Verordnung zum Schutz der Moore
Nr. 712c Verordnung zum Schutz der Moore vom 2. November 1999 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Schutzziel
1 Diese Verordnung hat zum Zweck a. die Moore und ihre Umgebung ungeschmälert zu erhalten und zu pflegen und b. die Regeneration beeinträchtigter Moore zu fördern.
2 Dadurch sollen besonders die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre öko
- logischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten der Moore erhalten werden.
3 Daneben sollen speziell die Rauhfusshühner und die Amphibien geschützt werden.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1999 309
2 Nr. 712c
§ 2
Geschützte Gebiete
1 Geschützt werden alle Moore, die von nationaler
2 oder von regionaler
3 Bedeutung sind. Ebenfalls unter Schutz stehen die Flächen, die an solche Moore grenzen (Pufferzonen). Diese Moore und Pufferzonen sind in den Schutzplänen M1–M3, M5–M19 und M22 im Massstab 1:5000 vom 2. November 1999, im Schutzplan M21 im Massstab 1:2500 vom
30. April 2004, im Schutzplan M20 im Massstab 1:5000 vom 27. Januar 2012 sowie im Schutzplan M4 im Massstab 1:2000 vom 26. August 2008 eingezeichnet.
4 *
2 Die im Plan M20 mit «Alg» bezeichneten Flächen sind geschützte Amphibienlaichge
- biete.
3 Die Schutzpläne sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie liegen in den Gemeinden Ballwil, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Flühli, Hasle, Hohenrain, Root und Schüpf
- heim, auf deren Gebiet sich die Moore oder Amphibienlaichgebiete befinden, und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
5 zur Einsicht auf. *
§ 3
Zoneneinteilung
1 Die geschützten Gebiete werden in folgende Zonen eingeteilt: a. Zone ohne Bewirtschaftung, b. Zone Mahd, c. Zone Weid, d. Zone mit leichter Düngung und e. Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung.
2 Die in den Plänen schraffierten Flächen stellen Pufferzonen zu den Moorbiotopen oder den Amphibienlaichgebieten dar.
3 Die in den Plänen schwarz umrandeten Flächen sind Schutzzonen für die Rauhfusshüh
- ner.
2 Vgl. die eidgenössischen Verordnungen SR
451.32 und SR
451.33 .
3 Die Inventare über die Moore von regionaler Bedeutung liegen auf den Kanzleien der betroffenen Gemeinden und bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf.
4 Die Änderung vom 27. Januar 2012 tritt für das Grundstück Nr. 648, GB Root (Schutzplan M20) am
1. Dezember 2014 in Kraft.
5 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 5, 11 und 16–18 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 712c
3
2 Schutzbestimmungen
2.1 Allgemeine Nutzungsbeschränkungen
§ 4
Grundsätze
1 In allen Zonen sind Vorkehrungen und Nutzungen untersagt, die dem Schutzziel dieser Verordnung zuwiderlaufen.
2 Insbesondere ist es verboten a. Bauten und Anlagen zu errichten, namentlich
1. Hoch- und Tiefbauten,
2. Einrichtungen für den Gartenbau,
3. Bodenbefestigungen,
4. Ufersicherungen,
5. Masten,
6. Freileitungen,
7. Installationen und Leitungen für Beschneiungsanlagen,
8. Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen,
9. Feuer- und Cheminéeanlagen,
10. Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäu
- ne),
11. Wohnwagen und Zelte; b. Terrain- und Bodenveränderungen vorzunehmen, namentlich
1. Torf und Lehm zu stechen,
2. Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen vorzunehmen,
3. zu entwässern oder andere Massnahmen zu treffen, die den Wasserhaushalt verändern,
4. Böden zu pflügen oder anderweitig zu bearbeiten,
5. Pflanzenbestände ganz oder teilweise zu roden oder anderweitig zum Absterben zu bringen,
6. Stoffe oder Erzeugnisse im Sinn der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986
6 auszubringen, soweit nicht eine leichte Düngung nach § 9 gestattet ist,
7. Gartenbau zu betreiben.
§ 5
Pflege und Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die geschütz
- ten Flächen.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit den Bewirtschafterinnen und Be
- wirtschaftern Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
6 SR 814.013
4 Nr. 712c
3 Ist der Schutz wegen besonderer Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse nicht mehr gewährleistet, sind die Vereinbarungen anzupassen.
4 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald orientiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Vereinbarungen und deren Änderungen.
5 Wird die Pflege oder die Bewirtschaftung der geschützten Flächen vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.
6 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen die nach § 28 Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz
7 erforderlichen Massnahmen dulden.
2.2 Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen
§ 6
Zone ohne Bewirtschaftung
1 In der Zone ohne Bewirtschaftung sind alle Nutzungen land- und forstwirtschaftlicher Art, alle Erholungsaktivitäten unter Vorbehalt von Artikel 699 ZGB
8 und alle Sportakti
- vitäten und dergleichen verboten.
2 In den Schutzzonen für Rauhfusshühner (in den Plänen schwarz umrandete Flächen) ist die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen im Sinn von Artikel 699 ZGB verboten.
3 Die Zone ohne Bewirtschaftung darf nur auf den bestehenden Strassen und Wegen be
- fahren werden. Ausnahmen sind erlaubt für besondere Pflegemassnahmen.
§ 7
Zone Mahd
1 In der Zone Mahd sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser das Mä
- hen.
§ 8
Zone Weid
1 In der Zone Weid sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser a. das Weiden von Rindvieh und b. das Mähen.
§ 9
Zone mit leichter Düngung
1 In der Zone mit leichter Düngung sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser a. leichtes Düngen, b. das Weiden von Rindvieh und
7 SRL Nr.
709a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 SR
210 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 712c
5 c. das Mähen.
§ 10
Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung
1 In der Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung sind die landwirtschaftliche Nut
- zung sowie organisierte Erholungs- und Sportaktivitäten und dergleichen verboten.
2 In den Schutzzonen für Rauhfusshühner (in den Plänen schwarz umrandete Flächen) sind Erholungsaktivitäten inklusive die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen im Sinn von Artikel 699 ZGB sowie Sportaktivitäten und dergleichen verbo
- ten.
3 Die Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung darf ausserhalb bestehender Strassen und Wege nur für die naturgemässe Waldbewirtschaftung befahren werden.
4 Die Massnahmen für die naturgemässe Waldbewirtschaftung werden in Absprache mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald fallweise festgelegt. *
2.3 Pflege der Zonen
§ 11
Mähen
1 In der Zone Mahd und in der Zone mit leichter Düngung (ohne Pufferzonen) ist die Ve
- getation einmal pro Jahr zu schneiden.
2 Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittzeitpunkte oder -intervalle.
3 Ist nichts vereinbart, darf der früheste Schnitt gemacht werden: Gebiet oder Zone nach Land wirtschaftlicher Zonenverord nung
9 Zone Mahd Zone mit leichter Düngung Talgebiet
15. September
1. Juli Bergzone I und II
1. September
15. Juli Bergzone III und IV
15. August
15. Juli Sömmerungsgebiet
15. August
15. Juli
4 Das Schnittgut ist wegzuführen, im Talgebiet spätestens bis 15. Februar, im Berggebiet spätestens bis 15. April.
5 Für Pflegeschnitte in der Zone Weid gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.
9 SR
912.1
6 Nr. 712c
§ 12
Beweiden
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter wählen eine Bestossung, die dem Standort und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen angepasst ist. Sie sorgen dafür, dass durch das Weiden keine Trittschäden entstehen. Die Bestossung ist wenn nötig anzupassen.
2 Grenzen die Zone ohne Bewirtschaftung oder die Zone mit naturgemässer Waldbewirt
- schaftung an Weideland, sind sie in der Regel abzuzäunen. Dasselbe gilt für die Zone Mahd (ohne Pufferzonen), wenn Trittschäden entstehen können.
3 In den Pufferzonen dürfen alle Weidtierarten weiden, wenn dadurch die Schutzzonen nicht beeinträchtigt werden.
§ 13
Düngen
1 In der Zone mit leichter Düngung kann alle zwei Jahre gut verrotteter Mist ausgeführt werden. Abweichungen sind durch Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen oder durch Verfügung festzulegen.
§ 14
Holztransporte
1 Holztransporte über Land, das in der Zone ohne Bewirtschaftung oder in der Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung liegt, sind mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald abzusprechen. *
2 Holztransporte über Land, das in der Zone Mahd, in der Zone Weid oder in der Zone mit leichter Düngung liegt oder zu den Pufferzonen gehört, sind mit aller Sorgfalt durch
- zuführen, damit die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Besonders sind Schäden an der Vegetation zu vermeiden.
3 Die Holztransporte sind bei günstiger Witterung durchzuführen, namentlich bei gefro
- renem Boden, genügend Schnee oder, in höheren Lagen, in trockeneren Perioden. Wenn nötig sind Spezialfahrzeuge zu verwenden.
4 Allfällige Schäden sind umgehend zu beheben.
2.4 Beiträge
§ 15
Pflegebeiträge und Abgeltung von Mindererträgen
1 Die Beiträge an die Aufwendungen für die Pflege und die Abgeltung von Mindererträ
- gen aufgrund von Schutzmassnahmen nach dieser Verordnung richten sich nach den Be
- stimmungen des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz und dessen Verord
- nung
10 .
10 SRL Nr.
710
Nr. 712c
7
2.5 Ausnahmebewilligungen
§ 16
Voraussetzungen
1 Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4–14 können bewilligt werden, wenn a. sie dem Schutz der Moore oder der Amphibienlaichgebiete dienen oder b. ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschrif
- ten nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18.
April
1999
11 , die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom
22. Juni 1979
12 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März
1989
13 . *
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Massnahmen verfügen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen, wenn der Schutz der Moore oder der Amphi
- bienlaichgebiete dies erfordert.
§ 17
Zuständigkeit
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft
14 ist für Ausnahmebewilligungen nach den Arti
- keln 24 ff. RPG zuständig. *
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die anderen Ausnahmebewilligungen zuständig.
§ 18
Anhörung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei den Bewilligungsverfahren, welche die Erstellung oder die Veränderung von Bauten und Anlagen zum Gegenstand haben, anzuhören.
2 ... *
11 SR
101
12 SR
700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
13 SRL Nr.
735
14 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
8 Nr. 712c
3 Schlussbestimmungen
§ 19
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
1 Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen nach § 4, die nach dem 1. Juni 1983 in Moorbiotopen von nationaler Bedeutung
15 erstellt oder vorgenommen wurden, müssen abgebrochen oder rückgängig gemacht werden, wenn sie den Schutzzielen widerspre
- chen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, die dem Raumplanungsgesetz entsprechen, rechtskräftig bewilligt worden sind.
2 Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.
3 Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich oder für die Er
- reichung des Schutzziels unverhältnismässig, ist für angemessenen Ersatz oder Aus gleich zu sorgen.
4 Die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, des Ersatzes oder des Ausgleichs gehen zulasten der Personen, welche die Bauten, Anlagen und Bodenverän
- derungen ausgeführt oder verursacht haben.
§ 20
Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer be
- schädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts schutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken. *
2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8, 9 , 10 Absätze 1–3, 11, 12, 13, 14 und 19 verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20
000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.
§ 21
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutz der Moore Mettilimoos, Nesslebrunnebode, Geuggelhuse
- moos und Fuchseremoos in Finsterwald, Gemeinde Entlebuch, vom 20. Oktober 1989
16 wird aufgehoben.
§ 22
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
15 Vgl. die eidgenössischen Verordnungen SR
451.32 und SR
451.33 .
16 G 1989 332 (SRL Nr. 712c)
Nr. 712c
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
02.11.1999
01.12.1999 Erstfassung G 1999 309
§ 2 Abs. 1
27.01.2012
01.03.2012 geändert G 2012 62
§ 2 Abs. 3
04.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 349
§ 10 Abs. 4
18.12.2009
01.01.2010 geändert G 2009 470
§ 14 Abs. 1
18.12.2009
01.01.2010 geändert G 2009 470
§ 16 Abs. 2
27.11.2001
01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 17 Abs. 1
27.11.2001
01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 18 Abs. 2
18.12.2009
01.01.2010 aufgehoben G 2009 470
§ 20 Abs. 1
12.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 451
10 Nr. 712c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.11.1999
01.12.1999 Erlass Erstfassung G 1999 309
27.11.2001
01.01.2002
§ 16 Abs. 2
geändert G 2001 385
27.11.2001
01.01.2002
§ 17 Abs. 1
geändert G 2001 385
12.12.2006
01.01.2007
§ 20 Abs. 1
geändert G 2006 451
18.12.2009
01.01.2010
§ 10 Abs. 4
geändert G 2009 470
18.12.2009
01.01.2010
§ 14 Abs. 1
geändert G 2009 470
18.12.2009
01.01.2010
§ 18 Abs. 2
aufgehoben G 2009 470
27.01.2012
01.03.2012
§ 2 Abs. 1
geändert G 2012 62
04.12.2012
01.01.2013
§ 2 Abs. 3
geändert G 2012 349
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