Märkte- und Reisendengewerbeverordnung (935.311)
CH - ZH

Märkte- und Reisendengewerbeverordnung

1
935.311 Märkte- und Reisendengewerbeverordnung (vom 30. Mai 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005
3 und Art. 28 Abs. 2 der Ver ordnung über das Gewerbe der Re isenden vom 4. September 2002
4 , beschliesst:
Kantonale
Behörde

§ 1.

Zuständige Direktion gemäss §
4 des Gesetzes
3 ist die Sicher heitsdirektion.
Geltungsdauer
der Bewilligung

§ 2.

Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.
Gebühren

§ 3.

Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung
4 beträgt für Bewilligungen mit eine r Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150.
Ausübung an
Ruhetagen

§ 4.

Ausgenommen vom Verbot gemäss §
6 Abs. 2 des Gesetzes
3 sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von a. Blumen, b. genussfertigen Spei sen und Getränken, c. Waren und Dienstleistungen alle r Art in Verbindung mit einem be sonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstel lung oder einem behördlich bewill igten Sonntagsver kauf im Sinne von §
5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom
26. Juni 2000
2 .
Inkrafttreten

§ 5.

Diese Verordnung tritt am
1. Juli 2007 in Kraft.
1 OS 62, 149 . Begründung siehe ABl 2007, 998 .
2 LS 822.4 .
3 LS 935.31 .
4 SR 943.11 .
Markierungen
Leseansicht