Smog-Verordnung (701a)
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Smog-Verordnung

Nr. 701a Smog-Verordnung vom 12. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 36 und 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
1 sowie § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998
2 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Die Verordnung stellt sicher, dass kurzfristig anzuordnende, temporär wirksame Mass
- nahmen zur Bekämpfung von hohen Luftschadstoffbelastungen infolge austauscharmer Wetterlagen, soweit angebracht, zeitlich und inhaltlich übereinstimmend mit Anordnun
- gen in den Kantonen der Zentralschweiz sowie in den Kantonen Zürich, Aargau, Solo
- thurn, Bern, Basel-Landschaft und Basel-Stadt ergriffen und umgesetzt werden.

§ 2

Koordination
1 Die Dienststelle Umwelt und Energie sorgt mit den erforderlichen Vorbereitungen da
- für, dass die Massnahmen gemäss den §§ 4–6 rasch und wirksam ergriffen werden kön
- nen, und koordiniert das Handeln der zuständigen kantonalen Stellen.
2 Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den weiteren zuständigen kantonalen und kom
- munalen Stellen die Einhaltung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen.
1 SR
814.01
2 SRL Nr.
700 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2006 400
2 Nr. 701a

§ 3

Informations- und Interventionsstufen
1 Wird einer der nachstehenden Schwellenwerte überschritten und für die nächsten drei Tage eine stabile, austauscharme Wetterlage vorausgesagt, gelten die Informations- oder Interventionsstufen als erreicht: Luftschadstoff Informationsstufe Interventionsstufe 1 Interventionsstufe 2 Feinstaub (PM10), Tagesmittelwert
75 μg/m³
100 μg/m³
150 μg/m³
2 Massnahmen

§ 4

Massnahmen der Informationsstufe
1 Ist die Informationsstufe erreicht, veröffentlicht die Dienststelle Umwelt und Energie in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
2 Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die kantonalen und kommunalen Stellen auf, den Luftschadstoffausstoss zu vermindern oder entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.

§ 5

Massnahmen der Interventionsstufen
1 Sind die Interventionsstufen erreicht, ordnen auf Antrag der Dienststelle Umwelt und Energie und in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen die folgen
- den Stellen Massnahmen für die belasteten Gebiete an: a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement: temporäre, kurzfristig wirksame Massnahmen zur Verminderung des Luftschadstoffausstosses für Haushalte (Zweitheizungen, Feuer im Freien), für das Gewerbe (dieselbetriebene Maschinen ohne Partikelfilter) und für die Land- und Forstwirtschaft (Feuer im Freien, diesel
- betriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge ohne Partikelfilter), b. Luzerner Polizei
3 : Massnahmen nach Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsge
- setzes vom 19. Dezember 1958
4 , insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf genau bezeichneten Strassenabschnitten.
2 Massnahmen für dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge ohne Partikelfilter gemäss Absatz 1a werden frühestens ab dem 1. Januar 2010 angeordnet.
3 Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die angeordne
- ten Massnahmen.
3 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde in den §§ 5 und 6 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
4 SR
741.01
Nr. 701a
3

§ 6

Aufhebung der Massnahmen
1 Wird der nach Bundesrecht massgebende Immissionsgrenzwert, mit dem Massnahmen ausgelöst wurden, nicht mehr erreicht, hebt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte
- ment die Massnahmen nach § 5 Absatz 1a und die Luzerner Polizei jene nach § 5 Absatz
1b in Abstimmung mit den benachbarten Kantonen und Regionen auf.
2 Die Dienststelle Umwelt und Energie informiert die Bevölkerung über die Aufhebung der Massnahmen.
3 Schlussbestimmungen

§ 7

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoffimmissio
- nen zufolge austauscharmer Wetterlagen (Smog-Verordnung) vom 13. Dezember 1988
5 wird aufgehoben.

§ 8

Änderung der Strassenverkehrsverordnung
6

§ 9

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 G 1988 320 (SRL Nr. 701b)
6 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
4 Nr. 701a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.12.2006
01.01.2007 Erstfassung G 2006 400
Nr. 701a
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2006
01.01.2007 Erlass Erstfassung G 2006 400
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