Gesetz über die Besteuerung der Schiffe (747.12)
CH - ZH

Gesetz über die Besteuerung der Schiffe

1 Schiffssteuergesetz
747.12 Gesetz über die Besteuer ung der Schiffe (Schiffssteuergesetz) (vom 1. Dezember 1996)
1
Steuerpflicht

§ 1.

Für Schiffe, die im Kanton Züri ch immatrikuliert sind oder mit Standort im Kanton Zürich auf öffentlichen Gewä ssern in Betrieb gesetzt werden, wird vom Halter eine jährliche Steuer erhoben.
Au sn ah m en
von der
Steuerpflicht

§ 2.

Von der Besteuerung sind ausgenommen: a. die Schiffe des Bundes, de s Kantons und der Gemeinden; b. Schiffe der konzessioniert en Schifffahrtsunternehmen; c. schwimmende Geräte.
Steuertarif

§ 3.

1 Die jährliche Steuer beträgt: Fr. a. für Ruderboote und ähnliche Schiffe: Grundtaxe 30.00 b. für Motor- und Segelschiffe: Grundtaxe 30.00 Zuschlag je volles und ange brochenes kW Motorenleistung – bis 100 kW Leistung
3.50 –
101 bis 200 kW Leistung
4.60 –
201 bis 300 kW Leistung
5.70 –
301 bis 400 kW Leistung
6.80 –
401 bis 500 kW Leistung
7.90 – über 500 kW Leistung
9.00 c. für Fahrgastschiffe: Grundtaxe
30.00 Zuschlag je volles und angebr ochenes kW Motorenleistung
3.50 d. für Güterschiffe: Grundtaxe 30.00 Zuschlag ohne Motoren je Tonne Nutzlast
1.00 Zuschlag mit Motoren je Tonne Nutzlast
2.00 e. für Kollektiv-Schiffsausweise: gültig für motorlose Schiffe und motorisierte Schiffe bis 30 kW Motorenleistung
400.00 gültig für Motorschiffe über
30 kW Motorenleistung
1200.00
2
747.12 Schiffssteuergesetz
2 Für Halter von mehr als zehn Sc hiffen wird die Grundtaxe für das elfte und jedes weitere Sc hiff um 50% herabgesetzt.
3 Der Regierungsrat legt die Steuer für Schiffe mit besonderer Bau- oder Antriebsart im Rahm en der Ansätze nach Abs.
1 fest.
4 Der Regierungsrat ist ermächtigt , Steuervergünstigungen durch Verordnung zu beschliessen, um den Anliegen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen. Steuer- indexierung

§ 4.

1 Die Steueransätze entsprec hen dem Stand des Landes
- indexes der Konsumente npreise von 143.1 Punkten am 30. Juni 1996 (Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte).
2 Verändert sich der Index um 10 Punkte, so ist der Kantonsrat ermächtigt, die Steuer auf die nä chstfolgende Steuerperiode anzu
- passen. Ausdehnung der Steuer pflicht

§ 5.

Der Regierungsrat kann die Steu erpflicht im Rahmen des Bundesrechts auf Schiffe ausdehnen, die ihren Standort nicht im Kan
- ton Zürich haben und nur vorüber gehend auf zürcherischen Gewässern eingesetzt werden. Die Steuern für solche Schiffe dürfen die Ansätze gemäss §
3 Abs.
1 nicht übersteigen. Steuerperiode

§ 6.

1 Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr im Voraus bis spätestens 31. März zu entrichten.
2 Wird ein Schiff erstmals im Kant on Zürich immatrikuliert, ist die Steuer bei der Ausweisert eilung zu entrichten.
3 Wird ein Schiff erst nach dem 31. August immatrikuliert, so ermässigt sich die Steuer auf die Hälfte.
4 Wird der Schiffsausweis bis zum 31. März zurückgegeben, muss für das laufende Kalenderjahr ke ine Steuer entrichtet werden. Veränderungen während der Steuerperiode

§ 7.

1 Bei Rückgabe oder Entzug des Schiffsausweises, bei Ausser
- betriebsetzung oder Halterwechsel des Schiffes nach dem 31.
März erfolgt keine Rückerstattung der Steuer.
2 Bei Wechsel des Halters wird die bereits entrichtete Steuer dem neuen Halter angerechnet.
3 Werden nach dem 31. März Veränderungen am Schiff vorgenom
- men, die sich auf die Höhe der St euer auswirken, ist die Differenz nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.
4 Der Regierungsrat regelt im Rahmen des Bundesrechts die Steuerrückerstattung, wenn ein Schi ff mit Standort im Kanton Zürich länger als einen Monat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert wird.
3 Schiffssteuergesetz
747.12
5 Vorbehalten bleiben die Best immungen des Bundes über die Besteuerung der Schiffe, deren Sta ndort in einen anderen Kanton ver legt wird.
Erlass
ergänzender
Vorschriften

§ 8.

1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, nament lich über Veranlagung, Bezug und Verjährung der Steuer.
2 Er bezeichnet die mit dem Steu erbezug betraute kantonale Amts stelle.
Verletzung
der Steuer
-
pflicht
Sanktionen

§ 9.

1 Schiffe, die der Steuerpflicht unterstehen, dürfen nach dem
31. März nicht in Betrieb gesetzt werden, bevor die Steuer entrichtet ist.
2 Der Schiffsausweis für Schiffe, di e der Steuerpflicht unterstehen, kann verweigert oder entzogen werden, wenn der Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist.
3 Bei unberechtigter Inbetriebsetzung eines Schiffes oder bei ander weitiger Umgehung der Steuerpflicht sind die entsprechenden Steuern unabhängig von einer Be strafung nachzuzahlen.
Straf-
bestimmungen

§ 10.

1 Wer ein Schiff, das der Steuerpflicht untersteht, nach dem
31. März in Betrieb setzt, bevor die Steuer entrichtet ist, wird mit Busse bestraft.
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2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.
Verteilung
des Steuer-
ertrags

§ 11.

Vom Reinertrag der Steuer erhalten der Kanton und die Stadt Zürich je vier Zehntel. Die restlichen zwei Zehntel werden zu gleichen Teilen an die Gemeinden ausgerichtet, die verpflichtet sind, einen Seerettungsdienst zu unterhalten.
Änderung
bisherigen
Rechts

§ 12.

Das Einführungsgesetz zum Bund esgesetz über die Binnen schifffahrt vom 2. Sept ember 1979 wird wie folgt geändert: . . .
3
Inkrafttreten

§ 13.

Dieses Gesetz untersteht de r Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 .
1 OS 54, 25.
2 In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 28).
3
4 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
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