Kantonale Opferhilfeverordnung
1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
341.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) (vom 30. April 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
1 Abs.
2 und 8 Abs.
4 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995
3 , beschliesst: A. Kantonale Opferhilfestelle
Zuständigkeit
§ 1.
Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) führt die kantonale Opferhilfestelle.
Aufgaben
§ 2.
Die kantonale Opferhilfestel le hat folgende Aufgaben: a. Sie beurteilt Gesuche um finanzie lle Leistungen, sofern nicht die Beratungsstellen zuständig sind. b. Sie vertritt den Kanton in Besc hwerdeverfahren vor dem Sozial- versicherungsgericht und dem Bundesgericht und bei der Geltend machung von Regr essansprüchen ge gen Dritte, namentlich gegen die Täterin oder den Täter so wie gegen die Versicherer. c. Sie richtet den in den Leistung svereinbarungen festgelegten Kos tenanteil und den Kostenvorschus s aus und sorgt für eine einheit liche und koordinierte Tätigk eit der Beratungsstellen. d. Sie sorgt für die Information übe r die Opferhilfe und ihre Organi sation im Kanton. B. Beratungsstellen
Anerkennung
§ 3.
Die Anerkennung als Beratungsstelle setzt voraus: a. ein Angebot, das einem ausgew iesenen Bedarf entspricht, b. ein Angebot, eine Or ganisation, Öffnungsze iten und einen Stand ort, die Gewähr für rasche und ei nfache geeignete Hilfeleistung an Opfer bieten, c. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die über eine fachlich angemes sene Ausbildung und entsprechende Berufserfahrungen verfügen,
a. Voraus-
setzungen
2
341.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) d. ein Instrumentarium zur Qualität ssicherung und Qualitätsentwick
- lung, e. eine wirtschaftliche und zweckmässige Organisation und eine Grösse, mit der die Aufgaben in fachlicher und betriebswirtschaft
- licher Hinsicht bestmögl ich erfüllt werden können. b. Gesuch
§ 4.
1 Das Gesuch um Anerkennung wird der kantonalen Opfer
- hilfestelle schriftlich eingereicht.
2 Gesuche um Erneuerung der An erkennung sind im Jahr vor Ab
- lauf der Anerkennungsfrist bis
30. September einzureichen. c. Anerkennung
§ 5.
1 Der Regierungsrat anerkennt di e Beratungsstellen für längs
- tens vier Jahre. Die Aner kennung kann erneuert werden.
2 Sie kann mit Auflagen und Be dingungen verbunden werden. d. Verzicht
§ 6.
Die Beratungsstelle teilt der ka ntonalen Opferhilfestelle spä- testens sechs Monate vor Ablauf de r Leistungsvereinb arung mit, wenn sie auf die Anerkennung verzichten will. e. Widerruf
§ 7.
1 Der Regierungsrat widerr uft die Anerkennung, wenn a. die Voraussetzungen gemäss §
3 nicht mehr erfüllt sind und der Mangel nicht innert angemess ener Frist behoben wird oder b. die Beratungsstelle eine schw ere Pflichtverletzung begeht.
2 Eine schwere Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn die Kostenanteile zweckwidrig verwendet werden oder wenn die Bera
- tungsstelle die Interessen des Kantons oder der Opfer gefährdet. Aufgaben
§ 8.
1 Die Beratungsstellen erfüllen die Aufgaben gemäss Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten
4 .
2 Sie unterstützen das Opfer bei der Geltendmachung der finan
- ziellen Ansprüche bei der ka ntonalen Opferhilfestelle. b. Umfang der Soforthilfe
§ 9.
Die Beratungsstellen gewähren dem Opfer finanzielle Sofort
- hilfe bis höchstens Fr. 1000. Ersatz von Soforthilfe und Übersetzungs kosten
§ 10.
Die kantonale Opferhilfestelle ersetzt der Beratungsstelle die Ausgaben für die finanzielle Hilfe an Opfer und die Übersetzungs
- kosten. a. Im Allgemeinen
3 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV)
341.1 C. Leistungsvereinbarungen und Kostenanteile
Leistungs
-
vereinbarung
§ 11.
1 Die Direktion und di e Beratungsstelle schliessen die Leis tungsvereinbarung in der Regel für zwei Jahre ab.
2 Kommt keine Vereinbar ung zustande, legt die Direktion die Leis- tungen der Beratungsstelle und den Kostenanteil fest.
b. Inhalt
§ 12.
1 Die Leistungsvereinbarung le gt Art und Umfang der Leis- tungen der Beratungsstelle un d die Qualitätsvorgaben fest.
2 Die Leistungen können auf die Hilfe für bestimmte Opfergrup pen, wie Kinder, Jugendliche, Op fer von Sexual- oder Strassenver kehrsdelikten, beschränkt werden, wenn die Statuten oder das Regle ment der Beratungsstel le dies vorsehen.
3 In der Leistungsvereinbarung we rden insbesondere festgelegt: a. die Leistungen und deren Mengen, b. die Qualität der Leistungen, c. der Kostenanteil und der Kostenvorschuss, d. die Regelung der Rückerstattungen, e. die Berichterstattungspflicht.
c. Bemessung
des Kosten
-
anteils
§ 13.
1 Der Kostenanteil wird leist ungsbezogen und unter Anrech nung von Eigenleistungen festgesetzt.
2 Er berechnet sich nach Art u nd Umfang der Leistungen und ihrem Preis.
3 Der Preis der Leistungen wird unter Berücksichtigung von Norm werten für alle Beratungsstellen einheitlich festgelegt. Er gilt in der Regel für zwei Jahre.
4 Bei der Anrechnung von Eigenleistu ngen wird berücksichtigt, dass die Beratungsstelle in angemessene m Umfang Reserven bilden kann.
Kontrolle und
Bericht
-
erstattung
§ 14.
1 Die Beratungsstelle führt eine ordnungsgemässe Buch- haltung. Sie befolgt bei der Rec hnungslegung die Grundsätze der Transparenz und der Vergleichbarkeit.
2 Sie reicht der kantonalen Opferhil festelle bis 30. April den Jahres abschluss des Vorjahres ein.
3 Sie erstattet der kantonalen Opfe rhilfestelle jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und halbjährlich Bericht über ihre Leistungen.
4 Die kantonale Opferhilfestelle is t befugt, die Beratungsstellen jederzeit zu kontrollie ren und die Voraussetzungen der Abgeltung der Leistungen und die Einhaltung der Qu alitätsvorgaben zu überprüfen. Die Beratungsstelle gewährt ihr da zu Einblick in die Bücher und Belege und erteilt die für die Pr üfung erforderlichen Auskünfte.
a. Zuständigkeit
4
341.1 Kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) Rückerstattung des Kosten vorschusses
§ 15.
1 Die Beratungsstelle erstattet den Kostenvorschuss zurück, wenn die Voraussetzungen für dess en Ausrichtung nicht vorhanden waren oder er für sachfremde Zwecke verwendet worden ist.
2 Erbringt sie die vereinbarten Leis tungen nicht oder nur teilweise, muss sie den Vorschuss ganz oder teilweise zurückerstatten. Kürzung oder Verweigerung des Kosten anteils
§ 16.
Kommt die Beratungsstelle ih ren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die kantonale Opfe rhilfestelle den Kostenanteil kür
- zen oder verweigern. D. Aufsicht Aufsichts behörde
§ 17.
1 Die Beratungsstellen untersteh en der Aufsicht der kanto
- nalen Opferhilfestelle.
2 Die kantonale Opferhilfestelle so rgt dafür, dass die Beratungs
- stellen ihre Leistungen qualitativ einheitlich und den Vorgaben ent
- sprechend erbringen.
3 Die kantonale Opferhilfestelle kann Richtlinien und Weisungen erlassen, insbesondere zu r Gewährleistung eines gesetzmässigen und einheitlichen Vollzugs, zur Qualitätssicherung und zur Rechnungs
- legung.
4 Im Übrigen sind die Beratungsstellen in ihrer Tätigkeit fachlich selbstständig.
1 OS 68, 222 ; Begründung siehe ABl 2013-05-10 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
3 LS 341 .
4 SR 312.5 .
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