Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Fotografin/Fotograf mi... (412.101.221.82)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Fotografin/Fotograf mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 31. Juli 2012 (Stand am 1. Januar 2013) ¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
90602
Fotografin EFZ/Fotograf EFZ
Photographe CFC
Fotografa AFC/Fotografo AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002² (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003³ (BBV),
verordnet:
² SR 412.10 ³ SR 412.101

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Fotografinnen und Fotografen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie stellen digitale oder analoge Aufnahmen von Gegenständen, Personen, Anlässen oder Orten her.
b. Sie erledigen administrative Arbeiten.
c. Sie treffen Massnahmen, um ihre Arbeiten bekannt zu machen und zu verbreiten, kennen die geltenden rechtlichen Grundlagen in ihrem Beruf und halten sich bei ihrer Arbeit daran.
d. Sie arbeiten alleine oder im Team, in Zusammenarbeit mit den Mitarbei­terinnen und Mitarbeitern von Kommunikationsagenturen, Grafikateliers, Verlagen oder Galerien.
e. Sie verfügen über Interesse an modernen Kommunikationsmitteln und den entsprechenden Arbeitstechniken und wenden diese in ihrer Arbeit an.
f. Sie zeichnen sich durch kundenfreundliches Handeln, angemessene Flexibilität, eigenständiges und verantwortungsvolles Arbeiten sowie ökologisches Denken und Handeln aus und erledigen ihre Arbeiten selbständig und kompetent.
g. Sie berücksichtigen bei der Arbeit die Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Gesundheit- und Umweltschutzes.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Bildungsinhalte
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
² Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Beherrschen der Bildaufnahmetechniken: 1. Kamera benutzen,
2. Lichtquellen identifizieren,
3. Licht messen,
4. Bildträger bestimmen,
5. Zubehör nutzen.
b. Vorbereiten der Aufnahme: 1. Kundenanfrage analysieren,
2. Arbeitskonzept erstellen,
3. Arbeit planen,
4. Tests durchführen,
5. Aufnahmeort ermitteln,
6. Team zusammenstellen,
7. Casting durchführen.
c. Durchführen der Aufnahme: 1. Bildästhetik finden,
2. Aufnahme vorbereiten,
3. Licht führen,
4. Lösungen improvisieren,
5. Aufnahme auslösen.
d. Nachbearbeiten: 1. Bilder auswählen,
2. Bilder bearbeiten,
3. Bilder speichern,
4. Bilder digitalisieren,
5. Bilder ausgeben,
6. Bilder archivieren,
7. Arbeit präsentieren und liefern.
e. Erledigen der administrativen Arbeiten: 1. Tarif für die Dienstleistungen festlegen,
2. Kostenvoranschläge erstellen,
3. Rechnung stellen und Buchhaltung führen,
4. Urheberrechte durchsetzen und Persönlichkeitsrechte beachten.
f. Erwerben von Marktkenntnissen: 1. berufliche Netzwerke pflegen,
2. Beziehungen mit den Kunden und Partnern pflegen,
3. Arbeit bewerben,
4. potenzielle Kunden akquirieren,
5. persönliche Bilder oder Projekte (ohne Auftrag) verbreiten.
g. Erweitern der geistigen Fähigkeiten: 1. Berufsethik entwickeln,
2. eigene Neugier stimulieren,
3. eigenen Fachkenntnisse erweitern.
h. Unterhalten des Sachkapitals: 1. Lieferanten treffen,
2. Fotomaterial kennen und auswählen,
3. Material unterhalten und das Atelier aufräumen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 6 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3,5 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2160 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 15 und höchstens 18 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 7 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 8 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 wie folgt näher aus:
a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
³ Der Bildungsplan legt überdies fest:
a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
⁴ Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 9 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Fotografin oder Fotograf EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Fotografin oder gelernter Fotograf mit mindestens 2 Jahren beruf­licher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Fotografin und des Fotograf EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qua­lifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qua­lifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
² Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
³ Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
⁴ Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 12 Im Betrieb
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Quartal. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Quartal mit der lernenden Person.
³ Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
Art. 13 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 14 Im überbetrieblichen Kurs
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach den Ausführungen des Bildungsplans.
² Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 18 Absatz 3.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Fotografin und des Fotografen EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 17) gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 24 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations­gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung schriftlich geprüft.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁵ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁵ SR 412.101.241
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 15 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 15 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den berufskundlichen Unterricht;
b. die überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskund­lichen Unterrichts.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenös­sische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fotografin EFZ» oder «Fotograf EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fotografin und Fotograf EFZ

Art. 22
¹ Die Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fotografin und Fotograf EFZ setzt sich zusammen aus:
a. 5–7 Vertreterinnen oder Vertretern der Union Suisse des Photographes Pr o fessionnels (USPP) ;
b. 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 8 den wirtschaftlichen, technologischen, ökologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
b. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach Artikel 4, betreffen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a. das Reglement vom 16. August 1977⁶ über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung des Fotografen;
b. der Normallehrplan vom 16. August 1977⁷ für die Berufsklassen der Fotografen.
⁶ BBl 1977 III 526
⁷ BBl 1977 III 536
Art. 24 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Fotografin oder Fotograf vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Fotografin oder Fotograf bis zum 31. Dezember 2018 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 25 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
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