Sprachdienstleistungsverordnung (211.17)
    CH - ZH

    Sprachdienstleistungsverordnung

    1 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
    211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) (vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019)
    1 ,
    2 Der Regierungsrat und der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte, gestützt auf §
    73 Abs. 2 des Gesetzes übe r die Gerichts- und Behörden organisation im Zivil- und St rafprozess vom 10. Mai 2010
    4 , beschliessen: A. Allgemeines
    Geltungsbereich
    und Zweck

    § 1.

    1 Diese Verordnung regelt die Erbringung von Sprachdienst leistungen im Auftrag von kantona len Gerichts- und Verwaltungsbehör den.
    2 Sprachdienstle istungen sind: a. mündliches Übersetzen (Dolmetschen), b. schriftliches Übersetzen (Übersetzen), c. Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung (Sprachmittlung).
    3 Die Verordnung bezweckt die Sich erung der Qualität bei der Leis tungserbringung. B. Organisation des Sprac hdienstleistungswesens
    Fachgruppe

    § 2.

    1 Obergericht und Regier ungsrat setzen als strategisches Lei tungs- und Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen eine Fachgruppe ein. Diese besteht aus: a. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Obergerichts als Vorsit zender bzw. Vorsitzendem, b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bezirksgerichte, c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, d. zwei Vertreterinnen oder Vertre tern der Sicherheitsdirektion, e. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektion.
    a. Bestand und
    Zusammen-
    setzung
    2
    211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV)
    2 Das Obergericht wählt die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a und b. Der Regierungsrat wählt die übrigen Mitglieder. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
    3 Die Fachgruppe kann Vertreteri nnen und Vertreter anderer Be
    - hörden des Kantons oder der Gemein den als ständige Teilnehmerinnen und Teilnehmer an ihre Sitzungen einladen. Diese haben beratende Stimme. b. Aufgaben und Aufgaben übertragung

    § 3.

    1 Die Fachgruppe sorgt für eine hohe Qualität der Leistungs
    - erbringung. Sie a. akkreditiert Personen, die Sp rachdienstleistungen erbringen, b. überwacht die Führung des Verzeichnisses der akkreditierten Perso
    - nen, c. informiert die Gerichts- und Verw altungsbehörden über den Bereich der Sprachdienstleistungen, d. fördert die Zusammenarbeit mi t anderen Kantonen und dem Bund im Bereich der Sprachdienstleistungen, e. erlässt ein Orga nisations- und Geschäftsreglement, f. erlässt Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung, insbesondere zur Konkretisierung des A kkreditierungsverfahrens, g. überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinien.
    2 Sie kann Aufgaben einzelnen Mi tgliedern oder Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Ausgenommen sind a. Beschlüsse über grundlegende Be lange des Sprachdienstleistungs
    - wesens, b. der endgültige Entzug der Akkreditierung, sofern er nicht auf An
    - trag der betroffene n Person erfolgt. c. Beschluss fassung

    § 4.

    1 Die Fachgruppe ist beschlussf ähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
    2 Sie entscheidet mit einfachem Me hr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder de s Vorsitzenden den Ausschlag.
    3 Bei Einstimmigkeit und wenn kein Mi tglied eine Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.
    4 In dringenden Fällen entscheidet di e oder der Vorsitzende. Sie oder er legt den Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss zur Genehmigung vor.
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    Zentralstelle

    § 5.

    1 Die Zentralstelle ist die operative Stabsstelle der Fachgruppe. Sie ist dem Obergericht angegliedert.
    2 Sie bereitet die Geschäfte der Fa chgruppe vor und setzt die gefass ten Beschlüsse um. Insbesondere a. führt sie das Verzeichnis der akkreditierten Personen, b. berät sie in Fragen des Sprachdienstle istungswesens, c. organisiert sie Aus- und Weiter bildungen für Pers onen, die Sprach dienstleistungen erbringen.
    3 Sie kann a. Aufträge zur Erbringung von Sp rachdienstleistungen vermitteln oder technische Möglichkeiten zu r Auftragsvermittlung zur Verfü gung stellen, b. den Zugang zu Angeboten der Au s- und Weiterbildung gegen eine angemessene Entschädigung auch Personen ermöglichen, die nicht im Auftrag von kantonalen Geri chts- oder Verwaltungsbehörden tätig sind.
    b. Leitung

    § 6.

    1 Das Obergericht ernennt die Le iterin oder den Leiter der Zentralstelle.
    2 Es kann die Leitung der Zentrals telle der oder dem Vorsitzenden der Fachgruppe übertragen. C. Akkreditierung
    Allgemeines

    § 7.

    1 Besteht ein Bedarf für die angebotene Leistung, kann die Fachgruppe Personen akkreditieren, die über die fachliche und persön liche Eignung für die Erbringung ei ner Sprachdienstlei stung verfügen.
    2 Sie kann die Akkreditierung an Auflagen und Bedingungen knüp fen.
    Arten

    § 8.

    Die Akkreditierung erfolgt fü r jede Sprachdienstleistung und für jede Arbeitssprache gesondert.
    Fachliche
    Voraus
    -
    setzungen

    § 9.

    Die antragstellende Person muss a. die Amtssprache und die Arbeitss prache in Wort und Schrift beherr schen, b. über einen fundierten juristischen Grundwortschatz in der Amts sprache und der Arbeitssprache so wie eine umfassende Allgemein bildung verfügen,
    a. Bestand und
    Aufgaben
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    211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) c. Sprachdienstleistungen, für die sie um Akkreditierung ersucht, fach
    - gerecht erbringen können, d. über ein professionelles Rollenverständnis verfügen, e. eine von der Fachgruppe bezeichne te Aus- oder Weiterbildung be
    - sucht und die vorgegebenen Prüfungen bestanden haben. Persönliche Voraus setzungen

    § 10.

    Die antragstellende Person muss a. handlungsfähig sein, b. über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hin
    - sicht, verfügen, c. zur Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich berechtigt sein, d. eine unabhängige Auftragserfüll ung und ein korrektes Verhalten garantieren, e. eine angemessene E rreichbarkeit und Verfügba rkeit gewährleisten. Verfahren

    § 11.

    1 Wer akkreditiert werden will, reicht der Zentralstelle einen schriftlichen Antrag ein.
    2 Die antragstellende Person muss a. die von der Fachgruppe bezeic hneten Unterlagen beilegen, b. die Sprachdienstleistungen und di e Arbeitssprachen, in denen sie diese erbringen will , genau bezeichnen, c. glaubhaft machen, dass di e Voraussetzungen nach §§
    9 lit. a–d und
    10 erfüllt werden.
    3 Die Fachgruppe kann zur Beurteil ung der fachlichen und persön
    - lichen Eignung der antragstellenden Person a. polizeiliche Informat ionsberichte einholen, b. Sachverständige beiziehen, c. mit dieser Gespräche führen, d. Prüfungen anordnen.
    4 Für das Akkreditierungsverfahren wird eine Ge bühr erhoben. Sie bemisst sich nach dem Zeitaufwand und der Zahl der Amtshandlungen. Sie beträgt Fr. 100 bis Fr. 900. In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden. Wirkung

    § 12.

    1 Gerichts- und Verwaltungsbehör den erteilen Aufträge für Sprachdienstleistungen de n akkreditierten Personen.
    2 Sie können Aufträge ausnahmsweis e einer nicht akkreditierten Person erteilen, wenn sie von ihre r fachlichen und persönlichen Eig
    - nung überzeugt sind und a. keine akkreditierte Person zur Verfügung steht oder b. besondere Umstände es verlangen.
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    3 Die Akkreditierung begründet kein en Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme eines Au ftrags für Sprachdienstleistungen.
    Nachträgliche
    Überprüfung
    der Eignung

    § 13.

    1 Die Fachgruppe überprüft periodisch und auf Meldung hin, ob die akkreditierten Personen di e Voraussetzungen für die Akkredi tierung weiterhin erfüllen. §
    11 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
    2 Angehörige von Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind ohne Rücksicht auf ihre Pflicht zur Wa hrung des Amtsgehe imnisses berech tigt, der Fachgruppe Zweifel an de r fachlichen oder persönlichen Eig nung einer akkreditierten oder ohne Akkreditierung tätigen Person zu melden.
    Vorsorglicher
    Entzug der
    Akkreditierung

    § 14.

    1 Einer Person kann die Akkreditierung vorsorglich entzogen werden, wenn a. gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet ist, b. andere Anhaltspunkte bestehen, dass sie die fachlichen oder persön lichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
    2 Der Entzug kann sich auf einzel ne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken.
    3 Die Gerichts- und Verwaltungsbeh örden erteilen Personen, denen die Akkreditierung vorsorglich entz ogen worden ist, bis zum endgülti gen Entscheid keine Aufträge.
    Endgültiger
    Entzug der
    Akkreditierung

    § 15.

    1 Die Akkreditierung wird eine r Person endgültig entzogen, wenn diese a. es beantragt, b. die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
    2 Der Entzug kann sich auf einzel ne Sprachdienstleistungen oder Arbeitssprachen beschränken.
    Verzeichnis der
    akkreditierten
    Personen

    § 16.

    Das Verzeichnis enthält folge nde Angaben zur akkreditier ten Person: a. Name, Vorname, Geschl echt und Geburtsjahr, b. Art der Akkreditierung, c. Sprachkompetenzen, d. Ausbildung und berufliche Tätigkeit, f. besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten.
    b. Einsicht

    § 17.

    1 Einsicht in das Verzeichnis erhalten: a. kantonale Gerichts- und Verwal tungsbehörden sowie die kommu nalen Polizeien und Zivilstandsämter, b. die akkreditierte Person in Bezug auf ihren Eintrag.
    a. Inhalt
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    2 Im Einzelfall kann Eins icht gewährt werden: a. weiteren kommunalen Behörden, b. Privaten, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, c. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Personen vor kantona
    - len Gerichts- und Verwalt ungsbehörden vertreten, d. Gerichts- und Verwaltungsbehörden anderer Kantone und des Bun
    - des. Mitteilung von Entscheiden

    § 18.

    Folgende Entscheide werden den betroffenen Personen schriftlich mitgeteilt: a. Akkreditierung, b. vorsorglicher Entzug der Akkred itierung, sofern keine überwiegen
    - den öffentlichen Interessen entgegenstehen, c. endgültiger Entzug der Akkreditierung. Rechtsschutz

    § 19.

    Entscheide der Fachgruppe, ihre r Ausschüsse oder ihrer Mit
    - glieder können mit Rekurs nach §§
    19 ff. des Verwaltungsrechtspflege
    - gesetzes
    3 bei der Verwaltungskommissi on des Obergerichts angefoch
    - ten werden. D. Aufträge für Sprachdienstleistungen Rechtsnatur

    § 20.

    1 Aufträge für Sprachdienstleistu ngen werden durch Vertrag begründet und unterstehen dem öffent lichen Recht. Soweit diese Ver
    - ordnung keine abweichenden Bestimmung en enthält, richtet sich das Auftragsverhältnis sinngemäss nach den Bestimmungen des Obligatio
    - nenrechts
    5 über den einfachen Auftrag.
    2 Personen, die im Auftrag von Gerichts- und Verwaltungsbehörden Sprachdienstleistungen erbringen, gelt en für diese Tätigkeit als Unselbst
    - ständigerwerbende. Der Nachweis, dass sie von der zuständigen Aus
    - gleichskasse dafür als Selbstständi gerwerbende anerkannt worden sind, bleibt vorbehalten. Pflichten

    § 21.

    1 Die beauftragte Person ist fü r die fachgerechte Erbringung der Sprachdienstleistungen verantwortlich.
    2 Sie erfüllt den Auftrag persönlich. Sie darf nur mit vorgängiger Zu
    - stimmung der auftraggebenden Behö rde Hilfspersonen beiziehen oder den Auftrag Dritten übertragen. a. der beauftrag- ten Person
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    3 Sie dolmetscht und übersetzt wahrheitsgemäss (Art. 307 StGB
    6 ), wahrt das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB
    6 ) und tätigt die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von pers onenbezogenen Daten, insbeson dere im Bereich der Datensiche rung, Datenaufbewahrung und Daten übermittlung.
    4 Sie informiert die auftraggebe nde Behörde umgehend, wenn Um stände vorliegen, die den Anschein einer Befangenheit erwecken kön nen.
    b. der auftrag
    -
    gebenden
    Behörde

    § 22.

    Die auftraggebende Behörde a. geht bei der Auswahl, der Inst ruktion und der Überwachung der beauftragten Person mit dem gebot enen Mass an Sorgfalt vor, b. setzt die Entschädigung für Leist ungen der beauftragten Person nach Massgabe der §§
    23–27 und des Entschädigungstarifs gemäss Anhang fest und veranlasst deren Auszahlung.
    Entschädigung

    § 23.

    1 Die Grundentschädigung für Dolmetschen richtet sich nach dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt und dem Schwierigkeitsgrad. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschä digt.
    2 Der Zeitaufwand wird in Einheite n von 15 Minuten abgerechnet. Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde zuzüglich Wegpauschale ent schädigt. Wartezeiten werden zum an wendbaren Ansatz entschädigt mit Ausnahme einer Mittags pause von 30 Minuten.
    3 Bei beträchtlicher Verkürzung de s Einsatzes wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, höch stens aber zwei Stunden pro Halb tag.
    4 Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abgesagt, wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, mindes tens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.
    5 Für Dolmetschen mittels fernme ldetechnischer Übertragung wird ein Zeitaufwand von mindestens eine r halben Stunde entschädigt. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.
    6 Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.
    7 Die Entschädigung für Dolmetsche n in Gebärdensprache richtet sich nach Vereinbarung.
    a. Dolmetschen
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    211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) b. Übersetzen

    § 24.

    1 Die Entschädigung für Übersetz en richtet sich nach dem Umfang des Zieltexts und dem Schwierigkeitsgr ad. In besonderen Fäl
    - len bemisst sich die Entschädigung nach dem Umfang des Ausgangs
    - texts.
    2 Der Umfang wird nach Standardse iten berechnet. Eine Standard
    - seite umfasst 1800 Zeichen einschlie sslich Leerzeichen. Angebrochene Standardseiten werden auf die näch ste halbe Standard seite aufgerundet. Pro Übersetzung wird mindestens eine Standardseite entschädigt.
    3 Bei ausserordentlicher zeitlicher Dringlichkeit kann ein Zuschlag gemäss Anhang vereinbart werden.
    4 Besondere Arbeiten in Zusamme nhang mit Übersetzungen, die nicht nach einem Seitenansatz ents chädigt werden können, werden nach dem Stundenansatz für Dolmetschen oder nach einem anderen, im Voraus vereinbarten Tarif entschädigt. c. Sprach mittlung

    § 25.

    1 Die Grundentschädigung für Sp rachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Zeitpunkt des Einsat zes. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale entschädigt.
    2 Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt. d. Besondere Aufträge

    § 26.

    Die Entschädigung für besond ere Sprachdienstleistungen, insbesondere länger dauerndes Dolm etschen, Dolmetschen auf Dienst
    - reisen oder grössere Üb ersetzungsaufträge, ka nn gesondert vereinbart werden. e. Auszahlungs beleg

    § 27.

    1 Die auftraggebende Behörde er stellt für jeden Dolmetsch- und Übersetzungsauftrag einen Be leg. Bei Sprachm ittlungsaufträgen erfolgt die Erstellung des Belegs monatlich.
    2 Der Beleg enthält: a. Zeitpunkt, Dauer, Sprache, Geschä ftsnummer, angewendeter Tarif und allfällige Tari fzuschläge bei Do lmetschaufträgen. b. Umfang, Sprache, Ge schäftsnummer, angewend eter Tarif und allfäl
    - lige Tarifzuschläge bei Übersetzungsaufträgen. c. Umfang, Sprache, Er mittlungsverfahren, an gewendeter Tarif und allfällige Tarifzuschläge be i Sprachmittlungsaufträgen.
    3 Die auftraggebende Behörde übermittelt den Auszahlungsbeleg der für die Ausrichtung der Ents chädigung zuständigen Stelle.
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    211.17 E. Übergangsbestimmung

    § 28.

    1 Personen, die im Zeitpunkt de s Inkrafttretens dieser Ver ordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. Novem ber 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, gelten im bishe rigen Umfang wie folg t als akkreditiert: a. für Dolmetschen, b. für Übersetzen während längstens drei Jahren, c. für Sprachmittlung währe nd längstens vier Jahren.
    2 Die Akkreditierung für Übersetzen und für Sprachmittlung richtet sich bis zum Erlass von Richtlinie n für diese Akkreditierungsverfahren nach den Richtlinien für das Akkred itierungsverfahren für Dolmetschen. Die Akkreditierung besteht ab Inkrafttreten di eser Verordnung a. für Übersetzen während längstens drei Jahren, b. für Sprachmittlung währe nd längstens vier Jahren.
    1 OS 74, 176 ; Begründung siehe ABl 2019-02-01 .
    2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
    3 LS 175.2 .
    4 LS 211.1 .
    5 SR 220 .
    6 SR 311.0 .
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    211.17 Sprachdienstleistungsverordnung (SDV) Anhang: Entschädigungstarif
    1. Ansätze mit Akkreditierung
    1.1 Dolmetschen Fr.
    90 pro Stunde
    1.2 besonders schwieri ge Dolmetsch- Fr.
    120 pro Stunde einsätze
    1.3 Übersetzungen Fr.
    90 pro Standardseite
    1.4 besonders schwieri ge Übersetzungen Fr.
    120 pro Standardseite
    1.5 Sprachmittlung im Bereich Fr.
    75 pro Stunde der Kommunikationsüberwachung
    2. Ansätze ohne Akkreditierung
    2.1 Dolmetschen Fr.
    75 pro Stunde
    2.2 Übersetzungen Fr.
    75 pro Standardseite
    2.3 Sprachmittlung im Bereich Fr.
    60 pro Stunde der Kommunikationsüberwachung
    3. Zuschläge
    3.1 für Dolmetschen und Sprachmittlung
    50% zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr
    3.2 für Dolmetschen und Sprachmittlung
    25% an Samstagen, Sonntagen und Feier- tagen zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr
    3.3 für ausserordentlich dringende Über-
    25% setzungen
    4. Wegpauschalen
    4.1 für Dolmetschen pauschal Fr. 75 pro Einsatz
    4.2 für Sprachmittlung im Bereich der pauschal Fr. 40 Kommunikationsüberwac hung pro Einsatztag
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