Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (810.11)
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Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte

1 Entschädigung der Bezirksärzti nnen und Bezirksärzte (VEB)
810.11 Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Bezirksärzte (VEB)
7 (vom 12. Dezember 1963)
1
Arten der Ent
-
schädigung

§ 1.

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1 Die Bezirksärztinnen und Bezi rksärzte und ihre Stellver tretungen beziehen jährlich Wart egelder sowie Entschädigungen für die einzelnen Verrichtungen.
2 Die für besondere Aufgaben im ganzen Kanton eingesetzten aus serordentlichen Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden lediglich für die einzelnen Verrichtungen entschädigt.
3 Den von der Bezirksä rztin oder vom Bezirksarzt Zürich zugezo genen ausserordentlichen Stellvertr etungen für den polizeiärztlichen Dienst werden Fr. 400 je Dienstwoche ausgerichtet. Für die einzelnen Verrichtungen werden sie ausschliesslich nach der Verordnung über die Gebühren und Kostenansätze der Strafverfolgungsbehörden
3 entschä digt.
Wartegeld

§ 2.

1 Das jährliche Wartegeld der Bezirksärzte beträgt Fr.
8000, dasjenige ihrer Stellvertreter Fr. 5500.
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2 Im Wartegeld ist die Entschäd igung für geringfügige Bemühun gen, wie Auskünfte und dergleichen, inbegriffen.
Entschädigun
-
gen für einzelne
Verrichtungen

§ 3.

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1 Für die einzelnen Verrichtunge n bemisst sich die Entschä digung nach dem Tarmed und dem SUVA-Taxpunktwert.
2 Handelt die Bezirksärztin oder der Bezirksarzt auf Verlangen von Behörden oder Privaten, stellt sie oder er ihnen Rechnung.
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3 In den übrigen Fällen legt der Kantonsärztliche Dienst die Höhe der Entschädigung fest.
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§ 4.

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Kurse und
Tagungen

§ 5.

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1 Für die Teilnahme an amtsärztlichen Fortbildungskursen und Tagungen kann der Kantonsärztliche Dienst ein Taggeld bis zu Fr.
270 für den halben und Fr.
400 für den ganzen Tag ausrichten. Er kann auch die Kurs- und Tagungskosten vergüten.
2 Ausserdem werden den Teilnehm erinnen und Teilnehmern die Fahrkosten nach den für die obere n kantonalen Angestellten gelten den Bestimmungen ersetzt.
2
810.11 Entschädigung der Bezirksärz tinnen und Bezirksärzte (VEB) Vollamtliche Bezirksärzte und Adjunkte

§ 6.

5 Angestellte des Kantons mit einem vollen Pensum, die auch bezirksärztliche Aufgaben erfüllen, beziehen lediglich Entschädigungen gemäss §
3. Die Bestimmungen des kant onalen Personalrechts bleiben vorbehalten. Rekurs

§ 7.

7 Gegen die Festsetzung der Entschädigungen kann Rekurs nach §§
19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
2 bei der Gesundheitsdire ktion erhoben werden. Inkrafttreten

§ 8.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vero rdnung über die Entschädigung der Bezirksärzte vom 8. Oktober 1959 aufgehoben.
1 OS 41, 623 und GS VI, 21. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 175.2 .
3 LS 323.1 .
4 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2000 ( OS 56, 137 ). In Kraft seit 1. Januar
2000.
5 Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2003 ( OS 58, 122 ). In Kraft seit 1. Juli 2003.
6 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2010 ( OS 65, 744 ; ABl 2010, 2181
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 ( OS 65, 744 ; ABl 2010, 2181
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2010 ( OS 65, 744 ; ABl 2010, 2181
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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