Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie (941.27)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG)

(EIMG) vom 17. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2012)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 125 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 2010²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2010 8013

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Rechtsform und Organisation
¹ Das Eidgenössische Institut für Metrologie (Institut) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es wird im Handelsregister eingetragen.
² Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig und führt eine eigene Rechnung. Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
³ Der Bundesrat legt die Firma und den Sitz des Instituts fest.
Art. 2 Ziele
¹ Der Bund strebt mit dem Institut folgende Ziele an:
a. Sicherstellung richtiger und gesetzeskonformer Messungen zum Schutz von Mensch und Umwelt;
b. Bereitstellung und Vermittlung der für die Schweizer Wirtschaft, Forschung und Verwaltung nötigen metrologischen Infrastruktur und Kompetenz.
² Das Institut erfüllt zu diesem Zweck die Aufgaben nach Artikel 3 und kann ge­werbliche Leistungen nach Artikel 25 erbringen.

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 3 Aufgaben
¹ Das Institut ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz.
² Es hat folgende Aufgaben:
a. Es stellt international anerkannte Masseinheiten mit der erforderlichen Genauigkeit zur Verfügung.
b. Es vergleicht die Normale in zweckmässigen zeitlichen Abständen mit denje­nigen anderer nationaler Metrologieinstitute oder vergleichbarer Insti­tu­tionen.
c. Es verbreitet die gesetzliche Zeit der Schweiz.
d. Es führt die nötigen wissenschaftlich-technischen Untersuchungen und Ent­wicklungsarbeiten durch, erforscht namentlich die Auswirkungen neuer Techniken und entwickelt praktisch anwendbare Messmethoden, die dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen.
e. Es erfüllt die ihm im Messgesetz vom 17. Juni 2011³ übertragenen Aufga­ben.
f. Es beteiligt sich an der technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Messwesens.
g. Es berät die Bundesbehörden in Fragen des Messwesens.
h. Es stellt die Rückführbarkeit der Normale der kantonalen Vollzugsorgane sicher.
i. Es gibt Masseinheiten nach Buchstabe a durch Kalibrierungen und Referenz­materialien weiter.
³ Das Institut wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 2 mit.
⁴ Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in internationalen Organi­sationen und Vereinigungen in Angelegenheiten des Messwesens zu vertreten.
⁵ Er kann dem Institut im Rahmen der Ziele nach Artikel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen.
³ SR 941.20 ; BBl 2011 4865
Art. 4 Zusammenarbeit und Beizug Dritter
¹ Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–d kann das Institut an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen mitwirken und mit ausländischen nationalen Metrologieinstituten zusammenarbeiten.
² Das Institut kann Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–d betrauen. Der Bundesrat regelt die Voraus­setzungen, die Rechte und Pflichten dieser Personen sowie deren Beaufsichtigung.
³ Der Bundesrat kann Verträge über den Beitritt zu und die Beteiligung an ausländi­schen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die für die Zusammenarbeit nach Absatz 1 geschaffen werden, abschliessen.
⁴ Der Bund kann Beiträge an Forschungsprogramme von Organisationen oder Gesellschaften nach Absatz 3 gewähren.

3. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 5 Organe
Die Organe des Instituts sind:
a. der Institutsrat;
b. die Geschäftsleitung;
c. die Revisionsstelle.
Art.  6 Zusammensetzung und Wahl des Institutsrats
¹ Der Institutsrat setzt sich aus fünf bis sieben fachkundigen Mitgliedern zusammen.
² Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Institutsrats und die Präsidentin oder den Präsidenten; die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich.
³ Der Bundesrat kann Mitglieder des Institutsrats aus wichtigen Gründen abberufen.
⁴ Die Mitglieder des Institutsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen des Instituts in guten Treuen wahren. Der Insti­tutsrat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des Insti­tuts und zur Verhinderung von Interessenkonflikten.
Art.  7 Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats
Der Bundesrat legt die Entschädigung der Mitglieder des Institutsrats fest. Artikel 6 a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000⁴ (BPG) ist anwendbar.
⁴ SR 172.220.1
Art.  8 Aufgaben des Institutsrats
Der Institutsrat ist das oberste Leitungsorgan des Instituts. Er hat folgende Auf­gaben:
a. Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates und erstattet diesem jährlich Bericht über deren Erreichung.
b. Er erlässt das Organisationsreglement.
c. Er erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat eine Perso­nalverordnung, die Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertrags­bedingungen regelt.
d. Er schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab.
e. Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk.
f. Er beantragt dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen.
g. Er erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz, Anhang) und dem Jahresbericht zusammensetzt, unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung und stellt gleichzeitig Antrag über die Verwendung eines all­fälligen Gewinns.
h. Er verabschiedet das Forschungs- und Entwicklungsprogramm, die Mittelfrist­planung und den Voranschlag.
i. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.
j. Er überwacht die Geschäftsleitung und sorgt für ein internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
k. Er bestimmt unter Vorbehalt von Artikel 20 die Verwendung der Reserven.
Art. 9 Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsleitung
¹ Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktorin oder dem Direktor und weiteren Mitgliedern zusammen. Sie wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.
² Der Bundesrat entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendi­gung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors.
Art. 10 Aufgaben der Geschäftsleitung
¹ Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie hat insbesondere folgende Auf­gaben:
a. Sie ist für die Geschäftsführung verantwortlich und erstattet dem Institutsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug, Bericht.
b. Sie bereitet die Grundlagen für die Entscheide des Institutsrats vor.
c. Sie erlässt die Verfügungen.
d. Sie vertritt das Institut nach aussen.
e. Sie entscheidet unter Vorbehalt der Artikel 8 Buchstabe i und 9 Absatz 2 über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhält­nisse des Personals des Instituts.
f. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zu­weist.
² Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
³ Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teil und kann Anträge stellen. Die übrigen Angestellten des Instituts können nach Bedarf beigezogen werden.
Art.  11 Revisionsstelle
¹ Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.
² Die Revision richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 727 ff. des Obligationenrechts⁵).
³ Die Revisionsstelle erstattet dem Institutsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht. Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revi­sionsstelle abklären lassen.
⁵ SR 220
Art. 12 Personalrecht
¹ Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG⁶.
² Das Institut ist Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
⁶ SR 172.220.1
Art. 13 Pensionskasse
¹ Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Arti­keln 32 a –32 m BPG⁷ versichert.
² Das Institut ist Arbeitgeber nach Artikel 32 b Absatz 2 BPG.
⁷ SR 172.220.1

4. Abschnitt: Finanzen

Art. 14 Finanzierung
Das Institut finanziert seine Tätigkeiten aus:
a. Gebühren;
b. Abgeltungen des Bundes;
c. Drittmitteln.
Art. 15 Gebühren
Das Institut erhebt Gebühren für seine Verfügungen und Dienstleistungen.
Art. 16 Abgeltungen des Bundes
Der Bund gewährt dem Institut jährlich Beiträge zur Abgeltung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–h und Absätze 3–5.
Art. 17 Drittmittel
¹ Das Institut darf Mittel von dritter Seite entgegennehmen, soweit dies mit seiner Unabhängigkeit und seinen Aufgaben und Zielen vereinbar ist.
² Das Institut beschafft sich Drittmittel insbesondere durch:
a. Einnahmen aus gewerblichen Leistungen nach Artikel 25;
b. Beiträge aus Forschungsprogrammen.
Art. 18 Tresorerie
¹ Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des Instituts.
² Sie gewährt dem Institut zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
³ Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Institut und der EFV geregelt.
Art. 19 Rechnungslegung
¹ Die Rechnungslegung muss die Vermögens-, die Finanzierungs- und die Ertrags­lage des Instituts den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig dar­stellen.
² Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständ­lichkeit, der Klarheit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
³ Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Jahresrechnung offenzulegen.
⁴ Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Er­träge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
⁵ Der Bundesrat kann für das Institut Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
Art. 20 Reserven
Zur Finanzierung künftiger Investitionen kann der Bundesrat Reserven festlegen.
Art. 21 Steuern
Das Institut wird von jeder Besteuerung der nicht gewerblichen Leistungen durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
a. die Mehrwertsteuer;
b. die Verrechnungssteuer.
Art. 22 Liegenschaften
¹ Der Bund überträgt dem Institut die genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes und werden von diesem unterhalten.
² Der Bund verrechnet dem Institut für die Liegenschaftsnutzung ein angemessenes Entgelt.
³ Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem Insti­tut festgelegt.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 23 Strategische Ziele
Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des Instituts ver­bindlich fest. Er sorgt dafür, dass der Institutsrat vorgängig angehört wird.
Art. 24 Aufsicht
¹ Das Institut untersteht der Aufsicht des Bundesrates.
² Der Bundesrat übt seine Aufsichts- und Kontrollfunktion insbesondere aus durch:
a. die Wahl und die Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder des Institutsrats;
b. die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors;
c. die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;
d. die Genehmigung der Personalverordnung und des Anschlussvertrags mit PUBLICA;
e. die Genehmigung des Geschäftsberichts sowie den Beschluss über die Ver­wendung eines allfälligen Gewinns;
f. die Entlastung des Institutsrates;
g. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele.
³ Der Bundesrat kann Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Instituts nehmen und sich über dessen Geschäftstätigkeit informieren lassen.
⁴ Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Ober­aufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten.

6. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 25
¹ Das Institut kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese:
a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
² Es kann insbesondere:
a. Beratungen und Expertisen durchführen;
b. Dritten Messmittel, Gebäude oder Liegenschaften zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen.
³ Es muss für seine gewerblichen Leistungen mindestens kostendeckende Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Leistungen ausgewiesen werden können. Eine Quersubventio­nierung der gewerblichen Leistungen ist nicht zulässig.
⁴ Das Institut ist im Bereich der gewerblichen Leistungen denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…⁸
⁸ Die Änderungen können unter AS 2011 6515 konsultiert werden.
Art.  27 Übergang von Rechten und Pflichten
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das Institut eigene Rechtspersön­lichkeit erlangt. Auf diesen Zeitpunkt tritt es an die Stelle des Bundesamts für Metrologie; es tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.
² Der Bundesrat bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf das Institut übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.
³ Der Bundesrat trifft alle weiteren notwendigen Vorkehren für den Übergang, erlässt die entsprechenden Bestimmungen und fasst die entsprechenden Beschlüsse. Er kann namentlich dem Institut die im Bundesbudget für das Bundesamt für Metrologie eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts notwen­digen Mittel noch nicht verfügbar sind.
⁴ Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Gründung des Instituts sind steuer- und gebüh­renfrei.
⁵ Die EFV kann dem Institut für den Aufbau Darlehen nach Artikel 18 Absatz 2 gewähren.
⁶ Auf die Gründung des Instituts sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003⁹ nicht anwendbar.
⁹ SR 221.301
Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse
¹ Die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesamts für Metrologie gehen im Zeitpunkt, in dem das Institut Rechtspersönlichkeit erlangt, auf das Institut über und sind ab diesem Zeitpunkt seinem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung (Art. 8 Bst. i und 9 Abs. 2).
² Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs und  der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht während eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht und auf­grund von Personalbeurteilungen keine Lohnsenkung fällig ist.
Art. 29 Zuständiger Arbeitgeber
¹ Das Institut gilt als zuständiger Arbeitgeber für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:
a. die dem Bundesamt für Metrologie zugeordnet sind; und
b. deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vor­sorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei PUBLICA zu laufen begon­nen haben.
² Das Institut gilt ebenfalls als zuständiger Arbeitgeber, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.
Art.  30 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. Januar 2013¹⁰ Die Artikel 5–13, 18 Absatz 3, 19, 22 Absatz 3, 23, 24 und 27: 1. Januar 2012
¹⁰ BRB vom 16. Dez. 2011
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