Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (710.2)
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Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts

1 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
710.2 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
5 (vom 3. November 1993)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung findet An wendung auf Amtshandlungen der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton
5 und Gemeinden, die gestützt auf Vorschriften übe r den Schutz der Umwelt vorgenom men werden.
2. Gebührenpflicht

§ 2.

Die Bewilligungs- und Kontro llorgane erheben Gebühren, insbesondere für folg ende Tätigkeiten: a. Durchführen von Be willigungsverfahren, b. mit besonderem Aufw and verbundene Anordnungen von Sanie rungen, c. Anordnungen von Ersatzvornahmen, d. Kontrollen bestehender Anlagen, e. Beurteilungen von Umweltverträ glichkeitsberichten, Kurzberich ten und Risikoermittlungen, f. Einsätze bei Störfällen, g. besondere Dienstleis tungen im Rahmen de s Vollzugs des Umwelt rechts.
3. Ausnahmen von der Gebührenpflicht

§ 3.

Nicht gebührenpflichtig sind a. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeine n Informations- und Beratungsauftrag gemäss Ar t. 6 und 44 des Umweltschutz gesetzes
4 fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand verbunden sind,
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710.2 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) b. Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kont
- rollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen handelt, sofern kein e Verletzung von materiellen Um
- weltschutzvorschriften festgestellt wird, c. allgemeine Abklärungen zur Vo rbereitung des Vollzugs wie das Beschaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der Te c h n i k .
4. Gebührenrahmen

§ 4.

Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Auf
- wand.

§ 5.

Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektion
5 über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieurauf
- trägen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.

§ 6.

Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Mess
- wagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatz
- tag von 1,2‰. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.

§ 7.

1 Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
3 in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet werden die tatsächlichen Ko sten von Veröffentlichungen.
2 Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestim
- mungen zur Beamtenverordnung
2 verrechnet.

§ 8.

Expertisen, die eine Behörde dur ch Dritte ausarbeiten lässt, werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.

§ 9.

Wenn die nach Aufwand bere chneten Gebühren in einem offensichtlichen Missve rhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, können di e Gebühren herabgesetzt oder erlas
- sen werden.

§ 10.

Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr. 25 000 in der Regel nicht übersteigen.
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5. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen

§ 11.

1 Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.
2 Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Ent scheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.
6. Inkrafttreten

§ 12.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
1 OS 52, 563.
2 LS 177.111 .
3 LS 682 .
4 SR 814.01 .
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 609 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
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