.1 Angaben zur Organisation
a. Name
b. Identifikationsnummer
c. Status
d. Registrierungsdatum
3.2 Angaben zur Benutzerin oder zum Benutzer
a. Titel
b. Vorname
c. Name
d. Geschlecht
e. Beruf
f. Funktion
g. Telefonnummerart
h. Telefonanschlussart
i. Vorwahl
j. Telefonnummer
k. Adressart
l. Adresse
m. PLZ
n. Ort
o. Kanton
p. Land

4 Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzintermediäre und Händler

4.1 Angaben zur Organisation
a. Name
b. Identifikationsnummer
c. Registrierungsdatum
4.2 Angaben zur Benutzerin oder zum Benutzer
a. Titel
b. Vorname
c. Name
d. Geschlecht
e. Beruf
f. Funktion
g. Telefonnummerart
h. Telefonanschlussart
i. Vorwahl
j. Telefonnummer
k. Adressart
l. Adresse
m. PLZ
n. Ort
o. Kanton
p. Land

5 Daten im Zusammenhang mit Konten

5.1 Angaben zur Geschäftsbeziehung
a. Name des Instituts
b. Ort der Geschäftsbeziehung
c. Kanton der Geschäftsbeziehung
5.2 Angaben zum Konto
a. Kontonummer
b. IBAN
c. Kundennummer
d. Kontoname
e. BIC/Clearing-Nummer
f. Kontoart
g. Kontostatus
h. Kontowährung
i. Kontostand in Kontowährung
j. Kontostand in CHF
k. Datum der Kontoeröffnung
l. Datum der Kontoschliessung
5.3 Angaben zu den Transaktionen
a. Transaktionsnummer
b. Transaktionsdatum
c. Transaktionsart
d. Transaktionsbetrag Fremdwährung / CHF
e. Transaktionsort (nur bei Bar- resp. ATM-Transaktionen)
f. Transaktionsland
g. Transaktionswährung
h. Transaktionskommentar
i. Zahlungsgrund

6 Daten zu Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Meldungen

6.1 Angaben zur Ware oder zur Dienstleistung
a. Art
b. Hersteller
c. Beschreibung
d. Geschätzter Wert
e. Marktwert
f. Zustand
g. Währung, in der die Ware oder die Leistung gekauft wird
h. Grösse
i. Masseinheit
6.2 Angaben zu Verkäuferin oder Verkäufer und zu Käuferin oder Käufer
a. Name der Verkäuferin oder des Verkäufers
b. Name der Käuferin oder des Käufers
c. Adressart
d. Adresse
e. PLZ
f. Ort
g. Kanton
h. Land
i. Registrierungsdatum
j. Registrierungsnummer
k. Identifikationsnummer
l. Kommentar betreffend die Abklärungen nach Artikel 19 GwV

Anhang 2 ⁸⁶

⁸⁶ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4819 ).
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