Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 7. Juni 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 1997¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. Oktober 1997 In Kraft getreten am 1. Dezember 1997 (Stand am 29. September 1998) ¹ AS 1998 2181
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Slowakische Republik,
vom Wunsche geleitet, im Interesse ihrer Staatsangehörigen die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf die Slowakische Republik das Gebiet der Slowakischen Republik;
b) «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit Schweizer Bürgerrecht, in bezug auf die Slowakische Republik Bürger der Slowakischen Republik;
c) «Rechtsvorschriften» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen;
d) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf die Slowakische Republik das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik;
e) «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften ganz oder teilweise obliegt;
f) «wohnen» in bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten;
g) «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Ort, wo eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
h) «Wohnort» in bezug auf die Slowakische Republik den Ort, an dem eine Person sich vorübergehend oder ständig aufhält;
i) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
j) «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
k) «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951² und des Protokolls vom 31. Januar 1967³ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
l) «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954⁴ über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
m) «Familienangehörige und Hinterlassene» Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten.
(2) In diesem Artikel nicht bestimmte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates zukommt.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
⁴ SR 0.142.40
Art. 2
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich:
A. in der Schweiz
a) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
c) auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.
B. in der Slowakischen Republik auf die Rechtsvorschriften über
a) die Rentenabsicherung in bezug auf folgende Leistungen: 1. Altersrente;
2. Invalidenrente;
3. teilweise Invalidenrente;
4. Witwenrente;
5. Witwerrente;
6. Waisenrente;
7. Sozialrente.
b) die Krankenversicherung (‑absicherung) in bezug auf folgende Leistungen: 1. Krankengeld;
2. finanzielle Unterstützung bei Mutterschaft;
3. Unterstützung bei der Pflege eines Familienmitglieds;
4. Ausgleichsbeitrag bei Schwangerschaft und Mutterschaft;
5. Unterstützung bei Geburt eines Kindes;
6. Bestattungsgeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) Hingegen bezieht es sich:
a) auf Rechtsvorschriften über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur, wenn der seine Rechtsvorschriften ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
Art. 3
Dieses Abkommen gilt:
a) für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
b) bei Wohnort im Gebiet eines der Vertragsstaaten für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
c) in bezug auf Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1–3, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2, die Artikel 10–13 sowie den Vierten Abschnitt auch für andere als in den Buchstaben a und b genannte Personen;
d) in bezug auf Artikel 15 Buchstabe c auch für die Staatsangehörigen der Tschechischen Republik.
Art. 4
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
a) die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der im Ausland niedergelassenen schweizerischen Staatsangehörigen sowie die Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland;
b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden; Artikel 7 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
Art. 5
(1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 erhalten die in Artikel 3 Buchstaben a und b genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben a und b sowie Buchstabe B Unterbuchstabe a Ziffern 1–6 aufgeführten Rechtsvorschriften beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiete eines Vertragsstaates wohnen.
(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.
(3) Geldleistungen nach den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A Unterbuchstaben a und b sowie Buchstabe B Unterbuchstabe a Ziffern 1–6 aufgeführten Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates werden an die in einem Drittstaat, mit dem dieser Vertragsstaat durch ein Abkommen über Soziale Sicherheit verbunden ist, wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6
Unter Vorbehalt der Artikel 7–10 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 7
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Hat eine solche Arbeitnehmerin oder ein solcher Arbeitnehmer jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder ist sie oder er dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so untersteht sie oder er den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
(4) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert.
Art. 8
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäss für:
a) Staatsangehörige dritter Staaten, die im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
b) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige dritter Staaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten einer oder eines in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.
(4) Beschäftigt eine diplomatische Mission oder ein konsularischer Posten des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so haben sie die den Arbeitgebern durch die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates im allgemeinen auferlegten Pflichten zu erfüllen. Beschäftigt eine in Absatz 1 oder 2 genannte Staatsangehörige oder ein in Absatz 1 oder 2 genannter Staatsangehöriger Personen im Sinne des vorhergehenden Satzes, so gilt Satz 1 für sie oder ihn sinngemäss.
(5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder in diesem noch in ihrem Heimatstaat versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert.
(2) Absatz 1 gilt in bezug auf die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der in Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.
Art. 10
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.
Art. 11
(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7–10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel: Krankheit und Mutterschaft
Art. 12
(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von der Slowakischen Republik in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der slowakischen Krankenversicherung bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der slowakischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
(2) Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten gemäss Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Art. 13
(1) Personen, die Wohnort in der Slowakischen Republik haben und dort erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung (‑absicherung).
(2) Hängt der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung (‑absicherung) von einer Mindestversicherungszeit in der Krankenversicherung (‑absicherung) der Slowakischen Republik ab, so werden für die Erfüllung dieser Zeit auch Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.
Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod
A. Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 14
(1) Slowakische Staatsangehörige, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 15 Buchstabe a gilt sinngemäss.
(2) Slowakische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte slowakische Staatsangehörige, die die Schweiz während einer drei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Kinder, die in der Slowakei invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in der Slowakei aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
(5) Absatz 4 ist auf ausserhalb der Vertragsstaaten geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Falle die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 15
Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften auch:
a) slowakische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz;
b) slowakische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten; sie unterliegen der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
c) slowakische Staatsangehörige, auf welche die Buchstaben a und b nicht anwendbar sind, und die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles: aa) in der slowakischen Rentenabsicherung versichert sind, oder
bb) in der slowakischen Krankenversicherung (‑absicherung) pflichtversichert sind, oder
cc) eine Rente wegen Invalidität oder Alter nach den slowakischen Rechtsvorschriften beziehen oder Anspruch auf eine solche haben.
Art. 16
(1) Haben slowakische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlassen slowakische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
(2) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10 Prozent, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die slowakischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.
(3) Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden.
(4) Die Absätze 1–3 finden sinngemäss auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung Anwendung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 17
(1) Slowakische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird:
a) im Falle einer Altersrente mindestens zehn Jahre;
b) im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
(2) Die Wohndauer im Sinne von Absatz 1 gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz pro Kalenderjahr für eine drei Monate nicht übersteigende Dauer verlassen wird. In Ausnahmefällen kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Auf die Wohndauer nicht angerechnet werden Wohnzeiten slowakischer Staatsangehöriger in der Schweiz, während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren.
(3) Vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgte Rückvergütungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die zurückvergüteten Beiträge mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
B. Anwendung der slowakischen Rechtsvorschriften
Art. 18
Haben Staatsangehörige der Vertragsstaaten oder ihre Hinterlassenen nach den slowakischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten ausschliesslich aufgrund von Versicherungszeiten, die nach den slowakischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, Anspruch auf Rente, so gewährt der slowakische Träger diese Leistung unabhängig von der Dauer der schweizerischen Versicherungszeiten.
Art. 19
(1) Erheben Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegt haben, oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf Rente, so wird diese wie folgt festgestellt:
a) Der slowakische Träger prüft zuerst, ob nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Gesamtversicherungszeit die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind;
b) besteht danach ein Leistungsanspruch, so errechnet der Träger zuerst die volle Höhe der Rente, die zu gewähren wäre, wenn sämtliche Versicherungszeiten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigt würden;
c) auf der Grundlage des vollen Rentenbetrags setzt der Träger hierauf die Rente im Verhältnis fest, das zwischen den Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, und der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Gesamtversicherungszeit besteht;
d) bei Anwendung der Buchstaben b und c werden Versicherungszeiten, die sich überschneiden, so behandelt, als würden sie sich nicht überschneiden.
(2) Betragen die nach den slowakischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten weniger als 12 Monate, so wird aufgrund des Abkommens keine Rente gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach den slowakischen Rechtsvorschriften aufgrund dieser Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung besteht.
(3) Das Durchschnittseinkommen, das der Berechnung der Höhe der Rente nach den slowakischen Rechtsvorschriften zugrundegelegt wird, wird nach diesen Rechtsvorschriften ermittelt.
Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen
Art. 20
Die zuständigen Behörden:
a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;
b) unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften;
c) bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;
d) unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden.
Art. 21
(1) Die zuständigen Behörden, Träger und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften handelte. Die Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen Untersuchungen kostenlos.
(2) Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger jedes Vertragsstaates die von den Trägern des anderen Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Sie haben das Recht, die Versicherte oder den Versicherten durch eine Ärztin oder einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
Art. 22
(1) Die durch die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss diesen Rechtsvorschriften beizubringen sind, gilt auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.
(2) Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 23
(1) Die zuständigen Behörden, Träger und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht aus Gründen der Sprache zurückweisen, wenn sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.
(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.
Art. 24
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder einem entsprechenden Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es an die zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates weiter.
Art. 25
(1) Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
(2) Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.
(3) Falls ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
(4) Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des andern Vertragsstaates aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäss den Rechtsvorschriften über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihres Heimatstaates, insbesondere auch in bezug auf die Zahlung der Beiträge an diese Versicherung sowie den Bezug der daraus erworbenen Renten.
Art. 26
(1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Rechtsvorschriften gegen eine Dritte oder einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach den für sie oder ihn geltenden Rechtsvorschriften über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an.
(2) Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung des Absatzes 1 wegen Leistungen aufgrund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 27
(1) Aus der Durchführung dieses Abkommens sich ergebende Schwierigkeiten werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2) Kann auf diesem Weg keine Lösung gefunden werden, so kann jeder Vertragsstaat verlangen, die Angelegenheit einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied. Diese beiden Mitglieder wählen eine Angehörige oder einen Angehörigen eines dritten Staates als Präsidentin oder Präsidenten. Können sich die beiden Mitglieder nicht über die Person der Präsidentin oder des Präsidenten einigen, so ist diese Person durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes zu ernennen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Sein Entscheid ist für die Vertragsstaaten bindend.
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28
(1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.
(2) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
(3) Für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 29
(1) Frühere Entscheide stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.
(2) Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Eine Neufeststellung darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.
(3) Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die von slowakischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassenen als Flüchtlinge oder Staatenlose beziehungsweise als deren Hinterlassene erworben wurden, bleiben gewahrt; Artikel 5 gilt sinngemäss.
Art. 30
Für Ansprüche, die aufgrund früherer Versicherungsfälle nach Artikel 29 Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Verjährungsfristen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Art. 31
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Bratislava ausgetauscht.
(2) Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 32
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres ab seinem Inkrafttreten abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem Vertragsstaat drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
(2) Wird das Abkommen gekündigt, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Die aufgrund seiner Vorschriften erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
So geschehen zu Bern, am 7. Juni 1996, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in slowakischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Für die | Für die |
M. Verena Brombacher Steiner | Abel Král |
Feedback