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Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fah... (113.2)

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Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fah... (113.2)

Vertrag zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst

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113.2 Ve r t r a g zwischen den Ständen Zürich und Schaffhausen betreffend die Erbauung einer fahrbaren Brücke über den Rhein zwischen Flaach und Rüdlingen und die Korrektion des Rheines daselbst (vom 30. August /
15. September 1870)
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§ 1.

Zwischen Flaach und Rüdlingen soll eine fahrbare Brücke erbaut werden.

§ 2.

1 Der Unterhalt der Brücke wird von Zürich besorgt, Schaff hausen trägt indessen ei nen Viertel der Kosten.
2 Die Uferversicherung bei den La ndfesten ist Sache der betreffen den Kantone.

§§

3 und 4.

§ 5.

1 Für die Korrektion des Rheine s sind die in dem zum heuti gen Vertrag gehörenden Plane rot eingezeichneten Uferlinien mass gebend.
2 Die Normalbreite des Flusses zwischen diesen Linien wird auf
450 Fuss festgesetzt.

§ 6.

1 Jedem der kontrahier enden Teile steht es frei, auf seinem Gebiet nach Bedürfnis die erforder lichen Wuhrungen zu erstellen und bis an die Korrektionslinie, nicht aber darüber hinaus, vorzurücken.
2 Auf der Korrektionslinie sind nur St reichwuhre zulässig; allfällige Querdämme sollen mit sanfter Böschung auf die Höhe jener Ufer wuhre auslaufen.

§§

7 und 8.

§ 9.

Den beidseitigen Wasserbaubehö rden steht das Recht zu, die Korrektionslinien jeweilen nach Be lieben auf beiden Ufern zu kontrol lieren.

§ 10.

Als künftige Grenze zwischen beiden Kantonen wird die Mitte des neuen Rheinbettes nach de r in dem Plane eingezeichneten strichpunktierten Linie angenommen.
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113.2 Rheinbrücke zwischen Flaach und Rüdlingen

§ 11.

Diese Grenzlinie soll für di e Zukunft durch Hintermarchen fixiert werden, und diese letztern sollen in dem auszufertigenden Mar
- chenprotokoll sowie in dem schon me hrfach erwähnten Plan bezeich
- net werden. Von letzterm wird jede m der beiden Kontrahenten ein von beiden anerkanntes Exemplar zugestellt.

§ 12.

Hydrotechnische Arbeiten im Normalflussbett, also im Zwi
- schenraum der beiden Uferlinien, dürfen nur mit Zustimmung beider kontrahierenden Teile vorgenommen werden.

§ 13.

1 Die Grenzverhältnisse zwischen den Gemeinden Flaach und Rüdlingen bleiben dur ch diesen Vertrag unberührt, sodass die auf dem linken Rheinufer liegenden, der Gemeinde Rüdlingen angehö
- renden Güter in der sogenannten St äubisallmend, wie sie auf dem in

§ 10 angeführten Plan bezeichnet u

nd an Ort und Stelle mit Marchstei
- nen ausgeschieden sind, auch künfti g wie bisher einen Teil der Bann
- bezirke dieser Gemeinde bilden und in Handänderungsfällen in Rüd
- lingen gefertigt werden.
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2 Sollte jedoch früher oder später der Besitz dieses gesamten Re
- viers käuflich an Ange hörige des Kantons Zürich übergehen, so würde von dem Zeitpunkt an, wo dieses Ve rhältnis eingetreten wäre, die Ge
- meindegrenze der Gemei nden Flaach und Rüdlin gen für alle Zukunft mit der Kantonsgrenze zusammenfallen.
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§ 14.

Durch gegenwärtigen Vertrag wird derjenige vom 26.
Juni
1851 aufgehoben.
1 GS I, 31.
2 Siehe LS 113.21 .
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