Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich
1 GR-ZVV
740.4 Geschäftsreglement des Verkehrsverbundes des Kantons Zürich (GR-ZVV)
9 (vom 11. September 1990)
1 Der Verkehrsrat, gestützt auf §
16 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr
3 , beschliesst: I. Verkehrsrat
1. Konstituie
-
rung
§ 1.
Der Verkehrsrat konstitu iert sich jeweils im Anschluss an die Gesamterneuerung des Regierungsrates. Er bestimmt für seine Amts dauer den Stellvertret er des Präsidenten.
2. Verhand
-
lungen
§ 2.
1 Der Verkehrsrat ver sammelt sich auf Anordnung des Präsi denten, sooft es die Geschäfte erford ern, in der Regel monatlich sowie auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder.
2 Die Einladung enthält die Angab e der Verhandlungsgegenstände. Die Mitglieder des Verkehrsrate s können zu Beginn von Verhandlun gen des Verkehrsrates die Behandlung weiterer Geschäfte beantragen.
3 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
3. Beschluss
-
fassung
§ 3.
1 Der Verkehrsrat ist be schlussfähig, wenn we nigstens fünf Mit glieder anwesend sind.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mit glieder. Bei Stimmengleichheit zä hlt die Stimme des Präsidenten dop pelt. Es besteht Stimmzwang.
3 Der Präsident kann für einzelne Geschäfte die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg anordnen.
4 Der Präsident kann in dringliche n Fällen einzelne Geschäfte von sich aus erledigen, wenn damit nachteilige Folgen vermieden werden können. Der Verkehrsrat ist über solc he Geschäfte in der nächsten Sit zung zu unterrichten.
4. Sekretär
§ 4.
Der Verkehrsrat wählt für sein e Amtsperiode einen Sekretär, welcher das Verhandl ungsprotokoll führt.
5. Kanzlei
§ 5.
Die Kanzlei des Verkehrsrates wird von der Direktion des Verkehrsverbundes besorgt.
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6. Aufgaben bereich des Verkehrsrates
§ 6.
1 Im Rahmen des vom Kantons rat bewilligten Rahmenkre
- dits ist der Verkehrsrat verantwort lich für ein koordiniertes, auf wirt
- schaftliche Grundsätze ausgerichtet es, freizügig benutzbares Verkehrs
- angebot mit einheitlicher Tarifstruktur.
2 Er ist verantwortlich für die Geschäfts- und Haushaltsführung des Verkehrsverbundes.
3 Der Verkehrsrat entscheidet grundsätzlich in allen die Tätigkeit des Verkehrsverbundes be treffenden Geschäften, die nicht ausdrück
- lich dem Regierungsrat oder einer se iner Direktionen vorbehalten sind. b. Geschäfte mit Entscheidungs kompetenzen
§ 7.
Der Verkehrsrat entscheidet über: a. die Festlegung des Verbundangebots, b. die Festsetzung der Kostenanteile der Gemeinden, c. die Bildung der Verkehrskonferenzen, d. den Abschluss von Verträgen über die Anrechnung von Einnah
- menanteilen, e.
9 den Abschluss von Zusammenarbeits- und Transportverträgen mit den Transportunternehmungen, einschliesslich der Dachorganisa
- tion gemäss §
13 a Abs. 5 der Angebotsverordnung vom 14. Dezem
- ber 1988
5 , f. die Einleitung von Submissionsverfahren fü r die Vergabe geeig
- neter Transportleistungen an pr ivate Transportunternehmungen, g.
9 die Genehmigung des jährlichen Voranschlags und der Jahres
- rechnung der Transportunterne hmungen sowie der Abgeltungen gemäss §
9 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988
3 , h. den Erlass von Richtlinien u nd Weisungen zur internen Organi
- sation des Verkehrsverbundes, i. den Erlass eines Pfli chtenhefts für die Stellu ng des Direktors des Verkehrsverbundes, k. den Entwurf des jährlichen Vora nschlags zuhanden der Direktion der Finanzen, l. einen eigenständigen jähr lichen Geschäftsbericht, m.
7 die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtun
- gen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzel
- fall der Betr ag von Fr. 1
000
000 für einmalige und von Fr. 200
000 für jährlich wiederkehrende Ausg aben nicht überschritten wird, n. die Bestimmung der Anweisungsberechtigte n und des Rechnungs
- führers sowie deren Stellvertreter, a. Grundsatz
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740.4 o.
7 die Anhebung und vergle ichsweise Erle digung von Prozessen mit einem Fr. 400
000 nicht übersteigenden Streitwert. p. . . .
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c. Geschäfte mit
Genehmigungs
-
vorbehalt
§ 8.
Das im Kompetenzbereich de s Verkehrsrates erlassene Ge schäftsreglement sowie der Verbundtarif bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
d. Geschäfte
zuhanden des
Regierungsrates
§ 9.
Der Verkehrsrat und die Direktion der Volkswirtschaft er statten dem Regierungsrat Bericht und stellen ihm Antrag gemäss §
28 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsord nung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899
2 . II. Direktion des Verkehrsverbundes
1. Direktion
§ 10.
Die unmittelbare Leitung des Verkehrsverbundes besorgt eine Direktion. Ihr steht der vom Regierungsrat gewählte Direktor vor.
2. Aufgaben
des Direktors:
§ 11.
Dem Direktor obliegen insbesondere: a. die Vorbereitung und Antragstell ung der vom Verkehrsrat gestützt auf das Gesetz über den öffentlic hen Personenverkehr und dieses Geschäftsreglement zu behandelnd en Geschäfte. Die Anträge sind dem Verkehrsrat in Besc hlussform vorzulegen, b. die fachliche Beratung des Verkehrsrates, c. die Berichtersta ttung über die laufenden Geschäfte.
b. Geschäfts
-
führung
§ 12.
Im Rahmen der im Pflichtenheft umschriebenen Kompeten zen zeichnet der Direktor für die Geschäftsführung des Verkehrsver bundes verantwortlich.
3. Kompetenzen
des Direktors:
§ 13.
Dem Direktor steht die Erledi gung folgender Geschäfte zu: a.
7 die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtun gen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen, sofern im Einzel fall der Betrag von Fr. 300
000 für einmalige und von Fr. 100
000 für jährlich wiederkehrende Ausg aben nicht überschritten wird, b. die Bewilligung zur Vornahme von gebundenen Ausgaben entspre chend der Zuständigkeit zur Ve rwendung rechtskräftig bewillig ter Kredite (erweiterte Ausgabenkompetenz) der Direktion der Volkswirtschaft.
a. Zusammen-
arbeit mit dem
Verkehrsrat
a. Ausgaben-
kompetenzen
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740.4 GR-ZVV b. Bezeichnung der die Anwei sungen prüfen den Personen und des Kassa führers
§ 14.
Der Direktor bezeichnet die fü r die materielle, formelle und rechnerische Prüfung der Anweisungen zuständigen Personen. Er be
- zeichnet den verantwortlichen Kassaführer. c. Bildung von Fach kommissionen
§ 15.
Der Direktor setzt für genau umschriebene Aufgaben Fach
- kommissionen ein, die sich aus Ve rtretern des Verkehrsverbundes und interessierten Transportunternehm ungen zusammensetzen. Der Ver
- kehrsrat wird über die Bildung v on Fachkommissionen und deren Arbeit unterrichtet. III. Schlussbestimmung Inkrafttreten
§ 16.
Dieses Geschäftsreglement trit t nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft
6 .
1 OS 51, 241.
2 LS 172.1 . Heute: Gesetz über die Organis ation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR).
3 LS 740.1 .
4 LS 740.12 .
5 LS 740.3 .
6 Vom Regierungsrat genehmigt am 17. Oktober 1990 (OS 51, 244).
7 Fassung gemäss B vom 14. November 1996 ( OS 55, 445 ). In Kraft seit 27. No
- vember 1996.
8 Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 296 ; ABl 2010, 1127
).
In Kraft seit 1. Juli 2010.
9 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 296 ; ABl 2010, 1127 ).
In Kraft seit 1. Juli 2010.
10 Aufgehoben durch B vom 29. April 2019 ( OS 74, 479 ; ABl 2019-07-19 ). In Kraft seit 1. September 2019.
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