Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik (900)
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Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik

Nr. 900 Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik * vom 19. November 2001 (Stand 1. Januar 2010) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. Juni 2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der Luzerner Wirtschaft. Es soll insbesondere deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und entwickeln helfen sowie eine auf die regionalen Stärken ausgerichtete, nachhaltige Wirtschaftsentwicklung fördern.

§ 2

Verbesserung der Rahmenbedingungen
1 Der Kanton sorgt in allen Bereichen seiner Zuständigkeit, namentlich in der Aus- und Weiterbildung, bei den Abgaben, beim öffentlichen und beim privaten Verkehr und in der Raumplanung, für Rahmenbedingungen, welche der Wirtschaft und ihrer Wettbe
- werbsfähigkeit förderlich sind.
2 Der Kanton trifft Massnahmen zur Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) von administrativem Aufwand. *
3 Die Massnahmen der kantonalen Wirtschaftsförderung sind auf entsprechende Vorkeh
- ren der privaten Wirtschaft, des Bundes und der Nachbarkantone abzustimmen.
4 Kanton, Regionen und Gemeinden arbeiten zusammen.
1 GR 2001 625 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2001 2972 | G 2002 36
2 Nr. 900
5 Der Kanton setzt sich für die Anerkennung und Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge ein.

§ 3

Subsidiarität
1 Massnahmen der kantonalen Wirtschaftsförderung werden nur ergriffen, wenn die Leistungen Privater nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finanzierungsmög
- lichkeiten ausgeschöpft sind.

§ 4

Bedingungen und Auflagen
1 Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
2 Staatsbeiträge setzen ein begründetes Gesuch voraus.
3 Die Leistungen des Kantons können im Einzelfall an besondere Bedingungen und Auf
- lagen geknüpft werden. Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. Septem
- ber 1996
2 bleiben vorbehalten.

§ 5

Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den Regionen und den Nachbarkantonen, den Institutionen des Technologietransfers und der Forschung, den Trägerschaften von Pro
- grammen und Projekten der Neuunternehmer- und Technologieförderung, den Bürg schaftsgenossenschaften, den Wirtschaftsverbänden und weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Organisationen zusammen. *
2 Der Kanton kann Institutionen und Organisationen sowie Partner aus der Privatwirt
- schaft unterstützen oder ihnen Aufgaben der Wirtschaftsförderung übertragen.

§ 6

* Zuständige Behörden
1 Die vom Regierungsrat als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die Mass
- nahmen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006
3 sowie dieses Gesetzes, soweit diese Massnahmen nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden oder Organisationen fallen. Sie vermitteln zwischen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Wissenschaft. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet eine Dienststelle als zentrale Anlauf- und Informations
- stelle für Anliegen der Wirtschaft, für die der Kanton zuständig ist. Diese kann von anderen kantonalen Stellen Auskünfte über hängige Verwaltungsverfahren einholen und stellt die Koordination sicher. *
3 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
2 SRL Nr.
601
3 SR
901.0 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 900
3

§ 7

* ...
2 Allgemeine Massnahmen

§ 8

Dienstleistungen
1 Der Kanton erbringt folgende Dienstleistungen: a. Beratung und Begleitung von Unternehmen bei der Entwicklung, Gründung und Ansiedlung, b. Koordination der Massnahmen von Wirtschaftsförderungsstellen auf allen Ebe
- nen, c. Beratung der Behörden des Kantons und der Gemeinden, d. Mitwirkung bei wichtigen Projekten des Bundes, der Nachbarkantone, des Kantons, der Regionen und der Gemeinden sowie bei wichtigen privaten Projekten, soweit sie im öffentlichen Interesse liegen, e. Information der Öffentlichkeit über die Wirtschaft und die Wirtschaftsförderung.

§ 9

Staatsbeiträge
1 Finanzhilfen können im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes und der verfügbaren Mit
- tel gewährt werden: a. zur Auslösung und Ergänzung von Leistungen des Bundes im Bereich der Wirtschaftsförderung und der Regionalpolitik, b. an Organisationen der Wirtschaftsförderung, c. an wichtige Projekte von Regionen oder von Teilregionen, d. zur Unterstützung von überbetrieblichen Massnahmen, die zur Stärkung der Inno
- vationskraft beitragen, e. zur Unterstützung von Gründungszentren, Technoparks und Institutionen mit ähn
- licher Zielsetzung, f. zur Standortwerbung und zur Ansiedlungsförderung.
2 Überträgt der Kanton Aufgaben der Wirtschaftsförderung an Institutionen, Organisatio
- nen und Private, können diesen Abgeltungen gewährt werden.
4 Nr. 900
3 Regionalpolitik *

§ 10

* Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Bestrebungen des Bun
- des, mit der Regionalpolitik die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen zu stärken und deren Wertschöpfung zu erhöhen und so zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beizutragen.

§ 11

* ...

§ 12

* Massnahmen
1 Der Kanton kann sich an regionalpolitischen Vorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen im Sinn des Bundesgesetzes über Regionalpolitik beteiligen.
2 Die kantonale Beteiligung ist derjenigen des Bundes mindestens gleichwertig.
3 Der Kanton kann Steuererleichterungen nach § 5 des Steuergesetzes vom 22. Novem
- ber 1999
4 gewähren.

§ 13

* Voraussetzungen
1 Die Beteiligung des Kantons an Vorhaben der Regionalpolitik setzt insbesondere vor
- aus, dass a. die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, b. das Vorhaben mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm übereinstimmt, c. der Empfänger oder die Empfängerin von Finanzhilfen und Darlehen sich mit eigenen Mitteln angemessen am Vorhaben beteiligt, d. der Empfänger oder die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Vorhaben ergreift.
2 Die Finanzhilfen und die Darlehen können im Einzelfall von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder mit weiteren Auflagen verknüpft werden.

§ 14

* Umsetzung
1 Die zuständige Dienststelle erarbeitet gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahrespro gramms des Bundes zusammen mit den regionalen Entwicklungsträgern oder anderen regionalen Akteuren das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch.
2 Sie stellt zusammen mit den regionalen Entwicklungsträgern oder anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kantonsübergreifenden sowie der grenz überschreitenden Vorhaben sicher.
4 SRL Nr.
620
Nr. 900
5
3 Das kantonale Umsetzungsprogramm bildet die Grundlage für den Abschluss der mehrjährigen Programmvereinbarung mit dem Bund.

§ 15

* Controlling
1 Die zuständige Dienststelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Reali
- sierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.

§ 16

* ...
4 Schlussbestimmungen

§ 17

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Investitionshilfe für Berggebiete vom
1. Februar 1977
5 wird aufgehoben.

§ 18

Änderung eines Erlasses
6

§ 19

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
7 .
5 G 1977 33 (SRL Nr. 900)
6 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
7 Die Referendumsfrist lief am 23. Januar 2002 unbenützt ab (K 2002 175).
6 Nr. 900 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
19.11.2001
01.02.2002 Erstfassung K 2001 2972 | G 2002 36 Erlasstitel
09.03.2009
01.01.2010 geändert G 2009 130

§ 2 Abs. 2

09.03.2009
01.01.2010 eingefügt G 2009 130

§ 5 Abs. 1

09.03.2009
01.01.2010 geändert G 2009 130

§ 6

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 146

§ 6 Abs. 1

09.03.2009
01.01.2010 geändert G 2009 130

§ 6 Abs. 2

09.03.2009
01.01.2010 geändert G 2009 130

§ 7

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 146 Titel 3
09.03.2009
01.01.2010 geändert G 2009 130

§ 10

09.03.2009
01.01.2010 geändert G 2009 130

§ 11

09.03.2009
01.01.2010 aufgehoben G 2009 130

§ 12

09.03.2009
01.01.2010 geändert G 2009 130

§ 13

09.03.2009
01.01.2010 geändert G 2009 130

§ 14

09.03.2009
01.01.2010 geändert G 2009 130

§ 15

09.03.2009
01.01.2010 geändert G 2009 130

§ 16

09.03.2009
01.01.2010 aufgehoben G 2009 130
Nr. 900
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
19.11.2001
01.02.2002 Erlass Erstfassung K 2001 2972 | G 2002 36
19.01.2004
01.04.2004

§ 6

geändert G 2004 146
19.01.2004
01.04.2004

§ 7

aufgehoben G 2004 146
09.03.2009
01.01.2010 Erlasstitel geändert G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 2 Abs. 2

eingefügt G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 5 Abs. 1

geändert G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 6 Abs. 1

geändert G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 6 Abs. 2

geändert G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010 Titel 3 geändert G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 10

geändert G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 11

aufgehoben G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 12

geändert G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 13

geändert G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 14

geändert G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 15

geändert G 2009 130
09.03.2009
01.01.2010

§ 16

aufgehoben G 2009 130
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