Grundbuchverordnung (211.432.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Grundbuchverordnung (GBV)

(GBV) vom 23. September 2011 (Stand am 1. Juli 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 943 Absatz 2, 945 Absatz 2, 949 Absatz 1, 949 a Absatz 2, 962 Absatz 3, 967 Absatz 3, 970 Absatz 3, 977 Absatz 3 und Schlusstitel Artikel 18 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs¹ (ZGB), Artikel 102 Buchstabe b des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003² (FusG) und die Artikel 5, 6, 13 Absätze 1–4 und 24 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007³ (GeoIG),
verordnet:
¹ SR 210 ² SR 221.301 ³ SR 510.62

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Organisation der Grundbuchführung;
b. den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs;
c. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt;
d. das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rech­ten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen;
e. die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Liegenschaft: jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen;
b. Grundbuch: öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstü­cken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen;
c. Hauptbuch: Gesamtheit aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen an den im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken;
d. Hauptbuchblatt: Sammlung aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen eines bestimmten Grundstücks des Hauptbuchs;
e. Tagebuch: chronologisches Protokoll über die Behandlung der Geschäfts­fälle, namentlich der Anmeldungen zu Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie der Aufnahme eines Grundstücks in das Grundbuch, der Entlassung aus dem Grundbuch, der Änderung von Grund­stücksgrenzen oder der Eintragung von Gläubigern und Gläubigerinnen bei Pfandrechten;
f. Plan für das Grundbuch: Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. November 1992⁴ über die amtliche Vermessung (VAV);
g. Belege: Sammelbegriff für die Grundbuchanmeldung, den Rechtsgrundaus­weis sowie Beilagen dazu, insbesondere Vollmachten, Zustimmungserklä­rungen und Bewilligungen.
⁴ SR 211.432.2
Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen
¹ Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes vorsieht, gelten die folgenden Papierformen und elektronischen Formen jeweils als gleichwertig:
a. Schriftform: 1. Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift,
2. elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signa­tur nach Artikel 14 Absatz 2bis des Obligationenrechts⁵ (OR);
b. öffentliche Urkunde: 1. nach kantonalem Recht beurkundetes Papierdokument,
2.⁶
nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017⁷ über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) beurkundetes elektronisches Dokument;
c. Beglaubigung: 1. nach kantonalem Recht erstellte Beglaubigung auf Papier,
2. nach der EÖBV erstellte elektronische Beglaubigung;
d. Anmelden: 1. Zustellen eines Papierdokuments,
2. Übermittlung eines elektronischen Dokuments über eine Zustellplatt­form nach Artikel 40.
² Die Verwendung elektronischer Dokumente setzt voraus, dass der Kanton für das entsprechende Grundbuchamt den elektronischen Geschäftsverkehr zugelassen hat (Art. 39).
⁵ SR 220
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
⁷ SR 211.435.1

2. Kapitel: Behörden, Amtssprache und Eröffnung von Entscheiden

Art. 4 Grundbuchämter
Die Organisation der Grundbuchämter und der Grundbuchführung obliegt den Kantonen. Sie gewährleisten eine fachlich qualifizierte Führung des Grundbuchs.
Art. 5 Amtssprache
¹ Die Kantone bestimmen, in welcher Amtssprache oder in welchen Amtssprachen das Hauptbuch in einem Grundbuchkreis geführt wird.
² Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Grundbuchkreises einzurei­chen, in dem die Eintragung erfolgen soll. Die Kantone können vorsehen, dass die Anmeldungen auch in einer anderen Amtssprache des Kantons eingereicht werden dürfen.
³ Mitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamts sind rechtswirksam, wenn sie in einer der Amtssprachen seines Grundbuchkreises verfasst sind.
⁴ Rechtsgrundausweise und Beilagen werden nach Möglichkeit in einer Amtsspra­che des Grundbuchkreises eingereicht. Werden sie in einer andern Sprache einge­reicht, so kann das Grundbuchamt eine Übersetzung verlangen. Es kann eine Über­setzerin oder einen Übersetzer bezeichnen.
Art. 6 Oberaufsicht des Bundes
¹ Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) im Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über die Grundbuchführung in den Kantonen und über die privaten Aufgabenträger nach Artikel 949 d ZGB aus.⁸
² Es erstellt den Datenkatalog für das Grundbuch und bereitet die Festlegung von Datenmodellen und einheitlichen Schnittstellen für die Grundbuchführung vor.
³ Es kann insbesondere:
a. Weisungen über den Vollzug dieser Verordnung und der Ausführungsbestim­mungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar­tements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlassen;
b. Inspektionen der Grundbuchämter durchführen;
c. Projekte und Konzepte der Kantone für die Grundbuchführung einsehen, Sys­teme auf ihre Tauglichkeit und ihre Übereinstimmung mit dem Bundes­recht prüfen;
d. Weisungen über die Vernetzung mit den Geodiensten nach Artikel 13 Absatz 2 GeoIG erlassen;
e. Weisungen über die langfristige Sicherung, die Auslagerung und die Aufbe­wahrung von Grundbuchdaten erlassen;
f. Mustervorlagen für Vereinbarungen über den erweiterten Zugang (Art. 29) abgeben;
g. Mustervorlagen für die Grundbuchführung auf Papier abgeben;
h. Mustervorlagen für die elektronische Übermittlung von Eingaben öffentlich zugänglich machen (Art. 41 Abs. 2);
i. Mustervorlagen für Pfandtitel abgeben (Art. 144 Abs. 2);
j. Verfügungen und Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen bei den kanto­nalen Beschwerdeinstanzen (Art. 956 a ZGB) und beim Bundesgericht an­fechten.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 3049 ).
Art. 7 Eröffnung von Beschwerdeentscheiden
Alle kantonalen Instanzen eröffnen dem EGBA ihre Beschwerdeentscheide in Grundbuchsachen sofort und unentgeltlich.

3. Kapitel: Führung, Inhalt und Rechtswirkungen des Grundbuchs

Art. 8 Führung des Grundbuchs
¹ Hauptbuch und Tagebuch werden für denselben Grundbuchkreis geführt.
² Bei der Grundbuchführung mittels Informatik (informatisiertes Grundbuch) wer­den die Daten des Hauptbuchs und des Tagebuchs im gleichen System bearbeitet und zueinander in Beziehung gesetzt. Die Daten sind sowohl über die Grundstücks­bezeichnung als auch mittels weiterer Suchkriterien wie Personennamen und gege­benenfalls Grundstücksadressen oder Flurbezeichnungen erschliessbar.
³ Das Grundbuchamt hat Zugriff auf die Daten der amtlichen Vermessung.
⁴ Bei der Grundbuchführung auf Papier (Papiergrundbuch) wird das Hauptbuch vom Tagebuch getrennt geführt, grundstücksbezogen entweder in einem Buch oder auf Loseblättern. Zum Auffinden von Personen und Rechten werden das Eigentümer­register und das Gläubigerregister geführt.
⁵ Die Kantone können weitere Hilfsregister führen.
Art. 9 Gliederung des Hauptbuchblatts
¹ Die Daten des Hauptbuchblatts, einschliesslich der jeweils rechtserheblichen Bemerkungen (Art. 130), müssen sich nach den folgenden Abteilungen gegliedert darstellen lassen:
a. Eigentum;
b. Dienstbarkeiten;
c. Grundlasten;
d. Grundpfandrechte;
e. Vormerkungen;
f. Anmerkungen.
² Dienstbarkeiten und Grundlasten können in derselben Abteilung aufgeführt wer­den; dabei sind Grundlasten als solche zu bezeichnen.
Art. 10 Tagebuch
¹ Die Daten des Tagebuchs müssen sich für den ganzen Grundbuchkreis in chrono­logischer Reihenfolge darstellen lassen.
² Die Führung des Tagebuchs kann mit einer Geschäftskontrolle verbunden werden.
Art. 11 Eigentümerregister
Das Eigentümerregister des Papiergrundbuchs enthält die Namen der Eigentümerin­nen und Eigentümer in alphabetischer Reihenfolge sowie die Bezeichnungen der ihnen gehörenden Grundstücke.
Art. 12 Gläubigerregister
¹ In das Gläubigerregister des Papiergrundbuchs eingetragen werden, jeweils auf Antrag der berechtigen Person, die Namen:
a. der Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen einer Grundpfandverschrei­bung oder eines Papier-Schuldbriefs;
b. der Fahrnispfandgläubiger und -gläubigerinnen bei der Grundpfandverschrei­bung oder an einem Papier-Schuldbrief.
² Statt in das Gläubigerregister können diese Gläubiger und Gläubigerinnen auf dem Hauptbuchblatt in die Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen werden.
Art. 13 Hilfsregister
¹ Das Grundbuchamt kann Verzeichnisse über die Adressen der berechtigten Perso­nen und andere Hilfsregister wie Strassenverzeichnisse und Gebäuderegister führen.
² Es kann die Daten für diese Register aus anderen Informationssystemen beziehen.
Art. 14 Verfügbarkeit der Grundbuchdaten
Alle Daten des informatisierten Grundbuchs, einschliesslich der Tagebuchdaten hängiger Bearbeitungsverfahren, sind sofort abrufbar. Die Kantone sorgen dafür, dass diese Daten während der Öffnungszeiten beim Grundbuchamt eingesehen werden können.
Art. 15 Meldung von Systemänderungen
Die Kantone sorgen dafür, dass dem EGBA wesentliche Änderungen des für das informatisierte Grundbuch verwendeten Systems, insbesondere Änderungen an den Konzepten oder Weiterentwicklungen, vor ihrer Einführung mitgeteilt werden.

4. Kapitel: Aufnahme, Identifikation, Darstellung und Beschreibung von Grundstücken

Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
¹ Die Grundstücke werden in das Grundbuch des Kreises aufgenommen, in dem sie liegen.
² Die Grenzen der Grundbuchkreise folgen dem Verlauf der Liegenschaftsgrenzen.
³ Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Haupt- und Nebenaufnahmen von Grundstücken, die in mehreren Grundbuchkreisen liegen, bleiben bestehen.
Art. 17 Aufnahme von Grundstücken in das Grundbuch
Ein Grundstück wird in das Grundbuch aufgenommen, indem:
a. es im Plan für das Grundbuch, soweit darin darstellbar, aufgezeichnet wird;
b. dafür ein Hauptbuchblatt eröffnet wird; und
c. eine Grundstücksbeschreibung erstellt wird.
Art. 18 Bezeichnung der Grundstücke
¹ Jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück wird so bezeichnet, dass es landesweit eindeutig identifizierbar ist.
² Die Bezeichnung beinhaltet:
a. die Gemeinde und eine Grundstücksnummer; ist die Gemeinde grundbuchmäs­sig in mehrere Einheiten aufgeteilt, so werden auch diese an­gegeben;
b. für den Datenaustausch zwischen Informatiksystemen eine eidgenössische Grundstücksidentifikation (E-GRID).
³ Die Bezeichnung des Grundstücks im Plan für das Grundbuch stimmt mit derjeni­gen im Hauptbuch überein.
⁴ Wird ein Hauptbuchblatt geschlossen, so wird die Bezeichnung nicht für ein ande­res Grundstück verwendet.
Art. 19 Eidgenössische Grundstücksidentifikation
¹ Die E-GRID lässt keine Rückschlüsse auf das Grundstück zu, dem sie zugewiesen ist.
² Das VBS stellt den Kantonen die Methode für die Erstellung und Vergabe der E‑GRID zur Verfügung.
³ Die Kantone ordnen die E-GRID den einzelnen Grundstücken zu.
⁴ Das EJPD und das VBS regeln gemeinsam die Einzelheiten.
Art. 20 Grundstücksbeschreibung
¹ Die Grundstücksbeschreibung enthält Angaben wie:
a. Lage (Strasse, Ort, Flurbezeichnung) des Grundstücks;
b. Bodenfläche und Bodenbedeckung von Liegenschaften;
c. gegebenenfalls flächenmässige Ausdehnung des Rechts bei selbstständigen und dauernden Rechten;
d. Gebäude und deren Nummern;
e. Anzahl Räume und Lage von Stockwerkeinheiten;
f. Steuer- und Versicherungswert.
² Die Angaben der Grundstücksbeschreibung haben keine Grundbuchwirkung (Art. 971–974 ZGB).
³ Das Grundbuchamt kann diese Angaben aus anderen Systemen beziehen.
⁴ Beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Anmerkungen und Bemerkungen in der Grundstücksbeschreibung behalten ihre Gültigkeit.
Art. 21 Darstellung von Grundstücken im Plan für das Grundbuch
Liegenschaften und flächenmässig ausgeschiedene, im Grundbuch aufzunehmende selbstständige und dauernde Rechte werden nach den Vorschriften über die amtliche Vermessung erfasst, verwaltet und dargestellt.
Art. 22 Aufnahme von selbstständigen und dauernden Rechten und Bergwerken
¹ Die folgenden Rechte werden auf schriftliches Begehren der berechtigten Person als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommen:
a. selbstständige und dauernde Rechte an Grundstücken: 1. auf mindestens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründete und über­tragbare Dienstbarkeiten wie Baurechte und Quellenrechte (Art. 943 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB),
2. auf mindestens 30 Jahre verliehene Wasserrechte an öffentlichen Gewässern (Art. 59 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dez. 1916⁹);
b. Bergwerke.
² Die Aufnahme geschieht durch Eröffnung eines Hauptbuchblatts und durch eine Grundstücksbeschreibung, unter Angabe der Bezeichnung des belasteten Grund­stücks und gegebenenfalls der Dauer des Rechts.
³ Bei einem Wasserrecht wird auf dem Hauptbuchblatt zudem ein Hinweis auf die betroffene Gewässerstrecke und gegebenenfalls auf die Wasserrechtsverzeichnisse nach Artikel 31 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 angebracht.
⁹ SR 721.80
Art. 23 Aufnahme von Miteigentumsanteilen
¹ Ein Miteigentumsanteil wird als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen, wenn er:
a. mit einem Grundpfandrecht belastet wird; oder
b. Stockwerkeigentum ist.
² Er kann als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn dies der Klarheit und Übersichtlichkeit dient.
³ Miteigentumsanteile werden aufgenommen, indem:
a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung « Eigen­tum » an Stelle des Eigentümers oder der Eigentümerin die Grundstücks­be­zeichnungen der Miteigentumsanteile eingetragen werden; und
b. für jeden Miteigentumsanteil ein Hauptbuchblatt eröffnet wird.
⁴ Stockwerkeigentum wird aufgenommen, indem:
a. auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks die Angaben nach Artikel 97 eingetragen werden; und
b. für jede Stockwerkeinheit ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit eröffnet wird.
⁵ Das Hauptbuchblatt des aufzunehmenden Anteils enthält folgende Angaben:
a. die Bezeichnung des Stammgrundstücks;
b. bei Miteigentum: den Anteil am Stammgrundstück;
c. bei Stockwerkeigentum: die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum und die Wertquote.

5. Kapitel: Übertragung und Schliessung eines Hauptbuchblatts

Art. 24 Übertragung im Papiergrundbuch
Nehmen im Papiergrundbuch die Einträge in einer Abteilung eines Hauptbuchblatts den ganzen verfügbaren Raum ein oder ist das Blatt unübersichtlich geworden, so überträgt das Grundbuchamt die nicht gelöschten Einträge unter der bisherigen Grundstücksbezeichnung auf ein neues Hauptbuchblatt oder legt ein Ergänzungs­blatt an.
Art. 25 Schliessung eines Hauptbuchblatts
¹ Ein Hauptbuchblatt wird geschlossen, indem nach Löschung aller Einträge die Grundstücksbezeichnung unter Angabe des Datums und des Belegs in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt wird.
² Im Papiergrundbuch wird das Hauptbuchblatt zudem diagonal gestrichen.

6. Kapitel: Öffentlichkeit des Grundbuchs

Art. 26 Öffentlich zugängliche Daten des Hauptbuchs
¹ Jede Person kann vom Grundbuchamt, ohne ein Interesse glaubhaft zu machen, Auskunft oder einen Auszug über die folgenden rechtswirksamen Daten des Haupt­buchs verlangen:
a. die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers oder der Eigentümerin, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB);
b. die Dienstbarkeiten und Grundlasten;
c. die Anmerkungen mit Ausnahme von: 1. Grundbuchsperren nach den Artikeln 55 Absatz 1 und 56,
2. Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30 e Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982¹⁰ über die be­rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),
3. Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums,
4. auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.
² Eine Auskunft oder ein Auszug darf nur für ein bestimmtes Grundstück abgegeben werden.
¹⁰ SR 831.40
Art. 27 Elektronischer Zugang ¹¹
¹ Die Kantone können vorsehen, dass die nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuchs elektronisch öffentlich zugänglich gemacht werden.¹²
² Sie stellen sicher, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden kön­nen und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind.
³ …¹³
⁴ Die Kantone stellen die Daten über die Schnittstelle nach Artikel 949 a Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 3049 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 3049 ).
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 3049 ).
Art. 28 ¹⁴ Erweiterter elektronischer Zugang: Zugriffsberechtigung
¹ Die Kantone können vorsehen, dass die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister den folgenden Personen und Behörden ohne Interessennachweis im Einzelfall elektronisch zugänglich gemacht werden:
a. Urkundspersonen und ihren Hilfspersonen, im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern und ihren Hilfspersonen, Steuerbehörden und anderen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
b. Banken, Pensionskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991¹⁵ über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sowie der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003¹⁶ über die Förderung der Beherbergungswirtschaft zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen;
c. im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu den Daten, die sie zur Ausübung des Berufs im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Geschäften benötigen;
d. weiteren Personen zu den Daten der Grundstücke: 1. die ihnen gehören,
2. an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder zur Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen;
e. Immobilienverwalterinnen und -verwaltern, die durch Personen nach Buchstabe d als Hilfspersonen zum Zugang ermächtigt worden sind.
² Zugang zu den Belegen können sie nur den Berechtigten nach Absatz 1 Buchstaben a und d Ziffer 1 gewähren. Sie treffen Massnahmen, um die Vertraulichkeit der Belege zu gewährleisten.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 3049 ).
¹⁵ SR 211.412.11
¹⁶ SR 935.12
Art. 29 ¹⁷ Erweiterter elektronischer Zugang: Modalitäten
¹ Die Kantone regeln die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs, insbesondere:
a. die Art und Weise des Zugriffs;
b. die Zugriffskontrolle;
c. den Verwendungszweck der bezogenen Daten;
d. den Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten;
e. die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte;
f. die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten.
² Sie geben die Zugriffberechtigungen in geeigneter Form öffentlich bekannt.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 3049 ).
Art. 30 ¹⁸ Erweiterter elektronischer Zugang: Protokollierung, Entzug der Zugriffsberechtigung bei Missbrauch
¹ Beim erweiterten elektronischen Zugang werden Zugriffe vom System automatisch protokolliert. Die Protokolle enthalten mindestens folgende Angaben: Identität und Funktion der Person oder Behörde, die auf das System zugreift, sowie Grundstücksnummer und Zugriffszeitpunkt. Sie werden während zwei Jahren aufbewahrt.
² Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können für ihre Grundstücke ohne Interessennachweis schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt einen Auszug aus den Protokollen verlangen.
³ Stellt eine Behörde eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde.
⁴ Stellt der Kanton oder der private Aufgabenträger eine unrechtmässige Datenbearbeitung fest, insbesondere einen unbefugten Datenzugriff, so entzieht er die Zugriffsberechtigung unverzüglich.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 3049 ).
Art. 30 a ¹⁹ Statistische Datenerhebung
Die Mitwirkungspflichten der Grundbuchämter bei den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik richten sich nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992²⁰ und seinen Ausführungsbestimmungen.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2019 3049 ).
²⁰ SR 431.01
Art. 31 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch
¹ Ein Auszug aus dem Hauptbuch gibt die darin über ein bestimmtes Grundstück enthaltenen rechtswirksamen Daten wieder.
² Er kann sich auch auf bestimmte Daten oder die Aussage beschränken, dass ein bestimmter Eintrag im Hauptbuch nicht vorhanden ist. Ein solcher Auszug wird als Teilauszug gekennzeichnet.
³ Der Auszug wird übersichtlich nach den Abteilungen des Hauptbuchblatts darge­stellt. Er kann sich auch auf bestimmte gelöschte Daten beziehen; diese werden klar als solche bezeichnet.
⁴ Er enthält zudem:
a. die Bezeichnung des Grundstücks;
b. den Zeitpunkt, in dem der Auszug erstellt ist, und gegebenenfalls die An­gabe, auf welchen Zeitpunkt sich die darin enthaltenen Daten beziehen;
c. bei Miteigentumsanteilen, für die eigene Blätter angelegt worden sind, sowie bei Stockwerkeinheiten: die Daten des Hauptbuchblatts des Stammgrund­stücks;
d. bei den als Grundstücken aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechten: die Daten, die über die eingetragenen Rechte und vorgehenden Belastungen auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vorhanden sind;
e. den Hinweis auf Anmeldungen, die im Tagebuch, aber noch nicht im Haupt­buch eingetragen sind;
f. einen entsprechenden Hinweis, wenn es sich um eine Grundbucheinrichtung nach kantonalem Recht handelt.
⁵ Auszüge werden auch aus dem Tagebuch, den Hilfsregistern und den Belegen erstellt.
Art. 32 ²¹ Erstellung von amtlichen Auszügen
¹ Papierauszüge aus dem informatisierten Grundbuch werden als Ausdrucke aus dem System erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt.
² Papierauszüge aus dem Papiergrundbuch werden als Kopien oder Abschriften erstellt und durch die zuständige Person des Grundbuchamts mit Datum und Unterschrift beglaubigt. Erfordern die Umstände nichts anderes, so können Auszüge, die durch Kopie eines Hauptbuchblatts erstellt werden, auch gelöschte Daten wiedergeben.
³ Die Erstellung von elektronischen amtlichen Auszügen aus dem informatisierten Grundbuch richtet sich nach der Verordnung vom 8. Dezember 2017²² über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV).
⁴ Die Kantone können elektronische amtliche Auszüge aus dem Papiergrundbuch anbieten. Die Erstellung richtet sich nach der EÖBV.
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
²² SR 211.435.1
Art. 33 Nichtbeglaubigte Kopien und Ausdrucke
Das Grundbuchamt kann zu Informationszwecken auch nichtbeglaubigte Ausdrucke aus dem informatisierten Grundbuch sowie nichtbeglaubigte Kopien aus dem Papiergrundbuch und den Hilfsregistern abgeben.
Art. 34 Elektronische Veröffentlichung der Handänderungen
Die Kantone können die Daten, die sie nach Artikel 970 a Absatz 1 ZGB zur Veröf­fentlichung vorsehen, in elektronischer Form öffentlich zugänglich machen.

7. Kapitel: Datensicherheit und Aufbewahrungspflicht

Art. 35 Datensicherheit
¹ Die Daten des informatisierten Grundbuchs, einschliesslich der elektronischen Belege, werden so gespeichert und gesichert, dass sie in Bestand und Qualität er­halten bleiben. Die Sicherung erfolgt nach anerkannten Normen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik nach kantonalem Konzept.
² Die im informatisierten Hauptbuch gespeicherten Daten werden periodisch durch den Bund in digitaler Form langfristig gesichert.
³ Die Kantone stellen die Daten für die langfristige Sicherung über die Schnittstelle nach Artikel 949 a Absatz 3 ZGB zur Verfügung.
Art. 36 Aufbewahrung des Papiergrundbuchs und der Hilfsregister
¹ Das Hauptbuch und die Hilfsregister des Papiergrundbuchs, einschliesslich der ausgeschiedenen Hauptbuchblätter, werden geordnet, unbefristet und sicher aufbe­wahrt.
² Weder das Hauptbuch noch einzelne Hauptbuchblätter werden herausgegeben.
Art. 37 Aufbewahrung von Belegen auf Papier
¹ Belege auf Papier werden fortlaufend oder entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuchs nummeriert.
² Für die Eintragung in das Hauptbuch massgebende Belege werden geordnet, unbe­fristet und sicher aufbewahrt.
³ Belege werden nur an Gerichte und nur gegen eine Empfangsbescheinigung herausgegeben. Eine vom Grundbuchamt beglaubigte Abschrift oder Kopie bleibt bei den Grundbuchakten. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens werden die Belege dem Grundbuchamt zurückgegeben.
⁴ Belege können ausserhalb des Grundbuchamts an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, wenn sie weiterhin innert kurzer Frist verfügbar sind oder hinsichtlich eines Geschäfts vollständig elektronisch eingelesen und derart gespeichert und gesichert sind, dass die Daten nicht mehr verändert werden können. Die eingelesenen Daten haben nicht die Rechtswirkungen des informatisierten Grundbuchs.
⁵ Die Kantone regeln die Archivierung der übrigen Grundbuchakten.

2. Titel: Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt

1. Kapitel: Begriff

Art. 38
Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt umfasst:
a. Eingaben an das Grundbuchamt, insbesondere: 1. die Anmeldung,
2. das Gesuch um Ausstellung einer Bescheinigung,
3. das Gesuch um Ausstellung eines Grundbuchauszugs;
b. Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien, insbesondere: 1. die Bescheinigung des Eintrags im Tagebuch,
2. die Bescheinigung des Eintrags im Hauptbuch,
3. das Ansetzen der Frist zur Einleitung eines Bewilligungsverfahrens,
4. das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung der Anmeldung,
5. die Abweisungsverfügung,
6. den Grundbuchauszug,
7. die Anzeige von grundbuchlichen Verfügungen, die ohne Wissen der Be­teiligten erfolgten (Art. 969 ZGB).

2. Kapitel: Elektronischer Geschäftsverkehr

Art. 39 Zulässigkeit von elektronischen Eingaben und anwendbares Recht
¹ Die Kantone können für ihre Grundbuchämter den elektronischen Geschäftsver­kehr zulassen.
² Soweit das Grundbuchrecht nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich der elekt­ronische Geschäftsverkehr sinngemäss nach der Verordnung vom 18. Juni 2010²³ über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren.
²³ SR  272.1
Art. 40 Übermittlung
¹ Elektronische Eingaben an die Grundbuchämter können über die Zustellplattfor­men nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010²⁴ über die elektro­nische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren oder über Internetseiten des Bundes oder der Kantone erfolgen, sofern diese:
a. die Vertraulichkeit (Verschlüsselung) gewährleisten; und
b.²⁵
eine mit einem geregelten elektronischen Siegel und einem elektronischen Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben d und i des Bundesgesetzes vom 18. März 2016²⁶ über die elektronische Signatur (ZertES) versehene Quittung über die Eingabe ausstellen.
² Das EJPD kann die Abwicklung und Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs regeln, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und alternative Übermittlungsverfahren.
²⁴ SR  272.1
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4667 ).
²⁶ SR 943.03
Art. 41 Datenformate und Mustervorlagen
¹ Das EJPD legt die für den elektronischen Geschäftsverkehr zulässigen Datenfor­mate fest.
² Das EGBA macht Mustervorlagen öffentlich zugänglich, die für die elektronische Übermittlung von Eingaben verwendet werden können.
Art. 42 Gemischte Eingaben an das Grundbuchamt
Die Kantone bestimmen, ob bei elektronischen Eingaben alle für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege zuhanden des Grundbuchamts elektronisch zu übermitteln sind oder ob die gemischte Einreichung von elektronischen Belegen und solchen in Papierform zulässig ist.
Art. 43 Zeitpunkt des Eingangs
Eingaben gelten in dem Zeitpunkt als beim Grundbuchamt eingegangen, den die Quittung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Eingangs angibt.
Art. 44 Zustellungen durch das Grundbuchamt
¹ Zustellungen des Grundbuchamts müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES²⁷ unterzeichnet sein.²⁸
¹bis Handelt es sich beim zuzustellenden Dokument um eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung gemäss EÖBV²⁹, so finden die entsprechenden Bestimmungen Anwendung.³⁰
² Die Zertifikate müssen folgende Attribute enthalten:³¹
a. den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers;
b. die Bezeichnung der Organisation und den Kantonsnamen.
³ Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers und die Bezeichnung der Organisa­tion bestätigt.
⁴ Zustellungen des Grundbuchamts erfolgen in ein elektronisches Postfach der beteiligten Partei, das auf einer Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfachs eingerichtet wurde.
⁵ Zustellungen auf elektronischem Weg können erfolgen, wenn die beteiligte Partei auf einer Zustellplattform eingetragen ist und dem Grundbuchamt ihr Einverständnis mit der elektronischen Zustellung mitgeteilt hat.
²⁷ SR 943.03
²⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4667 ).
²⁹ SR 211.435.1
³⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4667 ).
Art. 45 Zeitpunkt der Zustellung
Zustellungen des Grundbuchamts gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, den die Quit­tung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Herunterladens durch die beteiligte Partei angibt, spätestens jedoch am siebten Tag nach dem Eingang der Zustellung im elektronischen Postfach.

3. Titel: Eintragung, Änderung und Löschung

1. Kapitel: Anmeldung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 Anmeldungsprinzip
¹ Das Grundbuchamt nimmt Eintragungen in das Grundbuch nur auf Anmeldung hin vor.
² Vorbehalten bleiben die im ZGB und in dieser Verordnung vorgesehenen Aus­nahmen, in denen das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird.
Art. 47 Inhalt der Anmeldung
¹ Die Anmeldung erfolgt unbedingt und vorbehaltlos. Sie kann nicht ohne Zustim­mung der begünstigten Personen zurückgezogen werden.
² In der Anmeldung ist jede vorzunehmende Eintragung einzeln aufzuführen.
³ Werden mehrere Anmeldungen gleichzeitig eingereicht, die miteinander im Zusammenhang stehen, so ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie behandelt werden sollen.
⁴ In der Anmeldung kann verlangt werden, dass die Eintragung nicht ohne eine bestimmte andere Eintragung vorzunehmen ist.
Art. 48 Form
¹ Die Anmeldung bedarf der schriftlichen Form.
² Behörden und Gerichte können in dringenden Fällen die folgenden Eintragungen formlos anmelden:
a. die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ZGB;
b. die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung nach Artikel 961 Absatz 1 Zif­fer 1 ZGB;
c. die Anmerkung der eherechtlichen Verfügungsbeschränkung nach Artikel 55 Absatz 1;
d. die Anmerkungen des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nach Arti­kel 55 Absatz 3;
e. die Anmerkung einer Grundbuchsperre nach Artikel 56.
³ Die formlose Anmeldung wird mit dem Datum und der Uhrzeit der Übermittlung in das Tagebuch eingetragen.
⁴ Bei einer formlosen Anmeldung ist die schriftliche Anmeldung unverzüglich nachzureichen. Trifft sie nicht innert der üblichen Zustellfrist für Briefpost ein, so weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab.
Art. 49 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person
¹ Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffent­lich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberech­tigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht.
² Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (Art. 62–80) in öffentlicher Beur­kundung auszufertigen ist, kann das kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsper­son die Anmeldung vornehmen kann.
Art. 50 Anmeldung durch den Willensvollstrecker oder die Willensvollstreckerin
¹ Wer sich mit einer Bestätigung der zuständigen Behörde als Willensvollstrecker oder Willensvollstreckerin ausweist, ist ohne die Mitwirkung der Erbinnen und Erben befugt, die folgenden Vorgänge anzumelden:
a. die Veräusserung oder Belastung eines Grundstücks oder eines dinglichen Rechts, das zum Nachlass gehört;
b. die Eintragungen zur Ausrichtung eines Vermächtnisses, das ein zum Nach­lass gehörendes Grundstück oder dingliches Recht beinhaltet;
c. die Eintragungen, die sich aus einem Erbteilungsvertrag ergeben, sofern die­ser den Anforderungen von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b entspricht.
² Wurden mehrere Personen mit der Willensvollstreckung beauftragt, so kann eine dieser Personen nur selbstständig handeln, wenn sie das Recht dazu nachweist.
Art. 51 Anmeldungsbelege
¹ Die Anmeldungsbelege müssen folgende Angaben über die verfügende Person und die erwerbende Person enthalten:
a. für natürliche Personen: den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Wohnort, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit; den Anmeldungsbelegen ist eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte bei­zulegen; nach Erfassung der Personalien wird die Kopie vernichtet;
b. für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder den Namen, den Sitz, die Rechtsform, wenn diese nicht aus der Firma oder dem Namen hervorgeht, sowie die Unternehmens-Identifika­ti­onsnummer (UID);
c. für andere Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Perso­nen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag verbunden und Gesamtei­gentümer sind: die Angaben über die daran beteiligten Personen nach Buch­stabe a oder b.
² Sie müssen zudem die Angaben zur Beurteilung enthalten, ob für die Verfügung über ein Grundstück die Bewilligung einer Behörde oder die Zustimmung Dritter (z.B. des Ehegatten) nötig ist.
³ Beim Erwerb von gemeinschaftlichem Eigentum sind die Angaben zu machen, die für die Darstellung des Gemeinschaftsverhältnisses nach Artikel 96 erforderlich sind.

2. Abschnitt: Anmeldung von unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechten

Art. 52
¹ Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte nach ZGB (Art. 808 Abs. 4, 810 Abs. 3, 819 Abs. 2 ZGB) werden auf Anmeldung des Grundpfandgläubigers oder der Grund­pfandgläubigerin eingetragen, wenn:
a. der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt; oder
b. die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist.
² Die Eintragungsfrist wird durch die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

3. Abschnitt: Anmeldung von Anmerkungen

Art. 53 Befugnis zur Anmeldung im Allgemeinen
¹ Zur Anmeldung der Anmerkung einer Eigentumsbeschränkung befugt ist:
a. der Eigentümer oder die Eigentümerin;
b. jede Person, die ein von der Anmerkung betroffenes dingliches Recht hat.
² Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und andere öffentlich-rechtliche Pflichten, die mit einem Grundstück oder einem Recht an einem Grundstück ver­bunden sind, werden angemerkt auf Anmeldung:
a. der nach kantonalem Recht für die Entstehung zuständigen Behörde;
b. des Eigentümers oder der Eigentümerin;
c. der Person, die das betroffene dingliche Recht hat.
Art. 54 Privatrechtliche Rechtsverhältnisse
¹ Beim Miteigentum kann jeder Miteigentümer und jede Miteigentümerin die Anmerkung einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung, eines Reglements oder von Verwaltungsbeschlüssen anmelden (Art. 647 Abs. 1 ZGB); beim Stockwerkeigen­tum ist zudem auch der Verwalter oder die Verwalterin dazu befugt.
² Die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde kann die Anmerkung der Zugehö­rigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen anmelden (Art. 660 a Abs. 3 ZGB).
³ Handwerker, Handwerkerinnen, Unternehmer und Unternehmerinnen können die Anmerkung des Werkbeginns auf dem Grundstück anmelden, auf dem sie arbeiten (Art. 841 Abs. 3 ZGB).
⁴ Die vertretungsberechtigten Personen und die Behörden können die Anmerkung einer Vertretung nach Artikel 962 a ZGB anmelden.
⁵ Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes können die Anmerkung des Vorpachtrechts (Art. 5 des BG vom 4. Okt. 1985³² über die landwirtschaftliche Pacht) anmelden.
³² SR 221.213.2
Art. 55 b undesrechtliche Verfügungsbeschränkungen
¹ Die zuständige richterliche Behörde oder gestützt auf deren vollstreckbare Anord­nung der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin kann die Anmerkung einer Beschränkung der Verfügungsbefugnis über ein Grundstück nach Artikel 178 Absatz 3 ZGB oder Artikel 22 Absatz 2 des Partner­schaftsgesetzes vom 18. Juni 2004³³ anmelden.
² Vorsorgeeinrichtungen dürfen die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach Artikel 30 e Absatz 2 BVG³⁴ nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin anmelden.
³ Das Konkurs- oder Nachlassgericht und das zuständige Betreibungs- oder Kon­kursamt können die in den Artikeln 176 Absatz 2, 296, 319 und 345 des Bundes­gesetzes vom 11. April 1889³⁵ über Schuldbetreibung und Konkurs sowie in Arti­kel 23 a der Verordnung vom 23. April 1920³⁶ über die Zwangsverwertung von Grundstücken vorgesehenen Anmerkungen anmelden.
³³ SR 211.231
³⁴ SR 831.40
³⁵ SR 281.1
³⁶ SR 281.42
Art. 56 Grundbuchsperre
Der Eigentümer, die Eigentümerin oder die zuständige Behörde kann die Anmer­kung einer Grundbuchsperre anmelden, wenn ein vollstreckbarer Entscheid ergan­gen ist betreffend:
a. eine Beschlagnahme im Strafverfahren (Art. 266 Abs. 3 der Strafprozessord­nung³⁷) und im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 46 des BG vom 22. März 1974³⁸ über das Verwaltungsstrafrecht);
b. eine vorsorgliche Massnahme im Zivilprozess (Art. 262 Bst. c der Zivilpro­zessordnung³⁹) mit Ausnahme der Fälle, in denen das ZGB eine Vormer­kung vorsieht (Art. 960, 961 ZGB);
c. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983⁴⁰ über den Erwerb von Grundstü­cken durch Personen im Ausland angeordnet wurden;
d. vorsorgliche Massnahmen, die von der zuständigen Behörde in Anwendung von kantonalem Recht angeordnet wurden, sofern sich das Verfahren nach kantonalem Recht richtet.
³⁷ SR 312.0
³⁸ SR 313.0
³⁹ SR 272
⁴⁰ SR 211.412.41
Art. 57 Bäuerliches Bodenrecht
Die nach Artikel 80 BGBB⁴¹ zuständige Behörde meldet die Anmerkung der Unter­stellung oder Nichtunterstellung eines Grundstücks unter das bäuerliche Bodenrecht an (Art. 86 BGBB, Art. 3 der V vom 4. Okt. 1993⁴² über das bäuer­liche Boden­recht).
⁴¹ SR 211.412.11
⁴² SR 211.412.110
Art. 58 Trustverhältnis
Die Anmerkung eines Trustverhältnisses (Art. 149 d des BG vom 18. Dez. 1987⁴³ über das Internationale Privatrecht) wird eingetragen gestützt auf:
a. eine Anmeldung des im Grundbuch eingetragenen Begründers oder der im Grundbuch eingetragenen Begründerin im Zusammenhang mit dem Einbrin­gen des Grundstücks in den Trust;
b. eine Anmeldung von im Grundbuch eingetragenen Trustees;
c. ein Urteil eines schweizerischen Gerichts.
⁴³ SR 291
Art. 59 Enteignungsentschädigung
Die Auszahlung einer Entschädigung für die Enteignung von Nachbarrechten wird angemerkt auf Anmeldung:
a. der Schätzungskommission;
b. des Enteigners oder der Enteignerin mit Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin bei vertraglich vereinbarten Entschädigungen.
Art. 60 Änderungen der Landesgrenze
¹ Soll die Landesgrenze geändert werden, so meldet die kantonale Vermessungsauf­sicht nach Artikel 42 Absatz 1 VAV⁴⁴ dem Grundbuchamt des Kreises die Ände­rung zur Anmerkung an.
² Das Grundbuchamt merkt den Tatbestand auf den Hauptbuchblättern der betroffe­nen Grundstücke an.
³ Ist die Änderung der Landesgrenze vollzogen und das Grundbuch nachgeführt, so löscht das Grundbuchamt die Anmerkungen von Amtes wegen.
⁴⁴ SR 211.432.2
Art. 61 Gesetzliche Wegrechte
Das kantonale Recht kann vorsehen, dass unmittelbare gesetzliche Wegrechte von bleibendem Bestand (Art. 696 Abs. 2 ZGB) von Amtes wegen angemerkt werden; es bestimmt in diesem Fall die zuständige Behörde und das Verfahren.

2. Kapitel: Rechtsgrundausweise

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 62 Belege für Rechtsgrundausweise
¹ Die Belege für Rechtsgrundausweise sind im Original oder, wenn eine Behörde oder Urkundsperson zur Aufbewahrung des Originals verpflichtet ist, als Ausferti­gung oder beglaubigte Kopie einzureichen.
² Wird ein Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, so werden das Stichwort der Eintragung und die Gründe dafür in einem Beleg festgehalten.
³ Die Kantone können Vorschriften über formelle Anforderungen an die Belege erlassen.
Art. 63 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen
Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden und Beglaubigungen werden anerkannt, wenn:
a. sie mit einer Bescheinigung der am Errichtungsort zuständigen Behörde verse­hen sind, die bestätigt, dass sie von der zuständigen Urkundsperson er­richtet worden sind (Apostille); und
b. eine Beglaubigung der ausländischen Regierung und der zuständigen diploma­tischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz beigefügt wird, sofern nicht ein Staatsvertrag etwas anderes vorsieht.

2. Abschnitt: Eigentum

Art. 64 Erwerb durch Eintragung
¹ Ist für den Erwerb des Eigentums die Eintragung in das Grundbuch konstitutiv (Art. 656 Abs. 1 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für die Eigentumsübertra­gung mit den folgenden Belegen erbracht:
a. bei einem privatrechtlichen Vertrag: durch eine öffentliche Urkunde oder einen Vertrag in der vom Bundesrecht vorgesehenen Form;
b. bei der Erbteilung: durch die schriftliche Zustimmungserklärung aller Miter­binnen und Miterben oder durch einen schriftlichen Teilungsvertrag;
c. bei einem Vermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die Annahmeerklärung des Vermächtnisnehmers oder der Vermächtnisnehmerin;
d. bei der Ausübung eines Vorkaufsrechts: durch den Kaufvertrag und die Aus­übungserklärung der vorkaufsberechtigten Person; bei einem vertraglichen Vorkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Vorkaufsvertrag (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR⁴⁵);
e. bei der Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechts: durch die Ausübungser­klärung der berechtigten Person; bei einem vertraglichen Kaufs- oder Rückkaufsrecht, das nicht vorgemerkt ist, zudem durch den Kaufrechts- oder Rückkaufsrechtsvertrag;
f. bei einem völkerrechtlichen Vertrag oder einem verwaltungsrechtlichen Ver­trag zwischen öffentlich-rechtlichen Organisationen mit Rechtspersönlich­keit über die Übertragung von Grundstücken des Verwaltungsvermögens: durch eine beglaubigte Kopie dieses Vertrags;
g. bei einer Verfügung einer Verwaltungsbehörde: durch die rechtskräftige Ver­fügung;
h. bei einem Leistungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechts­kraft;
i. bei einem Zuschlag anlässlich einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung: durch den im kantonalen Recht vorgesehenen Ausweis oder, wenn kein Ausweis vorgesehen ist, durch das von der Versteigerungsbehörde unter­zeichnete Steigerungsprotokoll und den Nachweis ihrer Ermächtigung.
² Der Nachweis des Verfügungsrechts bleibt vorbehalten (Art. 84).
⁴⁵ SR 220
Art. 65 Erwerb vor Eintragung
¹ Wird das Eigentum vor der Eintragung in das Grundbuch erworben (Art. 656 Abs. 2 ZGB), so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb mit den folgenden Belegen erbracht:
a. bei einem Erbgang: durch die Bescheinigung, dass die erwerbenden Perso­nen als einzige gesetzliche und eingesetzte Erben und Erbinnen anerkannt sind;
b. bei einer Enteignung: durch einen dem angewendeten Enteignungsrecht ent­sprechenden Ausweis;
c. bei einer Güterzusammenlegung oder Landumlegung in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren: durch einen dem angewendeten Verfahrensrecht ent­sprechenden Ausweis;
d. bei einer Zwangsvollstreckung: durch die vom Betreibungsamt oder von der Konkursverwaltung ausgestellte Bescheinigung des Zuschlags;
e. bei einem Gestaltungsurteil: durch das Urteil mit der Bescheinigung der Rechtskraft.
² In den übrigen Fällen wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumserwerb vor der Eintragung in das Grundbuch erbracht durch:
a. die Urkunden in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form über das Rechts­geschäft;
b. die rechtskräftige Verfügung; oder
c. den rechtskräftigen Entscheid.
Art. 66 Erwerb und Umwandlung nach dem Fusionsgesetz
¹ Wird das Eigentum aufgrund von Tatbeständen nach dem Fusionsgesetz erworben, so wird der Rechtsgrundausweis für den Eigentumsübergang mit den folgenden Belegen erbracht:
a. bei einer Fusion, wenn der übernehmende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen ist: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des über­nehmenden Rechtsträgers;
b. bei einer Fusion von Vereinen oder Stiftungen, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger nicht im Handelsregister eingetragen ist: durch eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist, und einen beglaubigten Handelsregisterauszug des eingetragenen Rechtsträgers;
c. bei einer Aufspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Aus­zug aus dem im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan enthaltenen Inventar über die Zuordnung der Grundstücke;
d. bei einer Abspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurde;
e. bei einer Vermögensübertragung: durch einen beglaubigten Handelsregister­auszug des die Grundstücke übertragenden Rechtsträgers und einen beglau­bigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsver­trags über die übertragenen Grundstücke.
² Bei einer Umwandlung wird der Rechtsgrundausweis durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des umgewandelten Rechtsträgers erbracht.
³ Bei einer Fusion von Instituten des öffentlichen Rechts mit Rechtsträgern des Privatrechts, der Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts oder der Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts wird der Rechtsgrundausweis erbracht durch einen beglaubigten Handelsregisteraus­zug des übernehmenden oder umgewandelten Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem Inventar, der die Grundstücke enthält.
Art. 67 Erwerb im Zusammenhang mit einem Trust
¹ Erfolgt der Eigentumsübergang im Zusammenhang mit einem Trust, so wird der Rechtsgrundausweis mit den folgenden Belegen erbracht:
a. durch einen öffentlich beurkundeten Vertrag: 1. bei der Übertragung eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee bei Errichtung eines Trusts durch Rechtsgeschäft unter Lebenden,
2. bei der Weiterübertragung eines Grundstücks von Zwischenberechtig­ten (Erbschaftsverwalter oder -verwalterin, Willensvollstrecker oder ‑vollstreckerin), Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begrün­derin auf den oder die Trustee,
3. bei der Übertragung eines zu einem Trust gehörenden und im Alleinei­gentum stehenden Grundstücks zwischen zwei Trustees,
4. bei der Weiterübertragung von Grundstücken von Zwischenberechtig­ten, Erben oder Erbinnen verstorbener Trustees auf nachfolgende Trustees,
5. bei der Übertragung von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von Trustees auf Begünstigte;
b. durch das Erbfolgezeugnis oder eine Bescheinigung der zuständigen Erbgangs­behörde: 1. bei Errichtung eines Trusts durch Verfügung von Todes wegen und direktem Übergang eines Grundstücks vom Begründer oder von der Begründerin auf den oder die Trustee,
2. bei direktem Übergang von zu einem Trust gehörenden Grundstücken von verstorbenen Trustees auf nachfolgende Trustees,
3. beim Erwerb durch zur Weiterübertragung verpflichtete Zwischenberech­tigte, Erben oder Erbinnen des Begründers, der Begründerin oder von Trustees;
c. beim Erwerb eines Grundstücks von Erben oder Erbinnen des Begründers oder der Begründerin durch Vermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen und die schriftliche Annahmeerklärung des oder der Trustee;
d. beim Eigentumsübergang infolge Änderung der Zusammensetzung eines Trusts mit mehreren Trustees: durch eine von allen Trustees unterzeichnete schriftliche Urkunde, die das Ausscheiden bisheriger oder den Eintritt neuer Trustees bescheinigt.
² Für den Erwerb eines Grundstücks von einer am bestehenden Trust nicht beteilig­ten Drittperson oder den Erwerb eines zu einem Trust gehörenden Grundstücks durch eine solche Person gelten die Artikel 64 und 65.
³ Der Nachweis der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Trust wird durch eine Anmerkung, die Trusturkunde, den Übertragungsvertrag oder einen gerichtli­chen Entscheid erbracht. Fehlt der Nachweis, so prüft das Grundbuchamt die Zuge­hörigkeit des Grundstücks zu einem Trust nicht von Amtes wegen.
Art. 68 Aufteilungsplan bei Stockwerkeigentum
¹ Die räumliche Lage, die Abgrenzung und die Zusammensetzung der Stockwerk­einheiten müssen im Begründungsakt klar und bestimmt angegeben sein.
² Fehlen diese Angaben, so setzt das Grundbuchamt eine Frist zur Beibringung eines von allen Eigentümern und Eigentümerinnen unterzeichneten Aufteilungsplans und nötigenfalls einer amtlichen Bestätigung nach kantonaler Vorschrift, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume ganze in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder anderen Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind.
³ Für die Eintragung altrechtlichen Stockwerkeigentums bleibt Artikel 20bis SchlT ZGB vorbehalten.
Art. 69 Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes
¹ Die Eintragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes kann nur verlangt werden, wenn mit der Anmeldung der Aufteilungsplan eingereicht wird.
² Das Grundbuchamt trägt auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks und auf den Blättern der Stockwerke die Anmerkung «Begründung des StWE vor der Er­stellung des Gebäudes» ein.
³ Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen und der Verwalter oder die Ver­walterin müssen dem Grundbuchamt innert dreier Monate nach der Bauausführung die Fertigstellung des Gebäudes anzeigen, gegebenenfalls unter Einreichung des nach der Bauausführung berichtigten Aufteilungsplans. Auf Verlangen des Grund­buchamts ist dieser durch die amtliche Bestätigung nach Artikel 68 Absatz 2 zu ergänzen.
⁴ Wird diese Bestätigung nicht beigebracht oder sonstwie festgestellt, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume nicht in sich abgeschlossene Wohnungen oder geschäftlichen oder andern Zwecken dienende Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind, so wird das Stockwerkeigentum nach fruchtloser Fristansetzung und in Erman­gelung eines Gerichtsurteils in sinngemässer Anwendung der Artikel 976 a und 976 b ZGB in gewöhnliches Miteigentum umgewandelt.

3. Abschnitt: Dienstbarkeiten, Grundlasten und ähnliche Rechte

Art. 70 Dienstbarkeiten und Grundlasten
¹ Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten gelten für die einzurei­chenden Belege die Artikel 64 und 65 sinngemäss, unabhängig davon, ob das Gesetz für ihre Errichtung eine öffentliche Beurkundung oder die Schriftform verlangt.
² Beruht der Anspruch auf Eintragung unmittelbar auf dem Gesetz und ergibt sich dies aus dem Rechtsgrundausweis, so genügt für diesen die Schriftform.
³ Ist dem Rechtsgrundausweis ein Auszug des Planes für das Grundbuch beizufügen (Art. 732 Abs. 2 ZGB), so ist die örtliche Lage im Planauszug von den Parteien geometrisch eindeutig darzustellen.
⁴ Die Errichtung einer Nutzniessung durch Vermögensübertragung richtet sich nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 71 Rechte an Wasserrechten und Bergwerken
Für die Eintragung von Rechten an Wasserrechten (Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) und an Bergwerken (Art. 22 Abs. 1 Bst. b) ist zusätzlich zu den in den Artikeln 62–64 genannten Rechtsgrundausweisen der Nachweis erforderlich, dass die besonderen Voraussetzungen nach Bundesrecht und kantonalem Recht, insbesondere nötigen­falls eine schriftliche Einwilligung der Verleihungsbehörde, erfüllt sind.

4. Abschnitt: Pfandrechte

Art. 72 Eintragung eines Pfandrechts
Für die Eintragung eines Pfandrechts gelten für den Rechtsgrundausweis die Arti­kel 64 und 65 sinngemäss.
Art. 73 Umwandlung von Pfandrechten
¹ Die Rechtsgrundausweise für die folgenden Umwandlungen von Pfandrechten müssen öffentlich beurkundet werden:
a. Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief und umgekehrt;
b. Umwandlung eines Inhaberschuldbriefs in einen Namenschuldbrief und umgekehrt;
c. Umwandlung einer Grundpfandverschreibung in einen Schuldbrief und umgekehrt.
² Absatz 1 gilt auch für Eigentümer-Schuldbriefe.
Art. 74 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief
Ein vor dem 1. Januar 2012 errichteter Inhaber- oder Namenschuldbrief wird auf Anmeldung des Grundeigentümers, der Grundeigentümerin, des Grundpfandgläubi­gers oder der Grundpfandgläubigerin und gestützt auf einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und den am Schuld­brief berechtigten Personen in einen Register-Schuldbrief umgewandelt.
Art. 75 Pfandrechte bei Bodenverbesserungen
¹ Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines Pfandrechts bei Bodenverbesse­rungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Höhe der auf das Grundstück entfallenden Kosten erbracht.
² Wird die Bodenverbesserung ohne staatliche Subvention durchgeführt, so ist die Einwilligung aller am Grundstück dinglich Berechtigten oder eine Verfügung des Gerichts erforderlich.
Art. 76 Gesetzliche Grundpfandrechte
¹ Der Rechtsgrundausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts wird durch die Urkunden erbracht, die zur Begründung der Forderungen nötig sind, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll.
² In den folgenden Fällen ist als Rechtsgrundausweis ein schriftlicher Nachweis erforderlich, dass der Eigentümer oder die Eigentümerin die Pfandsumme anerkennt oder die Eintragung bewilligt oder dass die Pfandsumme gerichtlich festgestellt ist:
a. bei einer Entschädigungsforderung anstelle des gelöschten Baurechts (Art. 779 d Abs. 2 und 3 ZGB);
b. bei einem Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB);
c. bei einem Pfandrecht zur Sicherung des Baurechtszinses (Art. 779 i und 779 k ZGB);
d. bei einem Pfandrecht zur Sicherung der Beitragsforderungen der Gemein­schaft gegenüber den Stockwerkeigentümern und -eigentümerinnen (Art. 712 i ZGB).
³ Die Frist nach den Artikeln 779d Absatz 3 und 839 Absatz 2 ZGB wird durch Vormerkung einer vorläufigen Eintragung zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte gewahrt (Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).

5. Abschnitt: Vormerkungen und Anmerkungen

Art. 77 Vormerkungen im Allgemeinen
¹ Der Rechtsgrundausweis für eine Vormerkung muss die Bedingungen für die Ausübung des vorgemerkten Rechts und allfällige Beschränkungen seiner Dauer enthalten.
² Ausgenommen ist die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf Anmeldung der Zwangsvollstreckungsbehörden.
³ Der Rechtsgrundausweis für Vormerkungen, die auf einer amtlichen Anordnung beruhen (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 ZGB), besteht im vollstreckbaren vorläufigen Entscheid.
Art. 78 Vormerkung persönlicher Rechte
¹ Der Rechtsgrundausweis zur Vormerkung vertraglich vereinbarter persönlicher Rechte bedarf der öffentlichen Beurkundung bei:
a. Kaufs- und Rückkaufsrechten;
b. Vorkaufsrechten mit zum Voraus bestimmtem Preis (Art. 216 Abs. 2 OR⁴⁶, Art. 712 c Abs. 1 ZGB);
c. Rückfallsrechten bei Schenkungen (Art. 247 OR);
d. Aufhebung des Teilungsanspruchs (Art. 650 Abs. 2 ZGB);
e. Aufhebung oder Abänderung des Zuweisungsanspruchs im bäuerlichen Bodenrecht (Art. 39 BGBB⁴⁷);
f. Aufhebung oder Abänderung gesetzlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Art. 681 b ZGB);
g. Nachrückungsrechten von Grundpfandgläubigern und -gläubigerinnen (Art. 814 Abs. 3 ZGB);
h. Vormerkungen im Zusammenhang mit Dienstbarkeiten (Art. 740 a , 779 a Abs. 2 ZGB).
² Zur Vormerkung von statutarischen Bestimmungen einer Genossenschaft, wonach die Mitgliedschaft bei Veräusserung des Grundstücks auf den Erwerber oder die Erwerberin übergeht (Art. 850 Abs. 3 OR), genügt eine beglaubigte Kopie der Statuten.
³ In allen anderen Fällen von Vormerkungen persönlicher Rechte genügt ein Rechts­grundausweis in schriftlicher Form.
⁴⁶ SR 220
⁴⁷ SR 211.412.11
Art. 79 Verfügungsbeschränkungen
Der Rechtsgrundausweis für die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen wird erbracht:
a. bei streitigen oder vollziehbaren Ansprüchen sowie bei Pfändung, Pfandver­wertung und Arrest: durch den vollstreckbaren Entscheid der zuständigen Behörde;
b. bei Nacherbeneinsetzung und Nachvermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen.
Art. 80 Anmerkungen
¹ Die Belege für Anmerkungen bedürfen der schriftlichen Form, sofern nicht die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist.
² Reglemente und Verwaltungsbeschlüsse von Miteigentümergemeinschaften (Art. 649 a Abs. 2 ZGB) müssen von allen Miteigentümern und Miteigentümerinnen unterschrieben sein.
³ Reglemente von Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen von allen Stock­werkeigentümern und -eigentümerinnen unterschrieben sein. Als Beleg für ihre Anmerkung gilt auch das Protokoll ihrer Annahme durch Beschluss der Stockwerk­eigentümergemeinschaft.
⁴ Der Rechtsgrundausweis für Anmerkungen, die auf einem Entscheid einer Behörde beruhen, besteht im vollstreckbaren Entscheid.

3. Kapitel: Eintragungsverfahren

Art. 81 Behandlung der Anmeldung
¹ In das Tagebuch eingetragen werden:
a. Anmeldungen: sofort nach ihrem Eingang;
b. von Amtes wegen eingeleitete Verfahren: sofort nach ihrer Einleitung.
² Jeder Tagebucheintrag enthält:
a. eine fortlaufende Ordnungsnummer, deren Zählung mit jedem Kalenderjahr neu beginnt;
b. das Datum und die genaue Uhrzeit der Anmeldung oder der Einleitung des Verfahrens;
c. den Namen oder die Firma und den Wohnort oder den Sitz der anmeldenden Person;
d. den Inhalt des beantragten Hauptbucheintrags in Stichworten und die Bezeichnung der betroffenen Grundstücke oder einen Hinweis auf die Anmeldung. Sind alle Angaben der Anmeldung (Art. 47) bereits in einer Geschäftskontrolle erfasst, so genügt im Tagebuch der Hinweis auf diese.
³ Der Eintrag im Tagebuch wird auf Wunsch bescheinigt.
Art. 82 Hinweis auf hängige Anmeldungen beim Papiergrundbuch
Ist eine Eintragung in das Tagebuch hängig, so wird im Papiergrundbuch auf dem Hauptbuchblatt darauf hingewiesen.
Art. 83 Allgemeine Prüfungspflicht des Grundbuchamts
¹ Das Grundbuchamt prüft, gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten weite­ren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Haupt­buch erfüllt sind.
² Es prüft:
a. die Form und den Inhalt der Anmeldung;
b. die Identität der anmeldenden Person;
c. die Verfügungsberechtigung der anmeldenden Person (Art. 84);
d. bei Anmeldung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: die Vertretungs­macht;
e. die Handlungsfähigkeit, wenn sie nach den eingereichten Belegen oder nach dem Grundbuch eingeschränkt ist;
f. die Eintragungsfähigkeit der beantragten Eintragung;
g. die Rechtsgrundausweise, insbesondere deren Form;
h. die Vollständigkeit der Anmeldungsbelege;
i. die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen.
Art. 84 Prüfung der Verfügungsberechtigung
¹ Geht die Anmeldung vom eingetragenen Eigentümer oder von der eingetragenen Eigentümerin aus, so prüft das Grundbuchamt, ob die anmeldende mit der eingetra­genen Person identisch ist.
² Geht die Anmeldung von einer Person aus, die ein Recht schon vor der Eintragung erworben hat (Art. 656 Abs. 2, 665 Abs. 2 und 3, 836, 963 Abs. 2 ZGB, Art. 34 Abs. 3 BGBB⁴⁸, Art. 22 Abs. 1, 52 und 73 Abs. 2 FusG), so prüft es, ob die anmel­dende mit der berechtigten Person identisch ist.
³ Geht die Anmeldung von der aus dem Eintrag berechtigten Person aus (Art. 964 Abs. 1 ZGB), so prüft es, ob die anmeldende mit der berechtigten Person identisch ist.
⁴⁸ SR 211.412.11
Art. 85 Prüfung bei Anmeldung durch eine Behörde
Erfolgt die Anmeldung durch eine Behörde oder eine Person mit öffentlichen Auf­gaben (Grundbuchamt, Urkundsperson, Gerichts-, Betreibungs- oder Konkursbe­hörde), so prüft das Grundbuchamt, ob sie für die Anmeldung zuständig ist.
Art. 86 Beglaubigung von Unterschriften
¹ Kann sich das Grundbuchamt nicht selber von der Echtheit einer Unterschrift vergewissern, so verlangt es deren Beglaubigung.
² Die Unterschrift der anmeldenden Person muss nicht beglaubigt werden, wenn die Beglaubigung schon in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.
³ Die elektronische Beglaubigung einer elektronischen Signatur richtet sich nach der EÖBV⁴⁹, insbesondere nach deren Artikel 16 EÖBV.⁵⁰
⁴⁹ SR 211.435.1
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
Art. 87 Mangelhafte Anträge
¹ Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch nicht erfüllt, so weist das Grundbuchamt den Antrag ab.
² Das Grundbuchamt kann der anmeldenden Person eine kurze Frist zur Beibringung von fehlenden Belegen setzen. Nach Ablauf der Frist weist es den Antrag ab, wenn der Mangel nicht behoben ist.
³ Die Gründe der Abweisung werden der anmeldenden Person und allen anderen, die von der Abweisung berührt sind, schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitge­teilt. Im Tagebuch wird auf die Abweisungsverfügung hingewiesen.
⁴ Wird gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde erhoben, so trägt das Grund­buchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.
Art. 88 Aussetzen des Eintragungsverfahrens
¹ Sieht ein Erlass des Bundes vor, dass das Grundbuchamt eine Anmeldung nicht in das Hauptbuch eintragen darf, bevor eine andere Behörde darüber entschieden hat, ob das angemeldete Geschäft einer Bewilligung bedarf, so trägt das Grundbuchamt die Anmeldung in das Tagebuch ein und setzt der anmeldenden Person die vom anwendbaren Erlass vorgesehene Frist zur Einleitung des Feststellungs- oder Bewil­ligungsverfahrens.
² Wird das Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren innert der vorgeschriebenen Frist eingeleitet, so trägt das Grundbuchamt diese Tatsache in das Tagebuch ein. Die Kantone können eine Anmerkung im Hauptbuch vorsehen.
³ Wird das Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren nicht fristgerecht eingeleitet oder wird die Bewilligung verweigert, so weist das Grundbuchamt die Anmeldung ab.
⁴ Die Anmerkungen im Hauptbuch werden von Amts wegen gelöscht, wenn die Anmeldung im Hauptbuch vollzogen wird oder wenn sie rechtskräftig abgewiesen worden ist.

4. Kapitel: Eintragung in das Hauptbuch

1. Abschnitt: Grundsätze und Verfahren

Art. 89 Grundsätze
¹ Das Grundbuchamt trägt in das Hauptbuch nur ein, was in der Anmeldung bean­tragt wird.
² Die Eintragungen werden in den dafür vorgesehenen Abteilungen des Hauptbuchs vorgenommen.
³ Der Eintrag im Hauptbuch erhält das Datum des Eintrags im Tagebuch.
⁴ Bemerkungen zu den Einträgen können in alle Abteilungen eingetragen werden und sind Teil des Eintrags.
Art. 90 Bezeichnung von Personen
¹ Zur Bezeichnung des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Personen, denen ein anderes Recht am Grundstück zusteht (Art. 958–961 ZGB), werden ange­geben:
a. für natürliche Personen: der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit;
b. für juristische Personen und für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: die Firma oder der Name, der Sitz und die Rechtsform, wenn diese nicht aus dem Namen oder der Firma hervorgeht, sowie die UID;
c. für einfache Gesellschaften und Gemeinschaften, in denen die beteiligten Personen gesetzlich oder vertraglich verbunden und Gesamteigentümer oder -eigentümerinnen sind: die Angaben über die Beteiligten nach den Buch­sta­ben a und b.
² Weitere Personendaten werden nur angegeben, soweit sie zur Identifikation nötig sind.
Art. 91 Bearbeitungsverfahren
¹ Das Verfahren zur Bearbeitung der Daten des Hauptbuchs wird mit der Eintragung in das Tagebuch eingeleitet.
² Die Daten, die aufgrund einer Tagebucheintragung in das Hauptbuch eingetragen oder darin geändert oder gelöscht werden sollen, sind während des Bearbeitungsver­fahrens beliebig veränderbar, ohne dass die rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs in ihrem Bestand berührt werden.
³ Das Grundbuchamt schliesst das Bearbeitungsverfahren ab, indem es durch je eine besondere Eingabe:
a. die Aufnahme, Änderung oder Löschung der Daten des Hauptbuchs für rechtswirksam erklärt;
b. festhält, dass die Anmeldung rechtskräftig abgewiesen ist;
c. festhält, dass die Anmeldung zurückgezogen wurde; oder
d. eine versehentliche Eintragung in das Tagebuch für ungültig erklärt.
Art. 92 Reihenfolge der Eintragung, Rangverhältnisse der Einträge
¹ Die Eintragungen in das Hauptbuch werden in der Reihenfolge vorgenommen, die sich aus dem Tagebuch ergibt.
² Sind in einem Hauptbuchblatt mehrere an demselben Tag angemeldete Eintragun­gen vorzunehmen und sollen sie nach den Anträgen der Parteien oder nach der Reihenfolge der Eintragung in das Tagebuch verschiedene Ränge erhalten, so wird dies im Hauptbuch in geeigneter Weise festgehalten, etwa durch Angabe der Uhrzeit der Anmeldung oder durch Angabe des Rangverhältnisses bei jedem Eintrag.
³ Soll sich der Rang eines Eintrags nicht aufgrund des Eintragungsdatums ergeben, muss dies ausdrücklich aus dem Hauptbuchblatt hervorgehen.
⁴ Die besonderen Vorschriften über die Rangverhältnisse bei Grundpfandrechten (Art. 118 Abs. 2 Bst. c) bleiben vorbehalten.
Art. 93 Bescheinigung der Eintragung
Auf Verlangen der Parteien bescheinigt das Grundbuchamt die Eintragung auf den für die Parteien bestimmten Urkunden; es kann dies auch tun, indem es über den neuen Zustand einen vollständigen oder teilweisen Auszug aus dem Hauptbuch abgibt.

2. Abschnitt: Eigentum

Art. 94 Inhalt des Eintrags
¹ Der Eintrag des Eigentums enthält:
a. die Bezeichnung des Eigentümers oder der Eigentümerin;
b. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
c. den Erwerbsgrund;
d. den Hinweis auf den Beleg;
e. die Bezeichnung der Miteigentümer und Miteigentümerinnen mit einer Zif­fer oder einem Buchstaben, wenn für die Miteigentumsanteile keine beson­deren Hauptbuchblätter angelegt worden sind.
² Im Papiergrundbuch genügen zur Bezeichnung einer Erbengemeinschaft die Angaben über den Erblasser oder die Erblasserin mit dem Hinweis, dass es sich bei den Eigentümern und Eigentümerinnen um die Erben und Erbinnen handelt.
Art. 95 Unselbstständiges Grundeigentum
¹ Soll das Eigentum an einem Grundstück (unselbstständiges Grundstück oder Anmerkungsgrundstück) dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentü­merin eines anderen Grundstücks (Hauptgrundstück) zustehen (Art. 655 a Abs. 1 ZGB), so wird auf dem Blatt des unselbstständigen Grundstücks in der Abteilung «Eigentum» statt des Namens des Eigentümers oder der Eigentümerin die Bezeich­nung des Hauptgrundstücks eingetragen.
² Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so müssen alle Mitei­gentümer und Miteigentümerinnen der Verknüpfung zustimmen. Damit verzichten sie bezüglich der verknüpften Anteile auf ihr Vorkaufsrecht (Art. 682 ZGB) und auf ihren Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums (Art. 650 ZGB). Diese Vereinba­rung bedarf der öffentlichen Beurkundung.
³ Die Verknüpfung kann nur stattfinden, wenn auf dem unselbstständigen Grund­stück keine Grundpfandrechte und Grundlasten eingetragen sind oder diese im Zeitpunkt der Verknüpfung auf das Hauptgrundstück übertragen und auf dem unselbstständigen Grundstück gelöscht werden.
⁴ Ist das unselbstständige Grundstück ein Miteigentumsanteil, so muss auch das zu Miteigentum ausgestaltete Grundstück während der gesamten Dauer der Verknüp­fung pfandfrei und grundlastenfrei sein.
⁵ Die Verknüpfung wird auf dem Blatt des Hauptgrundstücks in die Grundstücks­beschreibung oder in die Abteilung «Anmerkungen» eingetragen.
Art. 96 Mit- und Gesamteigentum
¹ Bei Miteigentum wird der Anteil jedes Miteigentümers und jeder Miteigentümerin durch den entsprechenden Zusatz («zu ½», «zu ⅓» usw.) zum Namen jedes Mitei­gentümers und jeder Miteigentümerin angegeben.
² Die Kantone können vorsehen, dass Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremdem Boden (Art. 670 ZGB) als Dienstbarkeit eingetragen werden können.
³ Bei Gesamteigentum wird zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c das Rechtsverhältnis angegeben, das die Gemeinschaft oder Gesell­schaft begründet.
Art. 97 Stockwerkeigentum
¹ Stockwerkeigentum wird auf dem Hauptbuchblatt des Stammgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» eingetragen.
² Der Eintrag umfasst:
a. die Nummer des Blatts jeder Stockwerkeinheit;
b. den Anteil (Wertquote) jeder Stockwerkeinheit, ausgedrückt in Bruchteilen mit einem gemeinsamen Nenner;
c. die Bezeichnung des Eigentumsverhältnisses als Stockwerkeigentum mit der Abkürzung «StWE»;
d. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
e. die Angabe des Begründungsakts;
f. den Hinweis auf die Belege.

3. Abschnitt: Dienstbarkeiten und Grundlasten

Art. 98 Dienstbarkeiten
¹ Eine Dienstbarkeit wird in die Abteilung «Dienstbarkeiten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grunddienstbarkeit wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetra­gen.
² Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a. die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b. die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c. die Bezeichnung des Inhalts der Dienstbarkeit mit einem Stichwort;
d. gegebenenfalls die folgenden Angaben: 1. die Bezeichnung als gesetzliche Dienstbarkeit,
2. die Angabe, dass es sich um ein selbstständiges und dauerndes Recht han­delt,
3. die Angabe einer nebensächlichen Leistungspflicht, deren Eintragung be­antragt wurde;
e. auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
f. auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h. den Hinweis auf den Beleg.
³ Die Stichworte für die Dienstbarkeit und für die nebensächlichen Leistungspflich­ten werden vom Grundbuchamt festgelegt.
Art. 99 Dienstbarkeiten auf Kollektivblättern
¹ Steht das Grundstück, zu dessen Lasten oder zu dessen Gunsten eine Grunddienst­barkeit eingetragen werden soll, auf einem Kollektivblatt, so werden bei der Eintra­gung auf diesem Blatt stets die Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks angegeben.
² Sind das belastete und das berechtigte Grundstück auf einem Kollektivblatt verei­nigt, so bedarf es nur einer Eintragung, unter Angabe der Bezeichnungen des belasteten und des berechtigten Grundstücks.
Art. 100 Grundlasten
¹ Eine Grundlast wird in die Abteilung «Grundlasten» des Hauptbuchblatts des belasteten Grundstücks eingetragen. Eine Grundlast, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, wird zudem auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks in dieselbe Abteilung eingetragen.
² Der Eintrag auf dem Hauptbuchblatt enthält:
a. die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b. die Bezeichnung als Last oder als Recht;
c. die Bezeichnung mit einem Stichwort;
d. auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks die Bezeichnung des berechtigten Grundstücks oder der berechtigten Person;
e. auf dem Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks die Bezeichnung des belasteten Grundstücks; ist eine grosse Zahl von Grundstücken belastet, so kann beim Papiergrundbuch auf deren Bezeichnung verzichtet und auf den Beleg hingewiesen werden;
f. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
g. den Hinweis auf den Beleg;
h. den Gesamtwert nach Artikel 783 Absatz 2 ZGB.
³ Das Stichwort für die Grundlast wird vom Grundbuchamt festgelegt.
⁴ Ist die Grundlast mit einer unablösbaren Grunddienstbarkeit verbunden, so wird auf Antrag in der Abteilung «Grundlasten» als Bemerkung auf die Dienstbarkeit hingewiesen.

4. Abschnitt: Pfandrechte

Art. 101 Inhalt des Eintrags
¹ Die Grundpfandrechte werden in die Abteilung «Grundpfandrechte» des Haupt­buchblatts eingetragen.
² Der Eintrag enthält:
a. die Bezeichnung mit einer Ziffer oder einem Buchstaben;
b. die Art des Grundpfandrechts;
c. im Fall eines Schuldbriefs: die Bezeichnung als Register-Schuldbrief oder als Papier-Schuldbrief;
d. zur Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin die Angaben nach Artikel 90 Absatz 1 oder die Bezeichnung «Inhaber»;
e. die Pfandsumme und gegebenenfalls den höchsten Zinsfuss, für den das Pfand­recht nach Artikel 818 Absatz 2 ZGB Sicherheit bietet;
f. für rechtsgeschäftliche Pfandrechte: die Pfandstelle;
g. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
h. den Hinweis auf den Beleg.
³ Im Eintrag kann auf eine Vormerkung zum Nachrückungsrecht verwiesen werden.
Art. 102 Bemerkungen zu den Grundpfandeinträgen im Papiergrundbuch
¹ Im Papiergrundbuch werden die Bemerkungen zum Eintrag eines Grundpfand­rechts unter dessen Ziffer oder Buchstaben angebracht und so weit wie möglich zusammengestellt.
² Am Ende jedes Eintrags wird eine Zeile für Verweise auf Bemerkungen zum Grundpfandrecht leer gelassen.
³ Bei dem Eintrag, auf den sich die Bemerkung bezieht, wird auf diese verwiesen.
Art. 103 Eintragungen ohne Grundbuchwirkung
¹ Auf Antrag der berechtigten Person können ohne Grundbuchwirkungen auf dem Hauptbuchblatt in der Abteilung «Grundpfandrechte» folgende Rechtsübergänge und Rechte in Bezug auf einen Papierschuldbrief oder eine Grundpfandverschrei­bung eingetragen werden:
a. der Übergang des Gläubigerrechts;
b. das Fahrnis- oder Faustpfandrecht;
c. die Nutzniessung.
² Die Rechtsstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen.
³ Das Grundbuchamt richtet alle Anzeigen an die berechtigte Person, soweit diese nicht eine bevollmächtigte Person nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe a bestellt hat.
⁴ In einem Auszug wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der eingetra­genen berechtigten Person keine Grundbuchwirkungen entfaltet.
Art. 104 Register-Schuldbrief: Gläubiger oder Gläubigerin, Nutzniessung und Pfändung
¹ Ein neuer Gläubiger oder eine neue Gläubigerin des Register-Schuldbriefs wird auf Anmeldung des bisherigen Gläubigers oder der bisherigen Gläubigerin in das Hauptbuch eingetragen.
² Wer sich nicht durch den Eintrag im Hauptbuch als Gläubiger oder Gläubigerin ausweisen kann, muss durch einen Erwerbstitel nachweisen, dass die Gläubiger­stellung schon vor der Eintragung in das Grundbuch erworben wurde.
³ Der Fahrnispfandgläubiger oder die Fahrnispfandgläubigerin des Register-Schuld­briefs wird auf Anmeldung des Gläubigers oder der Gläubigerin, der oder die im Hauptbuch eingetragen ist, in das Hauptbuch eingetragen. Er oder sie wird in der Abteilung «Grundpfandrechte» mit der Bezeichnung als Fahrnispfandgläubiger oder -gläubigerin des Schuldbriefs eingetragen.
⁴ Eine Nutzniessung an einem Register-Schuldbrief wird in der Abteilung «Grund­pfandrechte» eingetragen.
⁵ Die Pfändung des Register-Schuldbriefs und weitere zwangsvollstreckungsrecht­liche Verfügungsbeschränkungen werden als Bemerkungen zum Pfandrecht einge­tragen.
Art. 105 Vertretungsberechtigte Person bei Schuldbrief und Anleihensobligationen
¹ In der Abteilung «Grundpfandrechte» wird unter den Bemerkungen eingetragen:
a. die Bezeichnung der bevollmächtigten Person bei einem Schuldbrief (Art. 850 ZGB): auf Verlangen des Vollmachtgebers oder der Vollmacht­ge­berin;
b. die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person bei Anleihensobliga­tionen (Art. 875 Ziff. 1 ZGB).
² Zur nachträglichen Angabe einer vertretungsberechtigten Person oder zur Löschung der Bemerkung bedarf es der Zustimmung aller Beteiligten oder einer Verfügung des Gerichts.
Art. 106 Nebenvereinbarungen, Abzahlungen
¹ Haben die Parteien schuldrechtliche Nebenvereinbarungen über Verzinsung, Abzahlung und von den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 846 Abs. 2 ZGB) abwei­chende Kündigungsbestimmungen oder andere die Forderung betreffende Neben­bestimmungen getroffen oder werden solche geändert, so kann unter den Bemerkun­gen zu den Pfandrechten darauf verwiesen werden.
² Auf Verlangen des Schuldners oder der Schuldnerin und mit Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin werden Abzahlungen ohne Reduktion der Schuld- und Pfandsumme (Art. 852 ZGB) unter den Bemerkungen eingetragen.
Art. 107 Umwandlung eines Schuldbriefs
¹ Ein Schuldbrief wird umgewandelt, indem auf dem Hauptbuchblatt die folgenden Angaben geändert werden:
a. Bezeichnung der neuen Pfandrechtsart;
b. bei der Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuld­brief: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin;
c. bei der Umwandlung eines Register-Schuldbriefs in einen Papier-Schuld­brief: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin oder Bezeichnung «Inhaber»;
d. bei der Umwandlung eines Inhaberschuldbriefs in einen Namenschuldbrief und umgekehrt: Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin oder Be­zeichnung «Inhaber»; auf dem Pfandtitel wird ein entsprechender Vermerk angebracht.
² Absatz 1 gilt sinngemäss auch für die Umwandlung einer Grundpfandverschrei­bung in einen Schuldbrief und umgekehrt.
Art. 108 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs
¹ Die vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuld­brief (Art. 33 b SchlT ZGB) erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben:
a. Bezeichnung als Register-Schuldbrief;
b. Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin.
² Das Grundbuchamt nimmt die Umwandlung erst vor, wenn ihm der Pfandtitel zur Entkräftung oder eine Kraftloserklärung des Gerichts eingereicht wird.
³ In einer Bemerkung wird das Datum der Umwandlung angegeben und auf die Anmeldungsbelege hingewiesen.
Art. 109 Grundpfandrechte auf Kollektivblättern
¹ Grundpfandrechte werden nur auf einem Kollektivblatt eingetragen, wenn alle darauf enthaltenen Grundstücke verpfändet werden sollen.
² Wird ein Grundpfandrecht nur für einzelne auf dem Kollektivblatt enthaltene Grundstücke zur Eintragung angemeldet, so überträgt das Grundbuchamt von Amtes wegen diese Grundstücke oder die anderen Grundstücke des Blatts auf ein neues Hauptbuchblatt.
Art. 110 Gesamtpfandrechte
¹ Soll auf mehrere, nicht in einem Kollektivblatt vereinigte Grundstücke desselben Grundbuchkreises für eine Forderung ein Grundpfandrecht (Gesamtpfandrecht) errichtet werden (Art. 798 Abs. 1 ZGB), so werden bei dessen Eintragung auf den einzelnen Hauptbuchblättern jeweils als Pfandsumme der ganze Betrag der Forde­rung und in den Bemerkungen der Hinweis auf die mitverpfändeten Grundstücke aufgenommen (z.B. «zu A: Nummer … mitverpfändet»).
² Soll das Gesamtpfandrecht für eine Forderung auf mehreren, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegenen Grundstücken errichtet werden, so sind die Anmel­dung und die Eintragung zuerst im Grundbuchkreis, in dem die grössere Fläche der zu verpfändenden Grundstücke liegt, für die in diesem Kreis gelegenen Grundstücke vorzunehmen.
³ Gestützt auf die Bestätigung über die Eintragung in diesem Kreis meldet der Eigentümer, die Eigentümerin, der Erwerber oder die Erwerberin in den übrigen Grundbuchkreisen die Eintragung des Grundpfandrechts an. Jedes Grundbuchamt vermerkt bei der Eintragung die Nummern aller mitverpfändeten Grundstücke des eigenen und der anderen Kreise und teilt den Grundbuchämtern der anderen Kreise zum selben Zweck alle Verpfändungen unter Angabe der Nummern mit.
⁴ Für den Fall, dass die zu verpfändenden Grundstücke nur in einem Kanton liegen, können die Kantone das Grundbuchamt, bei dem die erste Anmeldung nach Absatz 2 erfolgt, verpflichten, von Amtes wegen die Eintragung der Grundpfand­rechte in den übrigen Grundbuchkreisen zu veranlassen.
Art. 111 Gesamtpfandrechte auf Grundstücken verschiedener Eigentümer und Eigentümerinnen
Gehören in den Fällen nach Artikel 110 Absatz 1 oder 2 mehrere Grundstücke innerhalb eines Grundbuchkreises verschiedenen Eigentümern oder Eigentümerin­nen, so muss die Anmeldung für alle Grundstücke gleichzeitig eingereicht werden.
Art. 112 Gesamtpfandrechte bei nachträglicher Belastung weiterer Grundstücke
Artikel 110 gilt sinngemäss, wenn nachträglich noch andere Grundstücke nach Artikel 798 Absatz 1 ZGB mit dem an einem Grundstück bestehenden Grundpfand­recht belastet werden sollen.
Art. 113 Eintragung von Teilpfandrechten
¹ Werden mehrere auf verschiedenen Hauptbuchblättern aufgenommene Grund­stücke für dieselbe Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, so wird jedes Grundstück mit dem von den Parteien bei der Anmeldung angegebenen Teilbetrag belastet (Art. 798 Abs. 2 ZGB).
² Haben die Parteien über die Verteilung nichts bestimmt, so kann das Grundbuch­amt entweder die Anmeldung abweisen oder in den Fällen, in denen für die Grundstücke ein Schatzungswert im Grundbuch angegeben ist, die Verteilung unter Mitteilung an die Parteien nach dem Schatzungswert vornehmen und die entspre­chenden Belastungen in das Grundbuch eintragen.
³ Die Teilbeträge werden auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet.
Art. 114 Gesetzlicher Übergang der Gläubigerrechte einer Teilforderung
¹ Gehen die Gläubigerrechte für eine Teilforderung von Gesetzes wegen auf einen neuen Gläubiger oder eine neue Gläubigerin über (Art. 110 OR⁵¹), so wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger und Gläubigerinnen unter entsprechender Reduk­tion des bisherigen Pfandrechts ein Teilpfandrecht in diesem Betrag und an dersel­ben Pfandstelle eingetragen.
² Geht das Teilpfandrecht dem bisherigen Pfandrecht im Rang nach, so wird die Pfandstelle geteilt.
⁵¹ SR 220
Art. 115 Verteilung der Pfandbelastung bei Veräusserung eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken
¹ Wird eines von mehreren insgesamt verpfändeten Grundstücken veräussert und verpflichtet sich der Erwerber oder die Erwerberin nicht solidarisch für die Schuld, für die das Grundstück haftet, so gilt Artikel 113. Das Grundbuchamt nimmt jedoch die Verteilung der Belastung nach Artikel 113 Absatz 2 in allen Fällen vor, in denen die Parteien keine Teilbeträge angegeben haben.
² Das Grundbuchamt informiert die Beteiligten unverzüglich über die Verteilung.
Art. 116 Grundpfandrechte und Grundlasten auf Miteigentumsanteilen
Werden Grundpfandrechte oder Grundlasten auf den Hauptbuchblättern von Mitei­gentumsanteilen oder Stockwerkeinheiten eingetragen, so wird von Amtes wegen durch eine Anmerkung auf dem Blatt des Stammgrundstücks darauf hingewiesen.
Art. 117 Vorbehaltener Vorgang und leere Pfandstelle
Für die Eintragung des vorbehaltenen Vorgangs (Art. 813 Abs. 2 ZGB) und der leeren Pfandstelle (Art. 815 ZGB) gilt Artikel 101. Statt der Bezeichnung des Gläu­bigers oder der Gläubigerin wird jedoch «vorbehaltener Vorgang» oder «leere Pfandstelle» eingetragen; unter «Grundpfandart» wird nichts eingetragen.
Art. 118 Gesetzliche Grundpfandrechte
¹ Die gesetzlichen Grundpfandrechte werden in der Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen.
² Der Eintrag enthält:
a. die Angaben nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstaben a, d, e, g und h;
b. einen Hinweis auf die Art der gesicherten Forderung, beispielsweise Bauhand­werkerforderung, Baurechtszins, Heimfallentschädigung, Grundsteuerforderung, Strassenbeiträge;
c. unter den Bemerkungen gegebenenfalls einen Hinweis auf ein vom Eintra­gungsdatum abweichendes Rangverhältnis zu den übrigen Pfandrechten.
³ Die Kantone können für gesetzliche Pfandrechte die gleiche Darstellung wie für vertragliche Pfandrechte vorsehen.
⁴ Das Grundbuchamt teilt die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts mit Rang­vorgang unverzüglich allen Personen mit, die aus einem auf demselben Hauptbuch­blatt eingetragenen beschränkten dinglichen Recht berechtigt sind.
Art. 119 Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen
¹ Die Grundpfandrechte für Bodenverbesserungen (Art. 820 ZGB) werden nach Artikel 101 eingetragen; statt der Pfandstelle wird jedoch die Abkürzung «B–V» eingetragen.
² Wird das Pfandrecht für eine Bodenverbesserung eingetragen, die ohne staatliche Subvention durchgeführt wird, so wird ausserdem die Bemerkung «Tilgung durch Annuitäten von … %» beigefügt.
Art. 120 Bauhandwerkerpfandrechte und gesetzliche Pfandrechte bei Baurecht
Der Eintrag der folgenden Pfandrechte enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 101:
a. beim Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB): die Bemer­kung «Baupfandrecht»;
b. beim gesetzlichen Pfandrecht für den Baurechtszins (Art. 779 i und 779 k ZGB): die Bemerkung «Baurechtszins»;
c. beim gesetzlichen Pfandrecht für die Heimfallsentschädigung (Art. 779 d Abs. 2 und 3 ZGB): 1. die Bemerkung «Heimfallsentschädigung»,
2. statt der Pfandstelle die Abkürzung «HfE» und die Bemerkung, dass das Pfandrecht den Rang des gelöschten Baurechts hat.
Art. 121 Anleihensobligationen
Werden Anleihensobligationen durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefs sichergestellt (Art. 875 Ziff. 1 ZGB), so enthält der Eintrag in der Abteilung «Grundpfandrechte» die Angaben nach Artikel 101; eingetragen werden jedoch:
a. als Gläubiger oder Gläubigerinnen «die aus den Anleihensobligationen Berechtigten»;
b. der Betrag, die Anzahl und die Art der Obligationen (Namen- oder Inhaberob­ligationen);
c. die Bezeichnung der vertretungsberechtigten Person unter den Bemerkun­gen.
Art. 122 Rangänderungen
¹ Rangänderungen von Grundpfandrechten gegenüber Dienstbarkeiten, Grundlasten oder Vormerkungen sowie Rangänderungen innerhalb der Dienstbarkeiten, Grund­lasten und Vormerkungen bedürfen einer schriftlichen Zustimmung der dadurch benachteiligten Personen.
² Sie werden im Hauptbuch als Bemerkung in die entsprechende Abteilung eingetra­gen.

5. Abschnitt: Vormerkungen, Anmerkungen und Bemerkungen

Art. 123 Vormerkungen
¹ Für die Vormerkungen gelten die Bestimmungen über die Eintragung der ding­lichen Rechte.
² Die Vormerkung enthält überdies:
a. den wesentlichen Inhalt des vorgemerkten Rechts;
b. die Bezeichnung der berechtigten Person oder des berechtigten Grundstücks;
c. das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
d. den Hinweis auf den Beleg.
³ Sie enthält einen Hinweis auf das Recht, auf das sie sich bezieht:
a. bei Dienstbarkeiten mit Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Vorrich­tung (Art. 740 a Abs. 2 ZGB);
b. beim Baurecht (Art. 779 a Abs. 2 ZGB);
c. beim Nachrückungsrecht (Art. 814 Abs. 3 ZGB).
⁴ Bezieht sich die Vormerkung auf eine als Grundstück aufgenommene Dienst­barkeit, so wird die Vormerkung auch auf dem Hauptbuchblatt dieses Rechts einge­tragen.
⁵ Soll ein persönliches Recht vorgemerkt werden (Art. 959 ZGB), das dem jeweili­gen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines Grundstücks zusteht, so wird die Vormerkung auch in die gleichnamige Abteilung des Hauptbuchblatts des berechtigten Grundstücks eingetragen.
Art. 124 Vormerkung vorläufiger Eintragungen
¹ Für die Vormerkung vorläufiger Eintragungen bedarf es der schriftlichen Einwilli­gung des Eigentümers oder der Eigentümerin und der übrigen Beteiligten oder einer Anordnung des Gerichts.
² Vorläufige Eintragungen werden als solche bezeichnet und enthalten:
a. Stichworte zum wesentlichen Inhalt des Rechts;
b. die Bezeichnung der berechtigten Person;
c. das Datum der Anmeldung;
d. den Hinweis auf den Beleg.
Art. 125 Anmerkungen
¹ Anmerkungen werden auf dem Hauptbuchblatt mit einem Stichwort, dem Datum und dem Hinweis auf den Beleg eingetragen.
² Bezieht sich die Anmerkung auf ein beschränktes dingliches Recht, so wird beim Eintrag dieses Rechts auf die Anmerkung hingewiesen.
Art. 126 Anmerkung von Projektmutationen mit aufgeschobener Vermarkung
¹ Erfolgt die Teilung eines Grundstücks durch eine Projektmutation mit aufgescho­bener Vermarkung, so ist dies in den Anmeldungsbelegen festzuhalten.
² Das Grundbuchamt trägt auf den Hauptbuchblättern der betroffenen Grundstücke eine Anmerkung «Projektmutation» ein.
³ Nach der Vermarkung teilt die zuständige Ingenieur-Geometerin oder der zustän­dige Ingenieur-Geometer dem Grundbuchamt mit:
a. dass die Anmerkung gelöscht werden kann; oder:
b. dass eine Korrekturmutation erfolgen wird und die Anmerkung erst nach deren Vollzug zu löschen ist.
Art. 127 Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts
Die Anmerkung eines gesetzlichen Wegrechts von bleibendem Bestand (Art. 696 ZGB) wird ohne besonderen Ausweis mit einem Stichwort nach kantonalem Recht auf dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstücks eingetragen.
Art. 128 Anmerkung eines Trustverhältnisses
Die Anmerkung eines Trustverhältnisses enthält den Hinweis, dass das Grundstück zu einem Trust gehört, und die Kurzbezeichnung des Trusts.
Art. 129 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
¹ Die von einem Träger einer öffentlichen Aufgabe gestützt auf die kantonale Gesetzgebung durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtli­chen Vertrag für ein einzelnes Grundstück angeordnete öffentlich-rechtliche Eigen­tumsbeschränkung mit länger dauernder Wirkung wird im Grundbuch angemerkt, wenn sie die folgenden Rechtsgebiete betrifft:
a. Natur-, Heimat- und Umweltschutz, mit Ausnahme der Altlasten und der belasteten Standorte;
b. Wasserrecht und Wasserbau;
c. Strassenbau und Strassenpolizei;
d. Förderung des Wohnungsbaus;
e. Förderung der Land- und Forstwirtschaft;
f. amtliche Vermessung;
g. Baugesetzgebung;
h. Enteignungsrecht.
² Bei öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die im Grundbuch ange­merkt werden sollen und gleichzeitig Gegenstand des Katasters der öffentlich-recht­lichen Eigentumsbeschränkungen sind, besteht die Anmerkung im Grundbuch in einem Hinweis auf den Kataster.
³ Die Kantone können Anmerkungen aus weiteren Rechtsgebieten vorsehen.
⁴ Die Kantone erstellen eine Liste der einzelnen Anmerkungstatbestände der kanto­nalen Gesetzgebung und stellen diese dem EGBA zu.
Art. 130 Bemerkungen
¹ Bemerkungen werden als Hinweise auf besondere rechtserhebliche Umstände zu den Einträgen in allen Abteilungen eingetragen, beispielsweise als Hinweis auf:
a. Änderungen von Rangverhältnissen;
b. mitverpfändete Grundstücke beim Gesamtpfand;
c. Ernennung einer bevollmächtigten Person (Art. 105);
d. Nebenvereinbarungen und Abzahlungen beim Schuldbrief;
e. Verfügungsbeschränkungen beim Register-Schuldbrief.
² Bemerkungen aus der amtlichen Vermessung können auch in die Grundstücksbe­schreibung eingetragen werden.

5. Kapitel: Änderung und Löschung

Art. 131 Voraussetzungen
¹ Die Bestimmungen über die Anmeldung zur Eintragung gelten auch für die Anmeldung zur Änderung oder Löschung eines Eintrags.
² Ausserdem bedarf es einer schriftlichen Ermächtigung der aus dem Eintrag be­rechtigten Personen, des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde.
³ Die besonderen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Änderung oder Löschung ungerechtfertigter oder bedeutungslos gewordener Einträge (Art. 975–976 b ZGB) bleiben vorbehalten.
Art. 132 Vorgehen
¹ Einträge werden gelöscht, indem die Daten des Hauptbuchs vom Bestand der rechtswirksamen in denjenigen der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt werden.
² Einträge werden geändert, indem die neuen Daten in den Bestand der rechtswirk­samen Daten des Hauptbuchs aufgenommen und die geänderten Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt werden.
³ Nicht mehr rechtswirksame (historische) Daten sind unter Angabe von Datum und Beleg der Löschung oder Änderung als solche zu kennzeichnen.
Art. 133 Löschungen und Änderungen im Papiergrundbuch
¹ Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird gelöscht, indem er im Hauptbuch vollständig gestrichen und bei der betreffenden Stelle die Bemerkung «… gelöscht» eingetragen wird.
² Ein Eintrag im Papiergrundbuch wird geändert, indem im Hauptbuch der ganze Eintrag oder der zu ändernde Teil gestrichen und durch den neuen Wortlaut ersetzt wird.
³ Datum und Beleg der Löschung oder Änderung werden angegeben.
Art. 134 Löschung von Grundpfandrechten
¹ Wird ein vorgehendes Grundpfandrecht getilgt, ohne dass an seiner Stelle sofort und für die ganze ursprüngliche Pfandsumme ein neues errichtet wird und ohne dass die nachgehenden Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen nachrücken, so wird zugleich mit der Löschung unter bisherigem Datum und mit bisheriger Pfandstelle eine leere Pfandstelle (Art. 117) eingetragen.
² Papier-Schuldbrief und Gült dürfen im Hauptbuch nicht gelöscht werden, bevor der Pfandtitel entkräftet oder durch das Gericht für kraftlos erklärt worden ist.
Art. 135 Änderung von Pfandrechtseinträgen
¹ Bei Papier-Schuldbriefen und Gülten werden Angaben, die zum notwendigen Inhalt des Pfandtitels gehören, im Hauptbuch nur geändert, wenn die Änderung gleichzeitig auch im Pfandtitel vorgenommen wird.
² Ist der Pfandtitel abhanden gekommen, so wird eine Änderung nur vorgenommen, wenn der Titel vom Gericht kraftlos erklärt und an seiner Stelle ein Ersatztitel (Dup­likat) ausgestellt worden ist.
Art. 136 Löschung einer Anmerkung auf Antrag
¹ Anmerkungen des Privatrechts werden auf Antrag aller Personen, deren Rechte vom angemerkten Rechtsverhältnis betroffen sind, oder auf Antrag des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde gelöscht.
² Anmerkungen des öffentlichen Rechts werden auf Antrag oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde gelöscht.
Art. 137 Löschung der Anmerkung eines Trustverhältnisses
¹ Die Löschung der Anmerkung eines Trustverhältnisses erfordert den Nachweis:
a. der Zustimmung einer vom Begründer oder von der Begründerin zur Löschung ermächtigten Person;
b. der Zustimmung der begünstigten Personen;
c. der Zustimmung der ausländischen Aufsichtsbehörde über den Trust; oder
d. einer Anordnung eines schweizerischen Gerichts.
² Das Grundbuchamt kann eine notarielle Feststellungsurkunde einer schweizeri­schen Urkundsperson verlangen, worin diese bestätigt, dass der Nachweis erbracht ist.
Art. 138 Löschung einer Anmerkung von Amtes wegen
¹ Das Grundbuchamt kann die nach Artikel 962 Absatz 2 ZGB vorgesehene Löschung von Amtes wegen anlässlich einer neuen Eintragung auf dem betreffenden Hauptbuchblatt oder anlässlich einer allgemeinen Überprüfung der Einträge vor­nehmen.
² Gelangt das Grundbuchamt auf Antrag einer berechtigten Person oder von Amtes wegen vorläufig zur Überzeugung, dass eine von Artikel 962 Absatz 2 ZGB erfasste Anmerkung des öffentlichen Rechts ihre rechtliche Bedeutung verloren hat, so fordert es die zuständige Behörde schriftlich auf, sich zur Löschung zu äussern.
³ Ordnet die Behörde die Löschung an und ist ihr Entscheid vollstreckbar, so löscht das Grundbuchamt die Anmerkung und benachrichtigt die Betroffenen.
⁴ Kommt die Behörde der Aufforderung auch nach einer Mahnung nicht nach, so nimmt das Grundbuchamt die Löschung vor, sofern sie ihm als gerechtfertigt erscheint. Es benachrichtigt die Betroffenen.
⁵ Die zuständige Behörde kann die Wiedereintragung verlangen.
Art. 139 Löschung von Bemerkungen
¹ Bemerkungen werden von Amtes wegen gelöscht, wenn der entsprechende Eintrag gelöscht wird oder wenn sie infolge einer neuen Bemerkung hinfällig werden.
² Mit der Bemerkung wird zugleich der Hinweis darauf beim Eintrag gelöscht oder angepasst.

6. Kapitel: Berichtigungen

Art. 140 Pflicht zur Berichtigung
¹ Berichtigungen sind Veränderungen von unrichtigen rechtswirksamen Daten.
² Das Grundbuchamt ist verpflichtet, festgestellte Fehler nach Möglichkeit zu berichtigen.
Art. 141 Berichtigung von blossen Schreibfehlern
Schreibfehler, die den materiellen Inhalt eines Rechts oder die Identifikation einer Person nicht berühren, berichtigt das Grundbuchamt jederzeit von sich aus.
Art. 142 Berichtigung von sinnverändernden Fehlern
¹ Kann das Grundbuchamt fehlerhafte Einträge oder Löschungen nicht sofort von sich aus berichtigen, so kennzeichnet es sie mit einer Anmerkung. Es löscht diese nach der Berichtigung von Amtes wegen.
² Es ersucht die betroffenen Personen um Zustimmung zur Berichtigung.
³ Verweigert eine betroffene Person die Zustimmung, so ersucht das Grundbuchamt das zuständige Gericht um Anordnung der Berichtigung.
⁴ Es weist im berichtigten Eintrag auf den Eintrag im Tagebuch hin.
Art. 143 Berichtigungen im Papiergrundbuch
¹ Im Papiergrundbuch können alle Berichtigungen vorgenommen werden, solange keine Beteiligten oder Dritte vom unrichtigen Eintrag oder der unrichtigen Löschung Kenntnis erhalten haben.
² Die Berichtigung durch Rasuren, Korrekturen, Randbemerkungen oder Einschie­bungen irgendwelcher Art ist untersagt.
³ Im Übrigen sind die Artikel 141 und 142 anwendbar.

4. Titel: Ausstellung, Änderung und Entkräftung von Pfandtiteln

1. Kapitel: Ausstellung des Pfandtitels

Art. 144 Inhalt des Pfandtitels
¹ Soll ein Papier-Schuldbrief errichtet werden, so stellt das Grundbuchamt sofort nach der Eintragung des Pfandrechts in das Hauptbuch den Pfandtitel aus.
² Der Pfandtitel wird nach dem Muster des EGBA erstellt. Darin werden mindestens aufgeführt:
a. die Bezeichnung als Schuldbrief und die Bezeichnung des Gläubigers oder der Gläubigerin, oder die Angabe, dass der Titel auf den Inhaber oder die Inhaberin lautet;
b. das Datum der Eintragung des Pfandrechts und die Angabe des Belegs;
c. die Pfandtitelnummer;
d. die Pfandsumme, die Zins-, Kündigungs- und Abzahlungsbestimmungen so­wie gegebenenfalls der höchste Zinsfuss, für den das Pfandrecht Sicherheit bietet (Art. 818 Abs. 2 ZGB), und die Bemerkungen über Änderungen im Rechtsverhältnis (Art. 852 ZGB);
e. die Bezeichnung des Grundstücks, das als Pfand eingesetzt ist, mit der Identifi­kation (Art. 18 und 94 Abs. 1 Bst. e) und, wenn der Titel nicht mit einem Auszug aus dem Hauptbuch verbunden ist, mit der Rechtsnatur des Grundstücks (Art. 655 ZGB);
f. sofern das Grundstück in einer Grundbucheinrichtung nach kantonalem Recht aufgenommen ist: ein entsprechender Hinweis;
g. die Pfandstelle;
h. die bereits auf dem Grundstück ruhenden Rechte und die vorgehenden und gleichrangigen Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte, ein­schliesslich der leeren Pfandstellen und der vorbehaltenen Vorgänge, Vor­merkungen);
i. bei Belastung von Miteigentum und Stockwerkeigentum: die vorgehende Pfandbelastung der ganzen Sache;
j. gegebenenfalls der Name der bevollmächtigten Person nach Artikel 850 ZGB oder der vertretungsberechtigten Person für die Gläubiger und Gläubi­gerinnen nach Artikel 875 Ziffer 1 ZGB;
k. die Unterschrift der Person, die den Titel ausstellt.
³ Wird ein Gesamtpfandrecht errichtet, so wird dieses im Pfandtitel als solches bezeichnet. Zudem werden für alle als Pfand eingesetzten Grundstücke die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben e–i aufgeführt.
⁴ Anstelle der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben h und i kann im Titel ein Auszug aus dem Hauptbuch wiedergegeben werden. Der Titel kann auch Hinweise auf ein Drittpfandverhältnis sowie auf die Übertragung, Aufbewahrung oder Kraftloserklä­rung des Titels und Ähnliches enthalten.
⁵ Umfasst der Titel einschliesslich eines Auszugs aus dem Hauptbuch mehrere Seiten und bilden diese keine körperliche Einheit, so wird auf jeder beschrifteten Seite die Titelnummer angegeben; die Seiten werden durch gegenseitige Hinweise auf die Seitenzahl miteinander verbunden.
⁶ Ist die Darstellung der Angaben nach Absatz 2 Buchstaben h und i oder eines Auszugs nach Absatz 4 zu aufwendig oder würde der Titel dadurch unübersichtlich oder zu umfangreich, so können die Angaben auf diejenigen über die vorgehenden und gleichrangigen Pfandrechte (einschliesslich der leeren Pfandstellen und vorbe­haltenen Vorgänge), Grundlasten, selbstständigen und dauernden Rechte, Nutznies­sungen und Wohnrechte beschränkt werden. In diesem Fall wird im Titel darauf hingewiesen, dass andere vorgehende Belastungen aus dem Hauptbuch ersichtlich sind.
⁷ Wird ein neuer Pfandtitel für einen kraftlos erklärten oder entkräfteten Titel (Art. 152) ausgestellt, so enthält er die Angabe, dass er an dessen Stelle tritt.
Art. 145 Ausstellung der Titel bei Gesamtpfandrechten und Teilpfandrechten
¹ Sollen für einen Schuldbriefbetrag mehrere Grundstücke verpfändet werden, so wird nur ein Pfandtitel ausgestellt, sofern:
a. die zu verpfändenden Grundstücke auf einem Kollektivblatt vereinigt sind; oder
b. es sich um ein Gesamtpfandrecht (Art. 110) handelt.
² In den andern Fällen (Art. 113) kann:
a. für jeden Teilbetrag, mit dem ein Grundstück belastet wird, ein besonderer Titel ausgestellt werden; oder
b. für die verschiedenen Grundstücke, unter Angabe des auf jedem lastenden Teilbetrags, ein einziger Pfandtitel ausgestellt werden, sofern der Titel über­sichtlich bleibt.
Art. 146 Ausstellung eines Titels bei Pfandvermehrung
Sollen nach Errichtung eines Schuldbriefs weitere Grundstücke desselben Grund­buchkreises damit belastet werden, so gilt für die Ausstellung des Pfandtitels Arti­kel 145.
Art. 147 Ausstellung der Pfandtitel bei Grundstücken in mehreren Grundbuchkreisen
¹ Wird ein Schuldbrief auf mehrere, in verschiedenen Grundbuchkreisen gelegene Grundstücke als Gesamtpfand errichtet, so werden alle belasteten Grundstücke in den Pfandtitel aufgenommen.
² Der Pfandtitel wird von der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) jedes betroffenen Kreises unterschrieben.
³ Die Kantone können für mehrere im selben Kanton gelegene Grundstücke eine abweichende Regelung vorsehen.
Art. 148 Aushändigung der Pfandtitel
¹ Der Pfandtitel wird dem Gläubiger, der Gläubigerin oder einer vertretungsberech­tigten Person nur ausgehändigt, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin sowie der Eigentümer oder die Eigentümerin des belasteten Grundstücks schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben (Art. 861 Abs. 3 ZGB).
² Diese Einwilligung kann in die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch aufgenommen werden.
Art. 149 Auszüge für Grundpfandverschreibungen und Register-Schuldbriefe
Wird über eine Grundpfandverschreibung oder einen Register-Schuldbrief ein Auszug aus dem Grundbuch erstellt (Art. 825 Abs. 2 ZGB), so gelten die Bestim­mungen über den Inhalt des Pfandtitels (Art. 144) sinngemäss.

2. Kapitel: Änderung und Entkräftung des Pfandtitels

Art. 150 Änderung des Pfandtitels
Änderungen nach den Artikeln 105 und 106 werden gleichzeitig im Pfandtitel nach­getragen und durch Unterschrift der zuständigen Person (Art. 144 Abs. 2 Bst. k) bestätigt.
Art. 151 Änderung des Pfandtitels von Amtes wegen
In den Pfandtiteln werden von Amtes wegen alle Änderungen nachgetragen, die sich aus den Eintragungen und Löschungen in den anderen Abteilungen des Hauptbuch­blatts ergeben und die sich auf das Pfandrecht auswirken, beispielsweise Pfandent­lassungen, Löschungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten und Vormerkungen.
Art. 152 Entkräftung von Pfandtiteln
¹ Ein Pfandtitel wird entkräftet, indem er mit einem Löschungsvermerk versehen und zerschnitten, perforiert oder diagonal durchgestrichen wird. Der Löschungs­vermerk wird datiert und von der zuständigen Person des Grundbuchamts unter­schrieben.
² Ist ein Pfandtitel schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden oder erweist sich eine Neuausstellung als zweckmässiger als die Änderung, so stellt das Grund­buchamt unter Entkräftung des alten einen neuen Pfandtitel aus und vermerkt darauf die Neuausstellung. Wird ein Namentitel neu ausgestellt, so wird als Gläubiger oder Gläubigerin die Person angegeben, an die der Titel zuletzt übertragen wurde.
³ Auf Verlangen der berechtigten Person wird ihr der entkräftete Pfandtitel zusam­men mit dem neuen Titel ausgehändigt. Das kantonale Recht kann eine andere Regelung vorsehen.
⁴ Wird das Grundpfandrecht im Grundbuch gelöscht, so wird der entkräftete Titel dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin auf Verlangen ausgehändigt.

5. Titel: Teilung und Vereinigung von Grundstücken

1. Kapitel: Teilung von Grundstücken

Art. 153 Eröffnung neuer Hauptbuchblätter
¹ Wird die Teilung eines Grundstücks angemeldet, so wird das bisherige Haupt­buchblatt in der Regel für einen Teil weitergeführt.
² Soweit die anderen Teile nicht mit angrenzenden Grundstücken vereinigt werden, werden für sie neue Hauptbuchblätter eröffnet.
³ Bei allen geänderten und neuen Grundstücken werden das Datum und der Beleg der Teilung angegeben.
Art. 154 Bereinigung der Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten werden nach den Artikeln 743 und 974 a ZGB bereinigt.
Art. 155 Bereinigung der Grundpfandrechte
¹ Grundpfandrechte werden gemäss Antrag des Eigentümers oder der Eigentümerin und gegebenenfalls mit Zustimmung der Pfandgläubiger und -gläubigerinnen ver­teilt.
² Kann dem Antrag auf Verteilung der Pfandhaft nicht entsprochen werden, so wird die Anmeldung auf Grundstücksteilung abgewiesen.
³ Wird kein Antrag auf Verteilung der Pfandhaft gestellt, so richtet sich das Verfah­ren nach Artikel 833 ZGB. Das Grundbuchamt teilt den Grundpfandgläubigern und ‑gläubigerinnen die Verteilung unverzüglich mit.
Art. 156 Bereinigung der Grundlasten
¹ Bei der Teilung eines Grundstücks, das mit einer Grundlast belastet ist, wird deren Gesamtwert (Ablösungssumme) im Verhältnis der Werte der entstandenen Teile verteilt (Art. 792 Abs. 2 ZGB).
² Hat die geschuldete Leistung nur einen Bezug zur wirtschaftlichen Natur eines der entstandenen Teile, so wird die Grundlast nur auf diesen Teil übertragen.
³ Das Grundbuchamt teilt den an der Grundlast Beteiligten die Verteilung unter Hinweis auf Artikel 787 ZGB unverzüglich mit.
Art. 157 Bereinigung von Vormerkungen und Anmerkungen
¹ Vormerkungen und Anmerkungen werden nach Artikel 974 a ZGB bereinigt.
² Wurden die Anmerkungen in die Grundstücksbeschreibung aufgenommen, so gilt Artikel 974 a ZGB sinngemäss.

2. Kapitel: Vereinigung von Grundstücken

Art. 158
¹ Die Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken richten sich nach Artikel 974 b ZGB.
² Bei der Vereinigung wird in der Regel eines der bisherigen Hauptbuchblätter weitergeführt und die andern werden geschlossen.
³ Bei allen betroffenen Hauptbuchblättern werden das Datum und der Beleg der Vereinigung angegeben.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 159 Vorprüfungsverfahren für die Grundbuchführung mittels Informatik
¹ Will ein Kanton das Grundbuch mittels Informatik führen, so stellt er beim EGBA ein Gesuch um Vorprüfung.
² Dem Gesuch werden beigelegt:
a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen im Entwurf oder als Beschluss;
b. eine Beschreibung des Systems;
c. ein Zeitplan für die Einführung des informatisierten Grundbuchs in den einzel­nen Grundbuchämtern oder Grundbuchkreisen.
³ Die Beschreibung des Systems enthält insbesondere:
a. die Darstellung des Systemaufbaus in Worten und in grafischer Form;
b. den Datenkatalog mit den Typologien und ein Beziehungsschema;
c. die Ausführungen über technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Datenintegrität (Konsistenzen, Plausibilitäten);
d. das Betriebskonzept sowie die Konzepte über den Datenschutz und die Datensicherheit;
e. die Ergebnisse der angewandten funktionalen Prüfungen.
⁴ Das EGBA:
a. beurteilt das System aufgrund der eingereichten Unterlagen theoretisch und nach den Ergebnissen im praxisbezogenen Betrieb;
b. gibt dem Kanton innerhalb dreier Monate nach Eingang des Gesuchs das Ergebnis der Vorprüfung bekannt.
⁵ Es kann das Vorprojekt während der Vorprüfung begleiten.
Art. 160 Ermächtigung
¹ Das EJPD ermächtigt den Kanton zur Führung des informatisierten Grundbuchs, wenn:
a. die kantonalen Ausführungsbestimmungen genehmigt sind oder ohne Vorbe­halt genehmigt werden können; und
b. das System den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
² Mit der Ermächtigung genehmigt das EJPD die kantonalen Ausführungsbestim­mungen, wenn diese noch der Genehmigung bedürfen.
³ Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 27 k –27 n der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998⁵².
⁴ Entspricht das System den gesetzlichen Anforderungen nicht oder können die kantonalen Ausführungsbestimmungen nicht ohne Vorbehalt genehmigt werden, so weist das EJPD das Gesuch zurück.
⁵² SR 172.010.1
Art. 161 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. Februar 1910⁵³ betreffend das Grundbuch wird aufgeho­ben.
⁵³ [BS 2 530; AS 1964 413 456 , 1965 467 1255 , 1987 1600 , 1988 876 , 1993 2904 Art. 7 Ziff. 1, 1995 14 , 1996 3106 , 2004 2669 Anhang Ziff. 2, 2005 1343 , 2006 2923 Anhang 2 Ziff. 3 4705 Ziff. II 19, 2008 2745 Anhang Ziff. I, 2009 4723 Anhang Ziff. I]
Art. 162 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 163 Bestehende Schuldbriefe
Die im Grundbuch vor dem 1. Januar 2012 eingetragenen, als Schuldbrief bezeich­neten Grundpfandrechte sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht nach Artikel 33 b SchlT ZGB umgewandelt sind.
Art. 164 Bestehende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die vor dem 1. Januar 2012 rechts­kräftig angeordnet wurden, müssen im Grundbuch nicht angemerkt werden.
Art. 165 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Anhang

(Art. 162)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁵⁴
⁵⁴ Die Änd. können unter AS 2011 4659 konsultiert werden.
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