Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen
Nr. 903b Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen vom 15. Februar 2005 (Stand 1. August 2006) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 Unterabsatz a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbil
- dung vom 12. September 2005
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Aufgaben
§ 1
Fachschule 1
1 Der Unterricht an der Milchwirtschaftlichen Fachschule 1 (Fachschule 1) vermittelt theoretische und praktische berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäss der Prüfungs
- ordnung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Ver
- eins über die Berufsprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen.
§ 2
Fachschule 2
1 Der Unterricht an der Milchwirtschaftlichen Fachschule 2 (Fachschule 2) vermittelt theoretische und praktische berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse gemäss der Prüfungs
- ordnung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Ver
- eins über die höhere Fachprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen.
1 SRL Nr.
430 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 28
2 Nr. 903b
2 Zulassung
§ 3
Fachschule 1
1 Zur Fachschule 1 werden Milchtechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung zugelassen.
§ 4
Fachschule 2
1 Zur Fachschule 2 werden Milchtechnologinnen und -technologen mit eidgenössischem Fachausweis oder Personen mit gleichwertiger Ausbildung zugelassen.
§ 5
Zulassungsentscheid
1 Die Schulleitung des Milchwirtschaftlichen Bildungszentrums Sursee entscheidet über die Zulassung. Im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz kann sie Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, als Fachhörerinnen oder Fachhörer zulassen.
3 Ausbildung und Diplomierung
§ 6
Fachschule 1
1 Der Unterricht an der Fachschule 1 ist in Module aufgeteilt. Lernziele, Inhalte, Lern
- zeit und Kreditpunkte der einzelnen Module richten sich nach der Wegleitung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins.
2 Jedes Modul kann durch einen Kompetenznachweis abgeschlossen werden. Über die Zulassung zum Kompetenznachweis entscheidet die Schulleitung abschliessend. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Absolventin oder der Absolvent eine Note von 4,0 erreicht und die geforderte Präsenzzeit erfüllt. Art, Dauer und Wiederho
- lung eines Kompetenznachweises richten sich nach der Wegleitung des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die Berufsprüfung. Der Zeitpunkt der Wiederholung wird von der Schule festgelegt.
3 Die Schulleitung bestätigt den Absolventinnen und Absolventen jeden bestandenen Kompetenznachweis. Die Bestätigung gibt Auskunft über die erzielte Leistung und die erreichten Kreditpunkte.
4 Erreicht der Absolvent oder die Absolventin 20 oder mehr Kreditpunkte, stellt die Schulleitung ein Diplom aus.
Nr. 903b
3
§ 7
Fachschule 2
1 Der Unterricht an der Fachschule 2 ist in Module aufgeteilt. Lernziele, Inhalte, Lern
- zeit und Kreditpunkte der einzelnen Module richten sich nach der Wegleitung und den Modulbeschreibungen des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins.
2 Jedes Modul kann durch einen Kompetenznachweis abgeschlossen werden. Über die Zulassung zum Kompetenznachweis entscheidet die Schulleitung abschliessend. Der Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Absolventin oder der Absolvent eine Note von 4,0 erreicht und die geforderte Präsenzzeit erfüllt. Art, Dauer und Wiederho
- lung eines Kompetenznachweises richten sich nach der Wegleitung des Schweizerischen Milchwirtschaftlichen Vereins über die höhere Fachprüfung. Der Zeitpunkt der Wieder
- holung wird von der Schule festgelegt.
3 Die Schulleitung bestätigt den Absolventinnen und Absolventen jeden bestandenen Kompetenznachweis. Die Bestätigung gibt Auskunft über die erzielte Leistung und die erreichten Kreditpunkte.
4 Erreicht der Absolvent oder die Absolventin 8 oder mehr Kreditpunkte, stellt die Schul
- leitung ein Diplom aus.
§ 8
Leistungsbeurteilung
1 Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halb
- en Noten bewertet: Note Bewertung
6 sehr gut
5 gut
4 genügend
3 schwach
2 sehr schwach
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt
§ 9
Absenzen
1 Lernende, die dem Unterricht ohne vorgängige Bewilligung fernbleiben, haben nach
- träglich eine schriftliche Entschuldigung vorzuweisen. Die Schulleitung regelt das Nähe
- re in Richtlinien.
2 Zu den Kompetenznachweisen wird zugelassen, wer keine unentschuldigten Absenzen aufweist. Die Schulleitung entscheidet abschliessend.
4 Nr. 903b
4 Schlussbestimmungen
§ 10
Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide in Anwendung dieses Reglements kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
2 beim Bildungs- und Kulturdepartement Ver
- waltungsbeschwerde erhoben werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
§ 11
Änderung eines Erlasses
3
§ 12
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement über die milchwirtschaftlichen Fachschulen vom 20. Juni 2000
4 wird aufgehoben.
§ 13
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentli
- chen.
2 SRL Nr.
40
3 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
4 G 2000 238 (SRL Nr. 903b)
Nr. 903b
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.02.2005
01.08.2004 Erstfassung G 2005 28 Ingress
07.07.2006
01.08.2006 geändert G 2006 180
6 Nr. 903b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.02.2005
01.08.2004 Erlass Erstfassung G 2005 28
07.07.2006
01.08.2006 Ingress geändert G 2006 180
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