Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
1 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
822.4 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (vom 26. Juni 2000)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 10. März
1999
2 , beschliesst:
Öffentliche
Ruhetage
§ 1.
1 Öffentliche Ruhetage sind: a. Sonntage, b. Neujahrstag, Karfreitag, Ostermonta g, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingst montag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
2 Hohe Feiertage sind: Karfreit ag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Betta g und Weihnachtstag.
3 Die in Abs.
1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.
2. Allgemeine
Vorschrift
§ 2.
An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages ange messene Ruhe ernstlich zu stören.
3. Besondere
Vorschriften
für die hohen
Feiertage
§ 3.
1 An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt: a. Schiessübungen, b. Umzüge und De monstrationen, c. Schaustellungen, d. kommerzielle Ausstellungen, e. öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur, f. Sportveranstaltungen, Tanzverans taltungen, Konzertveranstaltun gen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen sind Veranstaltungen, die in ge schlossenen Räumen stattfinden.
2 Besondere Anlässe und Veranstalt ungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde bewilligt werden.
Ladenöffnung
§ 4.
Von Montag bis Samstag kön nen die Läden der Detail handelsbetriebe ohne zeitlich e Beschränkung geöffnet sein.
2. An öffent
-
lichen
Ruhetagen
§ 5.
1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detail handelsbetriebe geschlossen zu halten.
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1. Bezeichnung
1. An Werktagen
2
822.4 Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
2 Vom Ladenschluss gemäss Abs.
1 ausgenommen sind Läden in Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Aus
- nahmen werden durch Verordnung ge regelt, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.
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3 An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feier
- tage ausgenommen, wird den Lä den das Offenhalten durch die Ge
- meinde bewilligt. Vorbehalt weiterer Vorschriften
§ 6.
Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetz
- liche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhe
- tagen bleiben vorbehalten. Vollzug
§ 7.
1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die Aufsicht steht der zuständigen Di rektion des Regierungsrates zu.
2 Die Gemeinden dürfen die Öffnung szeiten der Läden im Einzel
- fall bei Missständen einschränken. Straf bestimmung
§ 8.
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40 000, bei Gewinn
- sucht mit Busse in unbeschränkter H öhe bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
2 Juristische Personen, Kollekti v- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilf spersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu. Änderung bis herigen Rechts
§ 9.
Das Markt- und Wandergewerbeges etz vom 18. Februar 1979 wird wie folgt geändert: . . .
3 Aufhebung bis herigen Rechts
§ 10.
Das Gesetz über die öffent lichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 wird aufgehoben.
1 OS 56, 351 . In Kraft seit 1. Dezember 2000 ( OS 56, 354 ).
2 ABl 1999, 416 .
3 Text siehe OS 56, 352 .
4 In Kraft seit 1. Mai 2004 ( OS 59, 132 ).
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