Disziplinarreglement Berufsbildung (413.322)
CH - ZH

Disziplinarreglement Berufsbildung

1 Disziplinarreglement Berufsbildung
413.322 Disziplinarreglement Berufsbildung (vom 5. März 2015)
1 ,
2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
20 des Einführung sgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , verfügt: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für Lernende an: a. einer kantonalen oder vom Kant on beauftragten Berufsfach- oder Berufsmaturitätsschule, b. einer kantonalen Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte oder einer vom Kanton gemäss §
22 EG BBG beauftragten Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte.
Vollzug

§ 2.

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen.
2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder oder an Abteilungsleiterinnen und -leiter delegieren. B. Absenzen
Absenzen

§ 3.

1 Als Absenzen gelten das Fer nbleiben vom Unterricht, das Zuspätkommen und das vorzeitige Ve rlassen des Unterrichts. Zum Unterricht gehören die obligatoris chen und die von den Lernenden gewählten Fächer sowie die übrige n obligatorischen Schulveranstal tungen.
2 Als entschuldigt gilt jede Abse nz, welche die Anforderungen ge mäss §§
4–8 erfüllt.
Entschuldigungs
-
gründe

§ 4.

1 Als Entschuldigung sgründe gelten: a. Krankheit, Unfall und ausserge wöhnliche famili äre Ereignisse, b. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lern enden liegende Ereignisse wie Zugsverspätungen, c. Militär-, ziviler Er satz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
a. Allgemeine
2
413.322 Disziplinarreglement Berufsbildung d. hohe Feiertage oder besondere An lässe religiöser oder konfessio
- neller Art, e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art.
329
e des Obligationenrechts vom 30. März 1911
4 und die Teilnahme an der fliegerischen Vorschulung, f. geschäftliche Inanspruchnahme nach den Voraus setzungen gemäss

§ 5,

g. Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schul
- ferien bezogen werden können, h. Teilnahme an Bildungslagern de r Lehrbetriebe und an berufsbezo
- genen Branchenkursen der Berufs verbände nach den Vorausset
- zungen gemäss §
6, i. andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere Umstände.
2 Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs.
1 lit. e–h ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraus
- setzungen gegeben sind: a. die Absenz fällt in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung, b. es liegen bereits mehrere Abse nzen im laufenden Schuljahr vor, c. ungenügende Leistung der oder des Lernenden. b. Geschäftliche Inanspruch nahme

§ 5.

Die geschäftliche Inanspruchna hme gilt als Entschuldigungs
- grund, wenn a. bei ausserordentlichen Ereignis sen ein bedeutender Schaden abge
- wendet und das übrige Personal für den gleichen Zweck in An
- spruch genommen wird, oder b. die auswärtige Berufs arbeit für die Ausbil dung unumgänglich ist, der Schulbesuch nicht zugemutet werden kann, insbesondere weil die auswärtige Berufsarbeit zu we it von der Schule entfernt ist, und die oder der Lernende den versäumten Unterr icht nacharbeiten kann. c. Teilnahme an Bildungslagern

§ 6.

Die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezogenen Branche nkursen der Berufsverbä nde gilt bis zu einer Schulwoche pro Jahr als Entschuldigungsgrund, wenn a. theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermittelt wird, das im berufskundlichen Unterricht nicht behandelt wird, und b. diese Veranstaltungen aus zwin genden Gründen nicht während der
- nen.
3 Disziplinarreglement Berufsbildung
413.322
Entschuldigungs
-
gesuch

§ 7.

1 Das Entschuldigungsgesuch is t nach den Vorgaben der Schule schriftlich und mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzu reichen. Es ist von de r oder dem Lernenden, dem Lehrbetrieb und bis zur Volljährigkeit von der Inhaberi n oder vom Inhabe r der elterlichen Sorge oder allfälliger weiterer Erziehungsberechtigten zu unterzeich nen.
2 Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist in der Regel vorzulegen bei a. Abwesenheiten von zwei oder mehr Schultagen in Folge, b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr bezeichneten Vertraue nsarzt anordnen.
b. Frist

§ 8.

1 Das Entschuldigungsgesuc h ist einzureichen bei a. vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus, b. den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlau ben.
2 Das Entschuldigungsges uch wird als rechtzeitig eingereichtes Ge such behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des Einflussbereichs der ode r des Lernenden liegen.
c. Entscheid

§ 9.

Der Entscheid über da s Entschuldigungsgesuch erfolgt in der Regel schriftlich. C. Verhalten in der Schulgemeinschaft
Beeinträchti
-
gung des
Schulbetriebs

§ 10.

Jede Beeinträchtigung des Schul betriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere a. Verstösse gegen die Hausor dnung und schulinterne Erlasse, b. Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen und anderen von der Schulleitung ermä chtigen Personen, c. Stören des Unterrichts, d. physische und psychische Ge waltandrohung oder Gewaltanwen dung, e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektroni sche Datenträger ohne ausdrück liche Genehmigung der betroffe nen Person, f. öffentliche Herabsetzung von An gehörigen oder Gästen der Schule, g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
a. Form
4
413.322 Disziplinarreglement Berufsbildung Rauchen und Konsum von psychoaktiven Substanzen

§ 11.

1 Das Rauchen ist auf dem Schul areal verboten. Die Schule kann Raucherbereiche bezeichnen.
2 Der Konsum von Alkohol und andere n nicht ärztlich verordneten psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den Schulveranstaltungen und au f dem Schulareal verboten.
3 Die Schulleitung oder die zustän dige Lehrperson kann bei beson
- deren Veranstaltungen den Kons um von Alkohol gestatten. D. Disziplinarmassnahmen Disziplinar massnahmen

§ 12.

1 Bei unentschuldigten Absenzen im obligatorischen Berufs
- fachschulunterricht und an obligat orischen Schulveranstaltungen kön
- nen folgende Massnahmen nach einander ergriffen werden: a. durch die Schulleitung oder, we nn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson bei der ersten une ntschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung; b. durch die Schulleitung ab der zw eiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis; c. durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt):
1. ab der dritten unentschuldigt en Absenz: Androhung der Weg
- weisung von der Berufsfachschul e und der Aufhebung des Lehr
- vertrags,
2. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufh ebung des Lehrvertrags.
2 Bei unentschuldigten Absenzen im Freikurs-, Stützkurs- oder Be
- rufsmaturitätsunterricht oder bei un entschuldigten Absenzen von Ler
- nenden ohne Lehrvertra g können folgende Massnahmen nacheinan
- der ergriffen werden: a. durch die Schulleitung oder, we nn von dieser vorgesehen, durch die Lehrperson bei der ersten une ntschuldigten Absenz: mündliche oder schriftliche Ermahnung; b. durch die Schulleitung:
1. ab der zweiten unentschuldigte n Absenz: schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses aus dem betreffenden Unter
- richt,
2. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Ausschluss aus dem betreffenden Unterricht. a. Absenzen
5 Disziplinarreglement Berufsbildung
413.322
3 Massnahmen nach Abs.
1 lit. c und Abs.
2 lit. b können nur bei unentschuldigten Absenzen im Be rufsmaturitätsunterricht und bei Fernbleiben vom Unterricht an de r Berufsfachschule, wenn keine Ent schuldigungsgründe gemäss §
4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der oder des Lernenden Rechnung zu tragen.
b. Zählen der
Absenzen

§ 13.

Die unentschuldigten Absenz en werden mit Beginn jedes Schuljahrs neu gezählt.
c. Verhalten

§ 14.

1 Bei Verstössen gegen §§
10 und 11 können je nach Schwere des Verstosses und Verschuldens fo lgende Massnahmen ergriffen wer den: a. durch die Lehrperson:
1. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
2. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unter richts; b. durch die Schulleitung oder, we nn von dieser vo rgesehen, durch die Lehrperson: mündliche oder schriftliche Ermahnung; c. durch die Schulleitung:
1. schriftlicher Verweis,
2. vorübergehende Wegw eisung vom Unterricht in den Lehr- oder den Praktikumsbetrieb,
3. schriftlicher Verweis mit An drohung des Ausschlusses vom Be such des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterrichts,
4. Ausschluss vom Besuch des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufs maturitätsunterrichts,
5. Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das Amt,
6. schriftlicher Verweis mit Antr ag auf Aufhebung des Lehrver trags an das Amt. d. durch das Amt:
1. Androhung auf Wegweisung von der Berufsfachschule und Auf hebung des Lehrvertrags,
2. Versetzung in eine andere Berufsfachschule,
3. Wegweisung von der Berufsfa chschule und Aufhebung des Lehr vertrags.
2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergrif fen werden.
6
413.322 Disziplinarreglement Berufsbildung Rechtliches Gehör

§ 15.

1 Lernende haben vor der Anor dnung einer Disziplinarmass
- nahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
2 Bei Massnahmen gemäss §
12 Abs. 1 lit. c sowie §
14 Abs. 1 lit. c Ziff. 6 und lit. d sind bei minderjäh rigen Lernenden di e Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen können weitere Erziehungsber echtigte angehört werden. Busse und Gebühren

§ 16.

1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben wer
- den: a. beim ersten Verweis: höchstens Fr. 100, b. bei zweiten Verweis: höchstens Fr. 200, c. ab dem dritten Verweis: höchstens Fr. 500.
2 Die schriftlichen Verw eise werden über die gesamte Schulzeit ge
- zählt.
3 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unab
- hängig vom Aussprechen einer Busse eine Staa tsgebühr von höchstens Fr. 100 zuzüglich Schrei bgebühren erhoben werden. Mitteilung

§ 17.

1 Massnahmen gemäss §
12 Abs.
1 lit. b und c, Abs.
2 lit.
b sowie §
14 Abs.
1 lit. c und d werden dem Lehrbetrieb und den Inha
- bern der elterlichen Sorge und weiteren Erzi ehungsberechtigten mit
- geteilt.
2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie für deren Unterhalt aufkommen.
1 OS 70, 162 ; Begründung siehe ABl 2015-03-13 .
2
3 LS 413.31 .
4 SR 220 .
Markierungen
Leseansicht