Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fah... (113.2)
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Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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113.2 Ve r t r a g zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst (vom 30. August /
15. September 1870)
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§ 1.

Zwischen Flaach und Rüdlingen soll eine fahrbare Brücke erbaut werden.

§ 2.

1 Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaff hausen trägt indessen ei nen Viertel der Kosten.
2 Die Uferversicherung bei den La ndfesten ist Sache der betreffen den Kantone.

§§

3 und 4.

§ 5.

1 Für die Korrektion des Rheine s sind die in dem zum heuti gen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien mass gebend.
2 Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf
450 Fuss festgesetzt.

§ 6.

1 Jedem der kontrahier enden Teile steht es frei, auf seinem Gebiet nach Bedürfnis die erforder lichen Wuhrungen zu erstellen und bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.
2 Auf der Korrektionslinie sind nur St reichwuhre zulässig; allfällige Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Ufer wuhre auslaufen.

§§

7 und 8.

§ 9.

Den beidseitigen Wasserbaubehö rden steht das Recht zu, die Korrektionslinien jeweilen nach Be lieben auf beiden Ufern zu kontrol lieren.

§ 10.

Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die Mitte des neuen Rheinbettes nach de r in dem Plane eingezeichneten strichpunktierten Linie angenommen.
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113.2 Rheinbrücke zwischen Flaach und Rüdlingen

§ 11.

Diese Grenzlinie soll für di e Zukunft durch Hintermarchen fixiert werden, und diese letztern sollen in dem auszufertigenden Mar
- chenprotokoll sowie in dem schon me hrfach erwähnten Plan bezeich
- net werden. Von letzterm wird jede m der beiden Kontrahenten ein von beiden anerkanntes Exemplar zugestellt.

§ 12.

Hydrotechnische Arbeiten im Normalflussbett, also im Zwi
- schenraum der beiden Uferlinien, dürfen nur mit Zustimmung beider kontrahierenden Teile vorgenommen werden.

§ 13.

1 Die Grenzverhältnisse zwischen den Gemeinden Flaach und Rüdlingen bleiben dur ch diesen Vertrag unberührt, sodass die auf dem linken Rheinufer liegenden, der Gemeinde Rüdlingen angehö
- renden Güter in der sogenannten St äubisallmend, wie sie auf dem in

§ 10 angeführten Plan bezeichnet u

nd an Ort und Stelle mit Marchstei
- nen ausgeschieden sind, auch künfti g wie bisher einen Teil der Bann
- bezirke dieser Gemeinde bilden und in Handänderungsfällen in Rüd
- lingen gefertigt werden.
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2 Sollte jedoch früher oder später der Besitz dieses gesamten Re
- viers käuflich an Ange hörige des Kantons Zürich übergehen, so würde von dem Zeitpunkt an, wo dieses Ve rhältnis eingetreten wäre, die Ge
- meindegrenze der Gemei nden Flaach und Rüdlin gen für alle Zukunft mit der Kantonsgrenze zusammenfallen.
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§ 14.

Durch gegenwärtigen Vertrag wird derjenige vom 26.
Juni
1851 aufgehoben.
1 GS I, 31.
2 Siehe LS 113.21 .
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