Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen
1 Gesetz über die Trägersc haft der Berufsschulen
413.30
1. 10. 09 - 66 Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen (vom 2. Dezember 1984)
1
§ 1.
7
Staatsbeiträge
an nicht-
staatliche
Berufsschulen
§ 2.
1 Der Staat trägt bei den nichts taatlichen Berufsschulen die nach Abzug der Bundesbeiträge, von weitern Einnahmen und der Eigenleistung des Schulträgers verbleibenden anrechenbaren Betriebs ausgaben.
2 Anrechenbare Betriebsausgab en sind die Aufwendungen ohne Neubauten, soweit Genehmigungen und Bewilligungen der zustän digen Direktion gemäss Abs. 3 und 4 vorliegen.
3 Der Voranschlag, die Rechnung und die Kursgelder bedürfen der Genehmigung der zust ändigen Direktion.
4 Für Ausgaben, welche die Zuständigkeit der Aufsichtskommis sion übersteigen, sowie für wichtige re Anschaffungen muss die Bewil ligung der zuständigen Dire ktion eingeholt werden.
b. Bau
-
aufwendungen
§ 3.
1 Für wertvermehrende Bauaufw endungen wird der Staats beitrag mit der Auflage gewährt, da ss das Gebäude je nach Höhe des Beitrags weiterhin währ end wenigstens 15 Jahren für Berufsschul zwecke verwendet wird. Raumpr ogramm, Projekt und Kostenvoran schlag des Schulträgers bedürfen der Genehmigung des Regierungs rates, wobei die Bestimmungen übe r Staatsbeiträge an Schulhausbauten für die Volksschule sinng emäss anwendbar sind.
2 Ist der Schulträger nicht Eigent ümer des Gebäudes, vereinbart der Staat mit dem Gebäudeeigentüm er die baulichen Massnahmen.
3 Neubauten werden vom Staat errichtet.
Staatsbeiträge
an die übrigen
Einrichtungen
der Berufs
-
schulen
5
§ 4.
1 Der Staat leistet an die Bauten und den Betrieb der übrigen Einrichtungen und der Veranstalt ungen der Berufsbildung Kosten anteile bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben.
5
2 Der Regierungsrat kann an das nach Ausrichtung des Kosten anteils und nach Abzug der zumutb aren Eigenleistung verbleibende Defizit einer anerkannten Höhere n Fachschule, einer anerkannten Technikerschule oder eines Träger s gleichwertiger Lehrgänge Subven tionen bis zur vollen Höhe gewähre n, wenn die Schule oder der Lehr gang im öffentlichen Interesse weitergeführt werden soll.
4
3 mungen über Staatsbeiträge an Schul hausbauten für die Volksschule sinngemäss anwendbar.
3
a. Betriebs-
ausgaben
2
413.30 Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen
4 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und regelt die Erhebung von Gebühren sowie Schul- und Kursgeldern. Die Bestimmungen über die Höhe der Staatsbeiträge bedürfen der Ge
- nehmigung des Kantonsrates.
3
§ 5.
6
§§
6 und 7.
2
§§
8–15.
7
1 OS 49, 232.
2 Aufgehoben durch EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987 (OS 50,
181). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 247).
3 Fassung gemäss EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987 (OS 50, 181). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 247).
4 Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
5 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
6 Aufgehoben durch G vom 27. September
1998 (OS 54, 752). In Kraft seit
1. Juli 1999 ( OS 55, 62 ).
7 Aufgehoben durch EG BBG vom 14. Januar 2008 ( OS 64, 195 ; ABl 2006,
1153 ). In Kraft seit 16. August 2009 ( OS 64, 389 ).
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