Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Nr. 702 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG) vom 27. Januar 1997 (Stand 1. Februar 2018) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24.
Janu
- ar 1991
1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. Februar 1996
2 , beschliesst:
1 Gegenstand
§ 1
1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Gewässer si
- cher. Es regelt insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden.
2 Zuständigkeiten
§ 2
Regierungsrat und kantonale Verwaltung
1 Der Kanton vollzieht das Gewässerschutzrecht des Bundes, soweit dieses Gesetz nicht die Gemeinde für den Vollzug als zuständig erklärt.
1 SR
814.20
2 GR 1996 404 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1997 294 | G 1997 297
2 Nr. 702
2 Der Regierungsrat bezeichnet eine Gewässerschutzfachstelle im Sinn von Artikel 49 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)
3 .
3 Er erlässt Verordnungen und Richtlinien, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes notwendig sind.
§ 3
* Gemeinden
1 Sofern die Gemeinden in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt haben, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
2 Die Gemeinden treffen auf ihrem Gebiet die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gewässer. Sie sind verpflichtet, ihre eigenen sowie die Anordnungen von Bund und Kanton durchzusetzen und zu überwachen.
3 Die Gemeinden a. überprüfen die Einhaltung von Schutzmassnahmen und Nutzungseinschränkungen in Grund- und Quellwasserschutzzonen, b. erstellen den generellen Entwässerungsplan (GEP) und führen den Siedlungsent
- wässerungskataster nach, c. erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässerung, d. erstellen und betreiben das öffentliche Kanalisationsnetz und die Abwasserreini
- gungsanlagen, e. sorgen für die Erhaltung und fördern die Wiederherstellung des natürlichen Wasserkreislaufs und der Wasserlebensräume, soweit nicht der Kanton zuständig ist, f. stellen die Abwasserentsorgung für ihr Gemeindegebiet sicher und finanzieren diese.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann bestimmte Befugnisse ihres Aufgabenbereichs Gemeinden übertragen, wenn diese über die nötigen Voraussetzungen verfügen.
5 Die Gemeinden sind befugt, für die Erfüllung von Gewässerschutzaufgaben und zum Betrieb von Anlagen Gemeindeverbände zu bilden und ihnen die entsprechende Verant
- wortung zu übertragen.
§ 4
Beizug Dritter
1 Die zuständigen Behörden können für den Vollzug des Gewässerschutzrechts Dritte beiziehen, insbesondere für die Kontrolle und Überwachung.
3 SR
814.20 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 702
3
3 Grundlagenerhebung, Gewässerüberwachung und Information
§ 5
Grundlagenerhebung und Gewässerüberwachung
1 Die zuständige kantonale Behörde a. führt die Erhebungen über den Zustand der Gewässer durch, welche für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung erforderlich sind, b. * erstellt die erforderlichen Verzeichnisse, c. sorgt für die Überwachung der Gewässer.
§ 6
Information
1 Der Kanton informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Gewässerschutz, den Zustand der Gewässer, die getroffenen Massnahmen und deren Auswirkungen.
4 Erhaltung von Gewässern und Abwasser- beseitigung
§ 7
Erhaltung des naturnahen Wasserkreislaufs und Schutz der Wasserle
- bensräume
1 Die Behörden und Amtsstellen von Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Gewässer als Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten sowie als Land
- schaftselemente erhalten und verbessert werden.
2 Bei bestehenden Anlagen und Wassernutzungen, die wesentliche Belastungen von Gewässern verursachen oder den natürlichen Wasserkreislauf wesentlich beeinträchti
- gen, prüft die zuständige Behörde mögliche Verbesserungen und ordnet allenfalls Sanie
- rungsmassnahmen an. *
§ 8
* ...
§ 9
Einleitung von Abwasser
1 Die Einleitung von nicht verschmutztem und von verschmutztem Abwasser in ein Gewässer bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Die Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in eine Meteorwasserleitung bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.
3 Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf nur in Ausnahmefällen in eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden. Die Einleitung bedarf einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
4 Nr. 702
4 Die Gemeinden führen einen Kataster über die Einleitungen.
§ 10
Versickernlassen von Abwasser
1 Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser bedarf einer Bewilligung der zu
- ständigen kantonalen Behörde.
2 Für die Erteilung einer Bewilligung für das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser ist zuständig: a. bei oberflächlichen Versickerungen und Versickerungen über die belebte Humus
- schicht (Versickerungsmulden): die Gemeinde, b. bei unterirdischen Versickerungsanlagen (Versickerungsschächte): die zuständige kantonale Behörde, c. bei Betrieben, die dem Plangenehmigungsverfahren nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung unterstellt sind, sowie in besonders gefährdeten Bereichen: die zuständige kantonale Behörde.
3 Die Gemeinden führen einen Kataster über die Versickerungsanlagen.
4 Die zuständige kantonale Behörde erlässt Richtlinien über die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.
5 Grundwasserschutz und Abbau von Kies, Sand und anderem Material
§ 11
Gewässerschutzbereiche
1 Die zuständige kantonale Behörde teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar.
§ 12
Grundwasserschutzzonen und weitergehende Schutzmassnahmen
1 Die Inhaber von öffentlichen Grundwasserfassungen a. beschaffen die für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erforderlichen Unterlagen und reichen sie der zuständigen kantonalen Behörde zur Prüfung und Genehmigung ein, b. erwerben die dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen.
2 Die zuständige kantonale Behörde a. verfügt die Grundwasserschutzzonen und erlässt die dazugehörigen Nutzungsbe
- schränkungen und Schutzmassnahmen, b. lässt die Grundwasserschutzzonen auf Kosten des Inhabers als öffentlich-rechtli
- che Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken,
Nr. 702
5 c. kann zur Sicherstellung der Wasserqualität im weiteren Einzugsgebiet von Trink
- wasserfassungen zusätzliche Schutzmassnahmen anordnen und Nutzungsbe
- schränkungen erlassen.
3 Die Gemeinden überprüfen die Einhaltung der verfügten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen und sind für die Sicherstellung der Trinkwasserqualität verantwort
- lich.
§ 13
Grundwasserschutzareale
1 Der Regierungsrat scheidet Grundwasserschutzareale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind, und ordnet die notwendigen Schutzmassnahmen an.
2 Grundwasserschutzareale sind von der zuständigen Behörde als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken zu lassen.
§ 14
Bauen und Graben in besonders gefährdeten Bereichen
1 In besonders gefährdeten Bereichen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kanto
- nalen Behörde: a. die Erstellung oder die Änderung von Bauten und Anlagen, b. Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten.
§ 15
Abbau von Kies, Sand und anderem Material
1 Die Bewilligungsbehörden haben beim Abbau von Kies, Sand und anderem Material eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde einzuholen.
6 Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
§ 16
Genereller Entwässerungsplan
1 Innerhalb eines abwassertechnischen Einzugsgebietes stimmen die Gemeinden ihre ge
- nerellen Entwässerungspläne (GEP) aufeinander und auf den Entwässerungsplan des Gemeindeverbandes ab.
2 Die zuständige kantonale Behörde genehmigt den von der Gemeinde erstellten generel
- len Entwässerungsplan für das Siedlungsgebiet.
3 Die sich bei der Erarbeitung des GEP ergebenden Erkenntnisse und die daraus abgelei
- teten Anforderungen sind in der Siedlungsentwässerung laufend umzusetzen.
6 Nr. 702
§ 17
Reglement über die Siedlungsentwässerung
1 Das Reglement über die Siedlungsentwässerung, das von der Gemeinde zu erstellen ist, regelt die vom Regierungsrat in der Gewässerschutzverordnung bezeichneten Bereiche.
2 Das Reglement kann dem zuständigen Departement vor seinem Erlass freiwillig zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung ist gebührenpflichtig. *
§ 18
Private Abwasseranlagen
1 Private können Abwasseranlagen bauen und betreiben. Die Projekte haben dem gene
- rellen Entwässerungsplan zu entsprechen.
2 Können sich die Beteiligten über die Erstellung oder die Sanierung einer privaten Ab
- wasseranlage nicht einigen, kann die Gemeinde die Bildung einer Genossenschaft des öffentlichen Rechts nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
4 beschliessen und die Erstellung oder die Sanierung der Leitung der Ge
- nossenschaft übertragen. *
3 Bis die Genossenschaft sich konstituiert hat, trifft die Gemeinde die zur Erfüllung des Genossenschaftszweckes erforderlichen Massnahmen. *
§ 19
Unterhaltspflicht bei Abwasseranlagen
1 Abwasseranlagen sind von den Inhabern sachgemäss zu betreiben, regelmässig zu kontrollieren und in einem betriebstüchtigen Zustand zu erhalten.
2 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde ordnet in einer Sanierungsverfü
- gung die Behebung von Mängeln von Abwasseranlagen und Abwasserreinigungsanlagen an.
§ 20
Projektgenehmigung
1 Projekte für Abwasseranlagen und Abwasserreinigungsanlagen bedürfen einer Geneh
- migung der zuständigen Behörde.
2 Zuständige Behörde für die Projektgenehmigung ist a. für Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken (Spezialbauwerke) und Verbands
- leitungen: die zuständige kantonale Behörde, b. * für kommunale Anlagen und Leitungen, für private Abwasserleitungen, sowie für Hausanschlüsse: die Gemeinde. c. * ...
3 Muss für die Erstellung einer Abwasseranlage die Enteignung beantragt werden, so ist in Abweichung von Absatz 2b das Projekt in jedem Fall durch den Regierungsrat zu ge
- nehmigen.
4 SRL Nr.
200
Nr. 702
7
§ 21
Auflage- und Einspracheverfahren
1 Über Projekte für den Neubau oder für wesentliche Änderungen von Abwasseranlagen ist ein öffentliches Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen. Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn alle Interessierten schriftlich ihr Einverständnis mit dem Projekt erklärt haben.
2 Die Projekte sind gut sichtbar auszustecken. Sie sind durch die Gemeinde öffentlich bekanntzumachen und zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung während 20 Tagen aufzulegen. Einsprachen sind bis zum Ablauf der Auflagefrist bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Stelle schriftlich und begründet einzureichen.
*
3 Die nach § 20 zuständige Behörde entscheidet über die Einsprachen und über die Projektgenehmigung.
§ 22
Sonderfälle
1 Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben sorgen dafür, dass so wenig und so schwach belastetes Abwasser wie möglich anfällt.
2 Die Abwässer, insbesondere von Industrie und Gewerbe, sind vorzubehandeln, wenn a. die Bedingungen der Einleitung in die Kanalisation nicht eingehalten werden kön
- nen, b. die Abwässer die Abwasseranlagen und die Abwasserreinigung beeinträchtigen, c. die Einleitung in die Kanalisation oder in die Abwasserreinigungsanlage der öf
- fentlichen Hand übermässig hohe Kosten verursacht oder d. für das betroffene Gewässersystem mit grossen Schäden zu rechnen ist.
3 Die zuständige kantonale Behörde kann die Vorbehandlung oder die Reinigung von Abwasser verfügen.
4 Projekte für solche Abwasservorbehandlungsanlagen und Abwasserreinigungsanlagen bedürfen der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörde.
7 Gewässerschutz in der Landwirtschaft, Bodenschutz
§ 23
Landwirtschaft
1 Die zuständige kantonale Behörde überwacht die Einhaltung der gewässerschutzrecht
- lichen Bestimmungen in der Landwirtschaft. Bei Betrieben mit Nutztierhaltung über
- wacht sie insbesondere die Verwertung des Hofdüngers sowie den Zustand und die Funktionstüchtigkeit der Rauhfuttersilos und der Lagereinrichtungen für Hofdünger.
2 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die Herabsetzung der pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten im Sinn von Artikel 14 Absatz 6 GSchG.
8 Nr. 702
3 Die zuständige kantonale Behörde a. setzt im Einzelfall die pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfor
- dern, b. schreibt die für den Betrieb notwendigen Lagereinrichtungen für Hofdünger vor und setzt die Frist für die Sanierung an, c. entscheidet über Änderungen des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches, d. genehmigt die Düngerabnahmeverträge, e. kann ergänzende Angaben in Düngerabnahmeverträgen verlangen und eine länge
- re Mindestdauer als im Bundesrecht bestimmen, f. führt die Düngerberatung zum Vollzug der Artikel 14 und 27 GSchG durch.
4 Der Düngerabgeber ist verpflichtet, die zuständige kantonale Behörde über wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Düngerabnahmeverträge zu informieren.
§ 24
Bodenschutz
1 Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die Vorschriften über die Bodenbewirt schaftung und den Bodenschutz.
8 Regionale Zusammenarbeit und zusätzliche Massnahmen am Gewässer
§ 25
Regionalisierung
1 Der Kanton koordiniert, fördert und unterstützt den regionalen Schutz der Gewässer.
*
2 Für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung streben die Gemeinden eine auf das jewei
- lige Gewässersystem bezogene Regionalisierung von Wasserversorgung und -nutzung sowie Abwasserbewirtschaftung an.
§ 26
Berücksichtigung der Belastungsgrenzen von Gewässern
1 Bei der Wasserversorgung und -nutzung sowie bei der Abwasserentsorgung sind die Belastungsgrenzen der Gewässer zu berücksichtigen.
§ 27
Zusätzliche Massnahmen
1 Reichen die getroffenen kommunalen und regionalen Massnahmen zum Schutz von Gewässern nicht aus, ordnet der Regierungsrat zusätzliche Massnahmen an den Gewäs
- sern selbst oder in deren Einzugsgebieten an.
2
Nr. 702
9
9 Schadendienste und Gewässerschutzpolizei
§ 28
Schadendienste
1 Die zuständige kantonale Behörde organisiert die Schadendienste. Die Schadendienste ergreifen bei Gefährdung oder Verunreinigung eines Gewässers Sofortmassnahmen.
2 Die zuständige kantonale Behörde kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefähr
- dung ausgeht, verpflichten, einen eigenen Schadendienst zu betreiben.
§ 29
Alarmierung, Schadenbekämpfung
1 Wer eine Gewässerverunreinigung verursacht oder einen Zustand schafft, der zu einer Gewässerverunreinigung führen könnte, hat unverzüglich der Luzerner Polizei
5
Mel
- dung zu erstatten.
2 Der Verursacher trifft die zur Vermeidung, Eindämmung und Behebung des Schadens erforderlichen Sofortmassnahmen.
3 Wenn nötig trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen. Die entste
- henden Kosten hat der Verursacher zu tragen. Die Gewässerschutzverordnung regelt die Kostentragung, wenn der Verursacher unbekannt ist.
§ 30
Gewässerschutzpolizei
1 Die zuständige kantonale Behörde organisiert die Gewässerschutzpolizei.
10 Finanzierung, Gebühren und Abgaben
§ 31
Grundsatz
1 Die Kosten der Abwasserentsorgung und der Nutzung der Gewässer als Vorfluter wer
- den nach dem Verursacherprinzip finanziert.
§ 32
Finanzierung der Gemeindeaufwendungen
1 Die Gemeinden finanzieren ihre Nettoausgaben für die Abwasserentsorgung gemäss dem Verursacherprinzip und als Spezialfinanzierung vollumfänglich mit Beiträgen und Gebühren, die im Reglement über die Siedlungsentwässerung festzulegen sind.
2 Die Gemeinden können in ihren Reglementen vorsehen, dass die Gebühren zur Ver
- meidung von sozialen Härtefällen herabgesetzt werden dürfen.
5 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
10 Nr. 702
3 Werden die Gebühren aus sozialen Gründen herabgesetzt, muss die Gebührenermässi
- gung kostenneutral sein und darf nicht mit allgemeinen Steuermitteln aufgefangen wer
- den.
4 Der Regierungsrat legt für die Gebühren einen Maximalansatz fest; übersteigen die er
- forderlichen Gebühren diesen Maximalansatz, so sind die Gemeinden berechtigt, allge
- meine Steuermittel für die Finanzierung beizuziehen.
§ 33
Finanzierung der kantonalen Aufwendungen
1 Die Aufwendungen des Kantons für die Überwachung der Gewässer und der Gewäs
- serschutzmassnahmen werden in der Regel nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt.
2 Die Aufwendungen des Kantons, die nicht nach dem Verursacherprinzip in Rechnung gestellt werden können, sind durch allgemeine Staatsmittel zu finanzieren.
§ 34
Abgaben bei Überschreitung des Tierbestandes in der Landwirtschaft oder in Betrieben mit Nutztierhaltung
1 Die zuständige kantonale Behörde erhebt eine Abgabe, wenn auf einem Landwirt schaftsbetrieb oder einem Betrieb mit Nutztierhaltung mehr Tiere gehalten werden, als nach den Bestimmungen des Gewässerschutzrechtes gemäss a. den ab dem 1. November 1997 bis Ende 2005 geltenden Grenzwerten und b. der ab dem 1. Januar 2006 geltenden ausgeglichenen Nährstoffbilanz bzw. den Orientierungswerten erlaubt sind.
2 Die Abgabe pro zuviel gehaltene Düngergrossvieheinheit beträgt 500 Franken, im Wie
- derholungsfall 1000 Franken.
3 Die Abgabe ist vom Tierhalter zu bezahlen.
4 Die Leistung der Abgabe berechtigt nicht zur weiteren Verletzung der Gewässerschutz
- vorschriften.
5 Die Abgaben sind zweckgebunden für den Gewässerschutz zu verwenden.
§ 34a
* Pfandrecht
1 Für die Abgaben und Gebühren gemäss den §§ 31 ff. besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfand
- recht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für die Baukostenbeiträge für die Dauer von zehn Jahren und für jährlich wiederkehrende Gebühren für die Dauer von zwei Jahren sowie für die Kosten von Zwangsmassnahmen nach Artikel 53 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.
Nr. 702
11
11 Gemeinsame Bestimmungen
§ 35
* Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
1 Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbe
- schränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907
6 , so sind diese im Grundbuch anzumerken.
§ 36
Sicherstellung
1 Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen kann die Bewilligungsbehörde eine angemessene Sicherheit (Abschluss einer Versicherung, Bankgarantie, Kaution usw.) verlangen.
2 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durch
- geführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung. *
§ 37
Enteignung
1 Soweit das GSchG oder dieses Gesetz auf die Enteignung verweist, ist das kantonale Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970
7 massgebend.
§ 38
Strafen
1 Mit Busse bis zu 20
000 Franken wird bestraft, wer * a. Einzelverfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt, b. der Meldepflicht bei Gewässerverunreinigungen im Sinn von § 29 nicht nach
- kommt.
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.
§ 39
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
8 und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht
9 steht auch die Er
- messenskontrolle zu.
2 ... *
6 SR
210
7 SRL Nr.
730
8 SRL Nr.
40
9 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
12 Nr. 702
3 Gegen Planungsentscheide der zuständigen Behörde ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Der Regierungsrat entscheidet endgültig.
4 Gegen die übrigen Entscheide der zuständigen kommunalen und kantonalen Stellen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. *
12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 40
Anpassungen
1 Die Gemeinden erstellen gemäss einem Dringlichkeitsplan der zuständigen kantonalen Behörden einen generellen Entwässerungsplan. Für die Gemeinden im Einzugsgebiet des Sempacher-, des Baldegger-, des Hallwiler- und des Zugersees beträgt die Frist zur Erstellung dieses Plans fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Sie erlassen innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Reglement über die Siedlungsentwässerung, das dem neuen Recht entspricht.
§ 41
Abgeltungen nach dem bisherigen Recht
1 Abgeltungen, die der Kanton gemäss dem Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 14. Mai 1974
10 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu leisten hat, unterliegen den Bestimmungen des alten Rechts.
§ 42
Änderung von Erlassen
1 Folgende Gesetze werden gemäss Anhang
11 geändert: a. Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 im Kanton Luzern, vom 21. März 1911
12 , b. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) vom
6. März 1989
13 , c. Gesetz über die Nutzung des Grundwassers vom 14. September 1965
14 , d. Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (Wasserbaugesetz) vom 30. Janu
- ar
1979
15 ,
10 G XVIII 455 (SRL Nr. 702 alt)
11 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 27. Januar 1997 zusammen mit dem Einführungsge
- setz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer beschlossen hat, bilden gemäss § 42 einen Be
- standteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 11. Oktober 1997 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 1997 309). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
12 SRL Nr. 200
13 SRL Nr. 700a
14 SRL Nr. 769
15 SRL Nr. 760
Nr. 702
13 e. Wasserversorgungsgesetz vom 20. September 1971
16 .
§ 43
Aufhebung eines Erlasses
1 Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 14. Mai
1974
17 wird aufgehoben.
§ 44
Inkrafttreten
1 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
18
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
19
16 SRL Nr. 770
17 G XVIII 455 (SRL Nr. 702)
18 Die Referendumsfrist lief am 2. April 1997 unbenützt ab (K 1997 1081).
19 Der Regierungsrat hat am 23. September 1997 beschlossen, das Gesetz auf den 1. Januar 1998 in Kraft zu setzen (K 1997 2613).
14 Nr. 702 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.01.1997
01.01.1998 Erstfassung K 1997 294 | G 1997 297
§ 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 5 Abs. 1, b.
20.01.2003
01.07.2003 geändert G 2003 163
§ 7 Abs. 2
20.01.2003
01.07.2003 geändert G 2003 163
§ 8
20.01.2003
01.07.2003 aufgehoben G 2003 163
§ 17 Abs. 2
30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 18 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 18 Abs. 3
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 20 Abs. 2, b.
30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005
§ 20 Abs. 2, c.
30.10.2017
01.02.2018 aufgehoben G 2018-005
§ 21 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
§ 25 Abs. 1
20.01.2003
01.07.2003 geändert G 2003 163
§ 34a
20.11.2000
01.01.2002 eingefügt G 2001 1
§ 35
03.11.2014
01.06.2015 geändert G 2015 1
§ 36 Abs. 2
20.11.2000
01.01.2002 geändert G 2001 1
§ 38 Abs. 1
11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277
§ 39 Abs. 2
19.03.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 108
§ 39 Abs. 4
19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108
Nr. 702
15 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.01.1997
01.01.1998 Erlass Erstfassung K 1997 294 | G 1997 297
20.11.2000
01.01.2002
§ 34a
eingefügt G 2001 1
20.11.2000
01.01.2002
§ 36 Abs. 2
geändert G 2001 1
20.01.2003
01.07.2003
§ 5 Abs. 1, b.
geändert G 2003 163
20.01.2003
01.07.2003
§ 7 Abs. 2
geändert G 2003 163
20.01.2003
01.07.2003
§ 8
aufgehoben G 2003 163
20.01.2003
01.07.2003
§ 25 Abs. 1
geändert G 2003 163
11.09.2006
01.01.2007
§ 38 Abs. 1
geändert G 2006 277
19.03.2007
01.01.2008
§ 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 18 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 18 Abs. 3
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 21 Abs. 2
geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 39 Abs. 2
aufgehoben G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008
§ 39 Abs. 4
geändert G 2007 108
03.11.2014
01.06.2015
§ 35
geändert G 2015 1
30.10.2017
01.02.2018
§ 17 Abs. 2
geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018
§ 20 Abs. 2, b.
geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018
§ 20 Abs. 2, c.
aufgehoben G 2018-005
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