Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (935.22)
CH - ZH

Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien

1 JFTV
935.22 Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV) (vom 27. März 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
4 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedie n vom 26. November 2018 (JFTG)
3 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt di e Anerkennung von Alterseinstu fungen Dritte r gemäss §
4 JFTG.
Zutrittsalter
zu öffentlichen
Film
-
vorführungen

§ 2.

1 Das Zutrittsalter zu öffentli chen Filmvorführungen gemäss

§ 6 Abs.

1 Satz 1 in Verbindung mit §
4 Abs. 1 lit. a JFTG richtet sich nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Ju gendschutz im Film gemäss Art. 3 de r Vereinbarung über eine schweize rische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 (Verein barung)* abgibt.
2 Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im Alterseinstufungsprozess gemäss Art. 3 der Vereinbarung wahr.
Altersfreigabe
für Träger
-
medien

§ 3.

Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss §
6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §
4 Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich a. bei Filmen nach den Empfehlungen , welche die schweizerische Kom mission Jugendschutz im Film ge mäss Art. 4 der Vereinbarung ab gibt, b. bei Videospielen nach den Alte rsempfehlungen des PEGI-Systems (Pan European Game Information); enthält ein Trägermedium keine PEGI-Altersangabe, aber eine Altersangabe gemäss Unterhaltungs software Selbstkontrolle (USK), gi lt diese als Al tersfreigabe. * Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft de s Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15,
8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch .
1 OS 74, 306 ; Begründung siehe ABl 2019-04-05 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
3 LS 935.21 .
Markierungen
Leseansicht