Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (824.012.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF)

(ZDV-WBF) vom 15. November 2017 (Stand am 1. Januar 2021)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 2 und 65 Absatz 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996¹ (ZDV),
verordnet:
¹ SR 824.01

1. Kapitel: Jährliche Anzahl Diensttage für Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben

1. Abschnitt: Landwirtschaftliche Betriebe ohne Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe

Art. 1 Biodiversitätsförderflächen
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 ZDV)
¹ Zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013² (DZV), für die Beiträge gewährt werden, steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu:
a. 7 Diensttage pro Hektare extensiv genutzte Wiesen;
b. 7 Diensttage pro Hektare wenig intensiv genutzte Wiesen;
c. 10 Diensttage pro Hektare extensiv genutzte Weiden;
d. 14 Diensttage pro Hektare Waldweiden;
e. 14 Diensttage pro Hektare Streueflächen;
f. 42 Diensttage pro Hektare Hecken, Feld- und Ufergehölze;
g. 14 Diensttage pro Hektare Uferwiesen entlang von Fliessgewässern;
h. 7 Diensttage pro Hektare Buntbrachen;
i. 5 Diensttage pro Hektare Rotationsbrachen;
j. 5 Diensttage pro Hektare Ackerschonstreifen;
k. 5 Diensttage pro Hektare Saum auf Ackerfläche;
l. 14 Dienstage pro Hektare Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
m. 7 Diensttage pro Hektare regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen;
n. 5 Diensttage pro Hektare Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
² Zur Anlage und zur Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV, für die Beiträge gewährt werden, stehen den Einsatzbetrieben 0,21 Diensttage zu pro Baum für:
a. Hochstamm-Feldobstbäume;
b. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Bäume in Alleen.
² SR 910.13
Art. 2 Flächen in Hang- und Steillagen
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 ZDV)
Zur Bewirtschaftung von Flächen in Hang- und Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV³ steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu:
a. 3,5 Diensttage pro Hektar Hangfläche mit einer Neigung von 18–35 Prozent;
b. 7 Diensttage pro Hektar Hangfläche mit einer Neigung von 35–50 Prozent;
c. 10,5 Diensttage pro Hektar Hangfläche mit einer Neigung von über 50 Prozent.
³ SR 910.13
Art. 3 Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 ZDV)
Die den Einsatzbetrieben zustehende Anzahl Diensttage für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV⁴ errechnet sich, indem der jährliche Landschaftsqualitätsbeitrag durch 1200 geteilt und das Resultat anschliessend mit 7 multipliziert wird.
⁴ SR 910.13
Art. 4 Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»
(Art. 6 Abs. 1 Bst. b ZDV)
Landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ZDV durchführen, steht für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» folgende Anzahl Diensttage zu:
a. 14 Diensttage pro Hektare Waldfläche für Wald- und Waldrandpflege;
b. 7 Diensttage pro Hektare Waldfläche für Kulturen und Pflanzungen;
c. 7 Diensttage pro Hektare für die Pflege von ökologisch wertvollen Waldbiotopen wie Waldweiher und Sonderwaldreservate.
Art. 5 Strukturverbesserung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. c ZDV)
¹ Landwirtschaftlichen Betrieben, die Investitionshilfen zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998⁵ (SVV) erhalten, stehen pro 20 000 Franken Projektkosten 7 Diensttage zu, unabhängig davon, ob der Betrieb Investitionskredite nach der SVV erhält oder nicht.⁶
² Die Diensttage werden einmalig für die Dauer des jeweiligen Projekts gesprochen.
³ Verteilt sich die Projektdauer über mehrere Kalenderjahre, so kann der Einsatzbetrieb frei wählen, wie er die erhaltenen Diensttage innerhalb der Projektdauer einsetzen will.
⁵ SR 913.1
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5435 ).

2. Abschnitt: Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe

Art. 6 Grundsatz
(Art. 6 Abs. 3 und Anhang 1 Ziff. 2 Bst. b ZDV)
Die den Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben zustehende Anzahl Diensttage errechnet sich, indem die Anzahl Tage der Sömmerungsperiode mit 28 addiert und das Resultat anschliessend mit der den Einsatzbetrieben zustehenden maximalen Anzahl zivildienstleistender Personen ausserhalb von speziellen Gruppeneinsätzen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b ZDV multipliziert wird.
Art. 7 Strukturverbesserung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. c und 3 ZDV)
¹ Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben, die Investitionshilfen zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach den Artikeln 14 und 18 SVV⁷ oder Investitionskredite nach Artikel 51 Absatz 7 SVV erhalten, stehen pro 20 000 Franken Projektkosten 7 Diensttage zu.
² Die Diensttage werden einmalig für die Dauer des jeweiligen Projekts gesprochen.
³ Verteilt sich die Projektdauer über mehrere Kalenderjahre, so kann der Einsatzbetrieb frei wählen, wie er die erhaltenen Diensttage innerhalb der Projektdauer in den nach Artikel 6 Absatz 3 ZDV zulässigen Einsatzzeiträumen einsetzen will.
⁷ SR 913.1

2. Kapitel: Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Personen

Art. 8 Taschengeld
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a Zivildienstgesetz vom 6. Okt. 1995⁸ [ZDG])
Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechenbaren Tag ein Taschengeld von 5 Franken.
⁸ SR 824.0
Art. 9 Notwendige besondere Arbeitskleider und Schuhe
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b ZDG)
Sofern im Einsatz besondere Arbeitskleider oder Schuhe notwendig sind, bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person pro 26 anrechenbare Tage eine Vergütung von 60 Franken, höchstens jedoch 240 Franken pro Einsatz.
Art. 10 Verpflegung
(Art. 17 a Abs. 3 und 29 Abs. 1 Bst. c und 2 ZDG)
¹ Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, die zivildienstleistende Person zu verpfle­gen, so bezahlt er ihr pro anrechenbaren Tag:
a. für das Morgenessen: 4 Franken;
b. für das Mittagessen: 9 Franken;
c. für das Nachtessen: 7 Franken.
² Er schuldet der zivildienstleistenden Person keine Geldleistung für das Morgen­essen am ersten Tag und für das Nachtessen am letzten Tag einer Zivildienstleis­tung.
Art. 11 Täglicher Arbeitsweg
(Art. 29 Abs. 1 Bst. e ZDG; Art. 67 ZDV)
Für eine unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs zur Bewältigung des täglichen Arbeitswegs bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person eine Kilometerentschädigung von 65 Rappen.
Art. 12 Ansätze im Zusammenhang mit Auslandeinsätzen
(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG; Art. 65 und 68 ZDV)
¹ Decken bei Auslandeinsätzen die Beträge nach den Artikeln 9 und 10 die effektiven Kosten nicht, so vergütet der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person die nachgewiesenen höheren Kosten, höchstens aber in dem Umfang, in dem er sie auch seinen schwei­zerischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation vergütet.
² Liegen die Lebenskosten im Land, in dem der Auslandeinsatz geleistet wird, deutlich unter jenen in der Schweiz, so kann der Einsatzbetrieb die Leistungen nach den Artikeln 9–11 nach tieferen Ansätzen vergüten. Er darf dabei die Ansätze nicht unterschreiten, die er gegenüber seinen schweizerischen Arbeitnehme­rin­nen und Arbeitnehmern in der gleichen Situation anwendet. Entschädigt er keine schweizerischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in diesem Land, so bezahlt er die effektiven Kosten der Verpflegung, minimal jedoch 10 Franken pro Tag (für das Morgenessen 2, für Mittag- und Nachtessen je 4 Franken).
³ Die Gleichstellung der zivildienstleistenden Person mit Volontärinnen und Volontären des Einsatz­betriebs, die für ihre Verpflegung und ihre Spesen ganz oder teilweise selbst auf­kommen, und mit unbezahlten Freiwilligen ist nicht erlaubt.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des WBF vom 15. April 2004⁹ über Geldleistungen zugunsten zivil­dienst­leistender Personen wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2004 2083 , 2007 3783 , 2009 1127 , 2011 159 , 2016 1941 ]
Art. 14 Übergangsbestimmungen
¹ Für Einsätze, die vor dem 1. Juli 2016 vereinbart wurden, gelten bezüglich der Geldleistungen für die Benützung der Privatunterkunft und für den täglichen Arbeitsweg zusätzlich zu den Bestimmungen im 2. Kapitel nachfolgende Bestimmungen:
a. Der Einsatzbetrieb bezahlt der zivildienstleistenden Person pro anrechen­baren Tag 5 Franken für die Benützung der Privatunterkunft.
b. Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement für den öffentlichen Verkehr, so vergütet der Einsatzbetrieb dessen Kosten anteilmässig (Kosten des Abonnements pro Tag mal Anzahl anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes).
² Für zivildienstpflichtige Personen, die den Einführungskurs des Bundesamts für Zivildienst (ZIVI)¹⁰ nach Artikel 83 c ZDG¹¹ besuchen, trägt das ZIVI die Kosten des Mittagessens. Die weitere Verpflegung an diesen Tagen wird der zivildienstleistenden Person nicht bezahlt.
¹⁰ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹¹ SR 824.0
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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