Regulativ für Regulierung des Wasserstandes des Pfäffikersees
1 Regulativ über Wasserst and des Pfäffikersees
724.35 Regulativ für Regulierung des Wasserstandes des Pfäffikersees (vom 21. Februar 1880)
1 I. Den Herren J. und A. Bidermann in Winterthur, Wasserwerks besitzer am Aabach in Wetzikon, wird die Bewilligung erteilt, den Pfäf fikersee als Reservoi r zu benutzen und den Wasserabfluss aus dem selben nach dem Bedürfnis der Wass errechtsbesitzer am Aabach zu regulieren, jedoch nur unter folge nden ausdrücklichen Bedingungen:
1. Der See soll bleibend so gesenk t werden, dass, besondere vorüber gehende Ereignisse vorbehalten, der höchste Wasserstand dessel ben den 35. Zoll des Pegels bei Pfäffikon nie übersteigt. Demnach soll unter Aufsicht der Wasserbau inspektion im Zulaufkanal bezie hungsweise Aabach bei der Stegenmühle die zu diesem Zwecke erforderliche Anzahl von Schleusen angebracht werden, die ganz oder teilweise so lange offen zu be halten sind, als der See über die angegebene Höhe hinaufzusteigen droht. Die Bestimmung der Vorkehrungen, welche die Konzes sionsinhaber überdies zu treffen haben, um auch den Se eabfluss mit jeweiliger Rücksicht auf den Wasserstand des Hinwiler Baches so zu regulieren, dass die untere Talgegend vor Überflutung möglichs t gesichert werde, bleibt einer
2 vor behalten.
2. Die Wasserrechtsbesitzer am Aa bach haben jederzeit das Recht, den Aabach vom See bis zur Stegen mühle gehörig zu vertiefen und offen zu erhalten.
3. Die Petenten sind berechti gt, den Seestand auf dem 35. Zoll des Pegels bei Pfäffikon, solange der Zu fluss dieses zulässt, zu erhalten; dagegen aber auch verpflichtet, de n Wasserabfluss behufs regelmäs siger Betreibung sämtlicher am Aa bach liegenden Wasserwerke in folgender Weise zu regulieren: a. An Werk- und Arbeitstagen soll das ganze Jahr hindurch fort während von morgens
5 Uhr bis abends 6
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2 Uhr ein Wasser quantum von fünfzig Kubikfuss (1,35 Kubikmeter) ungehindert durchgelassen, die übr ige Zeit aber sowie an Sonn- und Fest tagen soll das Wasser abgeschlos sen werden, solange der See die festgesetzte Maximal höhe nicht erreicht.
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724.35 Regulativ über Wasserstand des Pfäffikersees b. Wenn der See ein Wasserquantum von fünfzig Kubikfuss (1,35 Ku
- bikmeter) per Sekunde nicht mehr li efert, so soll der Abfluss je für eine Woche gleichmässig so r eguliert werden, dass eine gerin
- gere Wassermasse wä hrend der in lit. a festgesetzten Zeit mög
- lichst regelmässig abfliesst. c. Zu Zeiten, da der Wasserstand den 35. Zoll des Pegels nicht er
- reicht, dürfen die Konzessionsin haber dem See höchstens fünf
- zig Kubikfuss (1,35 Kubikmet er) per Sekunde entziehen.
4. Bei allfälligem Feuerausbruch in der Nähe des Aaba ches sollen die Schleusen bei Stegen und die Kanä le sowie allfällige Wassersamm
- ler der Gewerbe bis in die Gegend, wo der Brand stattfindet, unver
- züglich geöffnet werden.
5. Nachteile, die aus di eser bewilligte n See- und Abflussregulierung allfälligen Privatrechten erwachse n sollten, haben die Konzessio
- näre und die mitbeteiligten Gewerb sbesitzer in ihren Kosten durch Entschädigung zu beseitigen.
6. Die Petenten haben die gemäss Art. 6 der Konzession vom 23. März
1861 im See, in der Nähe des Ausflusses desselben und beim Zu
- sammenfluss des Aa- und Unterwet zikerbaches erstellten Pegel nebst demjenigen bei der Stegenm ühle stets unklagbar zu unterhal
- ten.
7. Sollten die vorgeschriebenen Bedingungen und Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt werden, so ist der Direktion der öffentlichen Arbeiten
2 das Recht vorbehalten, auf Kosten der Konzessionsinha
- ber weitere sichernde Anordnungen zu treffen. II. Die sämtlichen Wasserwerksbesitzer am Aabach sind verpflich
- tet, ihre Zulaufkanäle während der Zeit, da nicht gearbeitet wird, mög
- lichst gefüllt zu erhalten und das zum regelmässigen Betrieb aller betei
- ligten Werke erforderliche Wasser, insofern dieses vorhanden ist, den folgenden Etablissemente n während der in Art.
3 lit. a bezeichneten Arbeitszeit ununterbrochen in vollem Quantum zukommen zu lassen, wogegen ihnen auch das Recht zusteh t, unter den vom Staate aufzustel
- lenden Bedingungen die nötigen Wassersammler anzulegen und die
- selben nach Bedürfnis, jedoch nicht über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus zu benutzen. III. Die Übertretung vorstehender Vorschriften wird nach Anlei
- tung des Gesetzes über Ordnungs- u nd Polizeistrafen durch das Statt
- halteramt mit einer Polizeistrafe von Fr. 5 bis Fr. 100 bestraft. IV. Der Regierungsrat behält sich vor, den Wasserzins für die Werke am Aabach neu zu bestimmen.
3 Regulativ über Wasserst and des Pfäffikersees
724.35 V. Die Herren Bidermann & Cie. haben diese Konzession in ihren Kosten in das Notariatsprotokoll ei ntragen zu lassen und der Direk tion der öffentlichen Arbeiten eine diesfällige Bescheinigung zuzustel len. VI. Dieselben haben an die Kanzle i der Direktion der öffentlichen Arbeiten Fr. 22 Expertengebühren einzusenden und an die Staatskanz lei die Ausfertigungs- und St empelgebühren zu bezahlen. VII. Publikation im Amtsblatt.
1 GS V, 560. Vom Regierungsrat erlassen.
2 Heute: Baudirektion.
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