Fischereireglement (923.12)
CH - ZH

Fischereireglement

1 Fischereireglement
923.12 Fischereireglement (vom 22. September 2008)
1 Die Baudirektion, gestützt auf §
12 der Fischereiverordnung vom 18. Juni 2008
3 und auf

§ 11 der Ausführungsbestimmungen

über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007
4 , verfügt:
1. Abschnitt: Fischereiberechtigungen
Sachkunde
-
nachweis

§ 1.

1 Fischereiberechtigungen mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat dürfen nur an Personen mit einem Sach kundeausweis aus gegeben werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Jahr es- oder Monats bewilligungen müssen den Sachkundeau sweis bei der Fischere iausübung auf sich tra gen.
6
3 Personen mit einem Üb ergangs-Sachkundeausweis werden als sachkundig anerkannt.
6
4 Die Einzelheiten zur Aner kennung von Sachkundekursen und Sachkundeausweisen werden durch das Amt für Landschaft und Natur (ALN) geregelt.
Fischerei
-
berechtigungen
für staatliche
Pachtgewässer

§ 2.

Die Fischereiausübung ist nur mi t einer gültigen Fischerei karte erlaubt. Auf Antrag der Pach tgesellschaft werden gemäss Pacht vertrag folgende Fischereikarten als Fischereiberechtigungen verliehen: a. Netzfischerkarte; sie berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit den in der Karte angeführten Netz gerätschaften. b. Anglerkarte; sie berechtigt di e Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei mit der Rute. c.
6 Gästekarte; die Pächter sind zu r Abgabe von Gästekarten von bezogen werden. Wenn die vorges chriebene Mindestzahl von Jah reskarten erreicht ist, können auch mehr Gästekarten bezogen werden.
2
923.12 Fischereireglement d. Jugendkarte; sie darf an Jugendl iche vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Altersjahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 18. Altersjahr voll endet wird, abgegeben werden. e. Tageskarte; die Pächter sind zur Abgabe von Tageskarten verpflich
- tet, sofern dies im Pa chtvertrag festgehalten ist und wenn gegen die Bewerber keine Ausschl ussgründe gemäss §
7 des Fischereigeset
- zes
2 vorliegen. Die Tageskarte kostet Fr.
25. Patentausgabestellen können eine Patentausstell-Gebühr von Fr.
5 erheben. Die oder der Revierbevollmächtigte gibt de r Fischerei- und Jagdverwaltung (FJV) die mit der Kartenausgab e betraute Stelle bekannt. Angelfischerei berechtigungen für Patent gewässer

§ 3.

6
1 Die in nachstehender Tabell e aufgeführten Patentkatego
- rien und -preise gelten für den zürcherischen Teil des Zürichsees, den Greifensee und den Pfäffikersee. Im Dreiseen-Jahrespatent ist das Zürichsee +Zusatzpatent inbegriffen, das zur Fischerei im st. gallischen und schwyzerischen Teil de s Zürichsees berechtigt. Nur ein See Alle drei Seen
1 Jahr
1 Tag
1 Jahr Kategorie Fr. Fr. Fr. Boot (Personen über 16 Jahre
1 )
230
25
300 Boot (Personen von 10 bis 16 Jahren
1, 2 )
70
10
140 Gast-Zusatzpatent
3
50
50 Ufer (Personen über 16 Jahre)
90
140 Ufer (Personen von 10 bis 16 Jahren
2 )
30
50
1 Bootspatente berechtigen auch zur patentpflichtigen Uferfischerei.
2 Patente zum reduzierten Tarif können vom Kalenderjahr an, in dem das 10. Alters
- jahr vollendet wird, bis zum Ende des Kalenderjahrs, in dem das 16. Altersjahr voll
- endet wird, bezogen werden.
3 Mit dem Gast-Zusatzpatent können Patentinhaber ohne Verwendung von zusätz
- lichen Gerätschaften und bei gleichbleibenden Tagesfanglimiten eine Gastperson vom Ufer aus oder im selben Boot mitfischen lassen. Alle gefangenen Fische müssen in die Fangstatistik des Patentinhabers eingetragen werden. Bei der Uferfischerei darf die Gastperson maximal in Wurfweite vom Patentinhaber entfernt fischen. Das Gast-Zusatzpatent gilt für Dreiseen-Patentinhaber nicht auf dem Hoheitsgebiet der Kantone Schwyz und St. Gallen.
2 Patentausgabestellen können ei ne Patentausstell-Gebühr von Fr.
5 erheben.
3 Die FJV kann an Personen, welche die Fischereiaufsicht ausüben, unentgeltlich ein Fischere i-Jahrespatent abgeben.
4 Jahrespatente gelten fü r ein Kalenderjahr.
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Pauschalbewil
-
ligungen für die
Angelfischerei

§ 4.

1 Die FJV kann für besondere An lässe, insbesondere für Instruktionskurse und Vereinsanlässe, auf begründetes Gesuch hin pauschale Fischereibewilligungen fü r eine bestimmte Personengruppe ausstellen. Für staatliche Pachtrev iere braucht es dazu einen Antrag der bevollmächtigten Pächter.
2 Die Gebühr für eine Pauschalbewilligung beträgt Fr.
100, für Jungfischeranlässe Fr. 30.
Duplikate

§ 5.

6 Die Gebühr für Duplikate von verloren gega ngenen Paten ten, Karten und Fangstat istiken beträgt Fr. 30.
Krebsfang

§ 6.

1 Der Krebsfang in den staatlichen Pachtgewässern ist den Pächtern vorbehalten. Dazu dür fen Reusen verwendet werden.
2 In Gewässern mit Sond errechten können die Fischereirechts inhaber Krebsfangbewilligungen fü r die Reusenfischerei erteilen.
3 In den Patentgewässer n ist der Krebsfang nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.
4 In Gewässern mit Beständen von exotischen Krebsarten (Roter Sumpfkrebs, Signal-, Kamber- und Galizierkrebs u.a.) ist der Krebs fang in Abweichung von Abs.
1 und 2 nur mit Bewilligung der FJV erlaubt.
Planktonfang

§ 7.

1 Die FJV kann Bewilligungen für den Planktonfang in Patent- und Pachtgewässern ausgeben . In der Bewilligung werden die erlaubten Gerätscha ften und der genaue Fangort aufgeführt.
2 Die Gebühr für eine Jahresbe willigung beträgt pro Fangort/ Gewässer Fr. 100.
Mithilfe-
Regelung

§ 8.

1 Zur Mithilfe bei der Angelfis cherei ohne besondere Gast karte, ohne zusätzliche Geräte und unter Beibehaltung der Tagesfang limite des Bewilligungsinhabers dür fen nur Personen unt er 14 Jahren zugezogen werden. Diese Mithilferegelung gilt nur für die Pachtgewäs ser sowie für die Bootsfischerei auf den Patentgewässern. Für Revier pächter gilt zusätzlich die Regelung nach §
16 des Fischereigesetzes
2 .
2 Von der Hilfsperson gefangene Fisc he müssen in der Fangstatistik des Bewilligungsinhabers eingetragen werden.
4
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2. Abschnitt: Fanggeräte und Fa ngausübung für die Angelfischerei A. Allgemeine Bestimmungen für alle Gewässer Allgemeine Vorschriften zum Angelgerät

§ 9.

Es sind folgende Geräte und Hilf smittel erlaubt (gilt nicht für den Zürichsee): a.
6 ein Köder pro Schnur/Zügel oder Rute; vorbehalten bleiben die Hegene sowie §
23 Abs. 1, b.
6 die Hegene mit höchstens fünf k ünstlichen Ködern mit je einem Einfachhaken, die mit Maden bestückt sein dürfen, c. höchstens drei Einzel-, Zwilli ngs- oder Drillingshaken pro Köder, d. Angelhaken ohne Widerhaken; §
19 bleibt vorbehalten, e. Feumer (Kescher), f. Fischortungsgeräte (Echolote), g. Downrigger, Tiefseerollen, See hunde und ähnliche Systeme für die Schleppfischerei, h. Geräte für den Köde rfischfang gemäss §
12. Abstand von ausgelegten Netzen

§ 10.

Angelfischer haben von ausg elegten Netzen einen Mindest
- abstand von 50 Metern einzuhalten. Bootsfischerei

§ 11.

1 Die Bootsfischerei ist nur v on immatrikulierten Booten aus erlaubt.
2 Die Fischereiausübung aus mit Ruderschlägen oder laufendem Motor bewegten Booten gilt als Schleppa ngelfischerei.
5 Köderfische

§ 12.

6
1 Es dürfen nur tote Köderfische verwendet werden.
2 Im Gewässer, für das eine Fisc hereibewilligung vorliegt, dürfen Bewilligungsinhaberinnen und -inh aber Köderfische für den Eigen
- bedarf zusätzlich zur Rute auch von Hand, mit einem Aquarienkescher, einer Köderfischflasche oder mi t einer Köderfischreuse fangen. Fischfang statistik

§ 13.

6
1 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, die Fischfang
- statistik entsprechend de n Weisungen wahrheitsg etreu zu führen und termingerecht abzugeben. Bei Pacht- und Privatrevieren werden die Statistiken durch die Pächter bzw. durch die Fischereirechtsinhaber gesammelt und ausgewerte t. Die so zusammenge zogenen Fangzahlen sind an die FJV zu übermitteln.
2 Für verspätet oder nicht eingereich te Fangstatistiken wird eine Umtriebsgebühr von Fr. 30 verrechnet.
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Geschützte
Fischarten

§ 14.

In allen Gewässern des Kantons sind die Fischarten Nase, Bitterling sowie das Ba chneunauge ganzjährig geschont. Bei einem all fälligen Fang sind diese Fischarten sofort sorgfältig zurückzusetzen. B. Besondere Bestimmungen für die Patentgewässer Greifensee und Pfäffikersee, die Pacht- und Pr ivatgewässer Tü rlersee, Katzen see, Hüttnersee, Egelsee, Lützel see, Bichelsee, Mettmenhaslisee, Husemersee sowie die Kleingewässer der Gemeinde Ossingen
Freiangelrecht

§ 15.

1 Das Freiangelrecht im Greife n-, Pfäffiker- und Türlersee berechtigt alle Personen zur Fisc hereiausübung ohne Patent mit einer einzigen Rute oder Schnur vom trockenen Ufer aus.
2 Es darf ein Köder mit einfac hem Haken ohne Widerhaken ver wendet werden.
3 Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel und künstliche Flie gen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen nur kleine Haken bis Hakengrösse 8 aufweisen.
Bewilligungs
-
pflichtige
Angelfischerei
vom Ufer aus

§ 16.

1 Für die Angelfischerei vom Ufer aus dürfen höchstens zwei Ruten oder Handschnüre verwendet werden (keine zusätzliche Frei angel in den Seen mit Freiangelrecht).
2 Die Uferfischerei darf nur vom tr ockenen Ufer aus betrieben wer den. Die Landung von gehakten Fisc hen darf auch im Wasser stehend erfolgen.
Fischerei vom
stehenden Boot
aus

§ 17.

Für die Fischerei vom stehenden Boot aus dürfen in Grei fen-, Pfäffiker-, Türler-, Katzen see und Egelsee pro Person höchstens drei Ruten oder Handschnüre verw endet werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Ruten erlaubt.
Schleppangel
-
fischerei

§ 18.

Bei der Schleppangelfischerei dür fen in Greifen-, Pfäffiker- und Türlersee pro Person höchstens sechs Köder geschleppt werden. In den anderen Kleinseen sind zwei Köder erlaubt.
Widerhaken

§ 19.

Patent- und Karteninhaber mit Sachkundeausweis dürfen Einzelhaken mit Wide rhaken verwenden.
Tagesfang
-
limiten

§ 20.

Pro Person und Tag darf höchste ns folgende Anzahl Fische behändigt werden: Forellen
4 Felchen
10 Hechte
5 Egli
50
6
923.12 Fischereireglement Fangmindest masse und Schonzeiten

§ 21.

Es gelten folgende Fangmindest masse, von der Kopf- bis zur Schwanzspitze gemessen, und Schonzeiten: Bach-/Seeforelle
40 cm
1. Oktober bis 25. Dezember Felchen
25 cm
20. November bis 31. Dezember Hecht
45 cm
1. März bis 30. April Edelkrebs
12 cm
1. Oktober bis 15. Juli Steinkrebs
9 cm
1. Oktober bis 31. Juli C. Besondere Bestimmungen für alle anderen Pachtgewässer und Gewässer mit Sonderrechten Reviere mit gemischten Fischbeständen

§ 22.

Gewässer mit gemischten Fischbeständen (Reviere G) sind: Rhein, Thur, Glatt, Limmat, Schanz engraben, Sihl von Sihlbrugg an abwärts, Lorze sowie weitere vo m ALN im Pachtvertrag und Revier
- verzeichnis bezeichnete Gewässer. Angelfischerei

§ 23.

6
1 Die Angelfischerei darf mit ei ner einzigen Angelrute und einem Köder vom Ufer oder vom Boot ausgeübt werden, sofern nicht andere Vorschriften da s Befahren des Gewäss ers mit Booten verbie
- ten. Bei Verwendung von künstlic hen Fliegen und Nymphen dürfen zwei Köder gefischt werden.
2 Im Rhein und in der Limmat ist die Fischerei mit zwei Ruten gestattet.
3 In Fliessgew ässern ist das Waten nu r mit Schuhwerk ohne Filz
- sohlen erlaubt. Fangausübung in Forellen gewässern

§ 24.

In Gewässern mit vorwiege ndem Forellenbestand (Bach
- reviere B und Flussreviere F gemäss Pachtbedingungen und Fischerei
- revierverzeichnis) ist der Fischf ang nur während der Forellenfang
- saison erlaubt. Fangverbot in Fischaufstiegs hilfen

§ 25.

Künstliche Fischaufstiegshi lfen (Umgehungsgewässer und Fischpässe) sind Schongebiet. Si e dürfen nicht befischt werden.
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Schonzeiten

§ 26.

Es gelten folgende Schonzeiten Forellen
1. Oktober bis Ende Februar Äsche
1. Februar bis 30. April Felchen
20. November bis 31. Dezember (Rhein: 15. November bis 31. Dezember) Hecht
1. März bis 30. April (gilt nur für G-Reviere, einschliesslich Rhein) Zander
1. April bis 31. Mai (g ilt nur für Rhein-Reviere) Edelkrebs
1. Oktober bis 15. Juli Steinkrebs
1. Oktober bis 31. Juli
Fa ng
-
mindestmasse

§ 27.

6 Je nach Revierkategorie gelt en folgende Fangmindestmasse (in cm), von der Kopf- bis zur Schw anzspitze, bei Krebsen vom Stirn schnabel bis zum Schwanzende gemessen: G-Reviere F-Reviere B-Reviere Rhein Forelle
28252235 Äsche
35353535 Felche
25
25
25
25 Hecht
45
45 Zander
40 Egli
15 Barbe
30 Schleie
25 Aal
50 Edelkrebs
12121212 Steinkrebs 9999
Verschärfung
der Vorschriften

§ 28.

Die Pächter und privaten Fische reirechtsinhaber dürfen mit Zustimmung der FJV einschränkend e Bestimmungen für die Fangaus übung und die Schonbesti mmungen erlassen. D. Besondere Bestimmungen für den Zürichsee
Vorbehalt der
Konkordats
-
bestimmungen

§ 29.

Für den Zürichsee gelten di e besonderen Ausführungsbestim mungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 13. Juli 2007
4 .
8
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3. Abschnitt: Fanggeräte für die Netzfischerei Netz- und Reusenfischerei

§ 30.

1 Es dürfen nur durch die Fische reiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Da von ausgenommen sind die erlaub
- ten Gerätschaften für den Köderf ischfang. Die Maschen- und Öff
- nungsweiten bestimmen sich bei Netz en über die Seiten des Quadrates von Knotenmitte zu Knotenmitte, bei Metall- und Kunststoffreusen durch den kleinsten Abstand zwei er gegenüberliege nder Seiten oder durch den kleinsten Durchmesser.
2 Netze werden in nassem Zustand gemessen. Bei der Messung wer
- den sie bis zur Streckung angespannt , dürfen dabei aber nicht gedehnt werden.
3 Die Maschenweiten fabrikneuer Kunstfasernetze bis 0,30
mm Faden oder 800 dtex (= g/10000 m Garn) Garnstärke dürfen nach min
- destens 24-stündiger Wässerung di e Mindestmasse nicht unterschrei
- ten, wenn senkrecht fünf Maschen und seitlich, je nach Fadenstärke, die nachstehende Anzahl von Ma schen mit einem Zuggewicht von
300 g angespannt werden: Fadenstärke Anzahl der seitlich einzuspannenden Maschen
0,10 mm
22
0,125 mm
14
0,15 mm
10
0,175 mm
8
0,20 mm
6
0,25 mm
4
0,30 mm
2 Garnstärke bis 800 dtex
2
4 Das Mass wird aus dem Mittel von zehn gemessenen Maschen- oder Öffnungsweiten bestimmt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Aufhebung bis herigen Rechts

§ 31.

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom
- munikation UVEK auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Auf diesen Zeit
- punkt wird die Verfügung über die Fi scherei vom 16. Februar 1995 auf
- gehoben.
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Veröffentlichung

§ 32.

Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 64, 57 . Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008.
2 LS 923.1 .
3 LS 923.11 .
4 LS 923.721 .
5 Eingefügt durch Vfg. vom 21. Oktober 2014 ( OS 69, 503 ; ABl 2014-10-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
6 Fassung gemäss Vfg. vom 21. Oktober 2014 ( OS 69, 503 ; ABl 2014-10-24 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
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