Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau (713)
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Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau

Nr. 713 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau vom 15. Februar 2011 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Schutzziele
1 Die Verordnung hat zum Zweck a. die Weiherlandschaft Ostergau, die Torfstichweiher und Tümpel und ihre Ufer so
- wie die angrenzenden Riede und ihre Umgebung zu erhalten und b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2 Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigen
- arten des Gebietes bewahrt werden.
3 Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet werden.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Land
- schaftsschutzzone eingeteilt.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 81
2 Nr. 713
2 Die Zonen sind in einem Schutzplan 1:2000 vom 15. Februar 2011 eingezeichnet. Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Willisau und Grosswangen sowie bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

§ 3

Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind namentlich a. alle Hoch- und Tiefbauten, b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtun
- gen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Freileitun
- gen, Masten, Reklamen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminée
- anlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäu
- ne), Flösse, Fischereianlagen, Stege, Zelte, Wohnwagen, Abdeckungen aller Art, c. Terrainveränderungen jeder Art, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (ein
- schliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässe
- rungen, das Eindecken von Gewässern und Ähnliches.
2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen

§ 4

Naturschutzzone
1 In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern und Tümpeln, ihren Uferpartien, den Verlandungsflächen und Gehölzen, den Riedflächen sowie aus anderen ökologisch besonders wertvollen naturnahen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen auf die Schutzziele dieser Verordnung auszurichten.
2 Vorkehrungen und Nutzungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind verboten.
3 Insbesondere ist es verboten, a. Bauten und Anlagen zu errichten, b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, c. Ackerbau zu betreiben, d. Vieh weiden zu lassen, e. Gartenbau zu betreiben, f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern, g. Feuer zu entfachen, h. zu baden, i. die Torfstichweiher und Tümpel mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
4 Die Naturschutzzone darf nur auf den Feldwegen betreten werden, die im Plan einge
- zeichnet sind. Für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht darf die Naturschutzzone überall betreten werden.
Nr. 713
3

§ 5

Pufferzone
1 In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts sowie Stö
- rungen, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, verboten.
2 Insbesondere ist es verboten, a. Bauten und Anlagen zu errichten, b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, c. Ackerbau zu betreiben, d. Vieh weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienst
- stelle Landwirtschaft und Wald, e. Gartenbau zu betreiben, f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern, g. Feuer zu entfachen.
3 Die Pufferzone darf nur auf den Feldwegen betreten werden, die im Plan eingezeichnet sind. Für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht darf die Puf
- ferzone überall betreten werden.
4 Die Lagerung und der Transport von Holz sind bei günstiger Witterung, namentlich bei gefrorenem Boden oder genügend Schnee, gestattet. Diese Arbeiten sind mit aller Sorg
- falt durchzuführen, damit die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere Schäden an der Vegetation sind zu vermeiden. Wenn nötig sind für den Holztransport Spezialfahrzeuge zu verwenden. Schäden sind umgehend zu beheben. Holzlagerplätze sind bis spätestens Ende März zu räumen. Die Verwendung von Holzschutzmitteln ist nicht gestattet.

§ 6

Pflege und Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Naturschutz- und der Pufferzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Riedflächen in der Naturschutzzone sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen in der Pufferzone dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis spätestens 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.
3 In den Verlandungsflächen sind sporadische Pflegemassnahmen schutzzielorientiert und in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.
4 Der Unterhalt bestehender Gräben und von Bächen ist in Absprache mit der Dienststel
- le Landwirtschaft und Wald zulässig.
5 Wird die Pflege der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.
4 Nr. 713

§ 7

Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen – unter Vorbehalt der Mahd von Ried
- flächen und extensiv genutzten Wiesen sowie sporadischer Pflegemassnahmen – Pflan
- zen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2 In diesen Zonen ist es verboten, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 8.

§ 8

Jagd und Fischerei
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone gelten für die Jagd folgende Regelungen, die auch in die Jagdpachtverträge aufzunehmen sind: a. Die Einzeljagd ist vom 1. September bis Ende Februar erlaubt. b. Die Gesellschaftsjagd auf Enten ist an insgesamt zwei Tagen in den Monaten Sep
- tember bis Dezember erlaubt.
2 Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewi
- chen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.
3 In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist das Fischen als Fördermassnahme zu gunsten der standortgerechten Fauna und Flora nur von den im Schutzplan bezeichneten Uferabschnitten aus und während der im Schutzplan festgelegten Fangzeiten gestattet.
4 Fischeinsätze sind mit Rücksicht auf die Amphibien nur mit einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestattet.

§ 9

Kleingehölze
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Gehölze in Ab
- sprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.
2 Im Übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbesto
- ckungen vom 19. Dezember 1989
2 .

§ 10

Landschaftsschutzzone
1 In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Weiherlandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Bäche, Gräben, Uferbestockungen, Waldränder, Feldgehölze, Einzelbäume, Feuchtwiesen und Staudenfluren sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit wie möglich zu fördern.
2 Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
3 bleiben gewährleistet.
2 SRL Nr.
717
3 SR
700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 713
5
3 Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1 und 2 RPG. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Um
- gebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Ge
- staltung, Form oder Farbe die Weiherlandschaft wesentlich beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.
3 Ausnahmebewilligungen

§ 11

Voraussetzungen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvor
- schriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
4
, strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeu
- tung
5 , die Artikel 24 ff. RPG sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
6 .

§ 12

Zuständigkeit
1 Zuständig ist a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft
7 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. Novem
- ber 2001
8 , b. für Baubewilligungen die zuständige Gemeindebehörde, c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
4 SR
101
5 Vgl. die eidgenössische Amphibienlaichgebiete-Verordnung vom 15. Juni 2001, SR
451.34
.
6 SRL Nr.
735
7 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
8 SRL Nr.
736
6 Nr. 713
4 Widerhandlungen

§ 13

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer be
- schädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts schutz vom 18. September 1990
9 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40
000 Franken.
2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4 Absätze 2–4, 5, 6 Absätze 2–4, 7, 8, 9 Absatz 1 und 10 Absatz 1 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20
000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.
5 Schlussbestimmungen

§ 14

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutze der Weiherlandschaft Ostergau in den Gemeinden Willis
- au und Grosswangen vom 29. Januar 1971
10 wird aufgehoben.

§ 15

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 SRL Nr.
709a
10 V XVIII 22 (SRL Nr. 713)
Nr. 713
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.02.2011
01.03.2011 Erstfassung G 2011 81
8 Nr. 713 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.02.2011
01.03.2011 Erlass Erstfassung G 2011 81
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