Märkte- und Reisendengewerbeverordnung (935.311)
    CH - ZH

    Märkte- und Reisendengewerbeverordnung

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    935.311 Märkte- und Reisendengewerbeverordnung (vom 30. Mai 2007)
    1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
    4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005
    3 und Art. 28 Abs. 2 der Ver ordnung über das Gewerbe der Re isenden vom 4. September 2002
    4 , beschliesst:
    Kantonale
    Behörde

    § 1.

    Zuständige Direktion gemäss §
    4 des Gesetzes
    3 ist die Sicher heitsdirektion.
    Geltungsdauer
    der Bewilligung

    § 2.

    Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.
    Gebühren

    § 3.

    Die Gebühr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung
    4 beträgt für Bewilligungen mit eine r Geltungsdauer von weniger als fünf Jahren Fr. 150.
    Ausübung an
    Ruhetagen

    § 4.

    Ausgenommen vom Verbot gemäss §
    6 Abs. 2 des Gesetzes
    3 sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von a. Blumen, b. genussfertigen Spei sen und Getränken, c. Waren und Dienstleistungen alle r Art in Verbindung mit einem be sonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstel lung oder einem behördlich bewill igten Sonntagsver kauf im Sinne von §
    5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom
    26. Juni 2000
    2 .
    Inkrafttreten

    § 5.

    Diese Verordnung tritt am
    1. Juli 2007 in Kraft.
    1 OS 62, 149 . Begründung siehe ABl 2007, 998 .
    2 LS 822.4 .
    3 LS 935.31 .
    4 SR 943.11 .
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