Verordnung über die Aufsichtsorganisationen in der Finanzmarktaufsicht (956.134)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Aufsichtsorganisationen in der Finanzmarktaufsicht (Aufsichtsorganisationenverordnung, AOV)

(Aufsichtsorganisationenverordnung, AOV) vom 6. November 2019 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 b Absatz 3 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007¹ (FINMAG),
verordnet:
¹ SR 956.1

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 2 Gesuch
¹ Die Aufsichtsorganisation reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich über:
a. die Organisation;
b. den Ort der Leitung;
c. die tragfähige und nachhaltige Finanzierung der Geschäftstätigkeit;
d. die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit;
e. die Aufgaben und deren allfällige Übertragung.
² Zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen muss das Gesuch insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. Angaben über Nationalität und Wohnsitz;
b. Angaben über qualifizierte Beteiligungen an der Aufsichtsorganisation oder an anderen Gesellschaften;
c. Angaben über hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
d. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf;
e. Referenzen;
f. einen Auszug aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister oder eine entsprechende Bestätigung.
Art. 3 Rechtsform und Aufgaben
¹ Die Aufsichtsorganisation ist eine juristische Person nach schweizerischem Recht.
² Das mit der Verwaltung betraute Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Oberleitung der Aufsichtsorganisation;
b. die Festlegung der Organisation der Aufsichtsorganisation;
c. die Wahl und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen.
³ Das mit der Geschäftsführung betraute Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. die operative Geschäftsleitung;
b. die Erarbeitung der Entscheidgrundlagen des mit der Verwaltung betrauten Organs;
c. die Umsetzung der Entscheide des mit der Verwaltung betrauten Organs.
⁴ Die Aufsichtsorganisation verfolgt eine im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und ihre finanzielle Situation angemessene Vergütungspolitik und hält diese in ihren Reglementen fest.
Art. 4 Gewähr und Unabhängigkeit
¹ Unabhängige Personen dürfen keine Mandate von oder zugunsten der durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten annehmen. Auch dürfen sie keine direkten oder indirekten Beteiligungen an Beaufsichtigten halten. Stichentscheide müssen von einer unabhängigen Person getroffen werden.
² Bei Interessenkonflikten ist in den Ausstand zu treten. Die Aufsichtsorganisation legt in ihren Organisationsdokumenten den Umgang mit Interessenkonflikten sowie die Einzelheiten zum Ausstand fest. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Unabhängigkeit aus.
³ Andere Tätigkeiten als diejenigen nach Artikel 43 a FINMAG darf die Aufsichtsorganisation nicht ausüben. Insbesondere darf sie nicht:
a. Beaufsichtigte beraten;
b. als Ombudsstelle nach dem 5. Titel des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018² tätig sein.
² SR 950.1
Art. 5 Finanzielle Mittel
¹ Die Aufsichtsorganisation muss über ein voll einbezahltes Mindestkapital von 500 000 Franken, mit einem Liquiditätsanteil von mindestens einem Viertel, verfügen.
² Bis zur erstmaligen Bildung der gesetzlichen Reserve nach Artikel 43 f Absatz 2 FINMAG können nachrangige Darlehen der Trägerschaft der Aufsichtsorganisation angerechnet werden.
Art. 6 Reserven
¹ Die Aufsichtsorganisation bildet für ihre Tätigkeit nach Artikel 43 a Absatz 1 FINMAG jährlich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtausgaben, bis die Gesamtreserve die Höhe eines Jahresbudgets erreicht oder wieder erreicht hat.
² Die FINMA legt bei der Bewilligungserteilung fest, innerhalb welcher Frist die Reserve im Umfang eines Jahresbudgets zu bilden ist. Als angemessen gilt in der Regel eine Frist von zehn Jahren.
Art. 7 Darlehen des Bundes
¹ Zuständig für die Gewährung von Darlehen des Bundes ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD).
² Darlehen können nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Das EFD erlässt bei Bedarf eine Prioritätenordnung.
³ Darlehen dürfen nur Aufsichtsorganisationen gewährt werden, die bereits über eine Bewilligung der FINMA verfügen. Das EFD kann die Gewährung von Darlehen an weitere Bedingungen knüpfen.
Art. 8 Rechnungslegung
Die Aufsichtsorganisation unterliegt der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach den Artikeln 957 a –958 d des Obligationenrechts (OR)³.
³ SR 220

3. Abschnitt: Laufende Aufsicht

Art. 9 Mitgliederlisten
¹ Ist eine Aufsichtsorganisation auch als Selbstregulierungsorganisation nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997⁴ (GwG) tätig, so führt sie getrennte Mitgliederlisten, aus denen ersichtlich ist, welche Mitglieder durch die FINMA bewilligt sind und der umfassenden Aufsicht durch die Aufsichtsorganisation unterstehen.
² Die Mitgliederlisten müssen über ein Abrufverfahren öffentlich zugänglich sein.
⁴ SR 955.0
Art. 10 Laufende Aufsicht
¹ Die Aufsichtsorganisation bewertet in der laufenden Aufsicht sowohl die Risiken der Tätigkeit als auch die Risiken der Organisation der Beaufsichtigten.
² Die FINMA kann periodisch vorgeben, welche Prüfpunkte die Aufsichtsorganisation in der laufenden Aufsicht mindestens prüfen muss.
Art. 11 Meldungen an die FINMA
¹ Die Aufsichtsorganisation meldet der FINMA unverzüglich:
a. schwere Verletzungen von Aufsichtsrecht oder sonstige Missstände, die in der laufenden Aufsicht nicht behoben werden können oder bei denen die Ansetzung einer Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes nicht geeignet erscheint;
b. wenn der ordnungsgemässe Zustand innerhalb der angesetzten Frist nicht wiederhergestellt werden konnte.
² Sie erstattet der FINMA jährlich Bericht über die nach Artikel 43 b Absatz 2 FINMAG angesetzten Fristen und die erreichten Verbesserungen.
³ Sie meldet der FINMA jährlich die Ergebnisse der laufenden Aufsicht sowie Daten zu den Risiken der Geschäftstätigkeit der einzelnen Beaufsichtigten.
⁴ Die Meldungen erfolgen in elektronischer Form; die FINMA gibt die zu meldenden Daten sowie das Meldeformat vor.

4. Abschnitt: Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation

Art. 12 Prüfung
¹ Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder dazu Prüfgesellschaften beiziehen.
² Zieht sie Prüfgesellschaften bei, so erteilt sie ihnen sowie den leitenden Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit.
Art. 13 Zulassung von Prüfgesellschaften
¹ Eine Prüfgesellschaft ist ausreichend organisiert, um von einer Aufsichtsorganisation beigezogen zu werden, wenn sie:
a. über mindestens zwei leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer verfügt, die für den Bereich der Aufsichtsorganisationen zugelassen sind;
b. spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate im Bereich der Aufsichtsorganisationen verfügt;
c. die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730 c OR⁵ unabhängig von ihrer Rechtsform einhält.
² Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen im Bereich der Aufsichtsorganisationen ist die Ausübung einer Tätigkeit, für die es nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG eine Bewilligung braucht, durch folgende Personen:
a. Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;
b. natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
c. die leitenden Prüferinnen und Prüfer.
³ Eine Prüfgesellschaft ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn sie zur Deckung ihrer Haftpflicht aus Prüfungen im Bereich der Aufsichtsorganisationen über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt. Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 250 000 Franken betragen.
⁵ SR 220
Art. 14 Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern
¹ Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung im Bereich der Aufsichtsorganisationen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
a. Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Prüfdienstleistungen im Bereich nach Artikel 84 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 2019⁶ (FINIV);
b. 200 Prüfstunden im Bereich nach Artikel 84 FINIV;
c. acht Stunden Weiterbildung im Bereich nach Artikel 84 FINIV innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.
² Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung im Bereich der Aufsichtsorganisationen, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:
a. 100 Prüfstunden im Bereich nach Artikel 84 FINIV in den jeweils letzten vier Jahren;
b. acht Stunden Weiterbildung pro Jahr im Bereich nach Artikel 84 FINIV.
³ Leitende Prüferinnen und Prüfer können für die Zulassung oder deren Beibehaltung nach Absatz 1 beziehungsweise 2 Berufserfahrung und Prüfstunden gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006⁷ (KAG) in der Fassung vom 28. September 2012⁸ anrechnen.
⁴ Die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses als Prüfer bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren eingesetzten Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare verfügen über die einschlägigen Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 22 c der Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015⁹ erfüllen.
⁵ Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11 a Absatz 1 Buchstaben a–c der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007¹⁰ erteilte Zulassung oder eine Zulassung als Revisionsexperte nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹¹ ermächtigt auch zur Prüfung im Bereich der Aufsichtsorganisationen.
⁶ SR 954.11
⁷ SR 951.31
⁸ AS 2013 585
⁹ SR 955.01
¹⁰ SR 221.302.3
¹¹ SR 221.302
Art. 15 Weiterbildung
¹ Weiterbildungen nach Artikel 14, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:
a. Die Weiterbildung umfasst den Bereich der Aufsichtsorganisationen.
b. Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde.
c. An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil.
² Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.
³ Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmung
Berufserfahrung und Prüfstunden, die leitende Prüferinnen und Prüfer bei Finanzintermediären nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG¹² im Bereich des GwG und im Bereich der Verhaltensregeln nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c KAG¹³ in der Fassung vom 28. September 2012¹⁴ absolviert haben, werden bei Zulassungsgesuchen gemäss Artikel 14, die bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden, angerechnet.
¹² SR 955.0
¹³ SR 951.31
¹⁴ AS 2013 585
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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